JudikaturOLG Wien

9Ra7/25b – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
25. Februar 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Pöhlmann als Vorsitzenden, die Richterin Mag.Dr. Vogler und den Richter Mag. Falmbigl sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Barbara Holzer und Mag. Reinhold Wipfel in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, Vertriebsleiterin, **, vertreten durch Mag. B*, Kammer für Arbeiter und Angestellte für **, **, gegen die beklagte Partei C* GmbH (FN **), **, vertreten durch BRANDSTÄTTER SCHERBAUM Rechtsanwälte OG in Wien, wegen EUR 21.334,13 brutto s.A. über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 8.11.2024, **-10, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für ** EUR 680 an Aufwandersatz für das Berufungsverfahren binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin war seit 1.2.2024 als Vertriebsleiterin bei der Beklagten zu einem Bruttojahresgehalt von EUR 73.000 inklusive Sonderzahlungen bei einer Wochenarbeitszeit von 39 Stunden beschäftigt. Auf das Dienstverhältnis war der Kollektivvertrag für Angestellte der Baugewerbe und der Bauindustrie anzuwenden.

Die Klägerin begehrte (zuletzt) die Zahlung von EUR 21.334,13 brutto s.A. an Kündigungsentschädigung samt Urlaubsersatzleistung und Sonderzahlungen zur Kündigungsentschädigung sowie Kilometergeld mit dem wesentlichen Vorbringen, sie habe einer einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses nicht zugestimmt und sei am 28.3.2024 von der Beklagten termin- und fristwidrig gekündigt worden.

Die Beklagte entgegnete, soweit für das Berufungsverfahren relevant, die Parteien hätten sich auf eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses zum 29.3.2024 geeinigt.

Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Klagebegehren statt. Es traf die auf den S 2 bis 4 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird. Daraus ist hervorzuheben (angefochtene Feststellungen sind unterstrichen):

„Im Dienstvertrag der Klägerin vom 29.01.2024 findet sich folgende Passage ( Beilage ./A ):

10. Kündigung

Das Arbeitsverhältnis kann vom Arbeitgeber unter vorheriger Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zu jedem Fünfzehnten oder Letzten eines Kalendermonats aufgelöst werden.Das Arbeitsverhältnis kann vom Arbeitnehmer unter vorheriger Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zu jedem Monatsletzten aufgelöst werden.

Die Klägerin wandte sich am 27.3.2024 per WhatsApp mit der Bitte um ein persönliches Gespräch, möglichst nicht in den Büroräumlichkeiten, an den Geschäftsführer der beklagten Partei. D* schlug daraufhin einen Termin für den nächsten Tag um 07:30 Uhr im Büro der beklagten Partei vor. Die Klägerin wollte im Zuge dieses Gesprächs über verschiedene berufliche Themen sprechen [...]

Das Gespräch zwischen der Klägerin und D* fand wie vereinbart am 28.03.2024 um 07:30 Uhr im Büro der beklagten Partei in ** statt. (1) Während des Gesprächs war sonst niemand im Büro anwesend. Die Klägerin schilderte ihre Anliegen, insbesondere dass sie aufgrund mangelnder Einschulung gerne laufende Abstimmungsgespräche im ** Standort einführen wollte. (2) D* unterbrach die Ausführungen der Klägerin und sagte sinngemäß, dass es ihm reicht und er sich noch an diesem Tag von einigen Mitarbeitern trennen werde, unter anderem auch von der Klägerin. Über Nachfrage der Klägerin gab D* an, dass er die Vertriebsleitung extern vergeben möchte. D* verließ daraufhin das Büro.

(3) Es wurde nicht darüber gesprochen, wann das Dienstverhältnis der Klägerin enden soll. Eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses wurde weder zu diesem Zeitpunkt noch zu einem anderem Zeitpunkt jemals vereinbart.

[...]

