Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Häckel sowie die Richterin Mag. Wieser und den Richter Mag. Wessely in der Rechtssache der klagenden Partei A* , **, vertreten durch die Schmidberger – Kassmannhuber - Schwager Rechtsanwalts Partnerschaft in Steyr, wider die beklagten Parteien 1. B* C* , 2. D* C* , beide **, und 3. E* AG , **, alle vertreten durch Dr. Stefan Gloß u.a., Rechtsanwälte in St. Pölten, wegen EUR 32.754,12 s.A. und Feststellung (Streitwert: EUR 2.500,-) über die Berufungen der klagenden Partei (Berufungsinteresse: EUR 16.420,81) und der beklagten Parteien (Berufungsinteresse: EUR 5.473,60) gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 10.3.2024, ** 95, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Beiden Berufungen wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien binnen vierzehn Tagen EUR 992,57 (darin EUR 165,43 USt) an Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt jeweils insgesamt EUR 5.000,-, nicht jedoch EUR 30.000,-.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig .
Entscheidungsgründe:
Am 8.9.2018 ereignete sich ein Unfall, bei welchem der Erstbeklagte einen vom Zweitbeklagten gehaltenen und bei der Drittbeklagten haftpflichtversicherten Traktor lenkte, mit dem er einen nicht zum Verkehr zugelassenen Einachsanhänger zog. Auf dem Anhänger hatte der Zweitbeklagte für die Beförderung von Erntehelfern – üblicherweise zwei bis acht Personen – längs den beiden seitlichen Bordwänden Sitzbänke angebracht.
Auf dem Anhänger des vom Erstbeklagten gelenkten Gespanns saßen die Klägerin und (im Unfallzeitpunkt) zwölf weitere Frauen. Sie unternahmen einen „Polterausflug“ und legten dabei Zwischenhalte ein um die Braut abzuholen, danach beim Elternhaus des Bräutigams vorbeizuschauen und schließlich in ein Lokal einzukehren. Bei der anschließenden Fahrt zum Elternhaus der Braut fuhr der Beklagte mit dem Gespann mit wesentlich überhöhter Geschwindigkeit in eine starke Rechtskurve (beinahe Kehre; Radius etwa zwölf Meter) des Güterwegs ** ein, wodurch der Anhänger im Kurvenbereich nach links umkippte. Die Klägerin wurde dabei gegen eine Wurfsteinmauer am linken Fahrbahnrand geschleudert und erlitt schwere Mehrfachverletzungen insbesondere am Kopf. Eine der auf dem Anhänger mitfahrenden Frauen wurde bei dem Unfall tödlich verletzt.
Der Erstbeklagte fuhr über den gesamten Nachmittag - während die Klägerin und die weiteren Frauen bereits auf dem Anhänger mitfuhren – zumeist mit einer Geschwindigkeit von 25 bis 30 km/h. Hätte er beim Befahren der Kurve an der Unfallstelle die höchstzulässige Geschwindigkeit von 10 km/h [§ 106 Abs 13 letzter Satz KFG 1967; § 58 Abs 1 Z 2 lit a sublit aa KDV 1967, Anm] eingehalten, wäre der Anhänger nicht umgekippt.
Wegen der Folgen des Unfalls wurde der Erstbeklagte in einem gerichtlichen Strafverfahren der Vergehen der grob fahrlässigen Tötung und der grob fahrlässigen (schweren) Körperverletzung schuldig gesprochen.
Nach Zahlungen der Drittbeklagten sowie einem Teilanerkenntnisurteil über Zinsen und die solidarische Haftung der drei Beklagten für alle zukünftigen Folgen aus dem Verkehrsunfall zu 50 % (unter Beschränkung der Haftung der Drittbeklagten mit der Versicherungssumme der Haftpflichtversicherung der Zugmaschine) begehrte die Klägerin zuletzt in verschiedene Positionen gegliederten restlichen Schadenersatz von EUR 32.754,12 samt Zinsen und die Feststellung der solidarischen Haftung der drei Beklagten für zukünftige Folgen des Verkehrsunfalls zu weiteren 50 % (unter Beschränkung der Haftung der Drittbeklagten wie oben ersichtlich).
Soweit im Berufungsverfahren von Bedeutung, brachte die Klägerin vor, den Erstbeklagten treffe das Alleinverschulden an dem Unfall.
