Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Glawischnig als Vorsitzende, die Richter Mag. Nigl und Mag. Derbolav-Arztmann sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Kmsr Stefan Varga und MMag. PhD Cornelia Axmann in den verbundenen Sozialrechtssachen der klagenden Partei A* , geb. **, **, vertreten durch die Strohmayer Heihs Strohmayer Rechtsanwälte OG in 3100 St. Pölten, wider die beklagte Partei Österreichische Gesundheitskasse, **, vertreten durch B*, LL.M., ebendort, wegen Kinderbetreuungsgeld (Rückforderung), über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht vom 28.6.2024, C* (führend, verbunden mit D*)-11, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sozialrechtssache zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Begründung:
Mit Bescheid vom 11.4.2024 widerrief die Beklagte die Zuerkennung des pauschalen Kinderbetreuungsgelds für den Zeitraum von ** bis 31.12.2017 in der Höhe der Überschreitung der Zuverdienstgrenze und verpflichtete die Klägerin zum Ersatz der unberechtigt empfangenen Leistung in der Höhe von insgesamt EUR 3.026,97 binnen vier Wochen (D*).
Mit Bescheid vom 15.4.2024 widerrief die Beklagte die Zuerkennung des pauschalen Kinderbetreuungsgelds für den Zeitraum von 1.1.2018 bis 3.3.2018 in der Höhe der Überschreitung der Zuverdienstgrenze und verpflichtete die Klägerin zum Ersatz der unberechtigt empfangenen Leistung von insgesamt EUR 2.100,56 binnen vier Wochen (C*).
Hiergegen richten sich die Klagen mit dem wesentlichen Vorbringen, dass die Berechnung der Einkünfte unrichtig sei, die Klägerin habe in den klagsgegenständlichen Zeiträumen Rehabilitationsgeld von ca EUR 1.300,- monatlich bezogen. In der Folge brachte sie vor, dass die Beklagte selbst als zuständige Stelle das Rehabilitationsgeld im Zeitraum 1.2.2016 bis 29.2.2020 ausbezahlt habe und ihr daher bereits 2017 bei Antragseinbringung habe bekannt sein müssen, dass die Klägerin diesen Zuverdienst habe. Die Beklagte hätte sohin den Antrag von vornherein abweisen müssen. Keiner der Rückforderungsgründe sei gegeben. Es sei auch nichts "nachträglich hervorgekommen", da die Beklagte in Kenntnis des Rehabgeldbezugs gewesen sei.
Die Beklagte wandte zusammengefasst ein, dass die Klägerin in den klagsrelevanten Zeiträumen durchgehend Rehabilitationsgeld bezogen und dadurch die Zuverdienstgrenze – näher aufgeschlüsselt berechnet - überschritten habe. Gemäß § 31 Abs 2 KBGG bestehe die Verpflichtung zum Ersatz der empfangenen Leistung, wenn rückwirkend eine Tatsache festgestellt werde, bei deren Vorliegen kein Anspruch bestehe. Der Empfänger einer Leistung sei auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund des von der Abgabenbehörde an die Österreichische Gesundheitskasse übermittelten Gesamtbetrags der Einkünfte ergebe, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührt habe. Darüber hinaus habe die Klägerin bei der Antragstellung ein Informationsblatt iSd § 27 Abs 2 KBGG erhalten, mit dem sie über die Anspruchsvoraussetzung des § 2 Abs 1 Z 3 KBGG (welche erst im Nachhinein überprüfbar sei) informiert worden und aus dem die Berechnung der Zuverdienstgrenzen und die Einkommensermittlung klar aufbereitet und mit Beispielen versehen hervorgegangen seien. Den Erhalt des Informationsblatts habe die Klägerin bestätigt. Es sei auch ohne subtile Sachkenntnis möglich und zumutbar - so VfGH G 128/08 ua -, sich vom Inhalt des § 8 KBGG Kenntnis zu verschaffen und den für die im KBGG festgelegten Grenzbeträge bzw Freigrenzen maßgeblichen Gesamtbetrag der Einkünfte nach diesen Bestimmungen zu ermitteln. § 8 Abs 1 KBGG verweise auf § 2 EStG 1988, nach dessen Abs 1 der Einkommensteuer das Einkommen zugrunde zu legen sei, dass der Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahrs bezogen habe. Die Überprüfung der Anspruchsgrundlagen gemäß den §§ 2, 9, 12 und 24 KBGG könne aber frühestens dann erfolgen, wenn die Einkünfte des jeweiligen Veranlagungsjahrs abschließend feststünden.
