12R157/23f – OLG Wien Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Mag. Fisher als Vorsitzende sowie die Richterinnen Dr. Reden und Mag. Zwettler-Scheruga in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Partei A* B* , geb. am **, selbständig erwerbstätig, U***, vertreten durch Putz-Haas Riehs-Hilbert, Rechtsanwälte OG in Wien, wider die beklagten Parteien 1. C* B* (D*), geb. am **, 2. E* B* (F*), geb. am **, beide wohnhaft in **, 3. G* H* (I*), geb. am **, Lehrerin, **, alle vertreten durch Mag. Constantin Koch, Rechtsanwalt in Krems, wegen zuletzt EUR 64.513,64 sA (führendes Verfahren D*), EUR 52.833,57 sA (verbundenes Verfahren F*) und EUR 17.611,19 sA (verbundenes Verfahren I*), über die Berufungen der klagenden Partei (Berufungsinteresse im führenden Verfahren EUR 29.978,04, im verbundenen Verfahren F* EUR 23.443,34 und im verbundenen Verfahren I* EUR 8.167,46, gesamt daher EUR 61.588,84) und der beklagten Parteien (Berufungsinteresse im führenden Verfahren EUR 28.569,20, im verbundenen Verfahren F* EUR 21.256,61 und im verbundenen Verfahren I* EUR 2.542,69, gesamt daher EUR 52.368,50) gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten vom 14.09.2023, GZ D*-90, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Beiden Berufungen wird nicht Folge gegeben.
Die erstbeklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 196,52 (darin EUR 32,75 USt) bestimmten anteiligen und saldierten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die zweitbeklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 114,80 (darin EUR 19,13 USt) bestimmten anteiligen und saldierten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die klagende Partei ist schuldig, der drittbeklagten Partei die mit EUR 347,45 (darin EUR 57,91 USt) bestimmten anteiligen und saldierten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Text
Verfahrensgegenständlich ist die Anrechnung diverser Schenkungen auf Pflichtteilsansprüche.
Der Kläger ist der Sohn der am 02.06.2017 verstorbenen J* B* (idF auch: Erblasserin) und des am 24.10.2003 verstorbenen Dr. K* B*. Neben dem Kläger hinterließ die Erblasserin noch die Töchter L* B* und Dr. M* B* sowie mehrere Enkelkinder.
Die Beklagte C* B* (D*; in Folge: Erstbeklagte) sowie der Beklagte E* B* (F*; in Folge: Zweitbeklagter) sind die Kinder von Dr. M* B*. Die Beklagte G* H* (I*; in Folge: Drittbeklagte) ist eine Tochter von L* B*.
Die Erblasserin schenkte vor und nach dem Tod ihres Ehemannes folgende Vermögenswerte an folgende Personen:
A. An die Erstbeklagte C* B*
mit Übergabsvertrag vom 03.11.2006 2650/151590-Anteile (B-LNr. 4) an der Liegenschaft EZ N*, Grundbuch O*. Der Erblasserin wurde im Vertrag ein Wohnungsgebrauchsrecht eingeräumt, weiters wurde bis zum Ableben der Erblasserin ein Belastungs- und Veräußerungsverbot vereinbart.
B. An den Zweitbeklagten E* B*
1. Mit Übergabsvertrag vom 8.11.2006 64/4470-Anteile (B-LNr. 2) an der Liegenschaft EZ P*, Grundbuch Q*. Der Erblasserin wurde im Vertrag ein Fruchtgenussrecht eingeräumt, weiters wurde bis zum Ableben der Erblasserin ein Belastungs- und Veräußerungsverbot vereinbart.
2. Mit Übergabsvertrag vom 03.11.2006 folgende Anteile an der Liegenschaft EZ N*, Grundbuch O*:
a. 720/151590-Anteile (B-LNr. 6),
b. 720/151590-Anteile (B-LNr. 34),
c. 390/151590-Anteile (B-LNr. 141).
Der Erblasserin wurde im Vertrag ein Fruchtgenussrecht eingeräumt, weiters wurde bis zu deren Ableben ein Belastungs- und Veräußerungsverbot vereinbart.
3. Mit Übergabsvertrag vom 03.11.2006 die Liegenschaft EZ R*, Grundbuch S*. Zwischen den Vertragsteilen wurde bis zum Ableben der Erblasserin ein Belastungs- und Veräußerungsverbot vereinbart.
C. An die Drittbeklagte Olivia Sazovsky
mit Übergabsvertrag 03.11.2006 folgende Anteile an der Liegenschaft EZ N*, Grundbuch O*:
1. 169/151590-Anteile (B-LNr. 165),
2. 169/151590-Anteile (B-LNr. 166),
3. 785/75795-Anteile (B-LNr. 205).
Der Erblasserin wurde im Vertrag ein Fruchtgenussrecht eingeräumt, weiters wurde bis zu deren Ableben ein Belastungs- und Veräußerungsverbot vereinbart.