Die Beklagten anerkannten im Verfahren ein Verschulden des Erstbeklagten von 50 % und wendeten mit näherer Begründung ein Mitverschulden der Klägerin von 50 % ein.
Mit dem (berichtigten) angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Leistungsbegehren mit EUR 15.878,30 samt gestaffelten Zinsen und dem Feststellungsbegehren im Sinn der solidarischen Haftung der drei Beklagten für alle zukünftigen Unfallfolgen zu weiteren 25 % (unter betragsmäßiger Beschränkung der Haftung der Drittbeklagten wie oben ersichtlich) statt und wies die Mehrbegehren ab. Es ging dabei von dem auf den Seiten 2 und 3 sowie 5 bis 10 des Ersturteils stehenden (oben auszugsweise wiedergegebenen) Sachverhalt aus, auf den verwiesen wird.
Rechtlich führte das Erstgericht zum Mitverschulden der Klägerin mit Judikaturzitaten belegt aus, nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs seien §§ 28, 106 KFG über die Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen Schutznormen im Sinn des § 1311 ABGB, die sich nicht nur an den Fahrzeuglenker, sondern auch an die in einem Fahrzeug mitbeförderten Personen richteten.
Den mitbeförderten Fahrgast treffe ein Mitverschulden an seinem Schaden, wenn er erkennt oder erkennen kann, dass seine Mitbeförderung gegen die Schutznorm nach § 106 KFG verstößt, es sei denn, er beweist, dass der Schaden in gleicher Weise auch ohne Übertretung dieser Schutznorm eingetreten wäre.
Vorschriftsmäßig hätte sich die Klägerin nur dann verhalten, wenn sie zu der § 106 KFG widersprechenden Beförderung nicht beigetragen hätte, also nicht auf dem ungesicherten Anhänger mitgefahren wäre; ihr sei daher ein Mitverschulden anzulasten.
Die Klägerin hätte ausreichend Gelegenheit gehabt, den Anhänger vor dem Besteigen gründlich zu begutachten. Ein erhebliches Maß an Leichtsinnigkeit bei der Wahl des Sitzplatzes sei nach der Judikatur beim Mitverschulden zu berücksichtigen. Im konkreten Fall komme hinzu, dass die Poltergesellschaft zum Zeitpunkt des Unfalls schon mehrere Stunden unterwegs gewesen sei. Die Klägerin hätte spätestens nach der ersten auf öffentlicher Straße mit einer überhöhten Geschwindigkeit von 25 bis 30 km/h zurückgelegten Teilstrecke die Gefährlichkeit des Mitfahrens auf dem Anhänger ohne jegliche Sicherheitsvorkehrungen erkennen können; sie hätte den Erstbeklagten dazu bewegen können, die Fahrt abzubrechen oder langsamer zu fahren oder schlicht nicht wieder auf den Anhänger aufsteigen können.
Im Befahren der öffentlichen Straße im allgemeinen Straßenverkehr mit einem dafür nicht zugelassenen Anhänger liege ein maßgeblicher Unterschied zu den Sachverhalten der Entscheidungen 8 Ob 50/85 sowie 3 R 50/10p des Oberlandesgerichts Graz.
Zu 8 Ob 50/85 [Verneinung eines Mitverschuldens des auf einem von einem Traktor gezogenen „Faschingswagen“ mitfahrenden Klägers an seinem Schaden durch das Umstürzen des Anhängers] habe eine „von der Behörde jedenfalls nicht untersagte Benützung“ eines Faschingswagens vorgelegen. Sachverhaltselemente zur Zulassung des dabei verwendeten Anhängers zum öffentlichen Straßenverkehr seien der Entscheidung nicht zu entnehmen. Ein weiterer Unterschied zwischen jenem und dem vorliegenden Fall sei die hier schon auf der bisherigen Strecke eingehaltene überhöhte Geschwindigkeit des Traktors mit dem nicht zum Verkehr zugelassenen Anhänger. Zudem sei nicht außer Acht zu lassen, dass sich in den fast 40 Jahren seit der Entscheidung 8 Ob 50/85 der gesellschaftliche Stellenwert von Sicherheitsvorkehrungen im Straßenverkehr markant erhöht habe (so sei etwa bis 1984 ein Verstoß gegen die Gurtpflicht im PKW nicht mit Verwaltungsstrafe geahndet worden).
