10R63/24v – OLG Wien Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Atria als Vorsitzenden sowie die Richter Dr. Schober und Mag. Marchel in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. A* , geb. **, **, vertreten durch Mag. Dr. Karlheinz Klema, Rechtsanwalt in Wien, und der Nebenintervenientin auf Seiten der klagenden Partei B* GmbH , **, vertreten durch Mag. Stefan Hutecek Mag. Katja Pfeiffer, Rechtsanwälte in Herzogenburg, wider die beklagte Partei Mag. C* , geb. **, **, vertreten durch Mag. Stefano Alessandro, Rechtsanwalt in St. Andrä-Wördern, wegen (zuletzt) EUR 13.800 sA und Feststellung (Streitwert: EUR 500), hier wegen Verfahrenshilfe, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 21.10.2024, GZ **-79, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Text
Begründung:
Mit Klage vom 17.12.2019 begehrte die Klägerin die Zahlung von EUR 32.765,12 sA, bestehend aus Sanierungskosten von EUR 31.265,12 und sonstigen Aufwendungen für ein Ersatzquartier von EUR 1.500, sowie die Feststellung, dass die Beklagte ihr für sämtliche Schäden und Behebungskosten, die aus der nicht sachgemäßen Sanierung der Feuchtigkeitsschäden an Außenwänden des an die Klägerin zusammen mit der Liegenschaft EZ ** GB ** (Liegenschaftsadresse **) veräußerten Holzblockhauses resultierten, und für alle Aufwendungen für die notwendige dauerhafte Bekämpfung des Befalls der Holzteile dieses Hauses mit Schädlingen (insbesondere mit Braunfäule und Nagekäfern und deren Larven) erforderlich seien, hafte.
Die Beklagte bestritt das Vorliegen der behaupteten Mängel am Holzhaus zum Zeitpunkt der Übergabe der Liegenschaft im Frühjahr 2017; wenn der Schädlingsbefall mit Wassereintritten an der betroffenen Stelle des Holzhauses nach starkem Regen im Sommer 2016 zusammenhänge, treffe die Beklagte kein Verschulden, weil sie damals einen Professionisten – die später auf Seiten der Klägerin beigetretene Nebenintervenientin – mit der Behebung des Wasserschadens beauftragt habe.
Die Nebenintervenientin brachte ua vor, dass die Beklagte trotz entsprechender Warnhinweise eine ordnungsgemäße Sanierung der Feuchtigkeitsschäden verhindert habe, sodass ihr gegenüber der Nebenintervenientin keine Schadenersatzansprüche zustünden.
Zu den behaupteten Mängeln, zur Frage, ob die Nebenintervenientin den Wasserschaden fachgerecht saniert habe, sowie zur Höhe der Sanierungskosten holte das Erstgericht ein Sachverständigengutachten ein. Zuvor war im Zusammenhang mit dem Auftrag zum Erlag eines Kostenvorschusses für voraussichtliche Sachverständigengebühren ua der Klägerin die Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs 1 Z 1 lit c ZPO bewilligt worden (Beschluss vom 30.9.2020, ON 23). Dieser Entscheidung lag – belegt durch ein ausgefülltes Vermögensverzeichnis und Urkunden – zugrunde, dass die Klägerin für ein Kind sorgepflichtig ist, für das sie monatlich einen Unterhaltsbetrag von EUR 700 und Familienbeihilfe von EUR 180 erhielt, dass sie monatlich rund EUR 1.800 (inkl Familienbonus und Alleinverdienerabsetzbetrag) lukrierte und ihr und ihrer Tochter monatlich nach Abzug von Schuldtilgungen von gesamt rund EUR 1.540, sonstigen Wohnungskosten von rund EUR 230 und Pkw-Haltungskosten von rund EUR 220 etwa EUR 690 verblieben. Außer Betracht zu bleiben habe der Umstand, dass sie Eigentümerin einer Liegenschaft ist, weil diese der Befriedigung ihres Wohnbedürfnisses diene. Ihre finanziellen Verhältnisse – einschließlich der Tatsache, dass sie für die Kosten der Rechtsvertretung aufzukommen habe – ließen nicht zu, die Sachverständigenkosten selbst zu tragen, ohne ihren eigenen notwendigen Unterhalt und jenen ihrer Tochter zu gefährden.
Auf Basis der Gutachtensergebnisse schränkte die Klägerin in der Verhandlung vom 11.10.2021 (ON 61) das Klagebegehren auf Leistung von EUR 13.800 sA und Feststellung (Streitwert EUR 500) ein. Es wurden intensive Vergleichsgespräche geführt, die in den Vorschlag der Beklagten mündeten, der Nebenintervenientin EUR 6000 für die Vornahme notwendiger Sanierungsarbeiten und der Klägerin EUR 1000 zur Abdeckung allfälliger weiterer Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen zu leisten. Die Parteien sicherten weitere außergerichtliche Vergleichsgespräche zu; eine Folgeverhandlung blieb unbesucht; mit Eingabe vom 19.5.2022 wurde das ewige Ruhen des Verfahrens bekanntgegeben (ON 72).
