Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Sanda als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Maruna und Mag. Frigo als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 28. Februar 2025, GZ **-6, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und die bedingte Entlassung des A* gemäß §§ 46 Abs 1 StGB, 152 Abs 1 Z 2 StVG am 1.5.2025 angeordnet.
Gemäß § 48 Abs 1 StGB wird die Probezeit mit drei Jahren bestimmt.
Gemäß §§ 50 Abs 1 und Abs 2, 51 Abs 1 StGB wird Bewährungshilfe angeordnet und A* die Weisungen erteilt, binnen 14 Tagen nach Entlassung dem Vollzugsgericht einen Meldenachweis zu übermitteln.
Begründung:
Der am ** geborene Jugendliche A* verbüßt seit 21.5.2024, seit 4.9.2024 in der Justizanstalt St. Pölten, die mit Urteil des Landesgerichts Steyr vom 25.7.2024 wegen §§ 127, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 1 erster Fall, Abs 2 zweiter Fall und 15 StGB verhängte Freiheitsstrafe von zehn Monaten sowie die aufgrund Widerrufs einer bedingten Nachsicht und einer bedingten Entlassung in Vollzug gesetzte Freiheitsstrafe von insgesamt sieben Monaten (A* wurde durch das Landesgericht Steyr vom 15.2.2024 zu ** wegen §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall und 15; 241e Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, wobei der Vollzug einer Strafteils von sechs Monaten unter Bestimmung einer Probezeit und Anordnung von Bewährungshilfe bedingt nachgesehen wurde. Aus dem unbedingten Strafteil von drei Monaten wurde er in der Hauptverhandlung gemäß § 46 Abs 1 StGB, 265 StPO nach zwei Monaten Untersuchungshaft bedingt entlassen). Insgesamt stehen somit ein Jahr und fünf Monate Strafzeit in Vollzug.
Das errechnete Strafende fällt unter Bedachtnahme auf § 148 Abs 2 StVG auf den 21.10.2025. Die Hälfte der Strafzeit verbüßte A* am 5.2.2025, zwei Drittel werden am 1.5.2025 vollzogen sein.
Nach Ablehnung der bedingten Entlassung nach der Hälfte der Strafzeit mit Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 22.11.2024 zu ** (ON 4.1) wurde mit dem angefochtenen Beschluss auch die bedingte Entlassung nach dem Vollzug von zwei Dritteln der Strafzeit im Wesentlichen aufgrund einschlägiger Vorstrafen, Wirkungslosigkeit der angeordneten Bewährungshilfe und Ordnungswidrigkeiten während der Haft abgelehnt (ON 6). Die Staatsanwaltschaft verwies in ihrer Stellungnahme auf jene, die sie zum Hälftestichtag abgegeben hatte (ON 1.2). Dem Akt ** des Landesgerichts St. Pölten ist zu entnehmen, dass sich die Staatsanwaltschaft am 20.11.2024 im Hinblick auf die einschlägigen Vorstrafen und die Resistenz hinsichtlich Resozialisierungsmaßnahmen am 20.11.2024 sowohl gegen eine bedingte Entlassung nach dem Vollzug der Hälfte als auch von zwei Dritteln der Strafzeit ablehnend geäußert hatte (ON 1.2 in ** des Landesgerichts St. Pölten).
Demgegenüber erachtete die Anstaltsleitung der Justizanstalt St. Pölten wegen des erstmaligen Vollzugs einer Freiheitsstrafe eine bedingte Entlassung unter Anordnung von Bewährungshilfe als sinnvoll und befürwortete diese (AS 2 in ON 2.2).
Gegen den ablehnenden Beschluss erhob A* bei Bekanntgabe Beschwerde (AS 1 in ON 7) und führte diese fristgerecht schriftlich aus, wobei er - zusammengefasst - auf seine positive Entwicklung, der im erstgerichtlichen Beschluss keine Beachtung geschenkt worden sei, und darauf hinwies, dass ihm bereits Vollzugslockerungen gewährt worden seien, die er gut absolviert habe und er vom Verein B* betreut werde (ON 8).
Der Beschwerde kann Berechtigung nicht abgesprochen werden.
Richtig ist, dass A* - außer den in Vollzug stehenden - zwei einschlägige Vorstrafen aufweist, wobei er am 30.3.2023 wegen §§ 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 3 erster Fall; 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt wurde, deren Vollzug unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit und Anordnung von Bewährungshilfe bedingt nachgesehen wurde. Zu ** des Landesgerichts Steyr wurde er am 23.11.2023 wegen §§ 127, 129 Abs 1 Z 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Auch der Vollzug dieser Freiheitsstrafe wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung von Bewährungshilfe bedingt nachgesehen, wobei gleichzeitig die Probezeit zur erstgenannten Verurteilung auf fünf Jahre verlängert wurde. Aus sämtlichen Verurteilungen ist auch ein rascher Rückfall ableitbar, wobei sich A* zu ** auch zwei Monate in Untersuchungshaft befand und am Urteilstag gemäß § 265 StPO mit den Wirkungen der bedingten Entlassung auf freien Fuß gesetzt wurde.
