Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Baumgartner als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Wilder und Mag. Körber als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen §§ 15, 169 Abs 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Wien gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 24. Jänner 2025, AZ **, GZ B*-19, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen .
Begründung:
Die Staatsanwaltschaft Wien führt zu AZ B* ein Ermittlungsverfahren gegen den am ** geborenen österreichischen Staatsbürger A* wegen des Verbrechens der Brandstiftung nach §§ 15, 169 Abs 1 StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 3 StGB.
Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 26. Jänner 2025 (ON 18 S 3; ON 19) wurde über den Betroffenen nach seiner Festnahme am 24. Jänner 2025 um 13:20 Uhr (ON 14.2 S 2) und Einlieferung in die Justizanstalt Wien-Josefstadt um 14:15 Uhr desselben Tages (ON 15.3 S 1) – über Antrag der Staatsanwaltschaft (ON 1.5) – die vorläufige Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum gemäß §§ 431 Abs 1 iVm 173 Abs 2 Z 3 lit a und b StPO mit Wirksamkeit bis 10. Februar 2025 angeordnet.
Die dagegen gerichtete rechtzeitige Beschwerde der Staatsanwaltschaft (ON 22), die auf die zusätzliche Annahme des Haftgrundes der Fluchtgefahr gemäß § 173 Abs 2 Z 1 StPO abzielt, ist mangels Beschwer unzulässig.
Bezugspunkt der Beschwer der Staatsanwaltschaft-als Zulässigkeitsvoraussetzung einer Beschwerde (vgl RIS-Justiz RS0125078) - ist grundsätzlich der Spruch einer Entscheidung, wird dadurch doch Art und Umfang der Erledigung der Sache zum Ausdruck gebracht. Die Staatsanwaltschaft ist durch die Nichtannahme von ihr geltend gemachter Haftgründe bei Verhängung (oder Fortsetzung) der Untersuchungshaft dann beschwert, wenn dadurch ihren Strafverfolgungsinteressen nicht vollständig entsprochen wurde. Dies trifft insbesondere in jenen Fällen zu, in denen das Gesetz an die ausschließliche Heranziehung eines Haftgrundes besondere, den Fortbestand der Untersuchungshaft einschränkende Rechtsfolgen knüpft (RIS-Justiz RS0119274). Dies könnte etwa bei zwingender Substituierung der Untersuchungshaft durch Kaution bei ausschließlicher Annahme der Fluchtgefahr oder die Beschränkung ihrer Dauer bei ausschließlicher Annahme der Verdunkelungsgefahr der Fall sein ( Nimmervoll , Haftrecht³ 275 Rz 1242; Fuchs/Ratz , WK-StPO § 173 Rz 30; vgl auch OLG Graz 9 Bs 51/18w und 8 Bs 279/19v; OLG Linz 9 Bs 272/23y und 10 Bs 91/23p; OLG Wien 19 Bs 132/23k und 23 Bs 286/24p).
Nachdem derartige einschränkende Rechtsfolgen der angeordneten vorläufigen Unterbringung fallkonkret nicht auszumachen sind und die Anklagebehörde auch sonst nicht darzustellen vermochte, inwieweit ihren Strafverfolgungsinteressen nicht vollständig entsprochen wurde, war die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.
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