JudikaturOLG Wien

5R4/25g – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
21. März 2025

Kopf

Im Namen der Republik

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Richter Mag. Guggenbichler als Vorsitzenden, den Richter MMag. Klaus und den KR Mag. Würfl in der Rechtssache der klagenden Partei A* , geb. am **, selbständig, **, **, vertreten durch Dr. Armin Exner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei B* C* GmbH , FN **, ** Straße **, **, vertreten durch die CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 62.070 sA, über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 31.10.2024, D*-34, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 14.11.2024, D*-35, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 3.759,12 (darin EUR 626,52 USt) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig .

Text

Entscheidungsgründe :

Der Kläger bestellte über die Website der Beklagten am 6.5.2022 einen fabriksneuen PKW E* F* um EUR 62.070. Der Kläger schloss zur Finanzierung des Fahrzeugs mit der G* GmbH (künftig: Leasinggeberin) einen Leasingvertrag. Punkt 9. ihrer AGB lautete auszugsweise:

„9.1 Der Leasinggeber haftet [...] nicht und leistet nicht Gewähr für einen bestimmten Umfang, eine bestimmte Eigenschaft oder Eignung des Leasingobjektes, insbesondere nicht für den vom Leasingnehmer beabsichtigten Verwendungszweck und für den Eintritt eines bestimmten vom Leasingnehmer beabsichtigten steuerlichen Effektes. Stattdessen tritt der Leasinggeber dem Leasingnehmer sämtliche Gewährleistungs-, Erfüllungs- und Schadenersatzansprüche wegen Mangelhaftigkeit des gelieferten Leasingobjektes sowie Ansprüche aus laesio enormis gegen den Lieferanten, Hersteller, Spediteur und Frächter unentgeltlich ab, ausgenommen Rechtsmängel. Der Leasinggeber wird mit dem Lieferanten vereinbaren, dass im Verhältnis zwischen dem Leasinggeber und dem Lieferanten zugunsten des Leasinggebers die für Verbraucher einschlägigen Bestimmungen gelten und insbesondere die Rügepflicht gemäß § 377 UGB abbedungen wird. Der Leasingnehmer nimmt diese Abtretung an, sodass er die daraus erwachsenden Rechte gegenüber den Genannten im eigenen Namen und auf eigene Rechnung wahrnehmen kann. […] Die Geltendmachung eines Anspruches auf Vertragsauflösung sowie der Abschluss von Vergleichen bedürfen der Zustimmung des Leasinggebers, der diese Zustimmung nicht verweigern wird, wenn sichergestellt ist, dass die aus diesem Vertrag resultierenden Ansprüche des Leasinggebers gegenüber dem Leasingnehmer erfüllt werden.“

In der Finanzierungszusage der Leasinggeberin an die Beklagte vom 16.5.2022 wurde unter den Allgemeinen Bedingungen im Punkt „Sonstiges“ folgendes festgehalten:

1. Ist der Nutzer Verbraucher im Sinne des KSchG, so gelten im Verhältnis zwischen Verkäufer und Käufer die für Verbraucher einschlägigen Bestimmungen.

2. Der Käufer ist berechtigt, seine Ansprüche aus dem Kaufvertrag an den Nutzer abzutreten.

[…]

Das Fahrzeug wurde dem Kläger um den 30.9.2022 übergeben und auf ihn zugelassen.

Mit Schreiben vom 20.12.2023 bestätigte die Leasinggeberin die Abtretung der Ansprüche und gab ihre Zustimmung zur gegenständlichen Klagsführung, unter anderem auch zur Geltendmachung des Anspruchs auf Vertragsaufhebung sowie zur Refundierung des Kaufpreises zu Handen des Klagevertreters.

Der Kläger begehrte die Aufhebung des Kaufvertrages und Rückzahlung des Kaufpreises samt Zinsen Zug um Zug gegen Rückstellung des PKW, als Eventualbegehren die Rückzahlung des Kaufpreises an die Leasinggeberin zu Handen des Klagevertreters Zug um Zug gegen Rückstellung des PKW.

Der Kläger brachte – soweit für das Berufungsverfahren relevant – vor, dass er bei der Beklagten nachgefragt habe, ob es problemlos möglich sei, von H* bis zum Gardasee fahren zu können, was einer Strecke von ca 300km entspreche. Die Beklagte habe dies bejaht. Die tatsächlich mit einer Akkuladung zu erreichende Strecke liege wesentlich darunter. Bei Kenntnis dieses Umstandes hätte der Kläger den PKW nicht gekauft (ON 9.2, S 2). Die Rügepflicht gemäß § 377 UGB sei in den AGB abbedungen worden.

Die Beklagte beantragte Klagsabweisung und wandte ein, ihre Verkaufsmitarbeiter hätten keine Reichweitenangaben im Realbetrieb zugesichert, sondern auf die Reichweitenangabe nach dem WLTP-Verfahren und dessen Einschränkungen verwiesen.

