Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht im Verfahren zur Unterbringung des A* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 24. September 2024, GZ **-40.4, nach der am 26. März 2025 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Dr. Röggla, im Beisein der Richterin Mag. Schneider-Reich und des Richters Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart des Oberstaatsanwalts Mag. Wohlmuth, LL.M. sowie in Anwesenheit des Betroffenen A* und seines Verteidigers Mag. Heinz Wolfbauer durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum (in der Folge: FTZ) nach § 21 Abs 1 StGB untergebracht, weil er am 13. März 2024 in ** unter dem maßgeblichen Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit (§ 11 StGB) ausschließenden Zustands, der auf einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung beruhte, nämlich einer akuten Psychose im Rahmen der bestehenden Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis, an einer fremden Sache, nämlich dem Einfamilienhaus der B*, ohne Einwilligung der Eigentümerin eine Feuersbrunst zu verursachen versucht hat, indem er um 05:45 Uhr durch die unversperrte Haustüre in das Einfamilienhaus der Genannten eindrang, in der Küche im Halbstock des Hauses den Brennraum des Schwedenofens mit vorgefundenen Hartholzscheiten befüllte, oberhalb des Ofens ein im Haus vorgefundenes Handtuch und eine Zange ablegte und danach das Brenngut im Ofen entzündete, wobei er ein Fenster öffnete und die Feuerraumtür offen ließ, damit der Ofen besser ziehe, sodass die durch Überfüllen des Ofens entstandene hohe Hitze das auf dem Ofen liegende Handtuch bereits zum Glosen brachte und der Linoleumfußboden vor dem Ofen durch ausgetretene glühende Teilchen bereits punktförmig beschädigt wurde, sohin eine Tat begangen hat, die mit einer drei Jahre übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist und die ihm als das Verbrechen der Brandstiftung nach den §§ 15, 169 Abs 1 StGB zuzurechnen wäre, und nach seiner Person, nach seinem Zustand und nach der Art der Tat mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten ist, dass er sonst in absehbarer Zukunft unter dem maßgeblichen Einfluss seiner psychischen Störung eine gemeingefährliche mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen, nämlich zumindest eine versuchte Brandstiftung, begehen werde.
Vom Vollzug der Unterbringung wurde gemäß § 157a (zu ergänzen:) Abs 1 StVG unter Festsetzung einer Probezeit von fünf Jahren vorläufig abgesehen. Zugleich wurden gemäß § 50 Abs 1 StGB iVm § 157b Abs 2 StVG Bewährungshilfe angeordnet und gemäß §§ 157b Abs 1 iVm 157x Abs 2 und 3 StVG folgende Bedingungen festgelegt, nämlich
1. sich einer Psychotherapie zu unterziehen bzw fortzusetzen, und dies dem Gericht monatlich, erstmals bis längstens 1. November 2024 unaufgefordert schriftlich nachzuweisen;
2. sich monatlich einer fachärztlichen Kontrolle durch einen Psychiater zu unterziehen;
3. die bisherige Medikation inkl. Depotmedikation fortzusetzen und dies dem Gericht durch eine Blutabnahme monatlich nachzuweisen;
4. keinen Alkohol zu konsumieren;
5. seinen Wohnsitz bei C* GmbH D*, **, in einer betreuten Wohneinrichtung „24 Stunden betreutes Wohnhaus“ zu nehmen, und dies dem Gericht bis 25. September 2024 nachzuweisen.
Gegen das Absehen vom Vollzug der Unterbringung richtet sich die rechtzeitige Berufung der Staatsanwaltschaft (ON 51.1; siehe dazu § 434g Abs 5 StPO).
Vorauszuschicken ist, dass das Erstgericht aufgrund des psychiatrisch kriminalprognostischen Gutachtens des Sachverständigen Dr. E* (ON 23.2; PS 35 ff) beim Betroffenen zunächst ein Leiden an einem affektlabilen, antriebsgesteigerten, manisch-psychotischen Zustandsbild bei schizoaffektiver Psychose und einer vordiagnostizierten substanzbedingten psychotischen Störung durch Stimulantien als auch an einer psychischen und Verhaltensstörung durch Cannabisabusus konstatierte sowie das Vorliegen einer akuten Psychose im Rahmen der bestehenden Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis mit zumindest Cannabisabusus zum Tatzeitpunkt feststellte. Es ist mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten, dass der Betroffene in absehbarer Zukunft, nämlich in den nächsten Wochen und Monaten, unter dem maßgeblichen Einfluss seiner schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung, aufgrund unkontrollierbaren Verhaltens und irrationaler Gedanken, Taten, wie die mutmaßliche Tat, dieser äquivalente Taten, aber auch mit Strafe bedrohte Taten mit schweren Folgen, wie Brandstiftungen mit ausgedehnten unkontrollierbaren Bränden, begehen werde (US 4 f).
Zwar ging das Schöffengericht – unangefochten – von der oben genannten Gefährlichkeit des A* aus, doch kam es aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen zum Schluss, dass er aufgrund des bisher erzielten Behandlungserfolges außerhalb eines FTZ behandelt und betreut werden kann, wenn er in einer betreuten Wohnform Aufenthalt nimmt, wie sich aus dessen Verhalten nach seiner bedingten Entlassung aus einer früheren Unterbringung zeigt, bei der er im Zeitraum von September 2021 bis Dezember 2023 die erteilten Weisungen ordnungsgemäß und fristgerecht nachwies, sowie der deutlichen Zustandsbesserung nach der vorläufigen Anhaltung und der Therapie in der forensischen Fachabteilung in Mauer seit 23. Mai 2024 bis zur Hauptverhandlung am 24. September 2024 (US 9).
