Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Einzelrichter Mag. Weber LL.M. in der Strafsache gegen A* B* und weitere Angeklagte wegen §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 erster und fünfter Fall, Abs 3 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerden 1. von C*, D* B* und E* B* gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 12. Dezember 2024, GZ **-754, sowie 2. die Beschwerde der F* B* gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 12. Dezember 2024, GZ **-755, den
Beschluss
gefasst:
In Stattgebung der Beschwerde von C*, D* B* und E* B* sowie aus Anlass der Beschwerde der F* B* werden der Beschluss ON 754 zur Gänze und der Beschluss ON 755 hinsichtlich der Bestimmung des Pauschalbetrages von 20.000 Euro aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen .
Mit ihrer Beschwerde wird F* B* auf diese Entscheidung verwiesen.
Begründung
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 17. April 2024 wurden D* B*, C*, F* B* und E* B* von der gegen sie erhobenen Anklage gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen (ON 732a). Gegenstand des Verfahrens war – soweit hier von Interesse - der in einer 179 Seiten (ohne Anhänge) umfassenden Anklageschrift gegen die vier Genannten erhobene Verdacht des Verbrechens der Geldwäscherei nach § 165 Abs 2 und Abs 4 erster Fall StGB (ON 593).
Am 1. August 2024 begehrte die bereits im Ermittlungsverfahren durch einen Wahlverteidiger vertretene (ON 239) F* B* (sinngemäß) die Zuerkennung eines Pauschalbeitrages zu den Kosten des Verteidigers in der Höhe von 45.000 Euro (ON 751). Am 7. Oktober 2024 beantragten C*, D* B* und E* B* durch ihren gemeinsamen, bereits im Ermittlungsverfahren tätig gewesenen Wahlverteidiger (ON 45 und ON 58) die Bestimmung eines angemessenen Verteidigerkostenbeitrages (ON 752).
Mit dem ersten angefochtenen Beschluss (ON 754) bestimmte der Vorsitzende den Beitrag zu den Kosten der Verteidigung der C*, D* B* und E* B* gemäß § 393a Abs 2 Z 1 StPO als Pauschalbetrag mit 22.000 Euro. Mit dem Beschluss ON 755 wurde der Beitrag zu den Kosten der Verteidigung der F* B* gemäß § 393a Abs 2 Z 1 StPO als Pauschalbetrag mit 20.000 Euro, zuzüglich 60,60 Euro an Barauslagen, insgesamt somit mit 20.060,60 Euro bestimmt.
Gegen den Beschluss ON 754 richtet sich die rechtzeitige Beschwerde von C*, D* B* und E* B*, die eine Aufhebung des Beschlusses sowie eine Anhebung der Höhe des Pauschalbetrages begehrt. Gegen den Beschluss ON 755 (ersichtlich mit Ausnahme der Bestimmung der Barauslagen) richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der F* B*, die einen Zuspruch in der Höhe von 45.000 Euro begehrt.
Gemäß § 393a Abs 1 StPO hat der Bund (unter anderem) einem in einem offiziosen Strafverfahren freigesprochenen Angeklagten auf dessen Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten, der – neben den nötig gewesenen und vom Angeklagten bestrittenen baren Auslagen – auch einen Pauschalbeitrag zu den Kosten des Verteidigers umfasst, dessen sich der Angeklagte bedient. Der Beitrag zu den Kosten der Verteidigung ist unter Bedachtnahme auf den Umfang des Verfahrens, die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen.
Zu den gesetzlichen Voraussetzungen ist zunächst festzuhalten, dass nach § 393a Abs 2 Z 1 StPO der zuzusprechende Höchstbetrag im Verfahren vor dem Landesgericht als Schöffengericht (grundsätzlich) 30.000 Euro beträgt (wobei die genannte Bestimmung in der geltenden Fassung gemäß § 516 Abs 12 StPO auf Verfahren anzuwenden ist, in denen die verfahrensbeendende Entscheidung – wie hier - ab dem 1. Jänner 2024 rechtskräftig geworden ist). Zusätzlich dazu sieht das Gesetz zwei Steigerungsstufen vor. Die erste Steigerungsstufe soll dann ausgelöst werden, wenn die Hauptverhandlung länger dauert, die zweite Steigerungsstufe soll noch umfangreichere bzw komplexere Verfahren erfassen, nämlich solche von extremem Umfang des Verfahrens (ErläutRV 2557 BlgNR 27. GP 7). Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut kann die erste Steigerungsstufe nur im Fall längerer Dauer der Hauptverhandlung begründet werden (§ 393a Abs 2 dritter Satz erster Fall StPO). Entgegen dem Vorbringen der Beschwerde von C*, D* B* und E* B* kommt es hier somit auf die Dauer des Ermittlungsverfahrens (wie in § 196a StPO) nicht an. Die in der Beschwerde dazu zitierten Gesetzesmaterialien beziehen sich auch ausschließlich auf § 196a StPO.