Der Kläger bringe selbst vor, dass das Fahrzeug dem aktuellen Stand der Technik entspreche und es ein „allseits bekanntes Problem bei Elektrofahrzeugen sei“, dass die Reichweite insbesondere bei Bergstrecken oder Aktivierung der Innenheizung vermindert sei, weshalb kein Mangel vorliege.

Die WLTP-Reichweite werde in einem standardisierten Testverfahren erhoben und sei nicht auf den realen Fahrbetrieb übertragbar. Darauf werde im Benutzerhandbuch und im Rahmen der Bestellung hingewiesen. Die konkrete Reichweite hänge von zahlreichen Faktoren ab. Bestritten werde, dass das Fahrzeug eine Reichweite von weniger als 300 km aufweise. Eine bestimmte Reichweite im Realbetrieb sie nicht zugesichert worden.

Käuferin des Fahrzeugs sei die Leasinggeberin, sodass ein beidseitig unternehmensbezogenes Geschäft vorliege. Der Mangel sei nicht rechtzeitig iSd § 377 UGB gerügt worden.

Als Gegenforderung wendete die Beklagte ein Benützungsentgelt von EUR 3.370,40 ein.

Mit dem angefochtenen Urteil

1. hob das Erstgericht den Kaufvertrag vom 6.5.2022 auf;

2. wies das Hauptbegehren auf Zahlung von EUR 62.070 an den Kläger Zug um Zug gegen Rückstellung des PKW ab;

3. und 4. sprach aus, dass die hilfsweise erhobene Klagsforderung mit EUR 62.070 und die Gegenforderung mit EUR 3.370,40 zu Recht bestehe;

5. verpflichtete die Beklagte, der Leasinggeberin zu Handen des Klagevertreters Zug um Zug gegen Rückstellung des PKW EUR 58.699,60 samt Zinsen zu zahlen;

6. wies das Eventualmehrbegehren auf Zahlung von weiteren EUR 3.370,40 samt Zinsen ab;

7. und verpflichtete die Beklagte zum Kostenersatz.

Über den bereits eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus traf es die folgenden, zusammengefasst wiedergegeben Feststellungen, wobei die bekämpften Feststellungen durch Fettdruck hervorgehoben werden:

Die Werbeversprechen im Internet von B* bezüglich des Models F* (unter anderem die **-Reichweite von 553 km) überzeugten den Kläger, einen Probefahrttermin in einer Filiale der Beklagten für 5.5.2022 zu vereinbaren.

Nach der höchstens 45 Minuten dauernden Probefahrt unterhielt sich der Kläger mit I*, einem Verkaufsberater der Beklagten. Der Kläger betonte mehrmals, dass er die Strecke von H* zum Gardasee mit einer Akkuladung schaffen wollte, ohne dort mit komplett leerem Akku anzukommen. Der Verkaufsberater hatte zu der Zeit selbst ein B*-Modell, ist Südtiroler und kannte die Strecke H*-J*.

I* sicherte zu, bei Einhaltung der Höchstgeschwindigkeit die Strecke mit einer Ladeleistung zu schaffen und mit ausreichend Akku anzukommen [F1]. Die Zusage des Verkaufsberaters über die Reichweite überzeugten den Kläger schlussendlich. Am nächsten Tag bestellte der Kläger das Fahrzeug online über die Website der Beklagten.

Circa vier Monate später holte der Kläger das Fahrzeug von der Beklagten ab. Schon bei den ersten Fahrten bemerkte der Kläger, nicht die erwarteten Reichweiten mit der Akkuleistung erzielen zu können. Bei einer Fahrt nach Italien an den Gardasee fiel dem Kläger auf, dass sich die Strecke mit einer Ladeleistung nicht ausging und er über eine Stunde vor Ankunft das Auto laden musste [F2]. Hätte der Kläger gewusst, dass sich diese Strecke mit einer Ladeleistung nicht ausgeht, hätte er das Fahrzeug nicht gekauft. Die Entfernung H* -J* beträgt circa 297 km. Das Fahrzeug des Klägers schafft mit einer Akkuleistung bei guten Fahrverhältnissen und reduzierter Geschwindigkeit maximal eine Entfernung von 250 km [F3].

Rechtlich führte das Erstgericht zusammengefasst aus, dass der Leasingnehmer bei formularmäßiger Abtretung der Gewährleistungsansprüche nur Zahlung an den Leasinggeber verlangen dürfe. Die Leasinggeberin habe ihre Zustimmung zur Klagsführung erteilt und sich einverstanden erklärt, dass die Zahlung zu Handen des Klagevertreters begehrt werden könne. Der Kläger sei daher zur Geltendmachung des Eventualbegehrens aktiv legitimiert. Die Rügeobliegenheit gemäß § 377 UGB sei in den AGB der Leasinggeberin abbedungen worden. Indem ein Mitarbeiter der Beklagten dem Kläger eine Reichweite von 300 km zugesichert habe, habe die Beklagte einen wesentlichen Irrtum des Klägers veranlasst. Er sei daher zur Anfechtung des Vertrages wegen Irrtums berechtigt. Der Kläger müsse sich jedoch im Rahmen des Vorteilsausgleichs ein Benützungsentgelt anrechnen lassen.

