Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 dritter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung der Staatsanwaltschaft wegen Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 19. Dezember 2024, GZ **-37.2, nach der am 17. März 2025 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Dr. Aichinger, im Beisein der Richterin Mag. Staribacher und des Richters Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Strnad sowie des Angeklagten A* und seiner Verteidigerin Dr. Christa-Maria Scheimpflug durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge gegeben und die verhängte Freiheitsstrafe auf 18 Monate erhöht.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene slowakische Staatsangehörige A* des Vergehens der Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1 StGB (I.), des Vergehens der sexuellen Belästigung nach § 218 Abs 1 Z 2 StGB (II.1.) und des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 dritter Fall StGB schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem ersten Strafsatz des § 269 Abs 1 StGB - unter aktenkonformer Vorhaftanrechnung - zu einer einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er in **
I. am 25. Juli 2024 B* am Körper zu verletzen versucht, indem er der Genannten in der U-Bahn-Station ** einen Tritt gegen das Gesäß versetzte, wodurch sie keine Verletzung erlitt;
II. am 4. November 2024
1. C* durch eine geschlechtliche Handlung vor ihr unter Umständen, unter denen dies geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, belästigt, indem er auf der Straße in unmittelbarer Nähe vor ihr masturbierte und anschließend sein Ejakulat in ihre Hose wischte;
2. die daraufhin einschreitende Beamtin RevInsp D* mit Gewalt an seiner Festnahme nach dem BFA-VG, somit einer Amtshandlung, zu hindern versucht, indem er ihr, nachdem sie ihm gegenüber die Festnahme ausgesprochen hatte, einen kräftigen Stoß gegen den Brustbereich versetzte, wodurch sie das Gleichgewicht verlor und fast zu Fall kam, sich aber keine Verletzung zuzog.
Bei der Strafzumessung wertete die Erstrichterin das Zusammentreffen von drei Vergehen und das einschlägig getrübte Vorleben erschwerend, mildernd demgegenüber den Umstand, dass es großteils beim Versuch blieb, sowie „die intellektuelle Minderbegabung und die verminderte Dispositionsfähigkeit“.
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 39) und fristgerecht zu ON 40 ausgeführte, eine Erhöhung der Freiheitsstrafe anstrebende Berufung der Staatsanwaltschaft wegen Strafe, der Berechtigung zukommt.
Grundlage für die Bemessung der Strafe nach § 32 StGB ist die Schuld des Täters. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte. Im allgemeinen ist die Strafe umso strenger zu bemessen, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet hat oder die er zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich sein Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlung verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können.
Die Berufungswerberin zeigt zutreffend auf, dass „die intellektuelle Minderbegabung und die verminderte Dispositionsfähigkeit“ nicht mildernd in Anschlag zu bringen sind. Denn dies wäre nur dann der Fall, wenn der Angeklagte – wovon fallbezogen nicht auszugehen ist (vgl ON 20.2 S 19 und S 22: „leichte[…] intellektuelle Minderbegabung“) - ein deutlich herabgesetztes Maß an intellektuellen Fähigkeiten aufweisen würde ( Riffel, WK² StGB § 34 Rz 4). Die diagnostizierte paranoide Schizophrenie war hinwieder für die Tatbegehungen nicht mitbestimmend (ON 20.2 S 25; vgl Riffel aaO Rz 3 mwN). Soweit aufgrund von Alkoholkonsum die Dispositionsfähigkeit „möglicherweise vermindert“ war (ON 20.2 S 27), kommt auch diesem Umstand keine mildernde Wirkung zu, wirkt doch der Vorwurf, dass sich der Angeklagte in einen solchen Zustand versetzt hat, die durch den Rauschzustand bewirkte Herabsetzung der Zurechnungsfähigkeit auf (RIS-Justiz RS0091056).
Wenn die Staatsanwaltschaft jedoch zusätzlich die in der Slowakei erfolgte Verurteilung durch das Metsky sud Bratislava 1 vom 9. September 2024, AZ **, wegen „Störung der öffentlichen Ordnung, Störung des öffentlichen Friedens“ bzw „§364/1e;Tr.z. 300/2005“ (Eintrag 19 der slowakischen ECRIS-Auskunft) als erschwerend reklamiert, ist festzuhalten, dass ausländische Verurteilungen zufolge § 73 StGB – dessen Anwendungsbereich sich auch auf § 33 Abs 1 Z 2 StGB bezieht ( Salimi, WK² StGB § 73 Rz 4 mwN) - (soweit hier von Interesse) nur dann inländischen gleich stehen, wenn sie den Rechtsbrecher wegen einer Tat schuldig sprechen, die auch nach österreichischem Recht gerichtlich strafbar ist. Mangels näherer Kenntnis der Umstände der Tatbegehung kann jedoch in casu nicht beurteilt werden, ob die der angeführten ausländischen Verurteilung zugrunde liegende Tat nach den österreichischen Strafgesetzen gerichtlich strafbar wäre (
Weshalb das Erstgericht angesichts der ohnehin erfolgten erschwerenden Wertung des „einschlägig getrübte[n] Vorleben[s]“ des Angeklagten „die zwei Delikte gegen die körperliche Integrität“ bei der Strafbemessung unberücksichtigt gelassen haben sollte, legt die Berufung weiters nicht dar.
Bei objektiver Abwägung der somit geringfügig zum Nachteil des Angeklagten korrigierten Strafzumessungslage, insbesondere unter Berücksichtigung der (spezifisch) einschlägigen Vorstrafen, erweist sich bei einem zur Verfügung stehenden Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe die vom Erstgericht verhängte Sanktion im Ausmaß von einem Drittel der Strafobergrenze tatsächlich als zu gering ausgemessen, sodass sie auf das spruchgemäße, schuld- und tatangemessene, dem sozialen Störwert der Straftaten und generalpräventiven Aspekten gerecht werdende Maß zu erhöhen war.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
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