JudikaturOLG Wien

10R55/24t – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
24. März 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Atria als Vorsitzenden sowie die Richter Mag. Schmoliner und Mag. Marchel in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH , FN **, **, vertreten durch die HUGER Rechtsanwalts GmbH in Wien, und des Nebenintervenienten auf Seiten der klagenden Partei B* e.U. , C* B* , **, vertreten durch Dr. Gerhard Taufner, Mag. Johann Huber, Dr. Melanie Haberer, Rechtsanwälte in Melk, wider die beklagte Partei D* E* , geboren **, **, vertreten durch Mag. Roland Schöndorfer, Rechtsanwalt in St. Pölten, wegen (zuletzt) EUR 147.330,94 sA, über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 78.127,05) gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 30. August 2024, **-121, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 3.819,12 (darin EUR 636,52 an USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin ist Gesamtrechtsnachfolgerin der F* GmbH und wie diese ein auf Brand- und Wasserschadensanierung spezialisiertes Unternehmen. Am 7.9.2018 kam es zu einem Brandschaden am Haus des Beklagten auf der Liegenschaft **. Der Beklagte beauftragte die F* GmbH zunächst mit der Sanierung des Brandschadens. Diese erbrachte die beauftragten Arbeiten teilweise selbst, teilweise durch den Nebenintervenienten als Subunternehmer. Mit Rechnungen vom 31.10.2018 (Nr 210651 über EUR 21.613,62, „Rechnung 1“), vom 13.11.2018 (Nr 210665 über EUR 17.200, „Rechnung 2“), vom 11.12.2018 (Nr 211028 über EUR 24.951,68, „Rechnung 3“) sowie vom 30.9.2019 (Nr 214436 über EUR 96.000, „Rechnung 4“) rechnete die F* GmbH gegenüber dem Beklagten einen Betrag von insgesamt EUR 159.765,30 ab, der – durch Leistungen der Versicherungen des Beklagten – bezahlt wurde. Während laufender Brandschadensanierungsarbeiten fasste der Beklagte den Entschluss, das Gebäude nicht nur wiederherzustellen, sondern auch aufstocken und ausbauen zu lassen. Die F* GmbH legte daraufhin unterschiedliche Angebote, von welchen der Beklagte jenes vom 14.10.2019 (zur AuftragsNr **; Beilage ./AR) am 17.10.2019 unterfertigte. Die Angebotssumme belief sich auf EUR 557.616 inkl USt. Handschriftlich wurde auf dem Angebot unter anderem festgehalten: „Angebot samt Beauftragung mit Eigenleistungen“ . Bereits beim Unterfertigungstermin war den Parteien bekannt, dass das vom Beklagten unterfertigte Angebot dessen finanzielle Möglichkeiten sprengen würde. Zur bloßen Orientierung erstellte der Nebenintervenient als damaliger Projektverantwortlicher mit 20.12.2019 ein - vom Beklagten nicht unterfertigtes – Angebot mit einem geringeren Abrechnungsbetrag, der sich ergäbe, wenn die F* GmbH einzelne Leistungen nicht erbringen würde. Dieses Angebot sieht wie jenes vom 14.10.2019 Einheitspreise vor. Dass von diesem Abrechnungsmodell abgegangen und auf eine andere Form der Abrechnung (etwa: nach Regiestunden) umgestellt worden sei, kann nicht festgestellt werden.

Die F* GmbH legte dem Beklagten sodann folgende Rechnungen: Rechnung Nr ** vom 29.11.2019 über EUR 48.000 („Rechnung 5“), Rechnung Nr ** vom 31.12.2019 über EUR 30.000 („Rechnung 6“), Rechnung Nr G* vom 8.7.2020 über EUR 68.364,16 („Rechnung 7“ = Beilage ./I, welche auf die bezahlte Rechnung Nr ** [siehe oben, Rechnung 4] und die – nicht bezahlten – Rechnungen 5 und 6 durch Abzug der Rechnungssummen verweist), Rechnung Nr ** vom 21.12.2020 über EUR 966,78 („Rechnung 8“).

Da der Beklagte die weiteren Rechnungen nicht bezahlte und erklärte, keine Fortsetzung der Arbeiten durch die F* GmbH zu wünschen, stellte diese mit Ende Jänner/Anfang Februar 2020 die Arbeiten auf der Baustelle ein. Der Nebenintervenient rechnete seine Leistungen gegenüber der F* GmbH als seiner Auftraggeberin auf Regiebasis ab. Das einer derartigen Abrechnung gerecht werdende Angebot vom 15.4.2020 (Beilage ./33) nahm der Beklagte nicht an. Dennoch wurde es von der F* GmbH als Grundlage für die Abrechnung ihrer Leistungen durch Rechnung Nr G* (Beilage ./I) herangezogen. Diese Rechnung betrifft ausschließlich diverse Bauarbeiten des Zu- und Umbaus des Gebäudes, die von der Firma F* GmbH bzw dem Nebenintervenienten als Subunternehmer durchgeführt wurden. Eine Leistungsabrechnung nach tatsächlichem (Regie-)Aufwand ist aus Sicht der Baukalkulation nicht gerechtfertigt, weil sämtliche Angebote auf Basis von Leistungspositionen (Abrechnungen nach Menge und Einheitspreis) erstellt wurden. Als Ergebnis der Kostenberechnung auf Basis der insgesamt acht Rechnungen und der von der F* GmbH erbrachten Leistungen errechnet sich aus baukalkulatorischer Sicht ein Betrag von EUR 151.049,90 als insgesamt angemessene Kosten. Unter Außerachtlassung dieser Angemessenheitskorrektur betreffend überhöhte Positionen sind diesem Betrag maximal EUR 12.000 inkl USt hinzuzuschlagen.