Gegen den klagsstattgebenden Teil dieses Urteils richtet sich die Berufung der Beklagten wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung und wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, mit der sie die gänzliche Klagsabweisung anstrebt. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Kläger beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Berufung ist nicht berechtigt.

1. Zur Mängelrüge

1.1. Die Beklagte macht die unterlassene Einholung eines Sachverständigengutachtens als Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend. Hätte das Gericht das beantragte Gutachten eingeholt, wäre es zum Ergebnis gelangt, dass das Fahrzeug bei „normalen guten Fahrbedingungen und normaler Fahrweise“ die Strecke von H* zum Gardasee mit einer Batterieladung schaffe.

Das Erstgericht hat die Übergehung dieses Beweisantrags damit begründet, dass der Antrag in der letzten Tagsatzung grob schuldhaft verspätet gestellt worden sei.

Beweismittel können gemäß § 179 ZPO zurückgewiesen werden, wenn sie (in Verletzung der Prozessförderungs-pflicht nach § 178 ZPO) grob schuldhaft nicht früher vorgebracht wurden und ihre Zulassung die Erledigung des Verfahrens erheblich verzögern würde. Eine Verletzung der Prozessförderungspflicht liegt vor, sobald die Partei (nach der Prozesslage und unter Berücksichtigung des Gegenvorbringens) ein Vorbringen erstatten oder die Aufnahme eines Beweismittels beantragen könnte und dies dennoch nicht tut, sodass das Verfahren bei späterem Vorbringen nicht mehr gleich rasch durchgeführt werden kann (vgl Annerl in Fasching/Konecny 3 § 179 ZPO Rz 57). Grobe Fahrlässigkeit liegt dabei vor, wenn sich das Verhalten der Partei aus der Menge der sich auch für den Sorgsamsten nie ganz vermeidbaren Fahrlässigkeitshandlungen des täglichen Lebens als eine auffallende Sorglosigkeit heraushebt, bei der die gebotene Sorgfalt nach den Umständen des Falles in ungewöhnlicher Weise verletzt wird und der Eintritt des Schadens nicht nur als möglich, sondern geradezu als wahrscheinlich vorauszusehen ist (vgl Annerl aaO Rz 68 und die dort genannten Nachweise aus der Rechtsprechung). Der Grad der Vorwerfbarkeit eines Verstoßes gegen die Prozessförderungspflicht ist im Einzelfall und unter Berücksichtigung der Umstände zu prüfen. Je nahe liegender ein früheres Vorbringen gewesen wäre, und je mehr der Komplex erörtert wurde, umso schwerer wiegt der Verstoß ( Fucik in Rechberger/Klicka, ZPO 5 § 179 ZPO Rz 3).

Der Kläger brachte bereits im vorbereitenden Schriftsatz vom 24.10.2023 vor, dass der PKW eine Reichweite von nicht einmal 300 km habe (ON 5, S 5). In der Tagsatzung vom 9.1.2024 präzisierte er, dass die Reichweite des PKW nur 200 km betrage und damit entgegen der Zusage die Strecke von H* zum Gardasee (ca 300 km) ohne Zwischenladung nicht zu bewerkstelligen sei (ON 9.2, S 2).

Die Beklagte stellte ihren Beweisantrag auf Einholung eines Gutachtens erst in der letzten Tagsatzung am 29.8.2024. Dass sie den Beweis bereits früher beantragen hätte können, stellt sie in der Berufung nicht in Abrede.

Die Berufungswerberin wendet gegen die Präklusion lediglich ein, dass der Kläger einen gleichlautenden Beweisantrag gestellt habe. Es wäre daher bei Einholung des Gutachtens zu keiner Verfahrensverzögerung gekommen, weil der Beweisantrag des Klägers unerledigt geblieben sei.

Diese Argumentation ist nicht nachvollziehbar. Dass die Einholung des Sachverständigengutachtens das Verfahren verzögert hätte, liegt auf der Hand, weil das übrige Beweisverfahren bereits abgeschlossen war. Der Beweisantrag des Klägers ändert daran nichts, weil das Erstgericht diesen – erkennbar – für unerheblich erachtete, und seinem Tatsachenvorbringen auf Grund der Ergebnisse der Personalbeweise gefolgt ist.

Dass einem Beweisantrag der Gegenseite nicht entsprochen wurde, kann vom Berufungswerber nicht mit Erfolg als Verfahrensmangel geltend gemacht werden ( Klauser/Kodek, JN/ZPO 18 E 39 zu § 496).

