Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Baumgartner als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Körber und Mag. Wolfrum, LL.M., als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen §§ 15, 269 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 2. Februar 2025, AZ **, GZ ** 4, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Die über A* verhängte Untersuchungshaft wird aus den Haftgründen der Flucht und Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit b und c StPO fortgesetzt.
Die Haftfrist endet am 18. April 2025.
Begründung
Über den am ** geborenen bosnischen Staatsangehörigen A* wurde am 2. Februar 2025 - über Antrag der Staatsanwaltschaft vom selben Tag (ON 1.2) – wegen des dringenden Verdachts der Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 StGB, der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB, der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 5 StGB und der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Flucht und Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit b und c StPO verhängt (ON 3 S 3; ON 4).
Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Beschlussverkündung erhobene, nicht ausgeführte Beschwerde des A* (ON 3 S 3), der keine Berechtigung zukommt.
Die Untersuchungshaft darf nur verhängt oder fortgesetzt werden, wenn der Beschuldigte einer bestimmten Tat dringend verdächtig ist, sohin mit hoher Wahrscheinlichkeit der Täter ist. Ein solcher Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Dringender Verdacht ist mehr als eine bloße Vermutung und mehr als ein einfacher oder gewöhnlicher Verdacht ( Kirchbacher/Rami in WK StPO § 173 Rz 3 mwN). Es ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf die Begehung eines Vergehens oder Verbrechens geschlossen werden kann, ein Schuldbeweis ist nicht erforderlich (RIS Justiz RS0107304). Es genügt das Vorliegen von Indizien, die zwar nicht jeweils für sich alleine, jedoch in ihrem Zusammenhang eine logisch und empirisch einwandfreie und tragfähige Begründung der Annahme der Täterschaft darstellen.
Soweit für die Haftfrage relevant (zur Zulässigkeit der Beschränkung von Sachverhaltsannahmen auf hafttragende Umstände vgl. RIS Justiz RS0120817 [T1, T6 und T7] geht das Beschwerdegericht im Rahmen seiner reformatorisch zu treffenden Entscheidung (§ 174 Abs 4 zweiter Satz StPO; RIS Justiz RS0116421, RS0120817) vom dringenden Verdacht aus, A* habe am 31. Jänner 2025
I./ Beamte mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich seiner Anhaltung bzw Festnahme zu hindern versucht, indem er als Lenker eines PKW der Marke ** mit dem ungarischen Kennzeichen „**“ auf der Flucht vor der Polizei
1./ auf der Autobahn A** zwischen ** und ** bei einer Fahrgeschwindigkeit von ca. 195 km/h den PKW nach links lenkte und dadurch die auf gleicher Höhe fahrende Polizeistreife „B*“ abzudrängen versuchte, wobei der Lenker des Streifenkraftwagens **, Insp. C*, eine massive Bremsung einleiten musste, um nicht in eine schwere Kollision verwickelt zu werden;
2./ auf der Schnellstraße S**, auf der Höhe des Straßenkilometers ** mit einer derzeit nicht bekannten Fahrgeschwindigkeit, den Streifenkraftwagen „D*“, besetzt mit Insp. E* und Insp. F*, abzudrängen versuchte;
3./ auf der Landesstraße L** (Gemeindegebiet der Stadtgemeinde **, KG **) auf Höhe des Straßenkilometers **, aus Richtung ** kommend, in Fahrtrichtung Landesstraße B**, auf den auf der Straße als technische Sperre abgestellten Streifenkraftwagen ** mit einer Geschwindigkeit von ca. 80 km/h zufuhr und die Polizeibeamten BezInsp. G* und RevInsp. H* dadurch nötigte, aus dem Fahrzeug zu steigen und sich in einiger Entfernung vom Streifenkraftwagen in Sicherheit zu bringen;
4./ auf der Landesstraße B** (Gemeindegebiet von **) vor einer errichteten Straßensperre wendete und nächst dem Straßenkilometer **, aus Richtung ** kommend, in Fahrtrichtung ** auf dem für ihn linken Fahrstreifen (Gegenfahrbahn) fuhr und den entgegenkommenden Lenker des Streifenkraftwagens **, Insp. C*, vorerst zum Auslenken nach links nötigte, wobei Insp. C* den Streifenkraftwagen unmittelbar danach wieder nach rechts auslenken musste, um nicht in den Straßengraben zu fahren und es, nachdem auch der Beschuldigte sein Fahrzeug auslenkte, zu einer Kollision auf der Fahrbahn der LB** kam;
II./ durch die zu I./4./ geschilderte Tat an Beamten während oder wegen der Vollziehung ihrer Aufgaben oder Erfüllung ihrer Pflichten eine Körperverletzung (§ 83 Abs 1 StGB) begangen, da die beiden im Streifenkraftwagen ** befindlichen Beamten C* und I* Prellungen erlitten;
III./ fremde Sachen, nämlich Streifenwagen der Polizei, sohin einen wesentlichen Bestandteil der kritischen Infrastruktur beschädigt, und zwar
1./ durch die zu I./3./ genannte Tat, da es zu einer Streifkollision mit dem Streifenkraftwagen ** kam;
2./ durch die zu I./4./ genannte Tat, da es zu einer Streifkollision mit dem Streifenkraftwagen ** kam.