Richtig ist auch, dass gegen A* mehrere Ordnungsstrafverfahren geführt wurden, die Mehrzahl davon noch in der Justizanstalt Linz, wobei am 28.6.2024 wegen nicht näher definierter Pflichtverletzungen Geldbußen verhängt wurden, mit Ordnungstrafverfügung vom 28.6.2024 wegen Beschädigung von Anstaltsgut, Selbstbeschädigung und unerlaubtem Besitz weitere drei Geldbußen verhängt wurden, am 19.7.2024 wegen unerlaubten Besitzes und Pflichtverletzung weitere Geldbußen und am 7.8.2024 wegen Selbstbeschädigung (Tatoo) neuerlich eine Geldbuße verhängt wurde. Ein Ordnungsstrafverfahren wurde jedoch auch in der Justizanstalt St. Pölten geführt und zwar wegen unerlaubter Gewahrsame von Tabakwaren am 19.11.2024, die mit Verweis geahndet wurde. Zu einer weiteren - nicht näher ausgeführten - Ordnungswidrigkeit vom 24.10.2024 ist lediglich vermerkt, dass das Verfahren vollständig abgeschlossen und der Vollzug nicht eingeleitet wurde (AS 4ff in ON 2.3).
Nach § 46 StGB iVm § 17 JGG ist einem jugendlichen Verurteilten, der die Hälfte der Strafzeit, mindestens aber einen Monat verbüßt hat, der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkungen von Maßnahmen gemäß der §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Dabei ist gemäß Abs 4 leg cit auch auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe, eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eingetreten ist, oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Die zu erstellende Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, wobei auch besonderes Augenmerk darauf zu legen ist, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können (
Wenngleich die vom Erstgericht angeführten Faktoren der einschlägigen Vorstrafen im raschen Rückfall und des Umstandes, dass A* auch unter den kontrollierten Bedingungen der Haft - zumindest zunächst - nicht in der Lage war, die geforderten Regeln einzuhalten, auf den ersten Blick gegen eine bedingte Entlassung nach dem Vollzug von zwei Dritteln der Strafzeit sprechen, ist doch eine ansatzweise positive Entwicklung, die vor allem bei Jugendlichen in der Adoleszenz Beachtung zu finden haben, zu beobachten. So spricht sich schon die Anstaltsleitung für eine bedingte Entlassung aus, wobei auf die bisherigen fünf Ausgänge, von denen A* ordnungsgemäß zurückgekehrt sei und auf die Wohnmöglichkeit nach der Haft verwiesen wird (AS 2 in ON 2.2). Der Soziale Dienst der Justizanstalt St. Pölten berichtet, dass A* seit 16.9.2024 im Unternehmerbetrieb als Schraubenverpacker eingeteilt sei, sich sehr gut in die Arbeitsgemeinschaft eingefunden habe und ihm übertragene Arbeiten zur vollsten Zufriedenheit erledige. Er sei aufgrund seiner ausgezeichneten Arbeitsleistung bereits in die höhere Arbeitsvergütungstufe angehoben werden. Er könne als ruhiger und gewissenhafter Insasse beurteilt werden (AS 2 in ON 2.1).
Der Beschwerdeausführung ist eine Stellungnahme des Vereins B* angeschlossen, in der berichtet wird, dass A* bereits über einen längeren Zeitraum betreut werde. Er werde seit September 2024 einmal pro Woche in der Justizanstalt St. Pölten besucht, zu seinen Ausgängen abgeholt und nach Hause begleitet. Es gäbe auch einen regelmäßigen Kontakt zur Kindesmutter. Bei den Terminen werde die Zeit nach der Haftentlassung besprochen und geplant. Mit der zuständigen Sozialarbeiterin des Landes Oberösterreich sei vereinbart, dass A* eine Vereinswohnung beziehen werde, in der dann eine Betreuung im Rahmen von 50 bis 70 Stunden pro Monat durch das mobile Team stattfinden werde. Die Finanzierung sei zu Beginn gesichert, der Plan sei, dass A* die Wohnung später übernehmen könne. Er nehme die Betreuer und das Angebot generell sehr gut an und plane mit Eifer die Schritte für die Zukunft (AS 3 in ON 8).
Die allenfalls gegen eine bedingte Entlassung sprechenden negativen Faktoren, die durch das Erstgericht aufgezeigt wurden, können durch die aus dem Spruch ersichtlichen Maßnahmen ausgeglichen werden, zumal nach dem gesamten Akteninhalt der nunmehrige längere Vollzug - der derzeit erst 16-jährige A* wird im Zeitpunkt der bedingten Entlassung beinahe ein Jahr das Haftübel verspürt haben - erkennbar eine positive Veränderung in der Persönlichkeit A*s bewirkte, zumal sich auch sein Verhalten in der Haft seit Überstellung in die Justizanstalt St. Pölten erheblich besserte. Unter Berücksichtigung der Bemühungen A*s um ein geordnetes Leben nach der Haft und der angeordneten Begleitmaßnahmen sowie der (freiwilligen) Betreuung durch den Verein B* besteht im Ergebnis sowie nach der Zielsetzung des § 46 Abs 1 StGB kein hinreichender Anlass anzunehmen, dass der weitere Strafvollzug spezialpräventiv jedenfalls wirksamer wäre als eine bedingte Entlassung samt der damit geschaffenen längerfristigen Überwachungs- und Unterstützungsmöglichkeiten.
Der Verein Neustart wird von der Entscheidung unverzüglich zu verständigen sein, um einen ehesten Betreuungsbeginn nach bedingter Entlassung sicherzustellen.
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