Das Erstgericht ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte ihren Beweisantrag grob schuldhaft verspätet gestellt hat und die Einholung des Gutachtens zu einer Verfahrensverzögerung geführt hätte.

1.2. Die Beklagte moniert, das angefochtene Urteil leide an einem Begründungsmangel im Zusammenhang mit der Feststellung, wonach der PKW eine Reichweite von höchstens 250 km aufweise. Die Aussage des Klägers allein könne den Umstand nicht belegen. Das Erstgericht habe sich mit gegenteiligen Zeugenaussagen nicht auseinandergesetzt.

Ein Verfahrensmangel iSd § 496 Abs 1 Z 2 ZPO kann auch in einem Verstoß gegen die Begründungspflicht des § 272 Abs 3 ZPO liegen. Gemäß § 272 Abs 3 ZPO hat das Gericht in der Begründung der Entscheidung die Umstände und Erwägungen, die für seine Überzeugung maßgebend waren, anzugeben. Dabei ist in knapper, überprüfbarer und logisch einwandfreier Form darzulegen, warum das Gericht auf Grund bestimmter Beweisergebnisse oder Verhandlungsergebnisse bestimmte Tatsachen festgestellt hat, damit sowohl die Parteien als auch das Rechtsmittelgericht die Schlüssigkeit seines Werturteiles überprüfen können (RS0040122 [T1], RS0040165 [T2]).

Ein Begründungsmangel liegt vor, wenn ein Urteil keine Begründung dafür enthält, warum es die festgestellten Tatsachen als erwiesen und andere behauptete Tatsachen als nicht erwiesen angenommen hat (RS0040165 [T1]). Es liegt dagegen keine Mangelhaftigkeit vor, wenn bei der gemäß § 272 Abs 3 ZPO vorzunehmenden Begründung ein Umstand nicht erwähnt wurde, der noch erwähnt hätte werden können oder eine Erwägung nicht angestellt wurde, die noch angestellt hätte werden können, oder wenn die Begründung sich mit der einer Partei günstigen Zeugenaussage nicht auseinandersetzt oder auf bestimmte Zeugenaussagen nicht Bezug nimmt (RS0040180). Das Gericht muss nachvollziehbare Überlegungen anstellen, sich aber nicht mit jedem einzelnen Beweisergebnis und auch nicht mit jedem einzelnen Argument des Berufungswerbers auseinandersetzen (vgl RS0040165 [T2, T3]; RS0040180 [T1, T2]). Es muss aber erkennbar sein, aus welchen Erwägungen das Erstgericht zum Ergebnis kam, die vorgenommenen Feststellungen treffen zu können (RS0040165 [T1]).

Der Vorwurf der Beklagten, das angefochtene Urteil genüge diesen Anforderungen nicht, ist nicht berechtigt. Das Erstgericht hat sich mit den Zeugenaussagen auseinandergesetzt und ist der Aussage des Klägers und seiner Lebensgefährtin gefolgt, nicht hingegen der Aussage des I*. Das Erstgericht hat auch begründet, weshalb es den Kläger und dessen Lebensgefährtin für glaubwürdig erachtete. Die Beweiswürdigung ist daher überprüfbar, sodass kein Begründungsmangel vorliegt.

1.3. Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt daher nicht vor.

2. Zur Beweisrüge

2.1. Um die Beweisrüge auszuführen, muss der Rechtsmittelwerber deutlich zum Ausdruck bringen, welche konkrete Feststellung bekämpft wird, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, welche Feststellung begehrt wird und auf Grund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen die begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre (RS0041835 [T5]). Das bloße Referieren von Zeugen- oder Parteiaussagen genügt hiezu nicht, gehört es doch gerade zum Wesen der freien Beweiswürdigung, dass sich der Richter für eine von mehreren widersprechenden Darstellungen auf Grund seiner Überzeugung, dass diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann, entscheidet (RS0043175 [T1]). Die Beweiswürdigung kann vielmehr nur dadurch erfolgreich angefochten werden, dass dargetan wird, dass sie auf einem Denkfehler beruht, objektiv nachgewiesene Tatsachen außer Acht lässt oder sonst stichhaltige Gründe gegen ihre Richtigkeit sprechen und der Verhandlungsrichter den ihm durch § 272 ZPO eingeräumten Bewertungsspielraum überschritten hat. Die bloße Behauptung, die eigene Aussage wäre glaubwürdiger gewesen als jene des Gegners, reicht dazu jedenfalls nicht aus.

Diesen Anforderungen wird die Beweisrüge nicht gerecht.