Die Sachverständigengebühren wurden rechtskräftig bestimmt; die Klägerin trifft eine Kostentragung in Höhe von insgesamt EUR 2.600 (Beschlüsse ON 45 und 66).
Mit Beschluss vom 5.8.2024 forderte das Erstgericht die Klägerin iSd § 71 Abs 3 ZPO auf, das beiliegende Vermögensverzeichnis ausgefüllt samt den erforderlichen Belegen binnen 4 Wochen zu übermitteln, widrigenfalls das Gericht vom Wegfall der Voraussetzungen für die Verfahrenshilfe ausgehen, die Verfahrenshilfe für erloschen erklären und der Klägerin die Nachzahlung der bislang gestundeten SV-Gebühren von EUR 2.600 auftragen würde (ON 74). Diesen Beschluss stellte sie sowohl der Klägerin als auch dem Klagsvertreter nachweislich zu. Die Sendung an die Klägerin kam am 27.8.2024 mit dem Vermerk „Nicht behoben“ retour. Daraufhin verfügte das Erstgericht mit 11.9.2024 die neuerliche Zustellung des Beschlusses vom 5.8.2024 (ON 74) an die Klägerin, die die Sendung am 17.9.2024 persönlich übernahm. Dem Auftrag gemäß § 71 Abs 3 ZPO kam die Klägerin nicht fristgerecht nach.
Mit dem angefochtenen Beschluss verpflichtete das Erstgericht die Klägerin zur Nachzahlung der aus Amtsgeldern bevorschussten anteiligen Sachverständigengebühren von EUR 2.600 gemäß § 71 Abs 1 ZPO. Entgegen dem gerichtlichen Auftrag habe die Klägerin nicht offengelegt, wie das durch den außergerichtlichen Vergleich erlangte Vermögen verwendet worden sei. Es sei iSd § 381 ZPO von einer Verbesserung der Vermögenslage der Klägerin auszugehen, die es ihr ermögliche, den bevorschussten Betrag ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu begleichen.
Dagegen richtet sich der Rekurs der Klägerin, erkennbar wegen Nichtigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung, mit dem Antrag, den Beschluss ersatzlos zu beheben und von der Einhebung der Sachverständigengebühren endgültig abzusehen.
Die Beklagte beteiligte sich nicht am Rekursverfahren; der Revisor verzichtete auf die Erstattung einer Rekursbeantwortung.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
1. Die Klägerin rügt zunächst, dass die Zustellung der ursprünglichen Aufforderung zur Offenlegung der Vermögensverhältnisse (Beschluss vom 5.8.2024, ON 74) an ihrer urlaubsbedingten Ortsabwesenheit gescheitert sei. Da die neuerliche Aufforderung laut Zustellverfügung vom 11.9.2024 nur an die in diesen Dingen unerfahrene Klägerin persönlich und nicht den Klagsvertreter ergangen sei, habe dieser erst durch den nun bekämpften Beschluss Kenntnis davon erlangt, dass die Klägerin dem ursprünglichen Auftrag zur Beibringung eines Vermögensbekenntnisses samt Belegen nicht nachgekommen sei. Wäre die neuerliche Aufforderung des Gerichts auch ihm zugestellt worden, hätte er im Hinblick auf die Notwendigkeit einer umfassenden Belegsammlung einen Fristerstreckungsantrag einbringen können.