Die Klägerin begehrte zuletzt – auf Basis der sich aus den Rechnungen 5 bis 8 ergebenden Rechnungssumme – die Zahlung von EUR 147.330,94 sA aus der Erbringung von Sanierungs-, Umbau- und Ausbauleistungen, die der Beklagte in Auftrag gegeben habe. Vereinbarungsgemäß sei entsprechend dem Baufortschritt mit Zwischenrechnungen abgerechnet worden. Die vom Nebenintervenienten als Subunternehmer erbrachten Leistungen habe die F* GmbH mit einem üblichen Generalunternehmer-Zuschlag von 20% weiter verrechnet. Aufgrund des Wunsches des Beklagten, die Rechtsvorgängerin der Klägerin möge auch den Um- bzw Zubau des Hauses bewerkstelligen, seien ihm die damit verbundenen erheblichen Mehrkosten bekannt gegeben worden. Aus Gründen der Kostenreduktion habe der Beklagte aber Eigenleistungen erbringen oder Leistungen anderweitig sicherstellen wollen. Die von der F* GmbH durchgeführten Erstmaßnahmen nach dem Brand am Haus des Beklagten seien zunächst abgerechnet und durch Versicherungsleistungen abgegolten worden. Weitere Zwischenrechnungen habe der Beklagte aber nicht bezahlt. Das gegenüber dem Angebot vom 14.10.2019 von der Auftragssumme her wesentlich geringere Angebot vom 20.12.2019 sei nicht maßgeblich, weil es nicht alle für die vollständige Sanierung des Hauses und den gewünschten Zu- bzw Umbau notwendigen Leistungen enthalte. Dessen ungeachtet sei die F* GmbH nur mit der Durchführung einzelner Arbeiten beauftragt worden, die auch ordnungsgemäß erbracht worden seien. Die Kosten, die über die auf die Leistungen der F* GmbH für Erstmaßnahmen anzurechnenden Zahlungen der Versicherungen hinausgingen, insbesondere jene für die zusätzlich gewünschten Um- bzw Zubauten, habe der Beklagte zu tragen. Die F* GmbH habe ihre Leistungen bis zum Auftragsabbruch mängelfrei und ordnungsgemäß erbracht und dem Beklagten auch nicht die Schäden und Aufwendungen verursacht, die er nun als Gegenforderung geltend mache. Vertragsgrundlage sei das vom Beklagten durch Unterfertigung am 17.10.2019 angenommene Angebot vom 14.10.2019 über eine Angebotssumme von EUR 557.616 inkl USt geworden. Durch Unterschriftsleistung auf Bautagesberichten habe der Beklagte in der Folge die Leistungserbringung durch die F* GmbH bzw den Nebenintervenienten bestätigt. Die mit Rechnung Nr G* („Rechnung 7“) ausgewiesenen Positionen entsprächen den beauftragten (und erbrachten) Leistungen und den vereinbarten Preisen. Die gelegten Rechnungen seien prüfbar und mit dem Angebot vom 14.10.2019 in Einklang zu bringen; schließlich sei ausreichend, wenn der Unternehmer seine Leistungen einzeln anführe und für das Werk ein Gesamtentgelt berechne. Ob die verrechneten Kosten angemessen seien, könne dahingestellt bleiben, weil nur der tatsächlich vereinbarte Preis maßgeblich sei.

Der Nebenintervenient brachte ergänzend zum Klagsvorbringen vor, er habe alle für den Beklagten erbrachten Leistungen der F* GmbH in Rechnung gestellt; eine Vereinbarung direkt zwischen ihm und dem Beklagten habe es nie gegeben. Er habe der F* GmbH sehr entgegenkommende Stundensätze angeboten, wöchentlich abgerechnet und seine Leistungen vollständig und mängelfrei erbracht. Seine Bautagesberichte seien größtenteils vom Beklagten oder dessen Sohn unterfertigt worden. Die Ermittlung des der Klägerin gebührenden Betrages habe nicht dergestalt zu erfolgen, dass Angebote hochgerechnet würden, sondern es sei auf Grundlage der Rechnungen die Angemessenheit der Kosten zu prüfen, wofür wiederum das angenommene Angebot vom 14.10.2019 zu berücksichtigen sei.

Der Beklagte wendete ein, dass die Kosten der gesamten Sanierung inklusive Um- bzw Zubau mit insgesamt EUR 308.743,37 (Beilage ./33) inkl USt entsprechend dem Angebot vom 20.12.2019 festgelegt worden seien. Hievon sei durch Versicherungsleistungen bereits ein Teilbetrag von EUR 159.765,30 abgedeckt worden. Das Begehren auf Zahlung des Differenzbetrags bestehe aber nicht zu Recht, setze es doch einen entsprechenden Fortschritt bei den Arbeiten voraus; die geltend gemachten Kosten seien unangemessen und überhöht. Außerdem habe die F* GmbH die Leistungen mangelhaft erbracht, teilweise seien sie – wie etwa Entfeuchtungsmaßnahmen an Mauern, die dann ohnedies für den Zu- bzw Umbau abgetragen worden seien - sinnlos gewesen. Dass der Beklagte im Zuge der Schadensanierung den Entschluss zu einem Um- bzw Zubau gefasst habe, habe aber keine Mehrkosten verursacht. Aus den Abrechnungen lasse sich nicht ableiten, welche Positionen auf welche Leistungen des Nebenintervenienten in welchem Gegenwert zurückzuführen seien; überhaupt sei eine Prüfung der von der Klägerin gelegten Rechnungen auf Kostenangemessenheit oder auf Basis des Angebots bzw der vertraglichen Vereinbarung nicht möglich, weshalb die Rechnungsbeträge noch nicht fällig seien. Die compensando eingewandten Gegenforderungen beliefen sich auf insgesamt EUR 38.128,58, bestehend aus von der Klägerin bzw ihrer Rechtsvorgängerin verursachten Schäden und frustranen Aufwendungen (Bauschäden, von der Baustelle verschwundene Fahrnisse, Mietkosten aufgrund der weiteren Unbewohnbarkeit des Hauses, frustrane Gerüstmiete).

Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren mangels Fälligkeit der – unschlüssigen – Rechnungen ab. Über den eingangs zusammengefasst wiedergegebenen Sachverhalt hinaus traf es die auf Seiten 24 bis 92 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird. Auf die bekämpften Feststellungen wird gesondert im Rahmen der Behandlung der Beweisrüge eingegangen.