2.2. Statt der Feststellung F1 begehrt die Beklagte die Ersatzfeststellung:

„I* sicherte nicht zu, bei Einhaltung der Höchstgeschwindigkeit die Strecke mit einer Ladeleistung zu schaffen und mit ausreichend Akku anzukommen.“

Hilfsweise wird die Ersatzfeststellung begehrt:

„Es kann nicht festgestellt werden, ob I* zusicherte, bei Einhaltung der Höchstgeschwindigkeit die Strecke mit einer Ladeleistung zu schaffen und mit ausreichend Akku anzukommen.“

Die Berufungswerberin führt dazu aus, dass sich die Ersatzfeststellung aus den Aussagen von I* und K* ergebe. Beide hätten im Unterschied zum Kläger sowie den Zeugen L* und M*, die mit dem Kläger liiert bzw befreundet seien, kein Interesse am Verfahrensausgang. K* sei zwar beim Gespräch nicht dabei gewesen, habe aber angegeben, dass es Vorgaben an die Mitarbeiter gegeben habe. Sie sollten die WLTP-Werte erklären, dass dieser Wert keine reelle Angabe darstelle und die Reichweite von unterschiedlichen Faktoren abhänge. Die Aussage von I* stütze diese Ansicht. Er habe angegeben, es vermieden zu haben, über konkrete Reichweiten zu sprechen. Wenn dann habe er über die WLTP-Reichweite gesprochen und 100 bis 150 km davon abgezogen. Er habe darauf hingewiesen, dass die Reichweite von verschiedenen Faktoren abhänge. Er könne ausschließen, zugesagt zu haben, dass man ohne Probleme von H* zum Gardasee und fast wieder zurück fahren könne.

Wie schon das Erstgericht aufzeigt, hatte I* keine konkreten Erinnerungen an den Kläger oder das Verkaufsgespräch. Seine Aussage widerspricht aber auch nicht zwingend der getroffenen Feststellung. Dem Zeugen wurde vorgehalten, ob die Reichweite ein essentielles Gesprächsthema gewesen sei und er zugesagt habe, dass man ohne Probleme von H* zum Gardasee fahren könne und auch fast wieder zurück komme. Der Zeuge meinte, das könne er fast ausschließen, wobei sich aus dem Protokoll nicht klar ergibt, auf welchen Teil des Vorhalts sich die Aussage bezieht. Gerade die Reichweite wird im Zusammenhang mit Elektromobilität bei lebensnaher Betrachtung aber wohl ein zentrales Thema gewesen sein. Auch wenn der Zeuge anschließend aussagte, es zu vermeiden, über konkrete Reichweiten zu sprechen, gab er an, dass man über die WLTP-Reichweite spreche und davon 100 bis 150 km abziehe. Er schätzte daher, dass man bei idealen Bedingungen von einer Reichweite von zumindest 380 km ausgehen könne. Folglich sei davon auszugehen, dass man die Strecke H* – J* mit ca 350 km mit einer Batterieladung zurücklegen könne. Die angefochtene Feststellung bezieht sich auf die Strecke H* – J*, ohne Berücksichtigung der Retourfahrt. Auch wenn der Zeuge es daher grundsätzlich vermieden hat, über konkrete Reichweiten zu sprechen, ist es durchaus denkbar, dass er im vorliegenden Fall - noch dazu wo er selbst die Strecke kennt - gegenüber dem Kläger zusagte, dass man die Fahrt von H* zum Gardasee mit einer Batterieladung zurücklegen kann.

K* war beim Gespräch mit dem Kläger nicht dabei. Sie kann daher nicht beurteilen, ob I* entgegen allfälligen Vorgaben eine konkrete Reichweitenzusage tätigte.

Die Beklagte wendet außerdem ein, dass die Aussagen von M* und L* geradezu absurd seien und abgesprochen wirkten. Sie hätten angegeben, I* habe gesagt, dass man zwar von H* zum Gardasee nicht zur Gänze hin und retour fahren könne, wenn man aber nicht um den See herumfahre, sollte man fast wieder nach H* kommen. Dies sei nicht nachvollziehbar, weil die Strecke hin und retour 593,62 km betrage, dagegen die WLTP-Reichweite lediglich 514 km.

Dem ist entgegenzuhalten, dass beide Zeugen aussagten, dass I* meinte, dass man „fast“ nach H* zurückgelange. Es handelt sich daher um eine unpräzise Angabe, weil eben unklar bleibt, wie weit man insgesamt kommt. Quintessenz war jedenfalls, dass man ohne Probleme den Gardasee erreicht. Daraus kann aber jedenfalls nicht geschlossen werden, dass die Angaben der Zeugen absurd wären.

Wenn daher das Erstgericht auf Grund der Aussage des Klägers sowie der Zeugen L* und M* die bekämpfte Feststellung getroffen hat, so begegnet dies keinen erheblichen Bedenken des Berufungsgerichts.