In subjektiver Hinsicht besteht der dringende Verdacht, A* habe es zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, die einschreitenden Polizeibeamten durch die unter Punkt I./ angeführten Handlungen (Abdrängen [1./ und 2./], schnelles Zufahren und Touchieren [3./] sowie Rammen [4./]), sohin durch Gewalt, an einer Amtshandlung, nämlich seiner Anhaltung bzw Festnahme, zu hindern (zum Gewaltbegriff vgl Danek/Mann , WK 2 StGB § 269 Rz 57, 63 mwN [zum Abdrängen insb 12 Os 138/87 und 14 Os 19/90; zum schnellen Zufahren 11 Os 28/91]). Es sei ihm hierbei bewusst gewesen, dass es sich bei den ihn verfolgenden Beamten um Polizeibeamte handelte, die berechtigte Befehls und Zwangsgewalt ausübten und er sich bei der von Insp. I* mittels Anhaltekelle gegebenen Aufforderung, stehen zu bleiben, um eine Amtshandlung handelte, die er zu befolgen hat. Er habe es weiters ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, Insp. C* und Insp. I* durch die in Punkt I./4./ beschriebene Kollision seines Fahrzeugs mit dem Streifenkraftwagen am Körper zu verletzen (II./). Er habe es auch bei den unter Punkt I./3./ und I./4./ genannten Handlungen ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, eine fremde bewegliche Sache, die als Einsatzfahrzeug eine der öffentlichen Sicherheit dienende Einrichtung, somit einen wesentlichen Bestandteil der kritischen Infrastruktur (§ 74 Abs 1 Z 11 StGB; vgl RIS Justiz RS0133832, RS0093058, RS0093493; Rebisant , WK 2 StGB § 126 Rz 41 mwN), darstellt, (in einer Form, die zumindest abstrakt geeignet ist, deren Betriebssicherheit zu beeinträchtigen [RIS Justiz RS0093439, RS0093455, RS0093476, RS0093498]) zu beschädigen (III./).
A* ist somit (soweit hier relevant) dringend verdächtig, die Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 StGB, der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB und der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 5 StGB begangen zu haben.
Der für die Verhängung und Fortsetzung der Untersuchungshaft erforderliche dringende Tatverdacht stützt sich auf die Erhebungen der Polizeiinspektion J* (ON 2 und ON 7), darin enthalten die Aussagen der Zeugen Insp. C* (ON 2.4 [ident ON 7.8]), Insp. I* (ON 2.5 [ident ON 7.9]), Insp. K* (ON 2.6 [ident ON 7.7]), RevInsp. L* (ON 2.7 [ident ON 7.6]), Bez.Insp. G* (ON 2.8 [ident ON 7.10]) und Rev.Insp. H* (ON 2.9 [ident ON 7.11]) sowie die Angaben des als Beschuldigten vernommenen A* (ON 2.3 [ident ON 7.5]; ON 3), in denen er sich zum äußeren Tatgeschehen weitgehend geständig zeigte, jedoch behauptete, eine Stimme in seinem Kopf hätte ihm befohlen, vor der Polizei zu fliehen, da es sich um „falsche Polizei“ gehandelt hätte, die ihn hätte umbringen wollen. Der Tatverdacht zu Faktum I./4./ stützt sich neben den genannten Zeugenaussagen auch auf die Lichtbilder der Fahrzeugkollision (ON 2.10 [ident ON 7.16]) sowie zu Faktum II./ auf die Verletzungsanzeigen der Zeugen Insp. C* (ON 2.15 [ident ON 7.18]) und Insp. I* (ON 2.14 [ident ON 7.19]).