Sehr wohl aber kommt ein Erreichen der ersten Steigerungsstufe bei einer Hauptverhandlung von längerer Dauer in Betracht. Hier orientiert sich das Gesetz durch einen Klammerausdruck explizit an § 221 Abs 4 StPO. Nach jener Bestimmung ist eine erforderliche Anzahl von Ersatzrichtern und Ersatzschöffen zu laden, wenn zu erwarten ist, dass die Hauptverhandlung von längerer Dauer sein wird. Eine konkretere Definition des Begriffes „längere Dauer“ findet sich im Gesetz nicht. Als Orientierungshilfe bieten sich die zwischen 1. Jänner 2008 und 17. Juni 2009 im Gesetz normierten „mehr als zehn Verhandlungstage“ an (siehe Danek / Mann in Fuchs / Ratz , WK StPO § 221 Rz 28). Diese in der Literatur vorgeschlagene Dauer ist aber naturgemäß nicht als exakte Berechnungsmethode zu verstehen. Laut den Gesetzesmaterialien wird dem Umstand, ob tatsächlich ein Ersatzrichter oder eine Ersatzrichterin bestellt wurde, eine „gewisse Präjudizwirkung“ zukommen (ErläutRV 2557 BlgNR 27. GP 7).
Im konkreten Fall wurde auch tatsächlich ein Ersatzrichter beigezogen (ON 632 und andere). Hinsichtlich C*, D* B* und E* B* fanden zehn Hauptverhandlungstermine statt, hinsichtlich F* B* neun Hauptverhandlungstermine (am 22. Feber 2024 nahm Letztere ebenso wie deren Verteidiger an der Verhandlung nämlich nicht teil, siehe ON 704 S 38 und ON 706). Insgesamt ist in Anbetracht des umfangreichen und komplexen Tatvorwurfes und der Gesamtdauer der Hauptverhandlung vom 4. Oktober 2023 (erster Tag, ON 632) bis zum 17. April 2024 (neunter bzw zehnter Tag, ON 732) von einer „längeren Dauer“ der Hauptverhandlung auszugehen, sodass die Voraussetzungen des ersten Falls des § 393a Abs 2 dritter Satz StPO erfüllt sind. Hingegen kann von einem extremen Umfang des Verfahrens (siehe dazu
In den beiden angefochtenen Beschlüssen wird zwar der Gesetzestext der möglichen Überschreitung des Höchstmaßes des Beitrages (§ 393a Abs 2 dritter Satz) zitiert, inhaltlich jedoch nicht darauf eingegangen. Im Beschluss ON 755 hinsichtlich F* B* wird aktenwidrig von zehn Hauptverhandlungsterminen (anstatt derer neun, siehe dazu oben) ausgegangen, wodurch nicht nur Z 5 fünfter Fall, sondern im Ergebnis auch Z 5a des § 281 Abs 1 StPO verwirklicht ist.
Zu ON 754 (betrifft C*, D* B* und E* B*) ist weiters auszuführen:
Die drei genannten ehemaligen Angeklagten stellten in einem gemeinsamen Schriftsatz (ON 752) gemäß § 393a StPO den Antrag, „einen angemessenen Verteidigerkostenbeitrag zu bestimmen und zu Handen des ausgewiesenen Verteidigers […] aufgrund der erteilten Bevollmächtigung zu überweisen“ (ON 752 S 4). Bei inhaltlicher Betrachtung kann dieser Antrag nur dahingehend verstanden werden, dass jeder einzelne der drei Freigesprochenen die Bestimmung eines Beitrages begehrte. Nach der hM gebührt jedem Freigesprochenen ein Verteidigungskostenbeitrag, auch wenn ein Verteidiger mehrere Angeklagte vertreten hat; doch kann sich durch die Wahl eines gemeinsamen Verteidigers der Verteidigungsaufwand pro Person verringern (siehe Lendl in Fuchs / Ratz , WK StPO § 393a Rz 12). Demgegenüber muss der erstgerichtliche Beschluss ON 754 aufgrund seiner Formulierung dahingehend verstanden werden, dass der bestimmte Pauschalbetrag von 22.000 Euro offenbar als Gesamtbeitrag zu den Kosten der Verteidigung aller drei Angeklagter zu gelten hat. In der Begründung des angefochtenen Beschlusses ging das Erstgericht auf diesen Umstand jedoch nicht ein. Es ist somit nicht klar erkennbar, von welchen Tatsachengrundlagen das Erstgericht bei seiner Entscheidung ausging.
Gemäß § 89 Abs 2a Z 3 StPO kann das Rechtsmittelgericht einen angefochtenen Beschluss aufheben und an das Erstgericht zur neuen Entscheidung nach Verfahrensergänzung unter sinngemäßer Anwendung des § 293 Abs 2 StPO verweisen, wenn (unter anderem) einer der in § 281 Abs 1 Z 5 oder Z 5a angeführten Gründe vorliegt. Aus den genannten Gründen waren somit beide angefochtenen Beschlüsse zu kassieren und die Sache an das Erstgericht zurückzuverweisen. Bei der neuerlichen Entscheidung werden die oben angeführten Punkte zu beachten sein, insbesondere der gebotene Zuspruch an jeden Freigesprochenen (bei allfälliger Berücksichtigung des verringerten Verteidigungsaufwandes pro Person durch die Wahl eines gemeinsamen Verteidigers) sowie die Begründung der Voraussetzungen des § 393a Abs 2 dritter Satz erster Fall StPO und die Heranziehung der jeweils zutreffenden Anzahl der Tage an Hauptverhandlungsterminen.
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