2.3. Statt der Feststellung F2 begehrt die Beklagte die Ersatzfeststellung:

„Bei einer Fahrt nach Italien an den Gardasee musste der Kläger das Auto nicht aufladen.“

In eventu:

„Es kann nicht festgestellt werden, ob der Kläger bei einer Fahrt nach Italien an den Gardasee über eine Stunde vor der Ankunft das Auto laden musste.“

Dazu führt die Berufungswerberin ins Treffen, dass das Erstgericht einen Widerspruch zwischen den Aussagen des Klägers und des M* übersehen habe. Nach der Aussage des Klägers reiche die Akkuladung nur für 250 km, und auch das nur bei idealen Verhältnissen. Wenn der Kläger von einer „leeren“ Batterie spreche, meine er scheinbar einen Ladestand von weniger als 20%. Laut M* habe der Kläger angegeben, dass er bei der Fahrt zum Gardasee „gerade runtergekommen ist und dass er dann komplett leer war“. Ausgehend von der Aussage des Zeugen könne es daher nicht richtig sein, dass der Kläger während der Fahrt zum Gardasee sein Auto laden musste. Gehe man nämlich von der vom Kläger angegebenen Reichweite von 250 km aus, und davon, dass er nach eigenen Angaben mit voller Ladung weggefahren sei, und dazwischen geladen hat, so hätte er insgesamt 500 km Reichweite zur Verfügung gehabt. Entweder musste der Kläger aufladen; dann kann er aber entgegen seiner Aussage nicht am Gardasee „komplett leer“, also mit deutlich weniger als 20% Batterieladung, angekommen sein. Wesentlich wahrscheinlicher und mit der Aussage des Zeugen in Einklang zu bringen sei es aber, dass der Kläger sein Fahrzeug nicht aufgeladen hat und sein Ziel mit weniger als 20% Batterieleistung erreichte, was seiner Einschätzung nach damit gleichzusetzen sei, dass das Fahrzeug „leer“ ist.

Dem ist entgegenzuhalten, dass sowohl der Kläger, als auch seine Lebensgefährtin im wesentlichen übereinstimmend aussagten, dass sie bei der Fahrt zum Gardasee das Auto aufladen mussten (ON 17.2, S 7 bzw ON 25.2, S 4). Klar ist auch, dass man ein Fahrzeug rechtzeitig aufladen muss. Selbst wenn daher bspw das Fahrzeug angezeigt hätte, dass bei der Ankunft noch 5% Restladung verblieben wären, „musste“ der Kläger einen Ladungsstopp einlegen, um sicherzugehen, dass der Akku ausreicht. Soweit der Kläger daher von einem „leeren“ Akku spricht, hat er daher wohl eine geringe Akkurestladung gemeint. Richtig ist, dass M* abweichend von der Darstellung des Klägers keinen Ladungsstopp erwähnte, sondern aussagte, dass der Kläger gerade noch angekommen sei und der Akku komplett leer gewesen sei (ON 25.2, S 6). Der Zeuge war aber im Unterschied zum Kläger und seiner Lebensgefährtin bei der Fahrt nicht dabei, sondern hat nur die Schilderung des Klägers wiedergegeben. Hinzu kommt, dass die Fahrt im Herbst 2022 stattfand und daher schon einige Zeit her ist, sodass sich der Zeuge möglicherweise nicht an den genauen Wortlaut erinnerte. Es wäre etwa denkbar, dass der Kläger ihm erzählte, dass er gerade runtergekommen wäre und der Akku diesfalls komplett leer gewesen wäre. Die Quintessenz der Aussagen ist aber dieselbe: Dass der Akku nicht ausreichte, um locker den Gardasee zu erreichen. Aus dem Umstand, dass M* eine Schilderung des Klägers, die schon länger zurückliegt, nicht übereinstimmend wiedergibt, ist jedenfalls nicht zwingend zu schließen, dass die Aussagen des Klägers und seiner Lebensgefährtin unglaubwürdig sind.

Das Erstgericht ist der Aussage des Klägers und seiner Lebensgefährtin auf Grund des unmittelbaren Eindrucks, den es von beiden gewonnen hat, gefolgt. Der Berufungswerberin gelingt es nicht, darzustellen, weshalb die von ihr begehrte Ersatzfeststellung wahrscheinlicher ist als die bekämpfte Feststellung.

2.4. Statt der Feststellung F3 begehrt die Beklagte die Ersatzfeststellung:

„Das Fahrzeug des Klägers schafft mit einer Akkuleistung bei guten Fahrverhältnissen und reduzierter Geschwindigkeit eine Reichweite von rund 380 km.“

Hilfsweise wird begehrt:

„Es kann nicht festgestellt werden, dass das Fahrzeug des Klägers mit einer Akkuleistung bei guten Fahrverhältnissen und reduzierter Geschwindigkeit maximal eine Reichweite von 250km schafft.“

Die Erledigung der Beweisrüge durch das Berufungsgericht kann nur unterbleiben, wenn der vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt und der davon abweichende, von der Beweisrüge angestrebte Sachverhalt zum gleichen rechtlichen Ergebnis führen müsste (RS0042386).

