JudikaturOLG Wien

2R15/25b – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
17. März 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Hofmann (Vorsitzender) sowie die Richterin MMag. Pichler und den Richter Mag. Viktorin in der Rechtssache der klagenden Partei A* , geb. **, **, vertreten durch Dr. Gerda Schildberger, Rechtsanwältin in Bruck an der Mur, gegen die beklagte Partei B* AG C* , **, **, vertreten durch MUSEY rechtsanwalt gmbh in Salzburg, (hier) wegen Kosten, über den Kostenrekurs der klagenden Partei (Rekursinteresse EUR 334,32) gegen die Kostenentscheidung im Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 2. Dezember 2024, **-35, in nicht öffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben. Die angefochtene Kostenentscheidung wird dahin abgeändert, dass sie lautet:

„Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei zu Handen des Beklagtenvertreters die mit EUR 5.198,88 bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen “.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 170,16 (darin EUR 28,36 USt) bestimmten Kosten des Rekurses binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

Begründung:

Mit mündlich verkündetem Urteil (nach Austausch der Kostennoten und Vorbehalt von Einwendungen) wies das Erstgericht - in der Hauptsache rechtskräftig - das Klagebegehren gänzlich ab und verhielt den Kläger zum Ersatz der verzeichneten Kosten von EUR 5.533,20.

Dagegen richtet sich im Umfang von EUR 334,32 der Kostenrekurs des Klägers (erkennbar) wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag, dass der Kostenzuspruch lediglich EUR 5.198,88 betrage.

Die Beklagte beteiligte sich am Rekursverfahren nicht.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist berechtigt .

Er wendet sich gegen den Zuspruch des doppelten Einheitssatzes für die - mittels Videokonferenz durchgeführte - Tagsatzung vom 2.5.2024 (ON 17).

Dem ist beizupflichten. Für diese mittels Videokonferenz abgehaltene Tagsatzung gebührt nur der einfache Einheitssatz (7 Ob 101/21k [27]).

Dies hatte zur spruchgemäßen Stattgebung des Rekurses zu führen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 50, 41 ZPO.

Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses folgt aus § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.

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