Rechtlich stellte es zunächst die im Verfahren mithilfe eines Sachverständigen angewandten drei Prüfansätze zur Rechnungsprüfung dar. Beim Prüfansatz, welche der angebotenen Leistungen erbracht worden seien und wie viel dafür habe verrechnet werden können, ergäben sich aus baukalkulatorischer Sicht für die angemessenen Sanierungs- und Bauarbeiten am Wohnhaus Gesamtkosten von EUR 221.486,92 inkl USt, wovon die bezahlten Rechnungsbeträge in Abzug zu bringen seien. Ein Abzug für den von der Versicherung zu Rechnung 2 im Ausmaß von EUR 14.026 gedeckten Inventarschaden habe aber nicht zu erfolgen, weil dessen Behebung nicht vom Angebot der F* GmbH umfasst gewesen sei; wohl sei aber die sich gegenüber dem Rechnungsbetrag von EUR 17.200 ergebende Differenz von EUR 3.174 als nicht verbrauchte „Gutschrift“ abzuziehen. Damit verbleibe eine Zahllast des Beklagten von EUR 75.747,62. Dieser Prüfansatz berücksichtige aber auch Positionen, die zwar mit den tatsächlichen Leistungen übereinstimmten, aber in den Rechnungen nicht vorkämen. Eine derartige Vorgehensweise entspreche nicht einer ordnungsgemäßen Rechnungsprüfung. Gleiche man dagegen die Rechnungen mit dem vertraglich Vereinbarten aus baukalkulatorischer Sicht ab, ergebe die Kostenberechnung auf Basis der insgesamt acht Rechnungen und der von der F* GmbH erbrachten Leistungen einen Betrag von EUR 151.049,90 brutto, der sich unter Außerachtlassung der „Angemessenheitskorrektur“ betreffend marktunübliche Preise um maximal EUR 12.000 brutto erhöhe. Diese „Angemessenheitskorrektur“ habe weder die Rechnung 1, aus der nur nicht erbrachte Leistungen herausgerechnet bzw Doppelverrechnungen korrigiert worden seien ( Anm: statt verrechneter EUR 21.613,62 seien EUR 15.265,12, jeweils brutto, angemessen), noch die Rechnung 2, die infolge Nichtnachvollziehbarkeit auf EUR 0 korrigiert worden sei, betroffen. Zu Rechnung 3 seien nur vereinzelt Positionen als „nicht nachvollziehbar und versicherungsüblich“ gewertet worden; es seien vor allem Massenkorrekturen (fehlerhafte Mengen bzw Einheiten) erfolgt, sodass der auf die „Angemessenheitskorrektur“ entfallenden Anteil betreffend diese Rechnung nach § 273 ZPO mit EUR 500 zu schätzen sei. Die Rechnungen 4 bis 6 seien an und für sich nicht prüfbar und daher auf EUR 0 zu korrigieren. Da die Rechnung 7 (Beilage ./I) aber die Rechnungen 4 bis 6 als „gelegte Teilrechnungen“ mit einbeziehe, würden Letztere bei der Prüfung der Rechnung 7 mit behandelt. Für diese ergäben sich dann angemessene Kosten von EUR 112.874,69 inkl USt zuzüglich des für die Angemessenheitskorrektur anzusetzenden Betrags von EUR 11.500; auf die nicht klagsgegenständliche Rechnung 3 entfalle ja der oben für die Angemessenheitskorrektur herausgerechnete Betrag von EUR 500; die anderen Rechnungen seien auch nicht klagsgegenständlich bzw auf EUR 0 zu korrigieren. Vom sich daraus errechnenden Betrag von EUR 124.374,69 sei die unstrittige Teilzahlung über EUR 96.000 zu Rechnung 4 in Abzug zu bringen, sodass eine Zahllast für den Beklagten von EUR 28.374,69 verbleibe. Eine derartige Rechnungsprüfung mithilfe des Sachverständigen habe allerdings das Expertenwissen für Baumanagement und -kalkulation, einen Lokalaugenschein, die Einholung ergänzender Informationen durch Aussagen bzw im Rahmen der Befunderhebung des Sachverständigen sowie die im Zuge des Verfahrens vorgelegten, umfangreichen Urkunden erfordert. Eine solche Prüfung sei einem technischen Laien unmöglich gewesen, weshalb auch dieser Prüfansatz zu verwerfen sei. Der Beklagte als Privatperson könne dagegen anhand der gelegten Rechnungen nur versuchen, einen Bezug zum Angebot herzustellen. Eine übliche Rechnung orientiere sich am Angebot und führe die einzelnen Positionen laut Leistungsverzeichnis an. Abweichungen bei den verzeichneten Mengen und/oder beim Einheitspreis bedürften einer Begründung. Ohne das nötige Fachwissen und die im Verfahren angestellten, umfangreichen Explorationen sei dem Beklagten hier eine Rechnungsprüfung nicht möglich gewesen (Prüfansatz „Abgleich Rechnungen versus Vertrag“ ohne baukalkulatorisches Wissen). Die von der Klägerin gelegten Rechnungen würden den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechnung nicht gerecht, weshalb sie unschlüssig und folglich noch nicht fällig seien.

Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin wegen unrichtiger Tatsachenfeststellungen infolge unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung des Urteils im Sinne eines Zuspruchs von EUR 78.127,05 sA. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Berufung ist nicht berechtigt .

1. Beweisrüge:

1.1. Die Klägerin bekämpft zunächst die nachstehende Feststellung (US 57):

Aus Sicht der Baukalkulation sind, so der Anspruch erhoben wird, dass sich die drei verfahrensgegenständlichen, nicht bezahlten Rechnungen auf den in diesen zitierten Auftrag (Auftrag Nummer **) gründen, nicht prüfbar. Ein Versuch einer Prüfung kann allerdings unternommen werden, wenn man über das Wissen eines Sachverständigen mit Schwerpunkt Baukalkulation verfügt und dann noch erst nach Übermittlung der Rechnung im Rahmen des Verfahrens hervorgekommene Informationen bzw vorgelegte Unterlagen miteinbezieht.

Begehrt wird stattdessen als Ersatzfeststellung:

Die verfahrensgegenständlichen, nicht bezahlten Rechnungen sind prüfbar. Eine Prüfung aus Sicht der Baukalkulation kann unternommen werden, wenn man über das Wissen eines Sachverständigen mit Schwerpunkt Baukalkulation verfügt.

Weiters bekämpft die Klägerin die Feststellung (US 89):

Das [ Anm: Prüfung der Rechnung Nr. G*] wurde versucht, ist aber sehr schwierig und aufwändig (abweichende textliche/inhaltliche Bezeichnungen und Leistungsbeschreibungen; fehlende Zuordnungsmöglichkeiten etc) und für den Sachverständigen sohin teilweise nicht prüf- bzw nachvollziehbar (für einen Privatkunden (d.h. Laien) ist eine diesbezügliche Rechnungsprüfung auf Angemessenheit hin schlichtweg unmöglich).

Stattdessen begehrt sie die folgende Ersatzfeststellung:

Es wurde versucht, ist aber sehr schwierig und aufwendig (abweichende textliche/inhaltliche Bezeichnungen und Leistungsbeschreibungen; fehlende Zuordnungsmöglichkeiten, etc), aber möglich.

Aus der Beweiswürdigung des Erstgerichts sei nicht ersichtlich, worauf dieses die bekämpften Feststellungen stütze. Das Sachverständigengutachten sei keine geeignete Grundlage, weil der Sachverständige sämtliche Rechnungen überprüft und für prüfbar befunden habe. Dass eine derartige Rechnungskontrolle Wissen aus dem Bereich der Baukalkulation voraussetze, sei allgemein bekannt. Aufgrund der Überprüfbarkeit der Rechnungen seien diese fällig, und es bestehe der Anspruch auf Bezahlung des Betrags, der sich aus den geprüften und korrigierten Rechnungen ergebe, zu Recht.

1.1.1. Die Berufung ist im Recht, wenn sie ausführt, dass sich in der Beweiswürdigung des Ersturteils keine detaillierten Ausführungen zu den Ergebnissen der gutachterlichen Tätigkeit des Sachverständigen finden. Die Klägerin übersieht allerdings, dass das Erstgericht in seiner Beweiswürdigung pauschal auf das „umfangreiche und weitwändig erörterte Sachverständigengutachten“ verweist, das ausführlich begründet, warum die vorgelegten Angebote und Rechnungen teilweise nicht nachvollziehbar und prüfbar sind. Diese Ausführungen, auf die sich das Erstgericht mangels eigener baukalkulatorischer Fachkenntnisse nachvollziehbar stützt, wurden, wenngleich sie beweiswürdigenden Charakter haben, in die Feststellungen eingefügt, wodurch die erstgerichtliche Beweiswürdigung überprüfbar bleibt.