Welche grundsätzliche Reichweite das Fahrzeug hat, ist rechtlich nicht relevant, wobei dazu auf die Behandlung der Rechtsrüge verwiesen wird.

2.5. Das Berufungsgericht übernimmt daher die bekämpften Feststellungen F1 und F2, nicht jedoch die Feststellung F3, und legt sie der rechtlichen Beurteilung zugrunde (§ 498 ZPO).

3. Zur Rechtsrüge

3.1. Wird der Klageanspruch oder der Antrag auf Klageabweisung auf mehrere selbständige rechtserzeugende oder rechtsvernichtende Tatsachen gestützt und beziehen sich die Rechtsausführungen des Rechtsmittels nur auf einzelne dieser Tatsachen, nicht aber auch auf die anderen, so ist der Umfang der durch eine gesetzmäßige Rechtsrüge veranlassten Überprüfung des angefochtenen Urteils auf die noch geltend gemachten Umstände zu beschränken (RS0043352, insb [T30, T31, T35]; vgl auch RS0043338, insb [T15, T18]; A. Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO 5 § 471 ZPO Rz 16 mwN).

Die Beklagte kommt in ihrer Berufung auf die noch vor dem Erstgericht eingewandte fehlende Aktivlegitimation des Klägers nicht mehr zurück. Dieser rechtsvernichtende Umstand scheidet daher als sogenannter „selbständiger Teilbereich“ aus der Beurteilungspflicht des Berufungsgerichtes aus.

3.2. Als sekundären Feststellungsmangel rügt die Berufungswerberin, dass das Erstgericht die folgende Feststellungen unterlassen habe:

„Der Leistungsbedarf und somit der Verbrauch und die Reichweite des Fahrzeugs sind von zahlreichen Faktoren und Parametern abhängig. Während der Fahrt können folgende Faktoren den Energieverbrauch und somit die Reichweite des Fahrzeugs beeinflussen:

(i) erhöhte Fahrgeschwindigkeit; (ii) Umgebungsbedingungen, z. B. warmes oder kaltes Wetter und Wind; (iii) Verwendung der Klimaanlage zum Beheizen oder Kühlen des Innenraums; (iv) Bergauffahren; (v) kurze Fahrten oder Stop-and-Go-Verkehr; (vi) Befördern schwerer Lasten; (vii) Fenster geöffnet; (viii) Räder und Reifen nicht gewartet; (ix) kundenspezifische Einstellungen oder Drittzubehör (Dach- oder Kofferraumträger, Räder von Drittanbietern. Weitere Faktoren sind ua. das Beschleunigungs- und Bremsverhalten des Fahrers, Luftwiderstand, Kilometerleistung, (temperaturbedingt) verringerter Reifendruck, Windgeschwindigkeit und -richtung, Luftdichte- und Feuchtigkeit, aggressives Fahren und das Alter der Batterie.“

Der gerügte Feststellungsmangel liegt nicht vor, weil das entsprechende Tatsachenvorbringen der Beklagten vom Kläger gar nicht bestritten wurde. Unstrittige Tatsachen sind der Entscheidung ohne weiteres zu Grunde zu legen.

3.3. Ihre Rechtsrüge stützt die Beklagte auf das Argument, dass die Rügeobliegenheit des § 377 UGB nicht abbedungen worden sei. Punkt 9.1. der AGB der Leasinggeberin hätte zwar vorgesehen, dass die Rügepflicht abbedungen werde. Die Klausel sei aber zweigeteilt und enthalte zwei Verhaltenspflichten: (i) die Geltung der für Verbraucher einschlägigen Bestimmungen zu vereinbaren und (ii) dass die Rügepflicht abbedungen werde. Die Finanzierungszusage der Leasinggeberin werde dem aber nicht gerecht. Sie enthalte zwar die Vereinbarung, dass die für Verbraucher einschlägigen Bestimmungen gelten sollen, die Rügepflicht werde damit aber nicht abbedungen. Ein schlüssiges Verhalten reiche dafür nicht.

Dieser Argumentation ist nicht zu folgen.

Die Leasinggeberin richtete ihre Finanzierungszusage (Blg./J) mit Angebotsnummer 10157577 an die Beklagte. Dieses Angebot nahm die Beklagte mit Liefer- und Übernahmebestätigung Blg./1, welche als unstrittige Urkunde der Berufungsentscheidung zugrunde gelegt werden kann (RS0121557), an. Dass die in der Finanzierungszusage enthaltenen Allgemeinen Bedingungen zwischen der Leasingnehmerin und der Beklagten vereinbart wurden, stellt die Berufung daher zutreffend nicht in Abrede.

