Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch die Senatspräsidentin Mag. Seidl als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Vetter und den fachkundigen Laienrichter Oberstleutnant Posch Fahrenleitner als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A* über dessen Beschwerde gegen den Bescheid der Generaldirektion beim Bundesministerium für Justiz vom 30. Juli 2024, GZ ** 8, nach § 121b Abs 3 StVG in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Vorab ist anzumerken, dass A* aufgrund des rechtskräftigen Beschlusses des Landesgerichts Krems a.d. Donau vom 24. Dezember 2024, AZ **, mit welchem diesem ein nachträglicher Aufschub des Strafvollzugs gemäß § 133 Abs 2 StVG iVm § 5 StVG gewährt worden war, am 30. Dezember 2024 aus der Strafhaft entlassen wurde.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die Generaldirektion einem Antrag des A* vom 11. März 2024 (ON 1), der zu diesem Zeitpunkt in der Justizanstalt Stein Freiheitsstrafen in der Gesamtdauer von zehn Jahren und neun Monaten mit urteilsmäßigem Strafende am 20. August 2029 verbüßte, auf Änderung des Vollzugsorts in die Justizanstalt Suben nicht Folge.
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass A* aufgrund seines sich verschlechternden Gesundheitszustandes am 8. Februar 2024 zur Blutdruckeinstellung von der Justizanstalt Suben in die Justizanstalt Stein und anschließend aufgrund der klinischen Verschlechterung und hoher Obstruktion bei bekannter COPD in die Justizanstalt Wien Josefstadt, Außenstelle ** verlegt worden sei. Es werde zwar anerkannt, dass eine Verlegung in die dem Wohnsitz seiner Angehörigen näher gelegene Justizanstalt Suben wegen Erleichterung der Besuchsmöglichkeiten vorteilhaft und auch wegen der Unterbringung auf der Seniorenabteilung bequemer wäre, dennoch würden aber Bedenken aufgrund des gesundheitlichen Zustandes (siehe Gutachten von Dr. B* vom 22. Mai 2024) gegen die Überstellung sprechen.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A* vom 31. Juli 2024, der vorbringt, dass es zutreffend sei, dass sich sein Gesundheitszustand enorm verschlechtert habe. Dies sei auch der Grund, warum er in die Justizanstalt Suben verlegt werden möchte, um in der Nähe seiner Heimatstadt zu sein, da er nicht wisse, wie lange er noch leben werde. Da er ein mobiles Sauerstoffgerät habe und die erforderlichen Medikamente auch dort bekommen könne, bitte er, seinem Wunsch stattzugeben. Allerdings stehe eine Haftuntauglichkeit im Raum sowie eine Begutachtung noch bevor.
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Nach § 16a Abs 1 Z 2 StVG entscheidet das Oberlandesgericht Wien für das gesamte Bundesgebiet über Beschwerden gegen einen Bescheid der Generaldirektion des Bundesministeriums für Justiz.
Gemäß § 10 Abs 1 StVG hat das Bundesministerium für Justiz allgemein oder im Einzelfall die Zuständigkeit einer anderen als der nach § 9 StVG zuständigen Anstalt anzuordnen, wenn dies unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des Strafvollzugs (§ 20 StVG) zur besseren Ausnützung der Vollzugseinrichtungen oder aus Gründen der Sicherheit des Strafvollzugs zweckmäßig ist (Z 1) oder wenn dadurch die Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft gefördert wird und weder das Erfordernis einer zweckmäßigen Ausnützung der Vollzugseinrichtungen noch Gründe der Sicherheit des Strafvollzugs entgegenstehen (Z 2).
Mit seinem Beschwerdevorbringen vermag A* keine Mängel der auf seinen gesundheitlichen Zustand im Verein mit der Einschätzung der Anstaltsärztin der Justizanstalt Stein, Dr. B*, in ihrem Befund vom 22. Mai 2024, wonach eine Rückverlegung in die Justizanstalt Suben aus medizinischer Sicht nicht indiziert und auch nicht sinnvoll sei (ON 2 S 1), gestützten Entscheidung der Generaldirektion aufzuzeigen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
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