Die Rückforderung basiere auf den §§ 30 und 31 KBGG. Gemäß § 30 Abs 1 KBGG sei, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Leistung nach diesem Bundesgesetz wegfalle, die Leistung einzustellen bzw die Leistung, wenn sich eine für das Ausmaß des Leistungsanspruches maßgebende Voraussetzung ändere, neu zu bemessen. Gemäß § 30 Abs 2 KBGG sei die Zuerkennung zu widerrufen oder die Bemessung rückwirkend zu berichtigen, wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung einer Leistung nach diesem Bundesgesetz nachträglich als gesetzlich nicht begründet herausstelle. Gemäß § 31 Abs 2 KBGG bestehe die Verpflichtung zum Ersatz der empfangenen Leistung, wenn rückwirkend eine Tatsache festgestellt worden sei, bei deren Vorliegen kein Anspruch bestehe. Der Empfänger einer Leistung sei auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund des von der Abgabenbehörde an die Österreichische Gesundheitskasse übermittelten Gesamtbetrages der Einkünfte ergebe, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührt habe.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Erstgericht die Feststellungsbegehren, dass der von der Beklagten erhobene Anspruch auf Rückersatz des an die Klägerin für den Zeitraum vom 1.1.2018 bis 3.3.2018 geleisteten Kinderbetreuungsgelds in der Höhe von EUR 2.100,56 (C*) sowie für den Zeitraum vom ** bis 31.12.2017 geleisteten Kinderbetreuungsgelds in der Höhe von EUR 3.026,97 (D*) nicht zu Recht bestehe, abgewiesen und die Klägerin zur Zahlung von EUR 2.100,56 und EUR 3.026,97 binnen vier Wochen verpflichtet.
Es traf folgende Feststellungen :
„Anlässlich der Geburt ihrer Tochter E* am ** beantragte die Klägerin pauschales Kinderbetreuungsgeld und wurde dieses für den Zeitraum von ** bis 31.12.2017 in der Höhe von EUR 10.265,64 und für den Zeitraum von 1.1.2018 bis **.2018 in der Höhe von EUR 2.100,56 zuerkannt und ausbezahlt.
Die Klägerin bezog im klagsrelevanten Zeitraum 2017 und 2018 durchgehend Rehabilitationsgeld.
Vom 1.4.2017 bis 31.12.2017 wurde von der Klägerin Rehabilitationsgeld in der Höhe von insgesamt 13.057,00 EUR bezogen und erhielt sie pauschales Kinderbetreuungsgeld in der Höhe von insgesamt 10.265,64 EUR.