1.1.2. Darauf, dass die Rechnungen der Klägerin teilweise nicht nachvollziehbar sind, weist das Erstgericht durch Bezugnahme auf die schriftliche Gutachtenserörterung (ON 95) mehrfach hin: so etwa zur Rechnung 3 (US 65 = ON 95 S 60: „nicht nachvollziehbar und versicherungs- bzw marktüblich“ ), zur Rechnung 7 (US 68 ff = ON 95 S 64 ff: Positionen teilweise nicht zuordenbar/prüfbar; Positionspreise teilweise nicht nachvollziehbar, Vorliegen von Doppelverrechnungen oder -verzeichnungen einzelner Leistungen; „eine Beurteilung/Bewertung [ist] teilweise nicht zielführend möglich“ [vgl insb ON 95 S 81 f]). Die Rechnungen 2, 4, 5, 6 und 8 waren für den Sachverständigen sogar soweit nicht nachvollziehbar, als er den Rechnungsbetrag jeweils auf EUR 0 korrigierte. Zwar werden die Rechnungen 4, 5 und 6 in Rechnung 7 in Abzug gebracht und insoweit dort neu aufgerollt. Dennoch bleibt Rechnung 7 nach den Ausführungen des Sachverständigen teilweise nicht nachvollziehbar (siehe oben) – mit ihr daher auch die genannten Einzelrechnungen, auf die sie verweist. Damit stehen die bekämpften Tatsachenfeststellungen – ua mit den Satzteilen „Versuch einer Prüfung“ , „Das [Anm: Prüfung der Rechnung 7] wurde versucht, ist aber sehr schwierig und aufwändig“ - im Einklang, weshalb sie nicht zu beanstanden sind.

1.2. Die Klägerin wendet sich des Weiteren gegen die folgenden (Negativ-)Feststellungen (US 46):

Aus diesem Grund wurde auch zwischen dem Beklagten und dem (damaligen) Projektverantwortlichen der F* GmbH, dem Nebenintervenienten, sowie H* bereits vor bzw bei Fertigung vereinbart, dass einzelne Leistungen vom Beklagten (bzw bauseits beigestellten Helfern) selbst erbracht werden können, sodass also dann von dem Angebot einzelne Leistungen in Folge Selbsterstellung durch den Bauherrn (bzw bauseitige Helfer/Pfuscher oder andere, bauherrenseitig beauftragte Professionisten) folglich auch nicht verrechnet werden durch die F* GmbH […].

Dass – ungeachtet der geleisteten Unterschrift des Beklagten auf dem Angebot vom 14.10.2019; dem Umstand, dass bereits beim Unterfertigungstermin der Wunsch des Beklagten, dass der Beklagte bzw bauseitige Helfer (Pfuscher) bzw sonstige bauseits beauftragte Professionisten einzelne Leistungen aus dem Angebot erbringen würden mit der Konsequenz, dass die entsprechende Position dann von der F* GmbH nicht verrechnet wird, aufgegriffen und von Seiten der beiden genannten (leitenden) Mitarbeiter der F* GmbH auch angenommen wurde – der Beklagte erkennbar kommunizierte, dass seine Unterschrift nur „unverbindlich“ sei aus seiner Sicht hier kein Vertrag auf Basis des Angebotes geschlossen werde, kann nicht festgestellt werden.

Die Klägerin begehrt als Ersatzfeststellung im Wesentlichen die Beibehaltung der vorhin zitierten Feststellungen, jedoch unter Weglassung des zweimal angeführten Wortes „Pfuscher“. Sie zweifelt die Schlüsse des Erstgerichts an, die dieses aus den Angaben des als Zeugen vernommenen Sohnes des Beklagten und des Nebenintervenienten dahingehend zog, dass „das Handeln aller Beteiligten davon getragen [gewesen sei], so viel wie irgendwie argumentierbar gegenüber der Versicherung abzurechnen“ , und andererseits durch Schwarzgeldzahlungen oder die Beschäftigung von Pfuschern zu sparen (vgl US 92).

1.2.1. Die Klägerin zielt hier vor allem auf eine Abänderung der (Negativ-)Feststellungen in dem Sinne ab, dass keiner der ihrer Sphäre zuzurechnenden Mitarbeiter, daher auch nicht der Nebenintervenient, die bauherrenseitige Beauftragung von Pfuschern oder Schwarzarbeit vorgeschlagen habe. Diese Interpretation ist aber aus den bekämpften (Negativ-)Feststellungen ohnedies nicht abzuleiten. Das Erstgericht spricht generell von der Motivation der Beteiligten, nicht alle angebotenen Leistungen durch die Klägerin und/oder den Nebenintervenienten ausführen zu lassen und stattdessen Leistungen „bauherrenseits“ auszulagern. Damit ist in erster Linie gemeint, dass der Beklagte selbst Aufträge anderen Personen erteilt, worunter Professionisten, aber auch „Pfuscher“ verstanden werden können. Nichts anderes ergibt sich aus den Angaben des Sohnes des Beklagten, wenn dieser etwa sagt, dass man manches „schwarz machen könnte“ (Protokoll ON 28.1 S 12). Diese Aussage ist derart unspezifisch, dass damit nicht zwingend gemeint ist, die F* GmbH und/oder der Nebenintervenient würden ohne Rechnung Leistungen erbringen. In diesem Sinne führt der Nebenintervenient in seiner Aussage auch aus, dass der Beklagte sich eingeräumt habe, allenfalls einzelne Positionen selbst zu beauftragen (ON 114.6 S 13). Es ging dabei explizit darum, dass der Beklagte „an jemand anderen“ und nicht den Nebenintervenienten Einzelleistungen auftragsweise vergibt. Das in den bekämpften Feststellungen zweimal erwähnte Wort „Pfuscher“ bezieht sich daher beide Male auf die Sphäre des Beklagten und nicht jene der Klägerin oder des Nebenintervenienten. Einer Änderung der bekämpften Feststellungen im von der Berufung aufgezeigten Sinn bedarf es folglich nicht.

1.3. Statt der Feststellung (US 56)

Die F* GmbH sah sich nach der Beendigung des Angestelltenverhältnisses des Nebenintervenienten mit der Situation konfrontiert, dass der Nebenintervenient auf Regiebasis (bzw auf Basis nicht näher definierter „Pauschalen“) abrechnen wollte, der einzige unterfertigte Vertrag mit dem Beklagten aber eine Abrechnung nach Leistungspositionen vorsah.

wird die Ersatzfeststellung

Die F* GmbH sah sich nach der Beendigung des Angestelltenverhältnisses des Nebenintervenienten mit der Situation konfrontiert, dass der Nebenintervenient auf Basis nicht näher definierter „Pauschalen“ abrechnen wollte.