Zu 3 R 50/10p des Oberlandesgerichts Graz habe der dortige Kläger selbst ein Mitverschulden von einem Viertel eingeräumt, die rechtliche Prüfung habe sich daher auf ein allenfalls darüber hinausgehendes Mitverschulden beschränkt. Der dortige Unfall im Rahmen eines Krampusumzugs unterscheide sich vom hier vorliegenden Fall, in welchem sich das Gespann mit relativ [gemeint wohl: absolut] überhöhter Geschwindigkeit über mehrere Stunden im allgemeinen Straßenverkehr bewegt habe.
Die Annahme eines gleichteiligen Verschuldens wäre wegen der „Rollenverteilung“ des Erstbeklagten und der Klägerin zu deren Lasten überschießend. Im Vorfallzeitpunkt habe es der Erstbeklagte allein in der Hand gehabt, seinen Fahrstil den Gegebenheiten anzupassen. Auf den zum Unfall führenden massiven Fahrfehler des Erstbeklagten habe die Klägerin in diesem Moment keinen Einfluss (mehr) gehabt.
Den Erstbeklagten treffe im Ergebnis ein Verschulden von drei Viertel, die Klägerin treffe ein Mitverschulden von einem Viertel.
Gegen dieses Urteil richten sich jeweils unter Geltendmachung unrichtiger rechtlicher Beurteilung die Berufungen beider Seiten.
Die Klägerin beantragt die Abänderung des Ersturteils auf Zuspruch weiterer EUR 15.170,81 s.A. und die Feststellung der Haftung der Beklagten mit weiteren 25 %.
Die Beklagten beantragen die Abänderung des Ersturteils im Sinn der Abweisung weiterer EUR 5.056,93 samt Zinsen und der weiteren Teilabweisung des Feststellungsbegehrens durch Reduktion ihrer Haftung um weitere 8,34 %.
Beide Seiten beantragen, dem Rechtsmittel der Gegenseite nicht Folge zu geben.
Beide Berufungen sind nicht berechtigt.
Vorauszuschicken ist, dass die Höhe der ungekürzten Ansprüche der Klägerin im Berufungsverfahren nicht strittig ist.
Das Berufungsgericht hält die Rechtsmittelausführungen beider Seiten für nicht stichhältig, erachtet hingegen die damit bekämpften Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils für in den maßgeblichen Punkten zutreffend und begnügt sich unter Verweis auf die Erwägungen des Erstgerichts mit einer kurzen Begründung seiner eigenen Beurteilung (§ 500a zweiter Satz ZPO).
1. Berufung der Klägerin
1.1. Die Klägerin steht in ihrem Rechtsmittel weiterhin auf dem Standpunkt, es treffe sie kein, in eventu nur ein zu vernachlässigendes Mitverschulden an ihrem Schaden.
§ 106 KFG richte sich an den Lenker eines Kfz, nicht jedoch an eine damit beförderte Person.
Im vorliegenden Fall seien sämtliche Voraussetzungen des § 106 Abs 1 Z 1 KFG erfüllt gewesen, der Klägerin sei daher nicht vorzuwerfen, dass sie den Anhänger bestiegen habe.
Gemäß § 106 Abs 13 letzter Satz KFG dürften Personen mit nicht zum Verkehr zugelassenen Anhängern nur befördert werden, wenn eine Geschwindigkeit von 10 km/h nicht überschritten wird. Die Klägerin habe jedoch vor dem Besteigen des Anhängers keine Prognose über die in weiterer Folge gefahrene Geschwindigkeit anstellen können und ob diese zulässig ist oder nicht.
Bis zum Unfall habe das Gespann bereits diverse Strecken zurückgelegt, ohne dass eine gefährliche Situation aufgetreten wäre. Auch die spätere Unfallkurve sei zuvor in der Gegenrichtung anstandslos durchfahren worden, woraus auf eine angepasste Fahrweise des Erstbeklagten zu schließen gewesen sei.
Ob ein Anhänger „werksfertig so geliefert bzw in einem Fachgeschäft erworben werden kann“, könne kein Verschulden der Klägerin begründen. Ein Mitfahrer müsse sich nicht erkundigen, ob das Fahrzeug, in das er einsteigt, aufgrund irgendwelcher Umbauten nicht (mehr) der Genehmigung entspreche. Ob der Anhänger fertig erworben oder selbst umgebaut war, habe nichts mit dessen Sicherheit und mit einer allfälligen Genehmigungsfähigkeit zu tun.
