Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Heindl als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Lehr und Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder in der Medienrechtssache des Antragstellers A* gegen die Antragsgegnerin B* Gesellschaft m.b.H. Co. KGwegen § 7b MedienG über die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 8. Jänner 2025, GZ ** 3, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Gegenstand des Verfahrens ist eine Veröffentlichung auf Seite 22 der Tageszeitung „C*“ vom 28. November 2024 mit der Überschrift „D* Nachwuchspolitiker als Seriengewalttäter? 23-jähriger Vorzugsstimmenkaiser steht wegen Misshandlung seiner Ex Partnerin vor Gericht Rücktritt noch vor dem Urteil. “ , in der über ein laufendes Strafverfahren gegen den Antragsteller berichtet wurde .
Der Artikel wurde auf der Titelseite der Printausgabe wie folgt angekündigt: „ Wegen Gewaltdelikten Polithoffnung vor Gericht“ und mit folgendem Kurztext ergänzt: „Junger Vorzugsstimmenkaiser aus ** wird wegen Misshandlung seiner Ex der Prozess gemacht – Rücktritt noch vor Urteil .“
Der inkriminierte Artikel selbst gestaltet sich wie in Beilage A./ zu ON 2 ersichtlich.
In dieser Veröffentlichung erblickt der Antragsteller eine Verletzung der für ihn geltenden Unschuldsvermutung, weshalb er mit Eingabe vom 3. Jänner 2025 (ON 2) unter anderem beantragte, ihm wegen dieser Veröffentlichung eine Entschädigung nach § 7b MedienG zuzuerkennen und der Antragsgegnerin gemäß § 8a Abs 5 MedienG die Veröffentlichung einer kurzen Mitteilung über das eingeleitete Verfahren aufzutragen.
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 3) wies das Erstgericht den Antrag auf Anordnung einer Mitteilung nach § 8a Abs 5 MedienG ab und führte dazu begründend aus, der angesprochene Leser verstehe die inkriminierte Veröffentlichung nicht dahingehend, dass der Antragsteller als überführt und/oder schuldig hingestellt oder als Täter der strafbaren Handlung und nicht bloß als tatverdächtig bezeichnet werde. Denn aus dem inkriminierten Artikel habe sich eindeutig ergeben, dass bis dato nur ein Prozess anhängig, aber noch kein Urteil gefällt worden sei. Überdies habe auch die leugnende Verantwortung des Antragstellers ihren Platz im inkriminierten Artikel gefunden und der erhobene strafrechtliche Vorwurf gegen den Antragsteller sei mit dem Modalverb „soll“ grammatikalisch in die Möglichkeitsform gesetzt worden.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Antragstellers (ON 4), in der er ausführt, die bekämpfte Entscheidung negierte, dass der Antragsteller im Artikel als „D* Nachwuchspolitiker“ ausdrücklich hervorgehoben, in fetter Druckschrift als „Seriengewalttäter“ bezeichnet und über ihn berichtet worden sei, dass er schon vor dem Urteil zurückgetreten sei. Überdies seien ihm die - in einer oberhalb des Artikeltextes in Form eines Verbotsschilds platzierten Graphik gezeigten - vier Gewaltdarstellungen zugeschrieben worden.
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Gemäß § 8a Abs 5 MedienG hat im Verfahren über einen selbstständigen Antrag auf Entschädigung nach §§ 6, 7, 7b oder 7c MedienG das Gericht auf Antrag des Betroffenen die Veröffentlichung einer kurzen Mitteilung über das eingeleitete Verfahren anzuordnen, wenn anzunehmen ist, dass die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Damit wird dem Betroffenen die Möglichkeit gegeben, die Öffentlichkeit darüber zu informieren, dass er wegen des behaupteten Eingriffs in seine Persönlichkeitsrechte gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen hat ( Berka in Berkaua Praxiskommentar MedienG 4§ 8a Rz 10). Für diese Veröffentlichungen ist § 37 MedienG sinngemäß anzuwenden.
Voraussetzung einer auf eine Mitteilung nach § 8a Abs 5 MedienG gerichteten gerichtlichen Anordnung ist somit die begründete Annahme, dass die Anspruchsvoraussetzungen nach §§ 6, 7, 7b oder 7c MedienG vorliegen; es kommt mithin darauf an, dass nach der Verdachtslage anzunehmen ist, dass die Anspruchsvoraussetzungen für eine Entschädigung vorliegen. Zu prüfen hat das Gericht grundsätzlich nur die Anspruchsvoraussetzungen nach den genannten Gesetzesstellen, nicht aber die jeweiligen Ausschlussgründe ( Berka aaO § 8a Rz 11 f).
Nach § 7b MedienG hat der Betroffene gegen den Medieninhaber Anspruch auf eine Entschädigung für die erlittene Kränkung, wenn in einem Medium eine Person, die einer gerichtlich strafbaren Handlung verdächtig, aber noch nicht rechtskräftig verurteilt ist, als überführt oder schuldig hingestellt oder als Täter dieser strafbaren Handlung und nicht bloß als tatverdächtig bezeichnet wird. Verpönt ist somit eine mediale Vorverurteilung, also die Vorwegnahme der den Gerichten zustehenden Lösung der Schuldfrage durch die Medien, wobei die äußeren (objektiven) Umstände einer Tat trotzdem berichtbar bleiben müssen ( Berka aaO § 7b Rz 13).