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind so auszulegen, wie sie sich einem durchschnittlichen Angehörigen aus dem angesprochenen Adressatenkreis erschließen. Ihre Klauseln sind, wenn sie nicht auch Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut auszulegen (RS0008901). In allen Fällen ist der einem objektiven Betrachter erkennbare Zweck einer Bestimmung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu berücksichtigen (RS0008901 [T87]).

Die AGB enthalten die Vereinbarung, dass – sofern der Nutzer Verbraucher im Sinne des KSchG ist -, im Verhältnis zwischen Verkäufer und Käufer die für Verbraucher einschlägigen Bestimmungen gelten.

Das Erstgericht geht im Rahmen der rechtlichen Beurteilung davon aus, dass der Kläger als Verbraucher agierte (US 9). Diesen Umstand zieht die Berufung nicht in Zweifel.

Die Rügeobliegenheit gemäß § 377 UGB gelangt nur beim beidseitig unternehmensbezogenen Geschäft zur Anwendung. Es handelt sich daher um keine „für Verbraucher einschlägige Bestimmung“. Schon auf Grund des Wortlauts der Vereinbarung gelangt die Rügeobliegenheit daher nicht zur Anwendung. Auch Punkt 9.1 der AGB im Leasingangebot (Blg./H) spricht nicht dagegen. Darin wird mit dem Terminus „insbesondere“ die Rügeobliegenheit als Teil der für Verbraucher einschlägigen Bestimmungen lediglich hervorgehoben.

Folglich wurde die Rügeobliegenheit im Verhältnis zwischen der Beklagten und der Leasinggeberin abbedungen.

3.4. Die Berufung wendet ein, dass man von einer einmaligen Fahrt von H* zum Gardasee nicht auf die mangelnde Reichweite des Fahrzeuges schließen könne, weil dies auf äußere Einflüsse bzw den Fahrstil des Klägers zurückzuführen wäre, nicht aber auf die Reichweite der Batterien.

Mit diesen Ausführungen geht die Berufungswerberin nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Das Erstgericht stellte fest, dass dem Kläger bei einer Fahrt zum Gardasee aufgefallen sei, dass sich die Strecke mit einer Ladeleistung nicht ausgehe. Es stellte demgegenüber nicht fest, dass besondere äußere Verhältnisse herrschten oder er bspw mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren wäre. In diesem Punkt ist die Rechtsrüge daher nicht gesetzmäßig ausgeführt (RS0043312 [T14]).

3.5. Im Übrigen geht die Rechtsrüge auf die Ausführungen des Erstgerichts, wonach ausgehend von den Feststellungen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 871 ABGB zur Irrtumsanfechtung erfüllt sind, nicht ein: Dass der Verkaufsmitarbeiter der Beklagten zuzurechnen ist; er beim Kläger einen Irrtum veranlasst hat, weil das Fahrzeug entgegen seiner Zusicherung die Strecke von H* zum Gardasee mit einer Batterieladung nicht schafft; und dieser Irrtum wesentlich ist. Es kann daher dazu auf die zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts verwiesen werden (§ 500a ZPO).

3.6. Der Irrtum des Klägers bezieht sich auf die konkrete Strecke von H* zum Gardasee, in der – worauf auch die Berufung hinweist – die Alpen zu überqueren sind (ON 36, S 8). Auf die allgemeine Reichweite des Fahrzeugs, etwa in der Ebene, kommt es dagegen nicht an.

Die bekämpfte Feststellung, wonach das Fahrzeug nur eine Reichweite von 250 km erreicht, ist daher rechtlich unerheblich. Selbst wenn – entsprechend der begehrten Ersatzfeststellung – das Fahrzeug bei guten Fahrverhältnissen und reduzierter Geschwindigkeit eine Reichweite von rund 380 km erreicht, steht dies nicht in Widerspruch dazu, dass der Kläger bei der Fahrt zum Gardasee den Akku laden musste.

3.7 Als sekundären Feststellungsmangel rügt die Beklagte, dass entsprechend der Beilage ./5 „die im WLTP-Verfahren erzielte Reichweite des Fahrzeugs E* F* ** 514 km beträgt“.

Sekundäre Feststellungsmängel liegen nur dann vor, wenn entscheidungserhebliche Tatsachen nicht festgestellt wurden (RS0053317 [T5]).

Auch in diesem Zusammenhang gilt, dass sich der Irrtum auf die konkrete Strecke H* – Gardasee bezieht. Auf die WLTP-Reichweite – die ausgehend von den Berufungsausführungen in einem genormten Testverfahren unter bestimmt festgelegten Bedingungen ermittelt wird (vgl ON 36, S 3) -, kommt es dagegen nicht an.

4. Der unberechtigten Berufung war somit ein Erfolg zu versagen.

5. Die Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren beruht auf §§ 41, 50 ZPO.

6. Die ordentliche Revision ist mangels erheblicher Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.

Rückverweise