1.2. Dem ist zu erwidern: Die Klägerin verfügte im Unfallzeitpunkt über eine Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klasse B, die auch zum Ziehen bestimmter Anhänger mit einem Kraftfahrzeug dieser Klasse berechtigt (§ 2 Abs 1 Z 5, Abs 2 Z 2 lit a bis c FSG). Ihr musste also bekannt sein, dass allgemein und im Besonderen beim Personentransport auf dem Anhänger für das verunfallte Gespann mit dem nicht zum Verkehr zugelassenen Anhänger (was am nicht vorhandenen behördlichen Kennzeichen [siehe Lichtbildbeilage ./4] unschwer zu erkennen war) eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 10 km/h galt (§ 106 Abs 13 letzter Satz KFG 1967; § 58 Abs 1 Z 2 lit a sublit aa KDV 1967). Ebenso kann von einer Führerscheinbesitzerin erwartet werden, den doch erheblichen Unterschied zwischen der zulässigen Geschwindigkeit von 10 km/h und der zumeist tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit von 25 bis 30 km/h zu erkennen. Auch wenn diese Geschwindigkeitsüberschreitung bis zu dem Unfall zu keinen Problemen geführt haben mag, begründet es ein Mitverschulden der Klägerin iSd § 1304 ABGB in Gestalt der Sorglosigkeit gegenüber den eigenen Gütern, die Fahrt auf dem Anhänger trotz Erkennbarkeit der die zulässige Höchstgeschwindigkeit in erheblichem Maß missachtenden Fahrweise des Lenkers über einen längeren Zeitraum fortgesetzt zu haben. Dass die Vorschrift einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von einer höheren Geschwindigkeit ausgehende Gefahren verhindern soll, liegt dabei auf der Hand und anders als etwa im Sachverhalt zu 8 Ob 50/85 war der Klägerin die fahrlässige Fahrweise des Erstbeklagten vor dem Unfall (ausreichend) erkennbar, sodass sie beispielsweise von einer Weiterfahrt Abstand hätte nehmen können. Das behauptete Vertrauen sinngemäß darauf, es werde nichts passieren, weil bisher noch nichts passiert ist, ändert nichts an der dahinterstehenden Sorglosigkeit.
Unabhängig von einer juristischen Herleitung auf Grundlage gesetzlicher Bestimmungen war nach Ansicht des erkennenden Senats für jede Durchschnittsperson schon nach dem Hausverstand erkennbar, dass die Mitfahrt von 13 Personen auf dem - wie in der Lichtbildbeilage ./4 zu ersehen – offenkundig in Eigenregie und ohne ansatzweise heutigen Standards der Fahrzeugsicherheit im Straßenverkehr entsprechenden Sicherheitsvorkehrungen umgebauten Einachsanhänger nicht ungefährlich und das Eingehen dieser Gefahr zum Zweck einer Vergnügungsfahrt nicht gerechtfertigt war.
Die angemessene Annahme eines Mitverschuldens der Klägerin an der Herbeiführung ihres Schadens von nicht weniger als einem Viertel durch das Erstgericht bedarf keiner Korrektur.
2. Berufung der Beklagten
2.1. Die Beklagten streben in ihrer Berufung die Zugrundelegung eines Mitverschuldens der Klägerin von einem Drittel an.
Auf dem selbstgebauten Einachsanhänger hätten gemäß § 106 Abs 1 KFG nicht mehr als acht Personen befördert werden dürfen. Auf dem Anhänger hätten sich abgesehen von einem Bügel und den Seitenwänden keine Sicherheitsgurte, sonstige Absturzsicherungen oder Festhaltevorrichtungen befunden. Die Klägerin habe keinen Helm getragen.
Mangels einer bestimmten Zahl an Festhaltevorrichtungen bzw Gurten habe die Klägerin nicht davon ausgehen dürfen, dass der Anhänger für die Beförderung von 13 Personen zugelassen sei. Sie habe den Anhänger im Lauf des Nachmittags vier Mal bestiegen und der Erstbeklagte habe über den gesamten Nachmittag zumeist eine Geschwindigkeit von ca 25 bis 30 km/h eingehalten – die Klägerin hätte spätestens nach der ersten gefahrenen Teilstrecke die Gefährlichkeit des Mitfahrens auf dem Anhänger im öffentlichen Straßenverkehr erkennen und den Erstbeklagten zum Abbruch oder zu langsamerem Fahren bewegen oder selbst nicht wieder auf den Anhänger aufsteigen können.