Im Verfahren seien zahlreiche Rechnungen des Nebenintervenienten vorgelegt worden, die keine Abrechnung nach Regiestunden aufwiesen, sondern lediglich nicht näher definierte Pauschalen anführten. Außerdem habe die Klägerin das einzige vom Beklagten unterfertigte Angebot vom 14.10.2019 erst mit dem vorbereitenden Schriftsatz vom 21.6.2021 vorgelegt, nachdem es ihr vom Nebenintervenienten übermittelt worden sei. Dieses Angebot sei ihr nicht früher vorgelegen, weshalb ihr eine allfällige Diskrepanz zwischen dem Angebot und den Rechnungen des Nebenintervenienten auch nicht vor der Legung der hier strittigen Rechnungen habe auffallen können.

1.3.1. Die Beweisrüge ist in diesem Teil zunächst nicht ordnungsgemäß ausgeführt, weil die gewünschte Ersatzfeststellung in einem unauflöslichen Widerspruch zur unbekämpften Feststellung steht, dass der Nebenintervenient gegenüber seiner Auftraggeberin auf Regiebasis abrechnete (US 56 2. Absatz aE).

1.3.2. Den Argumenten der Klägerin ist überdies entgegenzuhalten, dass beim Termin, zu dem die Unterfertigung des Angebotes angestanden ist, nicht nur der Nebenintervenient als Projektverantwortlicher, sondern ein weiterer Mitarbeiter der F* GmbH, damals Regionalleiter und Leiter der Niederlassung **, anwesend waren (vgl Zeuge I* E* ON 28.1, S 14 f und Zeuge J* ON 28.1 S 19). Dass die Klägerin bzw ihre Rechtsvorgängerin damals keine Kenntnis von der Unterfertigung des Angebots vom 14.10.2019 durch den Beklagten gehabt habe, lässt sich daher aus den Beweisergebnissen nicht ableiten. Auch erweisen sich die vom Nebenintervenienten der F* GmbH gelegten Rechnungen tatsächlich als auf Basis von Regiestunden erstellte. Auf den Tagesbauberichten ist die Anzahl der von den jeweils eingesetzten Bauarbeitern erbrachten Arbeitsstunden vermerkt; multipliziert mit einem Stundensatz von EUR 33 ergeben sich die in den jeweiligen Rechnungen angeführten Beträge, die damit keine Pauschalbeträge darstellen (vgl dazu auch die Rechnungsprüfung durch den Sachverständigen in ON 95 S 64 ff, der den Rechnungen des Nebenintervenienten einen Stundensatz von EUR 33 zugrundelegte).

1.4. Das Erstgericht stellt auf US 57 ua fest:

„Im Hinblick auf die Uneinheitlichkeit der Angebote; die von den Angeboten divergente Abrechnung; die teilweise Mehrfachverrechnung in den Abrechnungen; die Verrechnung von nicht durch die F* GmbH bzw deren Subunternehmer realisierten Positionen kann so vorgegangen werden, dass die Angebote herangezogen werden, um auf Basis derselben sodann zu prüfen, welche Teile derselben realisiert wurden.“

Statt des darin enthaltenen Passus „die teilweise Mehrfachverrechnung in den Abrechnungen“ wird als Ersatzfeststellung begehrt: „die nicht feststellbare Mehrfachverrechnung in den Abrechnungen“ .

Das Erstgericht führe nicht aus, woraus sich die Mehrfachverrechnungen ergeben würden. Beweisergebnisse dazu gebe es keine, sodass die gewünschte Negativfeststellung zu treffen sei.

1.4.1. Wie oben unter Punkt 1.1.2 schon ausgeführt, nimmt der Sachverständige selbst immer wieder Bezug auf die Doppelverrechnung von Leistungen (vgl zB die Gutachtenserörterung im Protokoll ON 114.6 S 31 f: „Es ist nicht möglich, […] wenn eine Leistung 2x oder 3x abgerechnet worden ist, die 2x oder 3x in voller Höhe anzusetzen“; siehe auch ON 114.6 S 27 f zu mehrfach abgerechneten Entsorgungskosten). Die Kürzungen, die der Sachverständige in seiner schriftlichen Gutachtenserörterung zu ON 95 vornimmt, beruhen teilweise darauf, dass neben dem Mangel an Nachvollziehbarkeit und/oder Marktüblichkeit gewisse Positionen kostenmäßig in ähnlichen Leistungspositionen bereits berücksichtigt wurden und deshalb nicht in voller Höhe für richtig befunden werden können (vgl zB zu Baustellengemeinkosten auf S 56, zu den Gerüstkosten auf S 79 oder zu Abwicklungsregien auf S 80, jeweils in ON 95).

1.4.2. Daraus ist jedenfalls auf eine „teilweise Mehrfachverrechnung“ von Positionen zu schließen, weshalb die Beweisrüge auch hier ins Leere geht.

1.5. Statt der Feststellung (US 57):

Die angemessenen Sanierungs- und Bauarbeiten (sowie die damit verbundenen Sanierungskosten) der (schadensbezogenen) Herstellungsarbeiten (Sanierungsarbeiten) und (ausbaubezogenen) Herstellungsarbeiten (Bauarbeiten) am gegenständlichen Wohnhaus sind aus baukalkulatorischer Sicht mit Gesamtkosten in Höhe von insgesamt EUR 184.572,43 exkl USt. + 20 % USt = EUR 221.486,92 inkl USt zu beziffern“.

wird die folgende Ersatzfeststellung begehrt:

Die angemessenen Sanierungs- und Bauarbeiten (sowie die damit verbundenen Sanierungskosten) der (schadensbezogenen) Herstellungsarbeiten (Sanierungsarbeiten) und (ausbaubezogenen) Herstellungsarbeiten (Bauarbeiten) am gegenständlichen Wohnhaus sind aus baukalkulatorischer Sicht mit Gesamtkosten von insgesamt EUR 186.555,29 exkl USt + 20 % USt = EUR 223.866,35 inkl USt zu beziffern.

Das Erstgericht habe die bekämpfte Feststellung auf das ursprüngliche Sachverständigengutachten zu ON 63 gestützt und übersehen, dass der Sachverständige in der nachfolgenden schriftlichen Gutachtenserörterung zu ON 95 unter Berücksichtigung von zuvor nicht belegten „Nebenkosten“ („Planungs- und Gutachterkosten“; „Innenputz“) den angemessenen Gesamtbetrag für die Sanierungs- und Bauarbeiten auf insgesamt EUR 223.866,35 inkl USt erhöht habe. Ziehe man davon die bereits bezahlten Rechnungen 1, 3 und 4 sowie die noch nicht gegenverrechnete Gutschrift von EUR 3.174 ab, ergebe sich ein der Klägerin zustehender, dem Berufungsinteresse entsprechender Betrag von EUR 78.127,05 (anstatt EUR 75.747,62).