Mit ihrem Berufungsvorbringen vermag die Staatsanwaltschaft – insbesondere auch unter Berücksichtigung des vom Betroffenen seit seiner Entlassung aus der vorläufigen Anhaltung am 24. September 2024 (ON 39) gezeigten Verhaltens (vgl die Berichte des betreuten Wohnheims C* GmbH [ON 48, ON 49.1, ON 52.1, ON 55.2, ON 57.1 und ON 61.1] und der Forensischen Ambulanz ** [ON 50.1, ON 56.1, ON 59.2 und ON 60.1]) - nicht zu überzeugen.
Denn aus dem vom Erstgericht aktenkonform zur Darstellung gebrachten Betreuungsverlauf des Betroffenen zeigt sich, dass in der Vergangenheit gerade die Aufhebung der Wohnweisung im Jänner 2024 (vgl ON 18.13 = ON 51.3; ON 51.4) zu einer raschen Verschlechterung des Gesundheitszustands des Betroffenen führte, weil er anschließend (weisungswidrig) zum Teil seine Medikamente nicht einnahm und Drogen sowie Alkohol konsumierte (vgl ON 51.5; PS 7) und in weiterer Folge die in Rede stehende Anlasstat setzte.
Zuvor hielt er jedoch von September 2021 (Unterbrechung der Unterbringung) bis Dezember 2023 die ihm erteilte Weisung im Wohnheim „F*“ in ** wohnhaft zu sein sowie die weiteren ihm erteilten Auflagen zuverlässig ein (vgl die Ergänzung zur Forensischen Stellungnahme zur bedingten Entlassung der Justizanstalt Asten vom 14. Februar 2022 sowie den Jahresbericht vom 15. Juni 2024 bzw den Zwischenbericht vom 16. November 2023 der Bewährungshilfe).
Es zeigt sich also, dass die vom Betroffenen ausgehende Gefährlichkeit – wie vom Sachverständigen in der Hauptverhandlung schlüssig dargelegt – durch eine medikamentöse Behandlung (Einnahme von Depakine sowie die Verabreichung einer Depotinjektion) hintangehalten werden kann. Mit Blick darauf, dass sich der Betroffene nunmehr wieder krankheits- und behandlungseinsichtig zeigt (PS 19 f und PS 38 f), kann zudem auch eine verlässliche Einnahme der verordneten Medikation erwartet werden, wird diese doch durch die Verpflichtung zur Wohnsitznahme im Wohnheim „F*“ unter dem dortigen engen Setting (!) - Einnahme der oralen Medikation unter Aufsicht des Betreuungspersonals – sowie durch eine monatliche Blutabnahme garantiert.
Anhaltspunkte dafür, dass sich der Betroffene der engmaschigen Kontrolle des betreuten Wohnens entziehen werde, bestehen – entgegen der Einschätzung der Staatsanwaltschaft - nicht. Denn wie bereits ausgeführt, hielt sich der Betroffene bereits in der Vergangenheit zuverlässig an diese Bedingung und zeigte sich ein problematisches Verhalten erst als diese Weisung aufgehoben wurde.
Dass sich der Betroffene zur Einhaltung der Auflagen nicht nur bereit findet, sondern diese auch penibel einhält, zeigt sein vorbildliches Verhalten seit seiner Entlassung aus der vorläufigen Anhaltung.
So nahm er seit Beginn der Betreuung am 24. September 2024 nicht nur verlässlich an einer arbeitsintegrativen Beschäftigungstherapie teil, sondern organisierte sich mittlerweile auch selbständig ein reguläres Arbeitsverhältnis als Masseur. Es bestand zu keinem Zeitpunkt der Verdacht auf Alkohol- und/oder Drogenkonsum. Die fachärztliche Betreuung durch die forensische Ambulanz läuft bereits (vgl ON 56.1 und ON 59.2), die ärztliche Versorgung inklusive der Depotmedikation erfolgt durch den örtlichen Allgemeinmediziner und die verordnete orale Medikation nimmt er unter Aufsicht des Betreuungspersonals ein (ON 57.1).
Somit ist auch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichtes, insbesondere unter Berücksichtigung der aktuellen Berichte der den Betroffenen nunmehr betreuenden Einrichtungen in Verbund mit dem eingeholten Sachverständigengutachten, unter Berücksichtigung der Person des Betroffenen, seines Vorlebens, der Art und Schwere der Anlasstat, seines Gesundheitszustands und die daraus resultierende Gefährlichkeit sowie des bisher erzielten Behandlungserfolgs berechtigt anzunehmen, dass dessen Gefährlichkeit durch die vom Erstgericht angeordneten strikten Maßnahmen wirksam entgegengewirkt werden kann.
Angesichts der bereits mehrfach angesprochenen aktuellen Berichte der C* GmbH, des ohnehin bereits aktenkundig dokumentieren Verhaltens des Betroffenen in der Vergangenheit sowie dem eingeholten Sachverständigengutachten, sind weder weitere Äußerungen von den den Betroffenen in der Vergangenheit betreuenden Einrichtungen noch des Leiters des Landesklinikum G* einzuholen, befindet sich der Betroffene aktuell doch gar nicht mehr in vorläufiger Anhaltung und sind vor diesem Hintergrund entsprechende Unterlagen zur Beurteilung des vorläufigen Absehens vom Vollzug der Unterbringung mangels zu erwartender, relevanter Verbreiterung der Entscheidungsgrundlage auch nicht erforderlich.
Da dem Erstgericht sohin kein Ermessensfehler unterlaufen und seit dem Urteil erster Instanz auch keine - dem Betroffenen nachteilige - wesentliche Änderung der Umstände eingetreten ist, war der Berufung der Staatsanwaltschaft ein Erfolg zu versagen.
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