Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Einzelrichter Mag. Spreitzer LL.M. in der Strafsache gegen A* wegen §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 2, 148 erster Fall StGB über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 28. Februar 2025, GZ **-44, den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 23. Februar 2024 wurde A* von dem wider ihn erhobenen Vorwurf gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen (ON 30 und ON 32). Gegenstand des Verfahrens war der Vorwurf, der Angeklagte habe in ** und an anderen Orten in zahlreichen Angriffen gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 3 StGB) mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich unrechtmäßig zu bereichern, Verantwortliche der B* GmbH durch Täuschung über Tatsachen unter Benützung falscher Beweismittel, und zwar durch die Vorspiegelung, er habe als Tutor Nachhilfestunden abgehalten, zur Auszahlung von Honoraren in Höhe von insgesamt 6.047 Euro und Bonusauszahlungen in Höhe von insgesamt 721 Euro durch die B* GmbH, mithin zu Handlungen verleitet, die diese und ihre Kunden mit einem insgesamt 5.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten (ON 30).
Am 27. Februar 2024 begehrte der durch einen Wahlverteidiger vertretene A* die Zuerkennung eines Pauschalbeitrages zu den Kosten des Verteidigers in der Höhe von 3.000 Euro (ON 31.2). Mit Beschluss vom 6. März 2024 wurde gemäß § 393a StPO (alte Fassung) der Beitrag zu den Verteidigungskosten mit 700 Euro bestimmt (ON 35).
Am 27. Februar 2025 beantragte A* aufgrund der Gesetzesnovellierung die Neubemessung des Kostenersatzes mit 13.000 Euro (ON 41.1).
Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Erstgericht (unter Einbeziehung des bereits zugesprochenen Betrages von 700 Euro) den Beitrag zu den Kosten der Verteidigung im Sinne des § 393a StPO pauschal mit 2.000 Euro.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A*, die eine Erhöhung des Beitrags zu den Kosten des Verteidigers auf 13.000 Euro begehrt (ON 47.1).
Gemäß § 516 Abs 12 StPO ist § 393a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2024/96 auf Verfahren anzuwenden, in denen die verfahrensbeendende Entscheidung ab dem 1. Jänner 2024 rechtskräftig geworden ist. Ist in diesem Verfahren – wie hier - bereits über einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung entschieden worden, so kann ein neuerlicher Antrag auf Zuerkennung eines Beitrags zu den Kosten für die Verteidigung gestellt werden. Für die Entscheidung über diesen Antrag ist § 393a StPO in der derzeit geltenden Fassung anzuwenden, wobei bei der Festsetzung der Höhe des Beitrags zu den Kosten der Verteidigung der bereits zugesprochene Beitrag zu berücksichtigen ist.
Gemäß § 393a Abs 1 StPO hat der Bund (unter anderem) einem in einem offiziosen Strafverfahren freigesprochenen Angeklagten auf dessen Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten, der – neben den nötig gewesenen und vom Angeklagten bestrittenen baren Auslagen – auch einen Pauschalbeitrag zu den Kosten des Verteidigers umfasst, dessen sich der Angeklagte bedient. Der Beitrag zu den Kosten der Verteidigung ist zufolge Abs 2 leg cit unter Bedachtnahme auf den Umfang des Verfahrens, die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes der Verteidigers festzusetzen und darf im – hier vorliegenden - Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts den Betrag von 13.000 Euro nicht übersteigen. Im Fall längerer Dauer der Hauptverhandlung (§ 221 Abs 4 StPO) kann das Höchstmaß des Beitrags um die Hälfte überschritten und im Fall extremen Umfangs des Verfahrens (§ 285 Abs 2 StPO) auf das Doppelte erhöht werden.
Da ein Pauschalbeitrag zuzusprechen ist, kann dieser nicht die gesamten (notwendigen und zweckmäßigen) Verteidigungskosten, sondern lediglich einen Teilbetrag davon abdecken, welcher unter Bedachtnahme auf die gesetzlich normierten Kriterien festzusetzen ist (vgl EBRV 2557 BlgNR 27. GP S 6 sowie Lendl in Fuchs/Ratz, WK StPO § 393a Rz 10). Im Hinblick auf den Umfang des Verfahrens ist sowohl die Phase des Ermittlungs- und Hauptverfahrens als auch ein allfälliges Rechtsmittelverfahren zu berücksichtigen (EBRV aaO). Für ein durchschnittliches Verfahren der „Stufe 1“ ist von den durchschnittlichen Verteidigungskosten für ein „Standardverfahren“ auszugehen und der sich dabei ergebende Betrag als Ausgangsbasis für die Bemessung des Pauschalkostenbeitrags heranzuziehen. Ein „Standardverfahren“ vor dem Einzelrichter des Landesgerichts umfasst dabei die Vertretung im Ermittlungsverfahren, die Teilnahme an der Hauptverhandlung in der Dauer von fünf Stunden sowie die Einbringung eines prozessrelevanten Schriftsatzes und verursacht unter Heranziehung der Ansätze der AHK einen Aufwand von rund 6.500 Euro (EBRV 2557 BlgNR 27. GP S 8).
Ausgehend von diesen Prämissen lag fallbezogen vor dem Hintergrund, dass der Freigesprochene im von den österreichischen Strafverfolgungsbehörden geführten Ermittlungsverfahren nicht anwaltlich vertreten war und keine Aussage tätigte, im Hauptverfahren ein prozessrelevanter (zweiseitiger) Schriftsatz samt Urkundenvorlagen eingebracht wurde (ON 21) die Hauptverhandlung (nicht fünf, sondern) lediglich knapp eine Stunden dauerte und die vorliegend zu lösenden Tat- und Rechtsfragen von überschaubarer Komplexität waren, ein einfacher, hinter einem „Standardverfahren“ zurückbleibender Verteidigungsfall vor, für welchen der durch das Erstgericht zugesprochene Beitrag zu den Kosten des Verteidigers im Ausmaß von knapp 16 % des Höchstbetrages jedenfalls angemessen und sachgerecht ist.
Dem Beschwerdeeinwand, es hätte im Vorfeld der Hauptverhandlung eine „umfassende“ (im Akt nicht dokumentierte) Kommunikation zwischen Verteidiger und Freigesprochenem stattgefunden und ein Schriftsatz samt Urkundenvorlage sei eingebracht worden, ist zu erwidern, dass die Kosten des „Standardverfahrens“ eine Besprechung mit dem Mandanten genauso beinhalten, wie die Einbringung eines verfahrensrelevanten Schriftsatzes. Warum der Umstand, dass die Verteidigung dem Gericht Entlastungszeugen zur Kenntnis brachte (deren Kontaktdaten vom Gericht erhoben wurden), einen höheren Pauschalbeitrag rechtfertigen soll, ist nicht nachvollziehbar. Schließlich fällt in den Kernbereich der Verteidigung in Strafverfahren, auf entlastende Umstände besonders hinzuweisen und Zeugen, die den Standpunkt des eigenen Mandanten stärken können, namhaft zu machen.
Der gegen den der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beschluss gerichteten Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.
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