1.5.1. Die Klägerin bezieht sich hier auf die Ermittlung der angemessenen Kosten für Sanierungs- und Bauarbeiten auf Grundlage der Angebote (Prüfansatz „Angebote versus Leistungserbringung“). In puncto „Innenputz“ finden sich im Angebot vom 14.10.2019 (Beilage ./I) die Positionen 4.7.23 „Herstellen der Putzleisten“ und 4.7.24 „IW Putz MPI 20“; diesbezüglich lägen aber laut Angaben der Streitteile Eigenleistungen des Beklagten vor – mit Ausnahme des Innenputzes für das Wohnzimmer, der wiederum laut übereinstimmenden Informationen der Parteien zwar tatsächlich von der F* GmbH bzw dem Nebenintervenienten ausgeführt und vom Sachverständigen für den Prüfansatz „Angebote versus Leistungserbringung“ mit EUR 1.000 exkl USt berücksichtigt, jedoch nicht verrechnet worden sei; in der Material-Position „1.1.20 Materialkosten und Gerätschaften zu o.a. Positionen“ zur Rechnung 7 (Beilage ./I) findet sich auch nicht das für Innenputzleistungen notwendige Putzmaterial (zB Putzleisten) (vgl Sachverständiger ON 95 S 47 und 90; ON 114.6 S 34). Wie im Rahmen der Behandlung der Rechtsrüge noch auszuführen sein wird, ist der für die hier interessierende Rechtsfrage maßgebliche Prüfansatz jener des Abgleichs der Rechnungen mit dem vertraglich Vereinbarten und nicht der Vergleich der Angebote mit den tatsächlich erbrachten Leistungen; die bekämpfte Feststellung betrifft allerdings nur den letztgenannten Prüfansatz.

1.5.2. Ähnlich verhält es sich mit den von der Klägerin für Planungen und Gutachten bestrittenen Nebenkosten, die der Sachverständige in seiner schriftlichen Gutachtenserörterung anhand der von der Klägerin zwischenzeitig übermittelten Urkunden (Beilagen ./AX, ./AY, ./AZ und ./ BA – Honorarnoten über Planungs- und Gutachterkosten) neu beurteilte und kostenmäßig gegenüber dem ursprünglichen Sachverständigengutachten ON 63 (dort EUR 6.387,30 exkl USt) auf EUR 7.370,16 exkl USt erhöhte (vgl ON 95 S 90). Diese Aspekte haben – ähnlich wie oben bei der „Innenputz-Thematik“ – in die Beweiswürdigung des Erstgerichts zwar nicht Eingang gefunden, beziehen sich aber wiederum auf den Prüfansatz „Angebote versus Leistungserbringung“, der für die rechtliche Beurteilung nicht relevant ist. Die bekämpfte Feststellung wird daher nicht übernommen. Soweit die hier behaupteten Nebenkosten für die Nachvollziehbarkeit der Rechnungslegung eine Rolle spielen, ist im Übrigen festzuhalten, dass die Planungs- und Gutachterkosten der Klägerin in der Feststellungsgrundlage ohnedies berücksichtigt (vgl ON 95 S 77 bzw US 83) und die Innenputzkosten gar nicht verrechnet wurden (ON 95 S 47).

1.6. Von der oben zu Punkt 1.5. behandelten Feststellung abgesehen werden alle anderen Feststellungen übernommen und der weiteren rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt.

2. Rechtsrüge:

2.1. Der Berufung zufolge sei es im Verfahren zu einer Schlüssigstellung der gelegten Rechnungen gekommen, wodurch der Einwand der mangelnden Fälligkeit ins Leere gehe. Für die Prüfbarkeit einer Rechnung sei ausreichend, wenn der Unternehmer – wie hier – die von ihm erbrachten Leistungen einzeln anführe und für das Werk ein Gesamtentgelt berechne. Die erforderlichen Unterlagen habe die Klägerin dem Sachverständigen bereitgestellt. Außerdem wäre es am Beklagten gelegen, die behaupteten Abrechnungsfehler vollständig darzulegen. Die Prüfbarkeit der Rechnung sei keine reine Tatsachenfrage, sondern auch Teil der rechtlichen Beurteilung. Ob die Rechnungen durch einen technischen Laien nachvollzogen werden könnten, sei dann nicht relevant, wenn Schlüssig- und Klarstellungen im Verfahren etwa durch einen Sachverständigen oder auch einen Lokalaugenschein erfolgen. Die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts, dass beim Prüfansatz „Abgleich Rechnungen versus Vertrag aus baukalkulatorischer Sicht“ ein geringerer noch zu leistender Betrag als beim Prüfansatz „Angebote versus Leistungserbringung“ verbleibe, sei nicht nachvollziehbar. Welche Leistungen in den Rechnungen nicht, sehr wohl aber im Angebot verzeichnet worden seien, halte das Erstgericht nicht fest. Ausgehend von angemessenen Kosten iHv EUR 221.486,92 abzüglich der bezahlten Rechnungen und der Gutschrift aus der Versicherungsleistung für den Inventarschaden hafteten EUR 75.747,62 unberichtigt aus (bei Stattgabe der Beweisrüge in diesem Punkt EUR 78.127,05). In diesem Sinne sei es zu einer Schlüssigstellung der Rechnung(en) der Klägerin während des Verfahrens gekommen, sodass der genannte Betrag fällig und vom Beklagten zu zahlen sei.

2.2.1. Zutreffend ist, dass eine Verpflichtung des Unternehmers zu einer genauen Detaillierung des Entgelts für seine zur Erbringung des Werks erforderlichen Einzelleistungen nicht gegeben ist, weil durch die Übermittlung der Rechnung der Besteller nur über die Höhe des vorher nicht fix vereinbarten, vom Unternehmer begehrten Entgelts in Kenntnis gesetzt werden soll. Es genügt, wenn der Unternehmer die von ihm erbrachten Leistungen einzeln anführt und für das Werk ein Gesamtentgelt berechnet (RS0021908, 4 Ob 128/14y). Wo die Ermittlung des Entgeltanspruchs nach der Natur des Geschäfts und den Umständen des Falls eine genaue Abrechnung der erbrachten Leistungen und aufgewendeten Kosten voraussetzt, ist die Fälligkeit des Entgelts aber mit der ordnungsgemäßen (im Sinne einer nachvollziehbaren) Rechnungslegung verknüpft (vgl RS0017592), die es dem Besteller ermöglicht, die Angemessenheit der verrechneten Beträge zu überprüfen. Wann dieses Kriterium als erfüllt anzusehen ist, hängt in erster Linie von den vertraglichen Vorgaben und dem gewählten Vertragstyp ab. So muss der Auftragnehmer beim Pauschalvertrag nur den Nachweis der Fertigstellung des vereinbarten Leistungsumfanges erbringen (Zweck der Pauschalabrede ist insbesondere, keine Mengenermittlung durchführen zu müssen); bei Einheits- und Regiepreisverträgen muss dagegen „nach der Natur des Geschäftes“ zwingend eine Mengenermittlung erfolgen. Diese muss auch auf manuelle Weise möglich sein, dh, es müssen vom Auftragnehmer alle für die Nachvollziehbarkeit der Mengenermittlung erforderlichen Informationen aufgelistet werden. Es sind Rechnungen in einer Form zu erstellen, die eine Prüfung mit zumutbarem Aufwand ermöglicht, wobei die zur Prüfung notwendigen Unterlagen (Mengenberechnungen, Abrechnungspläne, Preisumrechnungen, Zeichnungen, Lieferscheine, Stundennachweise, Leistungsberichte und dgl) beizulegen sind (vgl Kall/Gass, „Nachvollziehbarkeit“ von Rechnungen: Anforderungen an die Abrechnungsunterlagen in der oberstgerichtlichen Rechtsprechung, ZRB 2016, I, vgl auch RS0021946).