Vom 1.1.2018 bis 28.2.2018 wurde von der Klägerin Rehabilitationsgeld in der Höhe von insgesamt 2.801,32 EUR bezogen und erhielt sie pauschales Kinderbetreuungsgeld in der Höhe von insgesamt 2.100,56 EUR.“
Rechtlich folgerte das Erstgericht, vor der Novelle BGBl I 2016/53 habe § 31 KBGG vier subjektive Rückforderungstatbestände für unberechtigt empfangenes Kinderbetreuungsgeld (unwahre Angaben, Verschweigen maßgebender Tatsachen, Erkennenmüssen der Unrechtmäßigkeit des Bezugs [Abs 1], Verletzung der Mitwirkungspflicht bei der Einkunftsermittlung [§ 31 Abs 2 Fall 2]) sowie zwei objektive Rückforderungstatbestände (rückwirkende Feststellung anspruchsausschließender Tatsachen [Abs 2 Fall 1] und Überschreitung der Zuverdienstgrenze [Abs 2 Fall 3]) enthalten. Seien dem Krankenversicherungsträger bei der Gewährung des Kinderbetreuungsgelds bereits alle für die Gewährung maßgebenden Umstände bekannt gewesen und habe er die Unrichtigkeit der Gewährung erst im Nachhinein erkannt, sei nach der Fassung des § 31 Abs 2 KBGG vor der Novelle BGBl I 2016/53 keine Möglichkeit der Rückforderung vorgesehen gewesen. Als Voraussetzung für eine Rückforderung habe sich der Widerrufsgrund erst nachträglich herausgestellt haben müssen. Bei unrichtiger Rechtsansicht oder einer unrichtigen Berechnung sei die Rückforderung ausgeschlossen gewesen. Die Novelle BGBl I 2016/53 habe § 31 Abs 2 KBGG dahin geändert, dass auch die irrtümliche Auszahlung der Leistung zur Rückforderung berechtige. In den Gesetzesmaterialien sei dazu festgehalten, dass die Rückforderungsbestimmungen optimiert würden, indem sie adaptiert bzw weiterentwickelt, geändert und ergänzt würden. Dies betreffe auch die Rückforderung von zu Unrecht bezogenen Leistungen. Es solle verhindert werden, dass auch in Zukunft einige Eltern durch Behördenfehler bessergestellt würden als andere Eltern. Die zu Unrecht bezogenen Leistungen sollten von den Eltern auch dann zurückgefordert werden können, wenn dem Krankenversicherungsträger bei der Gewährung von Leistungen zwar alle maßgebenden Umstände bekannt gewesen seien, er aber irrtümlich – etwa aufgrund einer unrichtigen Rechtsansicht oder einer unrichtigen Berechnung – das Kinderbetreuungsgeld ausgezahlt habe (ErlRV 1110 BlgNR 25. GP 12; 10 ObS 87/21y). Für den Fall der Rückforderung von rechtsirrtümlich erbrachten Leistungen nach dem KBGG werde in den Gesetzesmaterialien die sachliche Rechtfertigung für das Fehlen einer Ausnahmeregelung darin gesehen, dass eine auf Behördenfehler zurückgehende Besserstellung bestimmter Eltern gegenüber anderen Eltern vermieden werden solle. Die Rückforderung des Kinderbetreuungsgelds sei auch bei einem infolge eines Behördenfehlers unrechtmäßigen Leistungsbezug zulässig (10 ObS 87/21y). Selbst wenn die Beklagte daher als auszahlende Stelle des Rehabilitationsgelds das Kinderbetreuungsgeld irrig gewährt und ausbezahlt hätte, bestehe der Rückforderungsanspruch zurecht.
Für die gemäß § 8 KBGG für die Überprüfung der Einhaltung der gesetzlichen Freigrenze heranzuziehenden Referenzzeiträume in den Kalenderjahren 2017 und 2018 errechne sich – näher dargestellt - der Gesamtbetrag der maßgeblichen Einkünfte für das Veranlagungsjahr 2017 in der Höhe von 19.226,39 EUR und für das Veranlagungsjahr 2018 in der Höhe von 18.556,28 EUR.
Diese Beträge würden den für die Jahr 2017 und 2018 bestehenden Grenzbetrag von jeweils EUR 16.200,- um EUR 3.026,97 bzw um EUR 2.356,28 übersteigen.
