Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Baumgartner als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Wilder und Mag. Körber als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen § 83 Abs 2 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 3. März 2025, GZ **-15, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Nachdem die Staatsanwaltschaft Wien gegen den österreichischen Staatsbürger A* zu AZ ** den Strafantrag vom 26. Jänner 2024 wegen der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 2 StGB und der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB erhoben hatte (ON 4), wurde das sodann zu AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien anhängige Strafverfahren in der Hauptverhandlung vom 11. März 2024 vom Erstgericht nach Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags von € 200,-- mit Beschluss gemäß § 203 Abs 1 StPO iVm §§ 198, 199 StPO für eine Probezeit von zwei Jahren vorläufig eingestellt (ON 8.2,6; ON 10).
Mit dem angefochtenen Beschluss setzte das Erstgericht das Verfahren gemäß § 205 Abs 2 Z 3 StPO mit der Begründung fort, dass die Staatsanwaltschaft am 27. Februar 2025 zu AZ ** Anklage beim Landesgericht für Strafsachen Wien erhoben habe.
Der dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde des A* (ON 17) kommt - im Ergebnis - keine Berechtigung zu.
Gemäß § 205 Abs 3 iVm § 199 StPO ist ein Strafverfahren, in welchem das Gericht dem Beschuldigten vorgeschlagen hat, eine Probezeit und allfällige Pflichten auf sich zu nehmen (§ 203 Abs 3 StPO), fortzusetzen, wenn gegen den - hier - Angeklagten vor Ablauf der Probezeit wegen einer anderen Straftat ein Strafverfahren eingeleitet wird. In diesem Fall ist die nachträgliche Fortsetzung des Verfahrens zulässig, sobald gegen den Angeklagten wegen der neuen oder neu hervorgekommenen Straftat Anklage eingebracht wird. Das nachträglich fortgesetzte Strafverfahren ist jedoch nach Maßgabe der übrigen Voraussetzungen zu beenden, wenn das neue Strafverfahren auf andere Weise als durch einen Schuldspruch beendet wird. Nach Abs 3 dieser Bestimmung kann von der Fortsetzung des Verfahrens abgesehen werden, wenn dies nach den Umständen nicht geboten ist, um den Angeklagten von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten.
Die Beschwerde ist im Recht, indem sie darauf verweist, dass das Erstgericht keinerlei Ausführungen zum Vorliegen der negativen Tatbestandsvoraussetzung des § 205 Abs 3 StPO getroffen und auch nicht begründet hat, weshalb es diese als nicht gegeben angenommen hat.
Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Fortsetzung des Verfahrens nach § 205 Abs 3 erster Satz, zweiter Halbsatz StPO liegen jedoch nicht vor.
Dem Verfahren zu AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen liegt zugrunde, dass A* am 29. Oktober 2023 in ** B*
I. am Körper misshandelt und dadurch – wenn auch nur fahrlässig – verletzt habe, indem er ihn einen Stoß versetzte, wodurch dieser zu Sturz kam und sich in die Unterlippe biss;
II. mit Gewalt und gefährlicher Drohung mit einer Verletzung am Körper zu nachgenannten Handlungen/Unterlassungen zu nötigen versucht, und zwar
A) indem er ihn zu Boden drückte und sagte, er müsse sich entschuldigen;
B) indem er zu ihm sagte, er werde ihn schlagen, wenn er näher komme.
Mit Strafantrag vom 27. Februar 2025 (ON 14) legt die Staatsanwaltschaft A* das Vergehen der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 1 StGB zur Last, weil er am 17. Jänner 2025 in ** C* am Körper misshandelt habe, indem er ihm einen Stoß mit beiden Händen gegen den Rücken versetzte, wodurch C* zu Boden stürzte und ihm dadurch, wenn auch nur fahrlässig eine an sich schwere Körperverletzung, nämlich einen Bruch der Augenhöhle rechts, eine Schädelprellung sowie eine Gehirnerschütterung zugefügt habe.
Da die diversionelle Erledigung des früheren Strafverfahrens ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien offenbar ohne jeglichen Eindruck auf A* blieb, sondern er mutmaßlich nur knapp zehn Monate danach, sohin im raschen Rückfall, wiederum spezifisch einschlägig (mit massiven Folgen für das Opfer) straffällig wurde, erscheint es erforderlich, das Verfahren fortzusetzen, um dadurch die angestrebte spezialpräventive Wirkung auf den Beschwerdeführer erzielen zu können. Eine Reaktion durch diversionelle Erledigung scheint bei dieser Sachlage aktuell nicht ausreichend.
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