2.2.2. Eine nachvollziehbare Rechnung liegt folglich dann vor, wenn unter Berücksichtigung der Art und des Umfangs des Werks sowie des Einblicks des Bestellers dieser zum Zwecke der Überprüfung der Angemessenheit des Gesamtentgelts ausreichend über die Berechnungsunterlagen informiert wird. Prinzipiell muss jede in der Rechnung enthaltene Zahl belegt sein. Eine Rechnung ist dann nachvollziehbar, wenn die darin verrechneten Beträge aus den beigelegten, der vertraglichen Vereinbarung entsprechenden Abrechnungsgrundlagen abgeleitet werden können, wobei die Abrechnungsgrundlagen dergestalt aufbereitet sein müssen, dass ihre Prüfung mit zumutbarem Aufwand möglich ist. Dabei nimmt der OGH auch auf die Fachkunde des Bestellers Bezug, sodass bei der Frage der Nachvollziehbarkeit der Rechnung auch der Blickwinkel des Rechnungsempfängers ausschlaggebend ist. Zu beachten ist ebenso, dass aus der Schlussrechnung abgeleitet werden können muss, welche Leistungen auf den Hauptauftrag entfallen und welche Beträge auf Zusatzaufträge (vgl Kall/Gass aaO II; 4 Ob 128/14y).

2.3.1. Diesen Anforderungen werden die von der Klägerin gelegten Rechnungen nicht gerecht. Der vom Erstgericht für die Schlüssigkeitsprüfung gewählte Prüfansatz „Abgleich Rechnungen versus Vertrag“ (=angenommenes Anbot) ist dabei zutreffend, sodass es auf die Frage der Angemessenheit der Kosten laut dem angenommenen Angebot nicht ankommt. Hingegen sind die im Angebot enthaltenen Leistungspositionen insofern relevant, als bei der Schlüssigkeitsprüfung ein Vergleich zwischen dem angenommenen Angebot (= Vertrag) mit der (Schluss-)Rechnung möglich sein muss. Der Sachverständige hat daher zu Recht versucht, die Positionen laut dem Angebot und jene in den Rechnungen zueinander in Bezug zu setzen, was ihm aber nur teilweise möglich war. Teilweise wurden Unterlagen nicht vorgelegt oder fehlten überhaupt (vgl das vom Sachverständigen monierte Fehlen von „Massennachweisen“ [ON 114.6 S 28, zB zum Themenkomplex „Notdach“] und von Lieferscheinen [ON 114.6 S 34]). Gerade weil die Vertragsparteien hier vereinbarten, von im Angebot enthaltenen Leistungspositionen insoweit abzugehen, als der Beklagte dann entsprechende Aufträge an dritte Personen vergeben oder die Leistungen in Eigenregie erbringen könne, ist eine präzise Abrechnung der tatsächlich von der Klägerin bzw dem Nebenintervenienten erbrachten, einzelnen Leistungen notwendig. Insofern konnte auch kein Pauschalpreis verrechnet werden und die Vertragsparteien verblieben dahin, dass Rechnungen nur entsprechend dem Umfang der tatsächlich erbrachten Leistungen gelegt und bezahlt werden; folglich war eine Mengenermittlung nach der Natur des Geschäftes zwingend vorzunehmen (vgl Kall/Gass aaO I, 4 Ob 128/14y, 8 Ob 114/11 i, 3 Ob 146/99 p).

2.3.2. Der Sachverständige prüfte alle 8 gegenständlichen Rechnungen, wobei das Hauptaugenmerk auf Rechnung 7 (Nr. G*) zu legen war, die wiederum die Rechnungen Nr. 4, 5 und 6 miteinbezog. Er verglich die verrechneten Leistungspositionen einerseits mit den Positionen laut Angebot, andererseits aber auch mit den tatsächlich erbrachten Leistungen. Da dem Beklagten zugestanden worden war, für ursprünglich im (angenommenen) Angebot vom 14.10.2019 enthaltene Leistungspositionen andere damit zu beauftragen oder sie selbst in Eigenregie auszuführen, der ursprünglich auf Basis des Angebots vom 14.10.2019 zustande gekommene Vertrag damit immer wieder modifiziert wurde, oblag dem Sachverständigen zur Prüfung der Schlüssigkeit der Rechnung daher auch, diese mit den tatsächlichen Leistungen der F* GmbH oder des Nebenintervenienten abzugleichen. Dabei waren Leistungspositionen für ihn nicht nachvollziehbar bzw nicht zuordenbar; Kosten für Material und Gerätschaften wichen stark von den entsprechenden, ursprünglich angebotenen Leistungspositionen ab. Die im Angebot vom 14.10.2019 enthaltene, mit EUR 6.160 veranschlagte Leistung „Abbrechen vom Notdach“ findet sich beispielsweise in dieser Form in der Rechnung 7 nicht wieder, scheint nach den Ausführungen des Sachverständigen (ON 95 S 71) aber der Position 1.1.13 laut Rechnung 7 („B* Sanieren Abbruch“) zuordenbar, schlägt sich dort jedoch mit EUR 7.128 nieder – entgegen dem Angebot überdies nicht auf Basis von Einheitspreisen , sondern einer Abrechnung des Nebenintervenienten nach Regiestunden (vgl Beilage ./AJ: dem dort für „Abbrucharbeiten“ verrechneten Betrag von EUR 5.940 wurde ein 20%iger Generalunternehmer-Zuschlag hinzugeschlagen, was EUR 7.128 ergibt). Über diese Diskrepanz hinaus entspricht die angebotene Menge von 220 m² nicht der tatsächlich erbrachten Leistung (vgl mündliche GA-Erörterung ON 114.6 S 25). Zudem werden Kosten für Entsorgung im Zusammenhang mit dem Notdach mehrfach verrechnet (vgl ON 114.6 S 26 ff).