1.1 Mit diesen Ausführungen wird in Wahrheit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und damit eine Nichtigkeit des Nachzahlungsbeschlusses geltend gemacht, die aber nicht vorliegt:
1.2 Gemäß § 71 Abs 3 ZPO kann das Gericht die Parteien unter Setzung einer angemessenen Frist zur Beibringung eines neuen Vermögensbekenntnisses und, soweit zumutbar, von Belegen auffordern; der § 381 ZPO ist sinngemäß anzuwenden. Seit der Novellierung des § 93 ZPO durch das BBG 2009, BGBl I 2009/52, mit der in den Abs 1 der zweite Satz eingefügt wurde, lautet § 93 Abs 1 ZPO: „Hat eine Partei für einen Rechtsstreit Prozessvollmacht erteilt, so haben bis zur Aufhebung der Prozessvollmacht (§ 36) alle diesen Rechtsstreit betreffenden Zustellungen an den namhaft gemachten Bevollmächtigten zu geschehen. Dies umfasst auch Ladungen der Partei zu ihrer Einvernahme.“ Zustellungen an einen Vertretenen haben daher in allen Verfahren an den Vertreter zu erfolgen, auch in Verfahrenshilfeangelegenheiten. Da seit dem BBG 2009 – im Gegensatz zur Rechtslage davor – sogar alle Arten von Ladungen einer Partei vom Zustellgebot des § 93 Abs 1 2. Satz ZPO erfasst sind ( Stumvoll in Fasching/Konecny ³ § 93 ZPO Rz 18, 18/1), und Ladungen daher nicht mehr der Partei persönlich, sondern ausschließlich dem Parteienvertreter rechtswirksam zustellbar sind, muss nach der Rechtslage nach dem BBG 2009 aufgrund eines Größenschlusses für das Verfahren in Verfahrenshilfeangelegenheiten gelten, dass im Fall eines von der Partei frei gewählten Vertreters – solange dieses Vertretungsverhältnis nicht aktenkundig widerrufen ist – ausschließlich dem frei gewählten Vertreter und nicht der Partei selbst zuzustellen ist, und zwar selbst dann, wenn es sich wie hier um einen im Überprüfungsverfahren nach § 71 ZPO erteilten Auftrag zur Vorlage eines neuen Vermögensbekenntnisses handelt (vgl Stumvoll aaO § 93 ZPO Rz 3, Rz 18/8; OLG Wien 14 R 108/19h, 15 R 101/21i). Lediglich eine Interessenkollision beim Vertreter ließe – ausnahmsweise – eine Zustellung an die Partei persönlich statt an den Vertreter als zulässig erscheinen (OLG Wien 14 R 108/19h mwN). Die Ansicht, der Auftrag habe trotz bestehenden Vollmachtsverhältnisses an die Partei selbst zu ergehen (vgl Fucik in Rechberger/Klicka 5 § 71 ZPO Rz 2; Bydlinski in Fasching/Konecny ³ § 71 ZPO Rz 14), ist daher überholt (vgl Stumvoll aaO § 93 ZPO Rz 13/2, 17, 18/1, 18/8 mwN; Gitschthaler in Rechberger/Klicka 5 § 93 ZPO Rz 7 mwN; OLG Wien 14 R 108/19h, 4 R 43/17y, 3 R 69/18s, 15 R 101/21i). Würde entgegen § 93 ZPO (bloß) dem Vertretenen zugestellt, so wäre diese Zustellung verfahrensrechtlich unwirksam, löste also keine Zustellfolgen aus, mögen sie in Rechtsmittel-, Säumnis- oder Präklusionsfristen oder in einer auf die Nichtbefolgung einer Ladung oder eines Auftrags gegründeten Beweiswürdigung bestehen ( Stumvoll aaO § 93 ZPO Rz 2 mwN).
1.3 Davon ausgehend ist der Rekurs insofern im Recht, als die im Zuge der Erhebung der Vermögensverhältnisse der Klägerin gemäß § 71 Abs 3 ZPO erfolgten Zustellungen entsprechender Aufträge unwirksam waren. Das Vollmachtsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Klagsvertreter war nach der Aktenlage aber weiterhin aufrecht, sodass der ursprüngliche Auftrag zur Vorlage eines neuen Vermögensbekenntnisses samt Belegen rechtswirksam ohnehin nur an den Klagsvertreter zugestellt werden konnte. Dass dies erfolgte, ist nicht nur aktenkundig, sondern wird im Rekurs gar nicht in Frage gestellt. Warum jedoch schon auf diese Aufforderung hin binnen der nicht zu kurz bemessenen Frist von 4 Wochen nicht reagiert bzw durch allfällige Verhinderungen oder Verzögerungen drohende Fristversäumnisse nicht mithilfe eines Fristerstreckungsersuchens abgewendet wurden, legt der Rekurs nicht dar. Eine Verpflichtung des Erstgerichts, die Beibringung von Unterlagen über die aktuelle finanzielle Situation bei Nichtbefolgung eines bereits nachweislich und rechtswirksam zugestellten Auftrags zu urgieren, lässt sich aus dem Gesetz nicht ableiten, sodass in der Unterlassung der Übermittlung der neuerlichen Aufforderung zur Vorlage eines Vermögensbekenntnisses samt Belegen an den Klagsvertreter keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erblicken ist.