Die dringende Verdachtslage zur subjektiven Tatseite ist zwanglos aus dem äußeren Geschehen abzuleiten (RIS Justiz RS0116882; RS0098671). Der Beschwerdeführer gab in seiner Beschuldigtenvernehmung (ON 2.3 S 5) selbst an, die Polizeibeamten als solche erkannt und während der Verfolgung das Blaulicht sowie zuvor im Zuge der versuchten Anhaltung die „rote Lampe“ [gemeint Anhaltekelle] wahrgenommen zu haben. Auch gab er an, die Polizei habe ihn stoppen wollen, weswegen davon auszugehen ist, dass er den Versuch seiner Anhaltung - zumindest nach Art einer Parallelwertung in der Laiensphäre – als Amtshandlung erkannte. Die Angaben des Beschwerdeführers, er sei instruiert durch eine Stimme in seinem Kopf und aus Angst, die Polizei würde ihn erschießen, vor dieser geflohen, ist als Schutzbehauptung zu werten. So stehen diese Angaben zu einem von Todesangst geprägten Panikzustand des Beschwerdeführers in auffallendem Widerspruch zu den Wahrnehmungen von Insp. M*, Insp. N* und Insp. O* (Amtsvermerk ON 2.2 S 2), wonach der Beschwerdeführer während seiner Behandlung im Krankenhaus ** am 2. Februar 2025 die genannten Beamten immer wieder auf sein „Wettrennen“ mit der Polizei vom Vortag angesprochen habe, welches er aufgrund seiner überlegenen Fahrkünste gewonnen hätte. Auch stehen die Aussagen des Beschwerdeführers in seiner Beschuldigtenvernehmung vom 1. Februar 2025 (ON 2.3) teils mit sich selbst im Widerspruch. Am Ende der Vernehmung gab er an, sich ab der Verfolgungsjagd auf der Autobahn bis zu seiner Verhaftung an nichts mehr erinnern zu können, wobei er allerdings bereits zuvor seine Fahrt durch die Weingärten (gemeint: Güterwege zwischen Weingärten von ** bis ** [ON 2.1 S 6]) geschildert hatte, die sich erst nach Verlassen der Autobahn – also in eben jenem Zeitraum, an den sich der Beschuldigte nicht erinnern könne – ereignete (vgl zur Chronologie der Verfolgungsjagd ON 2.1 S 5 ff; ON 2.11). Zudem ergab ein psychiatrisches Sachverständigengutachten vom 8. Juli 2024, dass beim Beschwerdeführer (zum damaligen Zeitpunkt) keine schwerwiegende und nachhaltige psychische Störung vorlag (ON 31.2 im Akt AZ ** des Landesgerichts Korneuburg; Einsicht VJ). Eine etwaige Veränderung des psychischen Zustands des Beschwerdeführers ist derzeit Gegenstand eines am 3. Februar 2025 in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachtens (ON 10).
Ausgehend von diesem somit als dringend einzustufenden Tatverdacht liegen auch die Haftgründe der Flucht und der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit b und c StPO vor.
Zunächst wurde der Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 StPO vom Erstgericht unter Hinweis auf den vom Beschwerdeführer bereits unternommenen Fluchtversuch zutreffend bejaht (vgl Nimmervoll , Haftrecht³ Rz 472 f mwN). Der Beschuldigte lebt nach eigenen Angaben (ON 2.3 S 4) nicht an seiner aufrechten Meldeadresse in ** (vom Beschwerdegericht eingeholte ZMR Auskunft), sondern in einer Wohngemeinschaft für obdachlose Männer, wobei ein Telefonat des Beschwerdegerichts mit dem Verein P* am 18. Februar 2025 (siehe AV vom 18. Februar 2025) jedoch ergab, dass er nicht ständig im Männerwohnheim in ** wohnte, sondern lediglich zwei bis dreimal die Möglichkeit einer Übernachtung in der Notschlafstelle in Anspruch nahm. Zudem geht er keiner geregelten Beschäftigung nach, sodass von geordneten Lebensverhältnissen im Sinne einer – die Fluchtgefahr ausschließenden – sozialen Integration (§ 173 Abs 3 erster Satz StPO) nicht auszugehen ist. In Zusammenschau mit der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in Anbetracht seines einschlägig getrübten Vorlebens im Falle einer Verurteilung mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe bzw dem Widerruf bedingt nachgesehener Strafnachsichten zu rechnen hat, ist die konkrete Gefahr gegeben, der Beschuldigte werde wegen Art und Ausmaß der ihm voraussichtlich bevorstehenden Strafe oder aus anderen Gründen flüchten oder sich verborgen halten.
Für den Haftgrund der Tatbegehungsgefahr muss die Anlasstat immer mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedroht sein ( Kirchbacher/Rami , WK StPO § 173 Rz 8).
