Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Sanda als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Maruna und Mag. Frigo als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 25. Februar 2025, GZ **-14, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene A* verbüßt seit 28.6.2023, seit der Vollzugsortänderung am 14.5.2024 in der Justizanstalt Krems an der Donau, die mit Urteil des Landesgerichts Korneuburg zu ** am 21.9.2023 wegen schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch, Gefährdung der körperlichen Sicherheit, Widerstands gegen die Staatsgewalt und schwerer Körperverletzung verhängte Freiheitsstrafe von 24 Monaten und eine aufgrund gleichzeitigen Widerrufs einer bedingten Entlassung zu verbüßende restliche Freiheitsstrafe von vier Monaten. Diese erging zu einer Verurteilung des Landesgerichts Korneuburg vom 28.4.2021 zu **, mit der A* wegen schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch als Mitglied einer kriminellen Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und mit Beschluss des Landesgerichts Korneuburg zu ** vom 2.6.2021 nach dem Vollzug von acht Monaten Freiheitsstrafe am 25.7.2021 bedingt entlassen wurde.
Insgesamt steht somit eine Strafzeit von zwei Jahren und vier Monaten in Vollzug. Das errechnete Strafende fällt unter Bedachtnahme auf § 148 Abs 2 StVG auf den 27.10.2025. Die Hälfte der Strafzeit verbüßte A* am 28.8.2024, zwei Drittel wurden am 17.1.2025 vollzogen.
Nach Ablehnung der bedingten Entlassung mit Beschlüssen des Landesgerichts Krems an der Donau vom 4.6.2024 zu **, bestätigt durch Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien vom 15.7.2024 zu 21 Bs 269/24y, und vom 24.10.2024 zu **, bestätigt durch Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien vom 10.12.2024 zu 21 Bs 436/24g, lehnte das Landesgericht Krems an der Donau als weiterhin zuständiges Vollzugsgericht mit dem angefochtenen Beschluss auch den Antrag des A* auf bedingte Entlassung nach dem Vollzug von zwei Dritteln der Strafzeit in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft (ON 1.3) und der wegen des getrübten Vorlebens ablehnenden Äußerung der Anstaltsleiterin der Justizanstalt Krems an der Donau (AS 3 in ON 8) aus spezialpräventiven Gründen ab (ON 15).
Die dagegen bei Bekanntgabe des Beschlusses erhobene (AS 1 in ON 16), entgegen der dortigen Ankündigung nicht ausgeführte Beschwerde ist nicht berechtigt.
Nach dem Bericht der Anstaltsleiterin der Justizanstalt Krems an der Donau wird A* mit ausgezeichneter Arbeitsleistung in der Anstaltsküche beschäftigt. Hingewiesen wird auf Ordnungsstrafverfahren. Dazu ist zunächst auf den bezeichneten Beschluss des Landesgerichts Krems vom 24.10.2024 zu verweisen, wonach über A* wegen Austausches unerlaubter Gegenstände mit einer Mitinsassin am 16.2.2024 eine Geldbuße verhängt worden war und die bereits bei der Entscheidung nach dem Vollzug der Hälfte der Strafzeit bekannt war (siehe auch ON 11). Eine weitere Meldung wegen Ordnungswidrigkeit erging am 2.2.2025, da A* bei der an diesem Tag durchgeführten Haftraumkontrolle mehr Bettwäsche bei sich hatte, als ihm zugestanden sei. A* sei abgemahnt worden (ON 12).
Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 9.6.2021 wurde über A* ein rechtskräftiges, für sechs Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (vgl ON 18 in ** des LG Krems an der Donau). Außerdem bestehe ein achtjähriges Aufenthaltsverbot des BFA B* vom 8.11.2023 (AS 2 in ON 8).
In Österreich weist A* die beiden derzeit in Vollzug stehenden Verurteilungen auf. Wie der ECRIS-Auskunft (ON 13) zu entnehmen ist, weist A* auch Verurteilungen in der tschechischen Republik auf, wobei er u.a. wegen Behinderung der Justiz und falscher Beweisaussage zu einer Geldstrafe und bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafen verurteilt wurde.
Eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB setzt voraus, dass der Verurteilte die Hälfte, mindestens jedoch drei Monate einer über ihn verhängten Freiheitsstrafe verbüßt hat und anzunehmen ist, dass - allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß den §§ 50 bis 52 StGB - er durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Dabei ist nach Abs 4 leg cit. auch auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eingetreten ist oder durch Maßnahmen gemäß den §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann.
Zu diesen notwendigen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung kann auf die bereits zitierten Entscheidungen des Oberlandesgerichts Wien vom 15.7.2024 und vor allem vom 10.12.2024 verwiesen werden, seit der sich außer dem Umstand, dass A* seither vier weitere Monate Strafzeit verbüßt hat - die wegen Innehabung von mehr Bettwäsche als erlaubt begangene Ordnungswidrigkeit fällt nicht besonders ins Gewicht -, nichts geändert hat:
Nach den Vorstrafen in seinem Heimatland und nach dem Verspüren des Haftübels von immerhin acht Monaten wurde A* nach bedingter Entlassung in offener Probezeit rückfällig, sodass nicht davon ausgegangen werden kann, dass der bisherige Strafvollzug, während dessen sich A* auch nicht gänzlich den Vorschriften entsprechend verhielt, ausreichende spezialpräventive Wirkung entfalten konnte. Darüber hinaus stehen auch zielführende, rasch wirksame und zeitnah überprüfbare Maßnahmen im Sinn der §§ 50 bis 52 StGB nicht im Raum, zumal A* aufgrund des vorliegenden Festnahmeauftrages des BFA abgeschoben werden wird und Überprüfungen der Durchführung allfälliger Maßnahmen in der tschechischen Republik nicht zeitnah möglich sind.
Die vom Strafgefangenen angegebene Wohnmöglichkeit bei seinen Eltern, die er auch im Zeitpunkt der Begehung seiner Straftaten bereits hatte, sowie der nicht bescheinigte Arbeitsplatz in einem Autohaus oder einer Kfz-Werkstätte (in seinem Antrag gibt der an, ein „Versprechen für eine neue Arbeitsstelle bei C* in ** zu haben [ON 2]) kann keine Änderung dieses negativen Kalküls bewirken.
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