Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Sanda als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Maruna und Mag. Frigo als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 13. März 2025, GZ **-18, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und die bedingte Entlassung des A* gemäß §§ 46 Abs 1 StGB, 152 Abs 1 Z 2 StVG am 22.5.2025 angeordnet.
Gemäß § 48 Abs 1 StGB wird die Probezeit mit drei Jahren bestimmt.
Gemäß §§ 50 Abs 1, 51 Abs 1 und 2 StGB wird Bewährungshilfe angeordnet und werden A* die Weisungen erteilt, binnen 14 Tagen nach Entlassung dem Vollzugsgericht einen Meldenachweis und binnen eines Monats eine Arbeitsbestätigung zu übermitteln.
Begründung
Der am ** geborene A* verbüßt seit 20.12.2022 - seit 18.4.2024 in der Justizanstalt Gerasdorf - die mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 24.10.2022 zu ** wegen §§ 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG; 89; 88 Abs 3 erster Fall und 136 StGB verhängte Freiheitsstrafe von zwei Monaten, die mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 24.4.2023 zu B* wegen §§ 12 zweiter Fall StGB, 28a Abs 1 fünfter Fall; 27 Abs 1 Z 1 zweiter Fall, Abs 2 SMG verhängte Freiheitsstrafe von 15 Monaten, sowie die aufgrund gleichzeitigen Widerrufs einer bedingten Entlassung in Vollzug gesetzte Freiheitsstrafe von zwei Monaten und 20 Tagen. Diese resultiert aus einer Verurteilung des Landesgerichts Salzburg vom 24.6.2019 zu **, mit der A* wegen §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB unter Einbeziehung des Schuldspruchs des Landesgerichts Salzburg vom 5.7.2018 zu ** wegen §§ 136 Abs 1 und 2; 164 Abs 1 und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 25 Monaten verurteilt wurde, wobei der Vollzug einer Strafteils von 17 Monaten unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit und unter Anordnung von Bewährungshilfe bedingt nachgesehen wurde. Aus dem unbedingten Strafteil von acht Monaten wurde er am 3.10.2019 nach dem Vollzug von fünf Monaten und zehn Tagen unter Anordnung von Bewährungshilfe bedingt entlassen. Des Weiteren verbüßt A* die mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 8.2.2024 zu C* verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren, die wegen §§ 105 Abs 1; 84 Abs 4 StGB verhängt worden war. Insgesamt steht somit eine Strafzeit von drei Jahren sieben Monaten und 20 Tagen in Vollzug.
Das errechnete Strafende fällt unter Bedachtnahme auf § 148 Abs 2 StVG auf den 7.8.2026. Die Hälfte der Strafzeit verbüßte A* am 14.10.2024, zwei Drittel werden am 22.5.2025 vollzogen sein.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Wiener Neustadt als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des A* nach dem Vollzug von zwei Dritteln der Strafzeit in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft (ON 1.2) aus spezialpräventiven Erwägungen, insbesondere des Vorlebens, ab (ON 18).
Der dagegen bei Bekanntgabe des Beschlusses unter Verzicht auf deren Ausführung erhobene Beschwerde des A* (AS 2 in ON 19), kann Berechtigung nicht abgesprochen werden.
Richtig ist, dass A* - außer den in Vollzug stehenden - zwei weitere einschlägige Vorstrafen wegen § 127 StGB und wegen § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG aufweist, wobei jeweils Geldstrafen verhängt wurden.
Richtig ist auch, dass A* trotz bedingter Entlassung und zuletzt im raschen Rückfall delinquierte, wobei dies auch in den Urteilen des Landesgericht Salzburg zu C* und zu B* als Erschwerungsgrund berücksichtigt wurde.
Nach dem Bericht der Anstaltsleitung der Justizanstalt Gerasdorf sei A* in der Abteilung stets höflich, freundlich und zuvorkommend. Auch in der Arbeit gäbe es keine Beanstandungen. Seit Oktober habe er regelmäßig Ausgang, wobei er sich genau an die Vereinbarungen und Vorgaben halte und es bis dato zu keinen Beanstandungen gekommen sei. A* habe für den Fall einer bedingten Entlassung eine Wohnmöglichkeit, beim nächsten Ausgang habe er ein Vorstellungsgespräch und hoffe eine Arbeitsbestätigung zu bekommen. Die Anstaltsleitung spricht sich für eine bedingte Entlassung aus, da die spezialpräventive Prognose nicht schlechter als bei einer weiteren Verbüßung der Strafhaft sei (ON 4).