Die Variante der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO verlangt neben einer Anlasstat und einer gegen dasselbe Rechtsgut gerichteten strafbaren Handlung mit nicht bloß leichten Folgen als Prognosetat als Zusatzerfordernis, dass der Beschuldigte entweder wegen einer solchen strafbaren Handlung bereits verurteilt worden ist, oder wegen wiederholter oder fortgesetzter strafbarer Handlungen im dringenden Tatverdacht steht ( Kirchbacher/Rami , WK StPO § 173 Rz 45). Die Variante der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit c StPO erfordert eine Anlasstat und eine strafbare Handlung mit einer Strafdrohung von mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe, die ebenso wie die dem Beschuldigten angelastete strafbare Handlung gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist, wie die Straftaten, deretwegen er bereits zwei Mal verurteilt worden ist, als Prognosetat. Jedwede zur Anlasstat rechtsguteinschlägige Vorverurteilung kann zur Begründung des Haftgrundes des § 173 Abs 2 Z 3 lit b und c StPO herangezogen werden ( Nimmervoll , Haftrecht³ Rz 734, 749). Ob strafbare Handlungen gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet sind und demnach auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen, kann nicht nur nach der systematischen Einordnung der in Betracht kommenden Tatbestände im StGB beurteilt werden, sondern ist vor allem nach den Umständen des Einzelfalls zu beantworten, wobei auch darauf Bedacht zu nehmen ist, ob es sich kriminologisch gesehen um ein gleichartiges Verhalten des Täters handelt ( Jerabek/Ropper, WK 2 StGB § 71 Rz 2). Im Regelfall werden Straftaten dann gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet sein, wenn es sich um Delikte handelt, die im selben Abschnitt des besonderen Teils enthalten sind, zumal diese Abschnitte nach den jeweils geschützten Rechtsgütern gegliedert sind. Bei Delikten mit mehreren geschützten Rechtsgütern können aber auch in verschiedene Abschnitte eingeordnete strafbare Handlungen dasselbe Rechtsgut betreffen ( Tipold , StGB 4 § 71 Rz 3).
Die Strafregisterauskunft des A* (ON 7.4) weist unter Berücksichtigung der §§ 31, 40 StGB drei einschlägige Vorstrafen auf. Gegen den Beschwerdeführer besteht nunmehr bereits kurz nach seiner Haftentlassung am 29. November 2024 aus dem unbedingten sechsmonatigen Strafteil einer vom Landesgericht Korneuburg mit Urteil vom 13. September 2024, AZ **, wegen u.a. §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall; 83 Abs 2, 84 Abs 2 StGB insgesamt verhängten achtzehnmonatigen Freiheitsstrafe – wie auch im psychiatrisches Sachverständigengutachten vom 8. Juli 2024 prognostiziert (ON 31.2 S 48 in AZ ** des Landesgerichts Korneuburg) – erneut ein dringender Tatverdacht hinsichtlich einschlägiger Delinquenz, sodass die konkrete Gefahr besteht, dieser werde ungeachtet des gegen ihn wegen einer mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Straftat geführten Strafverfahrens auf freiem Fuß neuerlich eine strafbare Handlung mit nicht bloß leichten Folgen bzw mit einer Strafdrohung von mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist, wie die ihm nun angelasteten strafbaren Handlungen, deretwegen er bereits zwei Mal verurteilt worden ist.
Aufgrund der aus dem einschlägig getrübten Vorleben und raschen Rückfall zu erschließenden kriminellen Beharrlichkeit und Aggressivität des A*, der bislang von staatlichen Reaktionen auf sein strafbares Verhalten unbeeindruckt blieb, und der daraus ableitbaren geringen Hemmschwelle vor der Begehung von Straftaten gegen die Staatsgewalt, die körperliche Integrität anderer sowie (auch) fremdes Vermögen erweisen sich die Haftgründe als so gewichtig, dass sie durch gelindere Mittel des § 173 Abs 5 StPO nicht substituiert werden können. Im Übrigen sind überhaupt keine gelinderen Mittel ersichtlich, die auch nur ansatzweise tauglich wären, den Haftgrund der Tatbegehungsgefahr hintanzuhalten. Die seit rund zweieinhalb Wochen andauernde Untersuchungshaft steht im Hinblick auf das getrübte Vorleben des Beschwerdeführers weder zur Bedeutung der diesem angelasteten strafbaren Handlungen noch zu der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Sanktion außer Verhältnis, wobei die Möglichkeit einer bedingten Entlassung ebenso wie jene einer bedingten Strafnachsicht in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung ist ( Kirchbacher/Rami, WK StPO § 173 Rz 14).
Es ist daher der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.
Die Begrenzung der Wirksamkeit des Beschlusses gründet auf §§ 174 Abs 4 zweiter Satz iVm 175 Abs 1 und Abs 2 Z 3 StPO.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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