2. Dem weiteren Rekursvorbringen zufolge verkenne das Erstgericht, dass der Klägerin auf Basis der Vergleichsgespräche in der Verhandlung vom 11.10.2021 (ON 61, siehe oben) nennenswertes Vermögen zugeflossen sei, wiewohl die Beklagte die damals vorgeschlagenen Beträge zur Bereinigung des Rechtsstreits an die Nebenintervenientin bzw die Klägerin gezahlt habe. Die ursprüngliche Überklagung sei daraus resultiert, dass der vorprozessual konsultierte Sachverständige den Mängelbehebungsaufwand viel höher eingeschätzt habe als der Gerichtssachverständige. Die Klägerin träfen daher weiterhin die bis zur Beilegung des Rechtsstreits anerlaufenen Vertretungskosten von EUR 14.986,10, vorprozessuale Kosten von EUR 2.676,85 aus dem zuvor abgeführten Beweissicherungsverfahren sowie die Kosten für das vorprozessual eingeholte Privatgutachten. Im Hinblick auf die der Klägerin von der Beklagten zugesicherte Zahlung von EUR 1.000 habe der Klagsvertreter von seinem Pfandrecht gemäß § 19a RAO Gebrauch gemacht. Die Klägerin habe daher aufgrund der außergerichtlichen Einigung nur Naturalleistungen in Form der Mängelbehebungsarbeiten durch die Nebenintervenientin erhalten. Ihre finanzielle Lage sei infolge ihrer Kreditverbindlichkeiten und sonstigen Schulden bzw der zur Lebensführung notwendigen Ausgaben nach wie vor angespannt; ihr Einkommen variiere aufgrund einer Erfolgsbeteiligung von Monat zu Monat erheblich. Sie sei daher nicht in der Lage, die SV-Gebühren ohne Beeinträchtigung ihres notwendigen Unterhalts und jenes ihrer minderjährigen Tochter zu begleichen.
2.1 Die erst mit dem Rekurs vorgelegten Unterlagen zur finanziellen Situation der Klägerin (Vermögensbekenntnis samt Belegen), die gegenüber ihrer wirtschaftlichen Lage zum Zeitpunkt der Bewilligung der Verfahrenshilfe 2020 trotz der nach wie vor hohen Schuldenlast wegen ihres gestiegenen Einkommens eine erkennbare Verbesserung belegen würden, und das dazu erstattete Vorbringen können schon aufgrund des auch auf Rekurse in Verfahrenshilfesachen zutreffenden Neuerungsverbots nicht verwertet werden ( Fucik aaO § 72 ZPO Rz 2 mwN, M. Bydlinski aaO § 72 ZPO Rz 7).
2.2 Ob sich die Vermögensverhältnisse der Klägerin gegenüber dem Zeitpunkt der Bewilligung der Verfahrenshilfe verbessert haben, ist hier daher in sinngemäßer Anwendung des § 381 ZPO unter Außerachtlassung des diesbezüglichen Rekursvorbringens zu würdigen. Die Nichtbeachtung eines Auftrags zur Vorlage eines neuen Vermögensbekenntnisses muss zwar nicht notwendig zur Annahme führen, dass sich die Vermögensverhältnisse verbessert haben, doch wird sie in aller Regel zum Nachteil der Partei dahin zu würdigen sein, dass sie über ausreichende Mittel zur Nachzahlung verfügt ( M. Bydlinski aaO § 66 ZPO Rz 10 und § 71 ZPO Rz 15f; Fucik aaO § 71 ZPO Rz 6). Es ist aber auch zu bedenken, dass das Gesetz für den Fall der Nichtvorlage keine zwingenden Präklusions und Säumnisfolgen vorsieht, sodass bei der Würdigung des Nichtreagierens einer Partei auf einen derartigen Gerichtsauftrag alle aktenkundigen Umstände zu berücksichtigen sind und zu prüfen ist, ob diese Umstände eine Würdigung, es sei eine entsprechende Besserung der Einkommens und Vermögenslage eingetreten, tatsächlich zulassen (vgl RS0040661, RS0040700).
2.3 Dass das Erstgericht aufgrund des in der Verhandlung vom 11.10.2021 anvisierten und dem Rekursvorbringen zufolge tatsächlich so umgesetzten außergerichtlichen Vergleichs von einer Verbesserung der Vermögenssituation der Klägerin ausging, ist nicht zu beanstanden. Durch die Beilegung des Rechtsstreits konnte sie ein weitergehendes Kostenrisiko abwenden; auch wenn ihr durch die Einigung mit der Beklagten und der Nebenintervenientin vor allem Naturalleistungen zukamen, ersparte sie sich aufgrund der Mängelbehebung durch die Nebenintervenientin eigene Aufwendungen, was ebenfalls einen Vermögenswert darstellt. In Zusammenschau mit der Nichtbefolgung des Gerichtsauftrags gemäß § 71 Abs 1 ZPO rechtfertigen diese Umstände daher die Annahme, dass die Klägerin mittlerweile über ausreichende Mittel verfügt, um die sie treffenden, anteiligen Sachverständigengebühren zu begleichen.
3. Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.
4. Kosten wurden keine verzeichnet; ein Kostenersatz würde iSd § 72 Abs 3 Satz 3 ZPO ohnedies entfallen.
5. Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses ergibt sich aus § 528 Abs 2 Z 4 ZPO.