2.3.3. Eine Gegenüberstellung von Rechnung 7 und Angebot vom 14.10.2019 gestaltet sich generell deshalb schwierig, weil die Abrechnung vorwiegend nach Regiestunden erfolgte, das Angebot aber in der Regel auf Einheitspreisen beruht. Die von der Klägerin mit Schriftsatz ON 89 vorgenommene Zuordnung von Baumeisterarbeiten laut den Positionen 1.1.1 ff der Rechnung 7 zu den Baumeisterarbeiten unter Punkt 4.7 des Angebots vom 14.10.2019 erschließt sich dem Berufungsgericht schon aus dem Grund nicht, dass die Regieabrechnung insbesondere die in einem gewissen Zeitraum erbrachten, näher beschriebenen Leistungen (zB „Stemmarbeiten“, „Demontieren“, „Verputzen“ etc) enthält, das Angebot dagegen vor allem den Bauteil , an dem die Leistung erbracht wird, und die für die Leistung notwendigen Mengen nach Einheitspreis bezeichnet. Dies allein stellte den Sachverständigen vor eine „wirkliche Herausforderung“ (ON 114.6 S 26); aufgrund der unterschiedlichen Positionen in Angebot und Rechnungen, der unvollständigen, also gewisse tatsächliche Leistungen nicht berücksichtigenden Abrechnung, der Änderung der Abrechnungsmodalitäten, der Nichtzuordenbarkeit von Leistungspositionen, der Doppelverrechung und –verzeichnung einzelner Leistungen konnte er tatsächlich nur einen Versuch einer Überprüfung unternehmen. Die gelegten Rechnungen blieben ihm den Feststellungen des Erstgerichts zufolge (siehe insb US 59 – 90) in weiten Teilen nicht nachvollziehbar bzw unüberprüfbar, weshalb er unter Heranziehung baukalkulatorischer Grundsätze und anhand der tatsächlich erbrachten Leistungen, wie sie sich für ihn aufgrund des Beweisverfahrens ergaben, eine eigene Kostenberechnung vornahm und insofern – hier ist die Berufung im Recht – die Rechnung der Klägerin schlüssig stellte. Diese Schlüssigstellung berücksichtigt im Übrigen auch die in den Rechnungen 1, 3, 4 und 5 enthaltenen Positionen zu brandschadensbedingten Erst- bzw Sanierungsarbeiten (= schadensbezogene Herstellungsarbeiten), sodass sich für die Fälligstellung des Gesamtbetrags aber zusätzlich die Frage stellt, inwieweit dieser durch die Versicherungsleistungen bereits teilweise abgegolten ist.

2.4.1. Für die Nachvollziehbarkeit der Rechnung ist auch der Blickwinkel – und somit die Fachkunde – des Rechnungsempfängers ausschlaggebend (siehe schon oben; vgl Kall/Gass aaO II; 4 Ob 128/14y). Das Erstgericht führt hier zutreffend aus, dass dem Beklagten ohne baukalkulatorisches Fachwissen und die Ergebnisse des aufwändigen Beweisverfahrens die Nachvollziehbarkeit der gelegten Rechnungen verborgen geblieben wäre. Geht man allerdings davon aus, dass der Sachverständige durch seine Prüftätigkeit eine Schlüssigstellung der Rechnung erreicht hat, kann sich selbst der baukalkulatorisch nicht versierte Rechnungsempfänger nicht mehr auf die mangelnde Fälligkeit der Rechnung berufen; die Klarstellung von Berechnungsmängeln kann nämlich auch durch die Einholung von Sachverständigengutachten erfolgen (vgl zB 9 Ob 79/14d). Allerdings hat der Rechnungslegungspflichtige die vom Prozessgegner behaupteten und vom Sachverständigen belegten Abrechnungsmängel im Zuge des Rechtsstreits über seine Entgeltansprüche zu beheben. Ist auf diese Weise bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz eine hinlängliche Erläuterung und Klärung aller offenen Probleme der Abrechnung erfolgt, so ist von der Fälligkeit der abgerechneten Leistungen auszugehen (vgl 8 Ob 114/11i; 9 Ob 79/14d; RS0021928; RS0021918). Verlangt wird aber, dass der abrechnungspflichtige Kläger die Verfahrensergebnisse als Grundlage seiner Entgeltansprüche gegen sich gelten lässt. Er hat eindeutig zu erklären, ob er die erst durch das Sachverständigengutachten erfolgte Klarstellung als Ergänzung seiner Rechnungslegung übernimmt. Die Erklärung kann auch schlüssig erfolgen, sofern sie nur eindeutig ist. Es handelt sich dabei um keine Prozesserklärung. Die Fälligkeit der abgerechneten Forderung kann daher nur eintreten, wenn der Unternehmer sich das Gutachten entweder ausdrücklich oder eindeutig schlüssig zu eigen macht (vgl RS0021918, insb [T1, T2]).

2.4.2. Davon ist hier nicht auszugehen. Die Klägerin hat sich bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz nicht – auch nicht schlüssig – der vom Sachverständigen vorgenommenen Kostenberechnung bzw Schlüssigstellung der Rechnungen unterworfen. Den in der mündlichen Gutachtenserörterung zu ON 114.6 „abgearbeiteten“ Einwänden aus dem Schriftsatz der Klägerin zu ON 101 folgt keine Erklärung der Klägerin, aus der in irgendeiner Form eine Übernahme der Ausführungen des Sachverständigen als Ergänzung/Korrektur der eigenen Rechnungslegung abgeleitet werden kann. Daran ändert auch die Einschränkung des ursprünglichen Streitwerts auf ein niedrigeres Berufungsinteresse nichts. Zum einen kann dadurch aufgrund des Neuerungsverbot keine Richtigstellung der Rechnung auf Tatsachenebene bewirkt werden; zum anderen orientiert sich die Berufung bei der Berechnung des Berufungsinteresses am für die Frage der Schlüssigkeit und Fälligkeit der Rechnungen nicht maßgeblichen Prüfansatz „Angebote versus Leistungserbringung“. Es bleibt daher bei der mangelnden Fälligkeit der Rechnungen. Dem steht auch nicht der Einwand in der Berufung entgegen, dass es dem Gegner des Abrechnungspflichtigen obliegt, Abrechnungsschwierigkeiten und Berechnungsmängel darzulegen. Indem hier bereits ein Sachverständiger auf die Mangelhaftigkeit und fehlende Nachvollziehbarkeit der gelegten Rechnungen hinwies und der Beklagte sich dem anschloss, hat dieser seiner Behauptungspflicht Genüge getan (vgl 9 Ob 79/14d [4.]).

4. Damit war der Berufung der Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Im Kostenverzeichnis der Berufungsbeantwortung war allerdings der Streitgenossenzuschlag zu streichen, da sich der Nebenintervenient nicht am Berufungsverfahren beteiligt hat (RS0036223).

Ob eine Rechnung unter Berücksichtigung der Art und des Umfangs des Werks sowie des Einblicks des Bestellers diesen ausreichend über die Berechnungsunterlagen informiert, sodass er die Möglichkeit der Prüfung der Angemessenheit des Gesamtentgelts besitzt, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (vgl RS0021946). Die ordentliche Revision war daher nicht zuzulassen.

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