Im Lichte dieser Kriterien hat das Erstgericht den Antrag zutreffend abgewiesen, da der Tatbestand des § 7b MedienG vorliegend aus folgenden Erwägungen nicht erfüllt ist:
Aus der Ankündigung des Berichts auf der Titelseite erfährt der Leserkreis lediglich, dass der Antragsteller wegen Gewaltdelikten („ Misshandlung der Ex “) angeklagt worden und deshalb zurückgetreten sei. Der Artikel im Blattinneren wiederholt den Umstand, dass der Antragsteller wegen Misshandlung seiner Ex-Partnerin vor Gericht stehe, wobei die Verdachtsmomente hier näher beschrieben werden, indem ausgeführt wird, dass er das Opfer über viele Jahre hinweg bedroht, verletzt und auch eingesperrt haben soll, was nach dem Strafgesetz eine „fortgesetzte Gewaltausübung“ darstelle. Gleichzeitig geht aus der Veröffentlichung hervor, dass der Prozess bereits begonnen habe, ein Urteil aber noch nicht gefällt worden sei, sondern erst im nächsten Jahr erwartet werde. Nach einer Kritik an dem im Prozess erfolgten Ausschluss der Öffentlichkeit wird am Ende des Artikels eine Stellungnahme des Antragstellers platziert, in der dieser betont, dass er jegliche Form der medialen Vorverurteilung zurückweise und die Unschuldsvermutung auch für Politiker gelte. Schließlich erklärt der Antragsteller, dass er aus Respekt vor der Öffentlichkeit und seiner Partei bereits von seinen politischen Funktionen zurückgetreten sei und seine Mitgliedschaft in der Partei beendet habe.
Durch den Bericht in seiner Gesamtheit wird der Antragsteller der Leserschaft somit - in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Erstgerichts - zwar als tatverdächtig präsentiert, es wird aber nicht suggeriert, dass dessen Schuld bereits zweifelsfrei erwiesen ist.
Dazu ist zunächst zu erwägen, dass aus mehreren Passagen klar hervorgeht, dass die Vorwürfe aus der Anklage der Staatsanwaltschaft abgeleitet werden, indem etwa zu Beginn des Artikeltextes die Wiedergabe der Tatvorwürfe mit folgender Passage eingeleitet wird: „ … doch ein Strafantrag der Staatsanwaltschaft ** zeichnet ein anderes Bild des jungen Politikers: “. Darüber hinaus kommt bereits in der Überschrift zum Ausdruck, dass die Täterschaft des Antragstellers fraglich sei, da die Wortfolge „ D*-Nachwuchspolitiker als Seriengewalttäter “ mit einem Fragezeichen versehen wurde. Die Tatvorwürfe selbst werden im Fließtext dann ebenfalls nicht als unumstößliche Tatsachen dargestellt, sondern durch das Wort „soll“ als mögliches Geschehen präsentiert. Im Übrigen kommt in der Veröffentlichung auch der Antragsteller selbst mit einem Statement zu Wort, wodurch die Vorwürfe zusätzlich relativiert werden.
Aufgrund all dieser Gestaltungselemente entsteht beim Rezipientenkreis nicht der Eindruck, der Antragsteller sei ein bereits überführter bzw mit Sicherheit schuldiger Straftäter, sondern die Medienkonsumenten folgern daraus, dass es für die Staatsanwaltschaft ausreichende Verdachtsmomente gab, um ihn im entsprechenden Sinn anzuklagen.
Die Beschwerdeargumente vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern.
Der Einwand, dass das Wort „Seriengewalttäter“ im Titel fett gedruckt wurde, überzeugt nicht, denn es wurde nicht nur dieses Wort, sondern die gesamte Überschrift - wie es der gängigen Blattaufmachung entspricht - in Fettdruck gestaltet, wodurch im Übrigen auch das die Vorwürfe abschwächende Fragezeichen am Ende einen erhöhten Auffälligkeitswert bekommt. Der Begriff „Seriengewalttäter“ fasst im Übrigen nur den dem Antragsteller im Strafantrag zur Last gelegten und im Artikeltext wiedergegebenen Tatvorwurf der fortgesetzten Gewaltausübung (Drohungen, Verletzungen und Einsperren zum Nachteil der Freundin über einen Zeitraum von mehreren Jahren) sinngemäß zusammen.
Die oberhalb des Artikeltextes platzierte Information samt Abbildung, wonach eine Initiative („16 Tage gegen Gewalt an Frauen“) für das Thema sensibilisieren soll, steht für den Leserkreis erkennbar im inhaltlichen Konnex zum Anklagevorwurf gegen den Antragsteller, der genau wegen jener Sachverhalte vor Gericht steht, die Thema der Initiative sind, vermag aber keine Vorverurteilung des Antragstellers zu bewirken, da - wie oben ausgeführt – durch die Gesamttendenz des Artikels offen bleibt, ob der Antragsteller die ihm von der Staatsanwaltschaft zur Last gelegten Taten tatsächlich begangen hat.
Wenn in der Beschwerde eingewandt wird, dass die Information, wonach der Antragsteller vor dem Urteil von seinen politischen Ämtern zurücktreten sei, dessen Schuld zweifellos suggeriere, so überzeugt auch dieses Argument nicht. Denn abgesehen davon, dass der Antragsteller selbst in seinem Statement auf seinen bereits erfolgten Rücktritt verwies, erklärt er diesen Schritt - nach dem Empfängerhorizont verständlich - damit, dass er aus Respekt vor der Öffentlichkeit und seiner Partei so gehandelt habe, sodass mit dem erwähnten Rücktritt kein automatischer Schuldvorwurf verknüpft wird.
Da sohin nicht anzunehmen ist, dass aufgrund des aktenkundigen Sachverhalts auf Entschädigung nach § 7b MedienG zu erkennen sein wird, scheidet die Anordnung einer kurzen Mitteilung über das eingeleitete Verfahren gemäß § 8a Abs 5 MedienG aus, sodass sich der bekämpfte Beschluss als rechtskonform erweist.
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