Unter Aufzählung von Rechtsprechung über ein Mitverschulden von jeweils 25 % wegen Nichtverwendung des Sicherheitsgurts gegenüber unvorsichtiger Fahrweise bei schlechten (winterlichen) Fahrverhältnissen bzw allgemein wegen Verletzung der Gurtpflicht, Nichttragens von Schutzbekleidung beim Motorradfahren, Nichttragen eines Helms bei sportlich ambitioniertem Radfahren und Hinweis auf die Annahme eines Mitverschuldens von 25 % bei Nichttragen eines Helms beim Skifahren, Snowboarden und Rodeln in der Lehre, kommt die Berufung der Beklagten zu dem Schluss, die Klägerin treffe ein Mitverschulden von einem Drittel.
Der vorliegende Fall unterscheide sich von jenen „Faschings-/Krampusumzugsfällen“ insofern, als hier das Traktorgespann nicht mit geringer Geschwindigkeit während eines Umzugs bewegt worden, sondern über mehrere Strecken für längere Zeit stets mit relativ überhöhter Geschwindigkeit unterwegs gewesen sei.
Es mache auch einen Unterschied, ob sich der Unfall im Zug der ersten Ausfahrt oder im Zuge einer wiederholten Ausfahrt wiederholt habe. Dass die Klägerin ein bis zwei „G´spritzte“ konsumiert habe, mag ihr Bewusstsein beim wiederholten Aufsteigen auf den Einachsanhänger getrübt haben. Sie müsse sich den Konsum von Alkohol jedoch im Sinn einer Einlassungsfahrlässigkeit anrechnen lassen.
2.2. Dem ist zu erwidern: Die Argumentation der Beklagten übersieht, dass der Klägerin als Mitverschulden angelastete Umstände im gleichen Maß auch ein Verschulden des Erstbeklagten begründen – so insbesondere die Beförderung von mehr als acht Personen auf dem selbst umgebauten [nicht selbst gebauten] Einachsanhänger ohne geeignete Sicherheitseinrichtungen. Die Berufung geht mit keinem Wort auf die zutreffende Begründung des Erstgerichts ein, dass es allein in der Hand des Erstbeklagten gelegen habe, seinen Fahrstil den Gegebenheiten anzupassen, und ihm ein zum Unfall führender massiver Fahrfehler unterlaufen sei, auf den die Klägerin keinen Einfluss gehabt habe. In diesem Sinn sind dem Erstbeklagten mehrfache schwerwiegende Verstöße gegen Schutzgesetze iSd § 1311 ABGB anzulasten, wohingegen der Klägerin in Summe das ungesicherte Mitfahren auf dem offenen Einachsanhänger bei überhöhter Geschwindigkeit und einer höheren als der zulässigen Zahl transportierter Personen vorgeworfen werden kann, was von der Gewichtung schon an den schweren Fahrfehler des Erstbeklagten trotz seines Wissens um die große Anzahl an Personen auf dem bei einem Unfall keinen Schutz bietenden Anhänger allein nicht herankommt. Die zitierte Judikatur und Lehre stützt die Annahme eines über 25 % hinausgehenden Mitverschuldens der Klägerin ebenfalls nicht.
Die Verschuldensteilung von 1 : 3 zu Lasten des Erstbeklagten ist nicht zu beanstanden.
3. Zusammenfassung
Den unberechtigten Berufungen war nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Die Parteien haben jeweils die Kosten der gegnerischen Berufungsbeantwortung zu ersetzen. Nach Gegenverrechnung verbleibt der im Kostenzuspruch ersichtliche Saldo zugunsten der beklagten Parteien.
Der Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands geht vom Zahlungsbegehren im Zusammenhalt mit der unbedenklichen Bewertung des Feststellungsbegehrens durch die Klägerin aus.
Die Berufungsentscheidung über die von den Umständen des Einzelfalls geprägte Mitverschuldensquote hing nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ab (vgl RS0087606 [T1]), die ordentliche Revision war daher nicht zuzulassen.
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