Gemäß der in § 8a Abs 1 KBGG nominierten Einschleifregelung habe die Klägerin daher das pauschale Kinderbetreuungsgeld im klagsrelevanten Zeitraum vom ** bis 31.12.2017 in der Höhe von insgesamt EUR 3.026,97 (= 303 Tage á EUR 9,99 [ = täglicher Anrechnungsbetrag]) sowie im Zeitraum vom 1.1.2018 bis 3.3.2018 in der Höhe von insgesamt 2.100,56 EUR (62 Tage á 33,88 EUR) zu Unrecht bezogen und zurückzuzahlen.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im klagsstattgebenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, der Berufung keine Folge zu geben.
Die Berufung ist im Sinne des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags im Ergebnis berechtigt .
Mit der allein erhobenen Rechtsrüge meint die Berufungswerberin zusammengefasst, es sei nicht einmal festgestellt, dass die Beklagte als auszahlende Stelle sich im Zeitpunkt der Auszahlung in einem Irrtum befunden habe. Darüber hinaus sei die Entscheidung zu G 181/2022-11, G 203/2021-10, G 232/2022-4 unberücksichtigt geblieben, in welcher der VfGH derartige Rückforderungen bei irrtümlichen Leistungen/Behördenfehlern (jedenfalls ab 1.11.2023) als verfassungswidrig eingestuft habe. Da die wesentliche Frage, ob überhaupt ein Behördenfehler iSe Irrtums vorliege, nicht festgestellt worden sei, sei dem Klagebegehren stattzugeben, weil kein Rückforderungstatbestand festgestellt und erfüllt worden sei.
Damit wendet sich die Berufungswerberin (nur mehr) gegen die Annahme der Erfüllung eines Rückforderungstatbestands und zieht weder die Berechnung des Gesamtbetrags der maßgeblichen Einkünfte, noch die Überschreitungen der Zuverdienstgrenze, noch deren errechnete maßgebliche Höhe in Zweifel.
Gegenstand des Berufungsverfahrens und damit des weiteren Verfahrens ist daher ausschließlich die Frage, ob die Rückforderung zu Recht erfolgt ist.
§ 8 KBGG definiert den Inhalt der „maßgeblichen Einkünfte“ durch einen grundsätzlichen Verweis auf die im EStG angeführten Einkunftsarten. Maßgebliche Einkünfte sind demnach die Einkünfte gemäß § 2 Abs 3 Z 1 bis 4 EStG. Durch den im § 8 Abs 1 erster Satz angeordneten Verweis erfolgt eine Bindung an das Einkommensteuerrecht. Diese Bindung beschränkt sich auf die Ermittlung der Einkünfte (etwa 10 ObS 122/18s).
Die Rückforderungsbestimmung des § 31 KBGG regelt taxativ jene Fälle, in denen die bezogene Leistung zurückzuzahlen ist. Allen Rückforderungstatbeständen ist gemeinsam, dass die Leistung (hier: Kinderbetreuungsgeld) zu Unrecht bezogen wurde, wobei aber nicht immer ein Verschulden des Leistungsbeziehers vorliegen muss (etwa 10 ObS 4/13f; 10 ObS 36/15i).
Nach § 31 Abs 1 KBGG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Leistungsbezieher zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unrichtige Angaben oder durch Verschweigung von Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
Nach Abs 2 leg cit besteht (nunmehr) die Verpflichtung zum Ersatz der empfangenen Leistung auch dann weiterhin, wenn hervorkommt, dass eine oder mehrere Anspruchsvoraussetzungen bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht vorgelegen oder nachträglich weggefallen sind, oder die zur Ermittlung des Gesamtbetrags der maßgeblichen Einkünfte (§§ 8, 8b) erforderliche Mitwirkung trotz Aufforderung innerhalb angemessener Frist verweigert wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund des von der Abgabenbehörde an die Österreichische Gesundheitskasse übermittelten Gesamtbetrags der maßgeblichen Einkünfte ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührt hat.