D* kontaktierte nach dem Gespräch mit der Klägerin die bei der beklagten Partei für Buchhaltung und Personalagenden zuständige Mitarbeiterin E* und teilte ihr mit, dass er sich mit der Klägerin auf eine einvernehmliche Auflösung geeinigt habe und bat E*, die einvernehmliche Auflösung schriftlich vorzubereiten und an die Klägerin zu senden.

Die Klägerin unterfertigte die übermittelte vorbereitete einvernehmliche Auflösung nicht, sondern wandte sich per E-Mail an D* und teilte ihm mit, dass sie auf die Einhaltung der Kündigungsfrist laut Dienstvertrag besteht und er ein entsprechendes Schreiben übermitteln soll.

E* setzte ein Antwortmail auf, das ihr von D* diktiert wurde, worin darauf hingewiesen wurde, dass die Klägerin mit dem Wunsch einer einvernehmlichen Auflösung an D* herangetreten sei und er diesem Wunsch entsprochen habe. Sie wies darauf hin, dass bereits alles in die Wege geleitet wurde und die Klägerin ab dem nächsten Tag (29.03.2024) abgemeldet wird. Weiters wurde die Klägerin gebeten, am nächsten Tag (29.03.2024) das Firmeninventar zu übergeben.

Am 29.03.2024 um 08:43 Uhr meldete sich die Klägerin per E-Mail krank und bot an, dass sie die Übergabe des Firmeninventars dennoch in die Wege leitet, wenn dies gewünscht sei.

Die Klägerin schickte sodann ihre Mutter mit dem Firmeninventar zum ** Standort der beklagten Partei und ließ alles übergeben.

Noch am 29.03.2024 meldete sich die Klägerin nochmals per E-Mail bei D* und E* und teilte mit, dass ein Missverständnis vorliege, sie einer einvernehmlichen Auflösung in dieser Form nicht zustimme und sie aufgrund der bereits erfolgten Abmeldung von einer Arbeitgeberkündigung ausgehe.

[...]

Am 02.04.2024 übermittelte E* der Klägerin per E-Mail die Gehaltsabrechnung, Lohnzettel und Abmeldung. In der Gehaltsabrechnung für März 2024 ist als Austrittsdatum der 28.03.2024 vermerkt. Die Abmeldung von der Sozialversicherung langte bei der ÖGK am 2.4.2024 ein, als Ende der Beschäftigung ist der 28.03.2024 und als Abmeldegrund „einvernehmliche Auflösung“ angegeben.

[...]“

Rechtlich beurteilte das Erstgericht den Sachverhalt dahin, dass keine, auf eine Beendigung des Dienstverhältnisses gerichteten, übereinstimmenden Willenserklärungen vorlägen. Die Klägerin habe die Erklärungen und das Verhalten der Beklagten nur so verstehen können, dass sie zum 28.3.2024 gekündigt worden sei. Es liege eine termin- und fristwidrige Kündigung vor, sodass die geltend gemachten Ansprüche zu Recht bestünden.

Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im klageabweisenden Sinn abzuändern, hilfsweise es aufzuheben.

Die Klägerin beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Berufung ist nicht berechtigt .

1. Der näheren Behandlung der ausschließlich erhobenen Beweisrüge sind folgende Grundsätze voranzustellen:

1.1. Es gehört zum Wesen der freien Beweiswürdigung, dass das Gericht sich für eine von mehreren widersprechenden Darstellungen auf Grund seiner Überzeugung, dass diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann, entscheidet (RS0043175). Das Gericht hat nach bestem Wissen und Gewissen aufgrund seiner Lebenserfahrung und Menschenkenntnis zu prüfen, ob jener Wahrscheinlichkeitsgrad erreicht ist, der es rechtfertigt, die fragliche Tatsache für wahr zu halten ( Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka , ZPO 5 § 272 Rz 1).

1.2. Gerade bei Tatsachenfeststellungen, die in erster Linie anhand der Aussagen der beteiligten Personen zu gewinnen sind, kommt dem persönlichen Eindruck wesentliche Bedeutung zu. Wenn die Beweisergebnisse einander widersprechen oder unklar sind, liegt es in der Natur der richterlichen Beweiswürdigung, dass sich der Richter auf Grund des gesamten Beweisverfahrens, insbesondere des von den Parteien und Zeugen gewonnenen persönlichen Eindrucks, für eine von mehreren Darstellungen auf Grund der Überzeugung entscheidet, dass diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann (vgl RS0043175 [T1]). In erster Instanz konnten sich sämtliche Mitglieder des fachkundigen arbeitsgerichtlichen Senats einen Eindruck von den vernommenen Personen und deren Glaubwürdigkeit verschaffen. Die Senatsmitglieder konnten bei der Vernehmung der Beweispersonen ihre Mimik, ihre Gestik, ihr Verhalten bei Nachfragen und ihren Gedankenduktus unmittelbar wahrnehmen. Die Überzeugungsbildung des Gerichts hat die Ergebnisse der gesamten Verhandlung mit einzubeziehen („Verhandlungswürdigung“), das heißt, dass alles Vorbringen der Prozessbeteiligten, ihr Verhalten während der Verhandlung und der persönliche Eindruck von ihnen in die Würdigung einfließen sollen ( Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka , ZPO 5 § 272 Rz 1).

1.3. Wird eine Feststellung im Berufungsverfahren bekämpft, hat das Berufungsgericht die dagegen vorgetragenen Argumente unter Berücksichtigung aller dazu vorliegenden Beweisergebnisse zu prüfen. Nur bei einer solchen Gesamtschau ist eine Beurteilung möglich, ob gegen die vom Erstgericht vorgenommene Beweiswürdigung Bedenken bestehen (RS0040123). Der bloße Umstand, dass nach den Beweisergebnissen allenfalls auch andere Feststellungen möglich gewesen wären, oder dass es einzelne Beweisergebnisse gibt, die für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers sprechen, reicht noch nicht aus, eine unrichtige oder bedenkliche Beweiswürdigung aufzuzeigen. Der Berufungswerber müsste vielmehr die Überschreitung des dem Verhandlungsrichter durch § 272 ZPO eingeräumten Bewertungsspielraums aufzeigen.

Das gelingt der Berufung nicht. Dazu im Einzelnen:

2.1. Anstelle der bekämpften Feststellung (1) wird folgende Ersatzfeststellung begehrt: „ Während des Gesprächs war noch die Zeugin F* im Büro anwesend, diese bereitete an ihrem Arbeitsplatz in dem an das Besprechungszimmer angrenzenden Zimmer Unterlagen für die anschließende Besprechung in ** vor.

Darauf, ob während des Gesprächs zwischen der Klägerin und dem Geschäftsführer der Beklagten am 28.3.2024 noch jemand im Büro anwesend war, kommt es rechtlich nicht an. Entscheidend ist im vorliegenden Zusammenhang allein der Inhalt des Gesprächs und allenfalls das Verhalten der Beteiligten. Feststellungen, denen keine rechtliche Relevanz zukommt, hat das Berufungsgericht nicht zu überprüfen und auch nicht zu übernehmen ( Kodek in Rechberger/Klicka , ZPO 5 § 498 Rz 1).

2.2. Gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichts zum Inhalt und Ablauf des Gesprächs vom 28.3.2024 wendet die Berufung als Erstes ein, es wäre der Aussage der Zeugin F* zu folgen gewesen, die kein Motiv gehabt habe, als Zeugin falsch auszusagen.

In diesem Zusammenhang ist zunächst der Berufungsbehauptung entgegenzutreten, das Erstgericht habe den Aussagen der Zeugin keine Glauben geschenkt, ohne dies näher auszuführen (Berufung S 3). Das Erstgericht hat in einem ganzen Absatz seiner Beweiswürdigung mehrere nachvollziehbare Gründe dargelegt, warum der Senat den Aussagen der Zeugin keinen Glauben schenkte (vgl UA S 5). Dabei stützte es sich unter anderem auf den bei der Vernehmung gewonnenen persönlichen Eindruck, wonach die Zeugin äußerst nervös wirkte. Zudem legte es in Übereinstimmung mit dem Verhandlungsprotokoll dar, dass die Schilderung der örtlichen Gegebenheiten durch die Zeugin mit dem Geschäftsführer abgestimmt wirkte und die Zeugin zwar von einer Einigung berichtete, aber nicht angeben konnte, aus welchen Worten oder Formulierungen sie auf eine solche Einigung schloss. Nicht zuletzt führte das Erstgericht nachvollziehbare Bedenken und Widersprüche zum Zeitpunkt und Grund der frühen Anwesenheit der Zeugin als Begründung für deren mangelnde Glaubwürdigkeit ins Treffen. Mit all diesen – aus dem Akteninhalt ableitbaren – Erwägungen des Erstgerichts setzt sich die Berufung in keiner Weise auseinander. Das Argument, die Zeugin habe kein erkennbares Motiv gehabt falsch auszusagen, vermag die sorgfältig begründete und auf mehrere Aspekte gestützte Beweiswürdigung des erstgerichtlichen Senats nicht zu entkräften. Zur von der Berufung angesprochenen Motivlage der Zeugin kann nur spekuliert werden. Allerdings erscheint es nicht völlig außergewöhnlich, dass bei der Zeugin, die im Zeitpunkt ihrer Aussage aufrecht bei der Beklagten beschäftigt war, ein gewisses Abhängigkeits- und Loyalitätsverhältnis zu ihrem aktuellen Arbeitgeber bestand.

2.3. Die Darstellung der Klägerin erachtet die Berufung als unschlüssig. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Klägerin im Gespräch vom 28.3.2024 davon ausgegangen sei, gekündigt worden zu sein. Außerdem sei an den Aussagen der Klägerin zu zweifeln, weil sie eine unrichtige Kilometergeldabrechnung vorgelegt habe.

Das Erstgericht erachtete die Schilderungen der Klägerin – wiederum gestützt auf den persönlichen Eindruck – als glaubhaft und lebensnah. Zutreffend verweist es darauf, dass die Klägerin bereits am 28.3.2024 und in der weiteren Korrespondenz stets betonte, keiner einvernehmlichen Auflösung zugestimmt zu haben. Auch die Argumentation der Berufung vermag keine ernsthaften Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Klägerin zu wecken. Dass die Klägerin die Aussage ihres Arbeitgebers, er werde sich noch am selben Tag von ihr (und weiteren Mitarbeitern) trennen, als Kündigung auffasste ist verständlich. Schließlich macht es aus Sicht eines juristisch nicht versierten Arbeitnehmers keinen erkennbaren Unterschied, ob der Arbeitgeber sofort kündigt oder noch am selben Tag zu einem späteren Zeitpunkt kündigen wird. Hinsichtlich der Kilometergeld-Abrechnung hat die Klägerin den falschen Startort nachvollziehbar als Kopierfehler erklärt, der zudem höchstens einen minimalen Unterschied ausmacht. Daraus ist keineswegs auf die Unrichtigkeit ihrer sonstigen Aussagen zu schließen.

2.4. Für ihre Ersatzfeststellungen zitiert die Beklagte die Aussagen ihres Geschäftsführers. Diese würden mit den vorgelegten Urkunden, insbesondere der Abmeldung und der Abrechnung übereinstimmen. Das unrichtige Datum in ./3 beruhe auf einem Missverständnis. Die Schilderungen der Klägerin würden nicht zu ./3 passen und seien inkonsistent.

In diesem Punkt ist neuerlich auf die Erwägungen des erstgerichtlichen Senats zu verweisen. Zutreffend wird darin ausgeführt, dass die Angaben des Geschäftsführers der Beklagten zum angeblich vereinbarten Enddatum weder mit der Urkunde ./3 noch mit dem eigenen Prozessvorbringen übereinstimmen. Auch die vom Erstgericht aufgezeigten Widersprüche zwischen den Aussagen des Geschäftsführers und den Angaben der Zeuginnen E* und F*, sprechen gegen die Glaubwürdigkeit des Geschäftsführers der Beklagten. Dem vermag die Berufung nichts Überzeugendes entgegenzusetzen. Es ist zwar richtig, dass die Schilderungen des Geschäftsführers zum Beendigungszeitpunkt mit den Urkunden ./K und ./L übereinstimmen. Das ist jedoch insofern zu erklären, als es sich um Urkunden handelt, die erst mit zeitlichem Abstand erstellt wurden und ausschließlich auf den Angaben der Beklagten beruhen. Umso mehr fällt es ins Gewicht, dass die Aussagen des Geschäftsführers von der noch am selben Tag von der Beklagten selbst erstellte Urkunde ./3 (=./B) sowie vom eigenen Prozessvorbringen (ON 5, S 3) abweichen. Die offenkundigen Widersprüche zu den Aussagen der Zeuginnen versucht die Berufung gar nicht zu erklären. Die Überlegungen der Berufung wonach der Geschäftsführer mit der Arbeit der Klägerin zufrieden gewesen sei, jedenfalls auf deren Arbeitsleistung in der Kündigungsfrist bestanden hätte und nur auf Wunsch der Kläger einer sofortigen einvernehmlichen Auflösung zugestimmt habe, überzeugen nicht. In gewissem Widerspruch dazu sagte er nämlich selbst aus, er habe schon wochenlang bemerkt, dass die Klägerin unzufrieden sei und nur herumgenörgelt habe. Es habe auch eine ungute Stimmung unter den Kollegen gegeben. Die Klägerin habe während des erst kurzen Dienstverhältnisses, schon während der Probezeit, einen Urlaub vereinbart (ON 9.4, S 7). Auch der Umstand, dass die Beklagte trotz der E-Mails der Klägerin auf einer sofortigen einvernehmlichen Lösung beharrte, lässt nicht darauf schließen, dass man sie eigentlich weiterbeschäftigen wollte.

2.5. In einer Gesamtschau vermögen die Berufungsausführungen beim Berufungssenat keine erheblichen Zweifel an der Beweiswürdigung des Erstgerichts zu wecken. Wie bereits dargelegt, müsste für eine wirksame Bekämpfung der Beweiswürdigung aufgezeigt werden, dass die getroffenen Feststellungen aus praktisch zwingenden Gründen unrichtig sind oder wenigstens bedeutend überzeugendere Beweisergebnisse für andere Feststellungen sprechen. Das ist der Berufung nicht gelungen. Die für die begehrten Ersatzfeststellungen angeführten Erwägungen sind keineswegs überzeugender als die sorgfältige, sämtliche Verfahrensergebnisse berücksichtigende Beweiswürdigung des Erstgerichts.

3. Mangels erhobener Rechtsrüge war keine rechtliche Prüfung des Ersturteils vorzunehmen (vgl RS0043338 [T20] ua).

Der Berufung war somit nicht Folge zu geben.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 2 Abs 1 ASGG iVm §§ 41, 50 ZPO in Verbindung mit § 58a ASGG, dem Aufwandersatzgesetz und der Aufwandersatzverordnung BGBl II 379/2024.

Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil infolge der ausschließlich erhobenen Beweisrüge keine Rechtsfragen zu beurteilen waren. Eine im Berufungsverfahren unterbliebene Rechtsrüge kann im Revisionsverfahren nicht mehr nachgeholt werden (RS0043573).

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