Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch die Senatspräsidentin Mag. Seidl als Vorsitzende sowie die Richterin Mag. Marchart und den fachkundigen Laienrichter Oberstleutnant Posch-Fahrenleitner als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A* über dessen undatierte, am 14. Juni 2024 bei der Generaldirektion beim Bundesministerium für Justiz eingelangte, Beschwerde gegen deren Bescheid vom 3. Juni 2024, GZ B*, und dessen Beschwerde vom 5. Dezember 2024 gegen den Bescheid der Generaldirektion beim Bundesministerium für Justiz vom 3. Dezember 2024, GZ C*, nach § 121b Abs 3 StVG in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
1.) Der Beschwerde gegen den Bescheid der Generaldirektion beim Bundesministerium für Justiz vom 3. Juni 2024, GZ B*, wird nicht Folge gegeben.
2.) Aus Anlass der Beschwerde wird der Bescheid der Generaldirektion beim Bundesministerium für Justiz vom 3. Dezember 2024, GZ C*, ersatzlos aufgehoben.
Begründung:
Der Beschwerdeführer verbüßt Freiheitsstrafen in der Gesamtdauer von drei Jahren, vier Monaten und zehn Tagen mit urteilsmäßigem Strafende am 9. April 2026, dies nunmehr seit 13. August 2024 (aufgrund des Klassifizierungserlasses vom 7. Juni 2024) in der Justizanstalt Stein.
Einleitend ist auszuführen, dass nach § 16a Abs 1 Z 2 StVG das Oberlandesgericht Wien für das gesamte Bundesgebiet über Beschwerden gegen einen Bescheid der Generaldirektion des Bundesministeriums für Justiz entscheidet.
Zu 1.):
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 3. Juni 2024, GZ B*, gab das Bundesministerium für Justiz einem Antrag des Beschwerdeführers vom 8. November 2023 auf Änderung des Vollzugsorts in die Justizanstalt Salzburg nicht Folge. Zum Zeitpunkt der Antragstellung befand sich der Beschwerdeführer in der Justizanstalt Ried im Innkreis in Strafhaft, mit Jänner 2024 wurde er im Rahmen einer Sicherheitsüberstellung in die Justizanstalt Klagenfurt überstellt (vgl dazu die Klassifizierungsgeschichte sowie den Antrag des Beschwerdeführers vom 8. November 2023).
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass dem Antrag im Hinblick auf die höhere Auslastung der Justizanstalt Salzburg von 118,94 % im Vergleich zur Justizanstalt Klagenfurt mit 99,33 % nicht Folge gegeben werden könne.
Dagegen richtet sich die fristgerecht am 14. Juni 2024 bei der Generaldirektion eingelangte (undatierte) Beschwerde des A*, in welcher dieser zusammengefasst ausführt, dass die hohe Auslastung der Justizanstalt Salzburg kein stichhaltiges Argument sei, weil in Österreich alle Gefängnisse voll seien. Seine Straftat sei in D* passiert, ein Salzburger Gericht habe entschieden und seine Familie sei in D*. Eine Bindung zu seiner Familie, insbesondere zu seiner Mutter, die krank sei, arbeite und kein Auto habe, um ihn zu besuchen, sowie zu seiner achtjährigen Tochter sei ihm sehr wichtig.
Gemäß § 10 Abs 1 StVG hat das Bundesministerium für Justiz allgemein oder im Einzelfall die Zuständigkeit einer anderen als der nach § 9 StVG zuständigen Anstalt anzuordnen, wenn dies unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des Strafvollzugs (§ 20 StVG) zur besseren Ausnützung der Vollzugseinrichtungen oder aus Gründen der Sicherheit des Strafvollzugs zweckmäßig ist (Z 1) oder wenn dadurch die Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft gefördert wird und weder das Erfordernis einer zweckmäßigen Ausnützung der Vollzugseinrichtungen noch Gründe der Sicherheit des Strafvollzugs entgegenstehen (Z 2). Darüber hinaus hat das Bundesministerium bei der Bestimmung der Strafvollzugsanstalt auf die Wesensart des Strafgefangenen, sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse und die Beschaffenheit der Straftat, deren er schuldig erkannt worden ist, insoweit Bedacht zu nehmen, als es erforderlich ist, um die Erreichung der Zwecke des Strafvollzugs unter bestmöglicher Ausnützung der Vollzugseinrichtungen zu gewährleisten (§ 134 Abs 2 StVG). Überdies ist eine Strafvollzugsortsänderung nur dann zulässig, wenn dadurch die Resozialisierung des Strafgefangenen gefördert wird und gleichzeitig weder die zweckmäßige Auslastung der Vollzugseinrichtungen noch Sicherheitsbedenken dagegen sprechen. Hier sind die Gründe nicht gegeneinander abzuwägen, sondern bereits ein dagegen sprechender Grund schließt eine Strafvollzugsortsänderung aus (Erkenntnisse des VwGH vom 24. Juni 2004, 2003/20/0275 und vom 22. Juli 2004, 2001/20/0666; OLG Wien 33 Bs 64/15a).
Zunächst ist festzuhalten, dass der verfahrenseinleitende Antrag vom 8. November 2023 eine Änderung des Vollzugsorts von der Justizanstalt Ried im Innkreis, wo A* zum Zeitpunkt der Antragstellung inhaftiert gewesen ist, und nicht von der Justizanstalt Klagenfurt, wohin der Genannte erst mit Jänner 2024 überstellt wurde, in die Justizanstalt Salzburg zum Gegenstand hat, sodass Erwägungen zum Auslastungsverhältnis zwischen der Justizanstalt Klagenfurt und der Justizanstalt Salzburg dahingestellt bleiben können.
Darüber hinaus sind die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten inhaltlichen Argumente subjektiv verständlich, jedoch - auch ausgehend von den tatsächlich betroffenen Justizanstalten - nicht geeignet, eine Vollzugsortsänderung zu bewirken. Bessere Besuchsmöglichkeiten durch die Familie vermögen nämlich nicht auszuschalten, dass eine Strafvollzugsortsänderung nur dann zulässig ist, wenn dadurch die Resozialisierung des Strafgefangenen gefördert wird und gleichzeitig die zweckmäßige Auslastung der Vollzugseinrichtungen nicht dagegen spricht. Da die Justizanstalt Salzburg nicht nur zum Zeitpunkt der Entscheidung der Generaldirektion am 3. Juni 2024 eine weit höhere Auslastung (131,52 %) aufwies als die Justizanstalt Ried im Innkreis (104,84 % [vgl zur seinerzeitigen Auslastung die aus der Integrierten Vollzugsverwaltung beigeschaffte detaillierte Belagsübersicht betreffend den Vollzug männlicher Insassen vom 3. Juni 2024]), sondern auch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien am 27. März 2025 (Wunschanstalt: 129,89 %, ursprüngliche Stammanstalt 113,71 % [vgl jeweils Belagsübersicht betreffend den Vollzug männlicher Insassen vom 27. März 2025, beigeschafft aus der Integrierten Vollzugsverwaltung) steht schon die Auslastung der Vollzugseinrichtungen der begehrten Änderung des Vollzugsorts in die Justizanstalt Salzburg entgegen.
Zu 2.):
Mit weiters angefochtenem Bescheid vom 3. Dezember 2024, GZ C*, gab die Generaldirektion beim Bundesministerium für Justiz einem „Ansuchen“ des A* „eingebracht am 14. Juli 2024 um Änderung des Vollzugsortes“ (neuerlich) nicht Folge und führte dazu begründend aus, dass gemäß § 9 Abs 1 StVG Freiheitsstrafen, deren Strafzeit 18 Monate übersteigt, in der nach § 134 StVG zu bestimmenden Strafvollzugsanstalt zu vollziehen seien; das heiße, dass grundsätzlich nur Freiheitsstrafen bis zu 18 Monaten Strafzeit in den Gefangenenhäusern der Gerichtshöfe wie der Justizanstalt Salzburg zu vollziehen seien. Die Gefangenenhäuser der Gerichtshöfe seien nämlich ihrer organisatorischen Einrichtung nach nur für den Vollzug (der Untersuchungshaft und) von Freiheitsstrafen bis zu 18 Monaten eingerichtet, nicht jedoch für den Vollzug von längeren Freiheitsstrafen. Die Strafvollzugsanstalten hätten hingegen einen höheren Sicherheitsstandard und wären in baulicher, personeller und organisatorischer Hinsicht für den Vollzug längerer Freiheitsstrafen konzipiert.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A* vom 5. Dezember 2024, in der er ausführt, dass er derzeit in der Justizanstalt Stein inhaftiert sei und seine Reststrafe 16 Monate betrage. Er sei in D* geboren und aufgewachsen, habe seine Haftstrafe dort bekommen und auch seine ganze Familie lebe in D*, weshalb insbesondere seine Tochter ihn nicht besuchen kommen könne. Er wolle seine Familienbindung aufrecht erhalten und das gehe nur in der Justizanstalt Salzburg. Außerdem habe er in D* einen Wohnsitz und einen Arbeitsplatz und wolle auch die Fußfessel beantragen. Er wisse, dass sich in der Justizanstalt Salzburg auch Häftlinge mit höheren Strafen befänden.
Festzuhalten ist, dass es sich bei der am ( richtig: ) 14. Juni 2024 bei der Generaldirektion eingelangten Eingabe des A* nicht um einen (neuen) Antrag auf Vollzugsortsänderung, sondern nach deren klaren Wortlaut um eine (fristgerechte) Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid der Generaldirektion vom 3. Juni 2024 handelt. A* hat danach auch keinen – insbesondere keinen am14. Juli 2024 eingebrachten - neuerlichen Antrag auf Vollzugsortsänderung gestellt (vgl dazu die am 7. Februar 2025 beim Oberlandesgericht Wien eingelangte Mitteilung der Generaldirektion).
Hinsichtlich der am 14. Juni 2024 eingelangten Eingabe des Beschwerdeführers lag demnach keine Entscheidungskompetenz der Generaldirektion vor, zumal – wie bereits ausgeführt - über eine Beschwerde gegen einen Bescheid der Generaldirektion beim Bundesministerium für Justiz gemäß § 16a Abs 1 Z 2 StVG das Oberlandesgericht Wien - wie nunmehr auch zu Punkt 1.) erfolgt - zu entscheiden hat.
Da A* in der Folge auch keinen weiteren Antrag auf Änderung des Vollzugsortes gestellt hat, liegt dem – inhaltlich auch erkennbar über die am 14. Juni 2024 eingelangte Eingabe absprechenden - Bescheid der Generaldirektion vom 3. Dezember 2024 kein entsprechender Antrag zugrunde, weshalb der angeführte Bescheid aus Anlass der Beschwerde ersatzlos aufzuheben war.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
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