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Richtig weist die Berufung auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 28.9.2022, GZ G 181/2022-11 ua (G 203/2021-10, G 232/2022-4) hin, mit dem die Wortfolge „oder die Auszahlung von Leistungen irrtümlich erfolgte,“ in § 31 Abs 2 KBGG als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen worden war, dass die Aufhebung mit Ablauf des 31.10.2023 in Kraft tritt und frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten. Der Verfassungsgerichtshof sah keine sachliche Rechtfertigung dafür, weshalb das Risiko einer irrtümlich gezahlten Leistung trotz fehlender Erkennbarkeit des Behördenfehlers vom Leistungsempfänger zu tragen sein soll, zumal eine Rückforderungsmöglichkeit nach den übrigen Tatbeständen gemäß § 31 Abs 1 und 2 KBGG, insbesondere, wenn der Leistungsempfänger den unrechtmäßigen Bezug erkennen musste (§ 31 Abs 1 2. Fall KBGG), weiterhin besteht.
Dieses Erkenntnis und die daraus resultierende Rechtslage blieb in erster Instanz unberücksichtigt, demgemäß hat das Erstgericht die auferlegte Verpflichtung zum Rückersatz schon aufgrund dieses außer Kraft getretenen Rückforderungstatbestands angenommen.
Obwohl der Rückzahlungspflichtige im Verfahren vor dem Sozialgericht formell als klagende Partei aufzutreten und ein negatives Feststellungsbegehren zu stellen hat, kommt die materielle Klägerrolle dem beklagten Versicherungsträger zu, der bereits erbrachte Leistungen zurückfordert. Der beklagte Versicherungsträger hat die einen Rückforderungsanspruch begründenden Tatsachen zu behaupten und zu beweisen. Wird das Rückforderungsbegehren ausdrücklich auf einen bestimmten Rechtsgrund gestützt, so ist das Gericht daran gebunden und darf dem Begehren nicht aus einem anderen Rechtsgrund stattgeben (RS0086067; etwa 10 ObS 44/22a).
Die Beklagte hat in erster Instanz einerseits auf ein der Klägerin bei Antragstellung ausgehändigtes Informationsblatt bzw iSd § 27 Abs 2 KBGG über die erst im Nachhinein überprüfbaren Anspruchsvoraussetzungen und auch die Berechnung der Zuverdienstgrenze und Einkommensermittlung hingewiesen und damit allenfalls den Rückforderungstatbestand des Erkennenmüssens (§ 31 Abs 1 3. Fall KBGG) geltend gemacht (sh etwa Sonntag in Sonntag/Schober/Konezny KBGG 4 § 31 Rz 4 mwN). Andererseits hat sie sich auf erst nach Gewährung des Kinderbetreuungsgelds für das jeweilige Kalender- bzw Veranlagungsjahr seitens des Bundesrechenzentrums mitgeteilte Einkünfte der Klägerin und auf die verschuldensunabhängigen Rückforderungstatbestände des § 31 Abs 2 1. und insbesondere letzter Fall KBGG gestützt (etwa Sonntag aaO Rz 6ff, Rz 11 ff).
Mag es sich bei den maßgeblichen Einkünften der Klägerin letztlich auch um von der Beklagten ausgezahltes Rehabilitationgsgeld gehandelt haben, sei erwähnt, dass etwa für die Heranziehung des letzten Falls (= zweiter Satz) des § 31 Abs 2 KBGG das zusätzliche Vorliegen eines der Rückforderungstatbestände des ersten Satzes des § 31 Abs 2 KBGG nicht erforderlich ist (RS0128672; so etwa schon ausführlich 10 ObS 4/13f).
Ausgehend von der Rechtsansicht des Erstgerichts blieben die angezogenen Rückforderungstatbestände, insbesondere der Letztgenannte weiter ungeprüft, wurden nicht weiter erörtert und keine ausreichenden Feststellungen dazu getroffen.
Dies wird im fortzusetzenden Verfahren nachzuholen sein, sodass das angefochtene Urteils zur Verfahrensergänzung aufzuheben war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG.