Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Sonntag als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Elhenicky und Dr. Rieder in der Rechtssache der klagenden Partei DI A* , geb. am **, **, vertreten durch Dr. Karl-Heinz Plankel, Rechtsanwalt in Dornbirn, gegen die beklagte Partei Prof. DI Dr. B* , geb. am **, **, vertreten durch Mag. Verena Pitterle, Rechtsanwältin im Mauerbach, wegen EUR 89.072,78 s.A., hier: wegen Verfahrenshilfe, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 2.12.2024, **-*, in nicht öffentlicher Sitzung den
B e s c h l u s s
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
B e g r ü n d u n g :
Dem Kläger wurde mit Beschluss vom 30.11.2020 (ON 23) Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs 1 Z 1 lit a ZPO gewährt. Das Verfahren wurde in der mündlichen Streitverhandlung vom 21.6.2022 durch Abschluss eines Vergleichs beendet.
Mit Beschluss vom 3.11.2024 (ON 42) trug das Erstgericht dem Kläger zur Überprüfung des Weiterbestehens der Grundlagen für die bewilligte Verfahrenshilfe gem. § 71 Abs 1 ZPO auf, dem Gericht das beiliegende Vermögensbekenntnis vollständig ausgefüllt samt urkundlichen Nachweisen zu den einzelnen Angaben binnen 14 Tagen zuzusenden. Zugleich wies es den Kläger darauf hin, im Fall der Nichtbefolgung des Auftrags davon ausgehen zu können (§ 381 ZPO), dass ausreichende Mittel vorhanden seien, sodass die Verpflichtung zur Nachzahlung der Beträge, von deren Entrichtung er einstweilen befreit gewesen sei, ausgesprochen werden müsste. Soweit ersichtlich seien das derzeit die Pauschalgebühren von EUR 2.919,--.
Dieser Beschluss wurde dem Kläger an seiner im Zentralen Melderegister aufscheinenden Meldeanschrift in ** durch Hinterlegung zugestellt. Die Verständigung zur Hinterlegung wurde in die Abgabeeinrichtung eingelegt. Beginn der Abholfrist war der 8.11.2024. Die RSb-Sendung wurde vom Kläger nicht behoben und am 26.11.2024 an das Erstgericht zurückgeschickt (vgl Zustellnachweise zu ON 42).
Mit dem angefochtenen Beschluss erkannte das Erstgericht den Kläger schuldig, binnen 14 Tagen die Gerichtsgebühren (§ 64 Abs 1 Z 1 lit a ZPO) von EUR 2.919,-- auf das Konto des Gerichts zu zahlen. Zur Begründung verwies es darauf, dass die Partei gemäß § 71 Abs 1 ZPO zur Nachzahlung der Beträge zu verpflichten sei, von deren Berichtigung sie einstweilen befreit gewesen sei und die noch nicht berichtigt seien, soweit und sobald sie ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts dazu im Stande sei. Der Kläger sei dem Auftrag zur Vorlage eines aktuellen Vermögensbekenntnisses innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgekommen. Daraus werde gem. § 71 Abs 3 iVm § 381 ZPO geschlossen, dass sich bei wahrheitsgemäßer Auskunft eine Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts bei Auferlegen einer Nachzahlungsverpflichtung nicht erwiesen hätte. Da dem Kläger die Verfahrenshilfe nur für Gerichtsgebühren und andere bundesgesetzlich geregelte staatliche Gebühren (§ 64 Abs 1 Z 1 lit a ZPO) gewährt worden sei, sei ihm iSd § 71 Abs 2 ZPO auch nur die Entrichtung dieser Gebühren aufzuerlegen.
Dagegen richtet sich der Rekurs des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahingehend abzuändern, dass dem Kläger die Bezahlung der Pauschalgebühr endgültig erlassen werde, mithin keine Verpflichtung zur Nachzahlung der ihm einstweilen gestundeten Beträge bestehe respektive ausgesprochen werde, und der Kläger daher nicht schuldig sei, den Betrag von EUR 2.919,-- (Pauschalgebühr) zu ersetzen; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Revisorin erstattete eine Rekursbeantwortung und beantragte erkennbar, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Der Rekurs ist nicht berechtigt .
1. Der Kläger wendet sich nicht gegen die vom Erstgericht gem. § 71 Abs 3 ZPO vorgenommene Würdigung der Nichtvorlage des Vermögensbekenntnisses zu seinen Lasten in sinngemäßer Anwendung des § 381 ZPO, macht aber geltend, die beschlussmäßige Aufforderung zur Vorlage eines Vermögensbekenntnisses sei ihm gar nicht zugekommen. Nur aus diesem Grund habe er seiner Mitwirkungsverpflichtung nicht nachkommen können. Wäre ihm das Vermögensbekenntnis zugekommen, hätte er es selbstverständlich ausgefüllt und es wäre hervorgekommen, dass er mangels entsprechender Liquidität und mit Blick auf seine nach wie vor gegebene finanzielle Notlage nicht zur Nachzahlung der Verfahrenshilfe verpflichtet werden könne.
2. Besteht über die Zustellung - wie hier über die Zustellung des Beschlusses vom 3.11.2024 - eine öffentliche Urkunde (vgl Zustellnachweis zu ON 42 [Hinterlegungsmitteilung]), macht diese zunächst vollen Beweis darüber, dass die darin beurkundeten Zustellvorgänge auch eingehalten wurden. Es ist Sache derjenigen Person, der gegenüber die Zustellung nicht wirksam sein soll, den Gegenbeweis zu erbringen, dass die Zustellung vorschriftswidrig gewesen sei. Dazu bedarf es aber konkreter Darlegungen (Behauptungen) über den Zustellmangel und (zumindest des Anbots) eines entsprechenden Bescheinigungsmittels. Zustellmängel müssen vom Adressaten zumindest glaubhaft gemacht werden (vgl RS0040471 [T9, T10, T13]).
3. Die Behauptung des Rekurswerbers, der Beschluss vom 3.11.2024 sei ihm nicht zugekommen, genügt dafür nicht: daraus lässt sich nämlich nicht entnehmen, ob überhaupt ein Zustellfehler behauptet wird, und – wenn ja – worin dieser gelegen sein soll.
4. Anhaltspunkte dafür, dass bei der Zustellung Fehler unterlaufen sein könnten, sind auch nicht aktenkundig. Die Zustellung des Beschlusses erfolgte an die im Rekurs vom Kläger selbst verwendete aktuelle Meldeanschrift (vgl Behördenanfrage aus dem Zentralen Melderegister ON 43), an der er im Zuge der Zustellung des angefochtenen Beschlusses am 4.12.2024 auch persönlich angetroffen werden konnte.
Mangels ausreichender Behauptungen und angebotener Bescheinigungsmittel ist dem Rekurswerber der (Gegen-)Beweis eines Zustellmangels daher nicht gelungen, weshalb von einer ordnungsgemäßen Zustellung des Beschlusses vom 3.11.2024 durch Hinterlegung auszugehen ist.
5. Allein der Umstand, dass der Beschluss vom 3.11.2024 dem Kläger insofern nicht zukam, als er ihn nicht von der Post abholte, ist unerheblich, stützt doch gerade das Unterlassen der Abholung einer gerichtlichen RSb-Sendung den Vorwurf der Verletzung der Mitwirkungspflicht.
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf § 528 Abs 2 Z 4 ZPO.
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