Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schwab als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Weber LL.M. und Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 20. Februar 2025, GZ ** 5, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene slowakische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt St. Pölten eine wegen §§ 127, 129 Abs 1 Z 1 StGB verhängte Freiheitsstrafe in Dauer von zehn Monaten mit urteilsmäßigem Strafende am 31. August 2025. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG werden am 31. März 2025 vorliegen, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG am 20. Mai 2025 (ON 2.3 und ON 4).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht St. Pölten als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Genannten gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z „1“ (vgl ON 5, 4 „zum frühestmöglichen Zeitpunkt“) und 2 (ON 5,1 und 2) StVG aus spezialpräventiven Erwägungen ab.
Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Bekanntmachung des Beschlusses erhobene (ON 7), zu ON 8 ausgeführte Beschwerde gegen die Ablehnung der bedingten Entlassung nach zwei Dritteln der Freiheitsstrafe, die nicht berechtigt ist.
Nach § 46 Abs 1 StGB ist nach Verbüßung der Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Diese Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Art der Taten, des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit (vgl Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz, WK 2 StGB § 46 Rz 15/1). Dabei ist gemäß § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eintrat, oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung – allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB – nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, so ist im Regelfall der Rest der Strafe bedingt nachzusehen.
Zwar trifft es zu, dass die bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe der Regelfall und der Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe auf Ausnahmefälle evidenten Rückfallsrisikos des Rechtsbrechers beschränkt bleiben soll ( Jerabek/Ropper aaO § 46 Rz 17), doch ist dem Erstgericht beizupflichten, dass im vorliegenden Fall gravierende spezialpräventive Bedenken eine bedingte Entlassung ausschließen.
Zu A* scheint in der Strafregisterauskunft der Republik Österreich zwar nur die vollzugsgegenständliche Verurteilung auf (ON 4), er weist aber in der Slowakei drei Vorstrafen auf, von denen zwei einschlägige sind. 2014 wurde er erstmals wegen Diebstahls und unbefugten Eindringens in Privatbesitz zu einer zunächst bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Im raschen Rückfall wurde er bereits im Oktober 2014, rechtskräftig seit Jänner 2015, neuerlich wegen Diebstahls und unbefugten Eindringens in Privatbesitz zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Aufgrund letztgenannter Entscheidung wurde auch die zur ersten Verurteilung ergangene bedingte Strafnachsicht widerrufen und beide Strafen in Vollzug gesetzt. Die zu diesem Strafblock am 21. September 2016 gewährte bedingte Entlassung wurde am 30. Jänner 2020 widerrufen und die Freiheitsstrafen bis 24. Februar 2022 vollzogen. Zuletzt wurde der Strafgefangene im Mai 2020 wegen Störung der öffentlichen Ordnung, Störung des öffentlichen Friedens und wegen einer einfachen Körperverletzung (unter Bildung einer Gesamtstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Roznava vom 21. August 2019, AZ **) zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, die bis 11. Juni 2021 vollzogen wurde (ON 6). Unbeeindruckt von den bereits erlittenen staatlichen Sanktionen beging er im September 2024 die vollzugsgegenständliche Tat, bei der er einen Baustellencontainer aufbrach und mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz Gegenstände im Wert von fast 3.000,- Euro wegnahm (ON 3.1).
Aufgrund der zum Teil im engsten Sinn einschlägigen Vorstrafen des A* und der völligen Wirkungslosigkeit der bisherigen staatlichen Sanktionen in der Slowakei, insbesondere des bereits mehrfach verspürten Haftübels und der bereits gewährten bedingten Entlassung, die keine nachhaltige verhaltenssteuernde Wirkung hatte, ist von einer auffallend hohen kriminellen Energie und ausgeprägten Resozialisierungsresistenz und – damit einhergehend - einem beträchtlichen Rückfallrisiko des Strafgefangenen auszugehen, das der gesetzlich geforderten Annahme, er werde durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von einer erneuten Straffälligkeit abgehalten werden, klar entgegensteht.
Diese ungünstige Verhaltensprognose kann durch den unbescheinigten Hinweis des Beschwerdeführers auf eine Wohn- und Arbeitsmöglichkeit in der Slowakei (ON 2.1) und seine – der gesetzlichen Norm entsprechenden - hausordnungskonforme Führung (ON 2.2) nicht entkräftet werden. Eine bedingte Entlassung ist daher aufgrund der bisherigen Wirkungslosigkeit der ergriffenen Sanktionen und der dafür ursächlichen Persönlichkeitsdefizite in spezialpräventiver Hinsicht außerhalb jeglicher Reichweite. Auch - gemäß §§ 95 ff EU-JZG grundsätzlich in Betracht kommende - unterstützende Maßnahme nach §§ 50 bis 52 StGB sind im Hinblick auf die aufgezeigten erheblichen spezialpräventiven Bedenken keineswegs ausreichend.
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