Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Rendl als Vorsitzenden sowie die Richter Mag. Falmbigl und Dr. Futterknecht, LL.M., BSc, in der Rechtssache der klagenden Partei Dipl.Ing. A* B* , geboren **, Architekt, **, vertreten durch die Sacha Katzensteiner Blauensteiner Marko Rechtsanwälte GmbH in Krems, wider die beklagten Parteien 1. Dipl.Ing. C* B* , geboren **, und 2. Dr. D* B* , geboren **, beide E*, beide vertreten durch Dr. Birgit Zettel, Rechtsanwältin in Perchtoldsdorf, wegen Teilung (Streitwert: EUR 133.863,39) über den Rekurs der beklagten Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 10. Jänner 2025, ** 138, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 2.659,69 (darin EUR 443,28 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 30.000.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Sowohl der Kläger als auch die Beklagten sind zu jeweils 1/3 Anteilen Eigentümer der Liegenschaft EZ **, KG ** ** mit der Grundstücksadresse E*, auf welcher sich ein Einfamilienhaus befindet.
Mit Klage vom 5.3.2021 begehrte der Kläger die Gemeinschaft des Eigentums durch gerichtliche Feilbietung (Zivilteilung) aufzuheben. Eine Naturalteilung sei - auch in Form der Begründung von Wohnungseigentum – unmöglich und untunlich. Teilungshindernisse würden nicht vorliegen.
Die Beklagten wandten soweit vorliegend von Relevanz die Möglichkeit und den Vorrang der Realteilung durch Begründung von Wohnungseigentum ein.
Mit Beschluss vom 11.12.2024 (ON 133) bestellte das Erstgericht Ing. F* zum Sachverständigen und beauftragte ihn, Befund und Gutachten (1.) über den jeweiligen Verkehrswert der schlichten Miteigentumsanteile vor Durchführung der Teilung durch Begründung von Miteigentum, (2.) über den jeweiligen Verkehrswert der Wohnungseigentumsobjekte nach Begründung des Wohnungseigentums, wenn der Teilungsvorschlags des Sachverständigen DI G* umgesetzt würde und (3.) über die Höhe der voraussichtlich anfallenden Umbaukosten bei Umsetzung des Teilungsvorschlags des Sachverständigen DI G* zu erstellen.
Gegen diesen der Beklagtenvertreterin am 11.12.2024 zugestellten Beschluss erhoben die Beklagten am 9.1.2025 hinsichtlich der Spruchpunkt 2. und 3. einen Rekurs. Der Spruchpunkt 2. werde angefochten, weil ausschließlich der Teilungsvorschlag des Sachverständigen DI G* Grundlage der Begutachtung bilde und nicht auch der Teilungsvorschlag des Erstbeklagten. Spruchpunkt 3. sei vom Auftrag des Sachverständigen DI G* umfasst und sei bezüglich dessen eigenen Teilungsvorschlages auch mit ON 99 bereits erledigt.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Rekurs der Beklagten vom 11.12.2024 zurück und begründete dies rechtlich damit, dass der Beschluss mit dem ein Sachverständiger bestellt wurde ebenso wie die einzelnen Aufträge an den Sachverständigen als verfahrensleitender Beschluss nicht abgesondert anfechtbar sei.
Dagegen wendet sich der Rekurs der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den Beschluss aufzuheben und dem Erstgericht die Vorlage des Rekurses vom 9.1.2025 aufzutragen.
Der Kläger beantragte, den Rekurs als unzulässig zurückzuweisen.
Der Rekurs ist nicht berechtigt .
Nach ständiger Rechtsprechung stellen konkrete Aufträge an einen Sachverständigen über den Umfang seiner Begutachten zum Zweck einer Beweisaufnahme getroffene Verfügungen dar, die nicht mit abgesondertem Rechtsmittel angefochten werden können (RS0040607 [T12]).
Die Rekurswerber argumentieren, der Rechtsansicht des Erstgerichts sei in „dieser Allgemeinheit“ nicht zu folgen. Ein Rechtsmittel setze ein Rechtsschutzinteresse voraus. Durch die Weigerung des Erstgerichtes, den Teilungsvorschlag des Erstbeklagten dem Sachverständigen Ing. F* zur Begutachten vorzulegen, liege durch die damit verbundene Verengung der Urteilsgrundlage ein Eingriff in die Rechtssphäre des Rechtsmittelwerbers vor. Der Verfahrensgegenstand werde in unzulässiger Weise unmittelbar eingeschränkt.
Die von den Rekurswerbern diesbezüglich ins Treffen geführten Fundstellen beziehen sich allgemein auf das ein Rechtsmittel voraussetzende Rechtsschutzinteresse, nicht jedoch auf die Rechtsmittelbeschränkung des § 366 Abs 1 ZPO. Die Bestimmung stellt jedoch ohnehin keinen Rechtsmittelausschluss, sondern lediglich eine Rechtsmitteleinschränkung dar. Der Grund für die mangelnde abgesonderte Bekämpfbarkeit von Beschlüssen, mit denen ein Sachverständiger bestellt oder enthoben wird, liegt jedoch darin, zeitraubende Zwischenstreitigkeiten über die Zulassung von Beweismitteln zu verhindern (RS0040607 [T26]).
In der im Rekurs genannten Entscheidung 6 Ob 277/00d führt der Oberste Gerichtshof nur aus, die zuvor dargestellte Rechtsprechung stehe mit dem im außerstreitigen Verfahren vertretenen Grundsatz, wonach auch verfahrensleitende, der Sammlung des Entscheidungsstoffes dienende Verfügungen jedenfalls dann anfechtbar seien, wenn durch sie in die Rechtssphäre der Partei eingegriffen werde, in einem gewissen Widerspruch. Gegenständlich handelt es sich jedoch nicht um ein außerstreitiges Verfahren, sodass darauf nicht weiter einzugehen ist.
Dem Rekurs war daher nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO.
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.
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