In seiner Stellungnahme führt der Psychologische Dienst aus, dass seit seiner Inhaftierung ein stetiger Reifungsprozess bei A* verzeichnet werden könne. Er setze sich konstruktiv mit seinem Verhalten und seinen Delikten auseinander. Am 18.12.2024 habe er die D*-Gruppe (ein Antigewalttraining) mit einem positiven Zertifikat absolviert und sich produktiv in dieser Gruppe eingebracht. Seit Oktober 2024 nehme er zusätzlich Einzeltherapie in Anspruch und melde sich zu regelmäßigen Gesprächen mit dem Psychologischen Dienst. Er arbeite auch in diesen Gesprächen an seiner Vergangenheit und der Verbesserung seiner Ansichten, sei dabei reflektiert und können neue Sichtweisen annehmen. Er zeige sich durchgehend compliant und nehme das zur Verfügung stehende Betreuungsangebote in Anspruch. Protektiv sei der enge Kontakt zu seiner Kernfamilie wie auch die intrinsische Motivation einer Verhaltensänderung. Er sei im Lehrbetrieb der Tischlerei tätig, beweise dort gute Arbeitsqualität und Eigeninitiative. Auf der Abteilung zeige er ein angepasstes, freundliches und hilfsbereites Verhalten. Eine bedingte Entlassung würde ihn dabei unterstützen, seine hier erworbenen Fähigkeiten und begonnenen Therapiefortschritte weiter auszubauen. Er zeige sich auch bereit, auch nach der Entlassung weiterhin eine Therapie in Anspruch zu nehmen (ON 7).
Neben diesen äußerst positiven Berichten teilte die Anstaltsleitung auch mit, dass gegen A* zwei Ordnungswidrigkeits-Meldungen vorliegen, wonach er sich am 29.11.2024 im Unterricht und der Verbringung auf die Abteilung ungebührlich verhalten habe (Verwendung von Fäkalsprache und unflätige Bemerkungen - ON 10) und am 8.12.2024 im Haftraum über dem Bett des A* dessen Bild mit schwarzer FFP2-Maske, Kapuze und einer Machete vor der Brust vorgefunden worden sei (ON 11). Vor allem die erste Meldung sei aus Sicht der Anstaltsleitung unerklärlich. Mitgeteilt wird aber auch, dass die entsprechenden Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten noch in Bearbeitung seien.
Nach § 46 StGB ist einem Verurteilten, der die Hälfte der Strafzeit, mindestens aber drei Monate verbüßt hat, der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkungen von Maßnahmen gemäß der §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Dabei ist gemäß Abs 4 leg cit auch auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe, eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eingetreten ist, oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Die zu erstellende Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, wobei auch besonderes Augenmerk darauf zu legen ist, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können ( Jerabek/Ropper WK 2 § 46 Rz 15/1). Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird und ihr somit gleiche Wirksamkeit zugebilligt werden kann, ist im Regelfall der Rest der Strafe bedingt nachzusehen. Die bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe soll nach erkennbarer Intention des Strafrechtsänderungsgesetzes 2008 zudem der Regelfall sein und der Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe auf Ausnahmefälle evidenten Rückfallrisikos beschränkt bleiben ( Jerabek/Ropper WK 2 § 46 Rz 17).
Wenngleich die vom Erstgericht angeführten Faktoren der einschlägigen Vorstrafen im raschen Rückfall und des Umstandes, dass A* auch unter den kontrollierten Bedingungen der Haft - zumindest nach der Verdachtslage - nicht in der Lage war, die geforderten Regeln einzuhalten, auf den ersten Blick gegen eine bedingte Entlassung nach dem Vollzug von zwei Dritteln der Strafzeit sprechen, ist doch eine positive Entwicklung zu beobachten, wobei auch zu bedenken ist, dass A* davor lediglich eine kurze Haftstrafe von fünf Monaten und zehn Tagen verbüßte und sich nunmehr immerhin schon zwei Jahre und drei Monate in Haft befindet, wovon in Ansehung des Berichtes der Anstaltsleitung und des Psychologischen Dienstes der Justizanstalt Gerasdorf eine Nachreifung des noch jungen Strafgefangenen erwartet werden kann.
Die allenfalls gegen eine bedingte Entlassung sprechenden negativen Faktoren, die durch das Erstgericht aufgezeigt wurden, können durch die aus dem Spruch ersichtlichen Maßnahmen ausgeglichen werden, zumal nach dem gesamten Akteninhalt der nunmehrige längere Vollzug erkennbar eine positive Veränderung in der Persönlichkeit A*s bewirkte, zumal auch sein Verhalten in der Haft - mit Ausnahme der beiden oben erwähnten Ordnungswidrigkeiten - letztlich als vorbildlich beschrieben wird.
Unter Berücksichtigung der Bemühungen A*s um ein geordnetes Leben nach der Haft und der angeordneten Begleitmaßnahmen besteht im Ergebnis sowie nach der Zielsetzung des § 46 Abs 1 StGB kein hinreichender Anlass anzunehmen, dass der weitere Strafvollzug spezialpräventiv jedenfalls wirksamer wäre als eine bedingte Entlassung samt der damit geschaffenen längerfristigen Überwachungs- und Unterstützungsmöglichkeiten.
Der Verein Neustart wird von der Entscheidung unverzüglich zu verständigen sein, um einen ersten Betreuungsbeginn nach bedingter Entlassung sicherzustellen und - falls dies noch erforderlich ist - dem Erstgericht die Erteilung einer geeigneten Weisung zu empfehlen.
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