D. An die Tochter des Klägers und Enkelin der Erblasserin T* B*
1. Mit Übergabsvertrag vom 03.11.2006 folgende Anteile an der Liegenschaft EZ N*, Grundbuch O*:
a. 880/151590-Anteile (B-LNr. 14),
b. 380/151590-Anteile (B-LNr. 33).
Bei diesem Schenkungsvertrag ist den Vertragsparteien jedoch ein Irrtum unterlaufen und war mit der seinerzeitigen Schenkung nicht das im Dachgeschoss befindliche WE-Objekt B-LNr. 33, sondern die Schenkung von 60/151590-Anteilen (B-LNr. 16) mit denen Wohnungseigetum am ** verbunden ist, gewollt. Grundbücherlicher Eigentümer der B-LNr. 16 war aufgrund eines Schenkungsvertrages vom 28.12.2000 jedoch bereits im Jahr 2006 der Kläger selbst.
Der Erblasserin wurde im Vertrag ein Fruchtgenussrecht eingeräumt, weiters wurde bis zu deren Ableben ein Belastungs- und Veräußerungsverbot vereinbart. Aufgrund eines Grundbuchgesuchs (TZ ** des BG Josefstadt), das am 02.05.2007 beim Grundbuchsgericht einlangte und am 07.05.2007 vollzogen wurde, wurde das Eigentumsrecht von T* B* an diesen Liegenschaftsanteilen einverleibt.
2. Mit Schenkungsvertrag vom 02.12.2005 640/151590 Anteile (B-LNr. 15) an der Liegenschaft EZ N*, Grundbuch O*.
E. An die Tochter der Erblasserin Dr. M* B*
am 29.05.1998 einen Geldbetrag von ATS 1.000.000,00.
F. An die Tochter der Erblasserin L* B*
am 29.05.1998 einen Geldbetrag von ATS 600.000,00.
Der Reinnachlass im Verlassenschaftsverfahren betrug EUR 1.018.054,78, alle drei Kinder der Erblasserin erhielten daraus ihren Erbteil iHv EUR 339.351,59.
Die Schwestern des Klägers haben den Beklagten Pflichtteilsergänzungsansprüche, die ihnen gegenüber dem Kläger zustehen, abgetreten, wobei L* B* ihre Ansprüche der Drittbeklagten und Dr. M* B* 60 % ihrer Ansprüche an den Zweitbeklagten und 40 % ihrer Ansprüche an die Erstbeklagte abgetreten hat.
Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt vor dem Jahr 2013 hat die Erblasserin dem Kläger 4 Sparbücher mit einem Einlagestand von rund EUR 59.000,00 geschenkt. Der Kläger hat diese Sparbücher infolge aufgelöst und das Realisat für seine eigenen Zwecke verwendet. Er führte die Vermögenswerte keinem Wertpapierdepot der Erblasserin zu.
Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt vor dem Jahr 2013 schenkte die Erblasserin dem Kläger zudem einen Geldbetrag von EUR 38.000,00, mit dem er ua auch eine Renovierung des Liftes im – nunmehr von ihm geführten – Apartmentbetrieb in der U* bezahlte.
Mit seiner Klage begehrte der Kläger zuletzt die Zahlung von EUR 64.513,64 sA von der Erstbeklagten, EUR 52.833,57 sA vom Zweitbeklagten und EUR 17.611,19 sA von der Drittbeklagten und brachte zusammengefasst vor, seine Pflichtteilsansprüche seien durch die Schenkung von Liegenschaftsanteilen sowie Geldschenkungen an V* H*, W* H* und X* H* iHv EUR 200.000,00 geschmälert worden. Die Beklagten seien abstrakt pflichtteilsberechtigt, weshalb die Schenkungen unbefristet anrechenbar seien. Der Kläger habe von seiner Mutter niemals irgendwelche Schenkungen erhalten. Allfällige Zuwendungen seien ausschließlich aus dem Vermögen von Dr. K* B* erfolgt. Der Kläger habe auch keine Schulden bei der Erblasserin gehabt. Die Tochter des Klägers sei im Familienverbund aufgewachsen, es seien jedoch keine Forderungen der Eltern gegenüber dem Kläger entstanden, die diese schenkungsweise erlassen hätten. Der Kläger habe auch keine Sparbücher oder einen Betrag von EUR 38.000,00 für einen Lifteinbau erhalten habe. Der Verbleib der Sparbücher entziehe sich der Kenntnis des Klägers.
Die Beklagten bestritten, beantragten jeweils kostenpflichtige Klageabweisung und brachten zunächst vor, sie seien im Schenkungszeitpunkt wie zum Zeitpunkt des Todes der Erblasserin lediglich abstrakt pflichtteilsberechtigt gewesen, weshalb die Schenkungen nicht der unbefristeten Hinzu- und Anrechnung gemäß § 783 ABGB unterliegen würden. Die vom Kläger veranschlagten Werte wären überhöht, zudem hätten V*, W* und X* H* insgesamt lediglich einen Betrag von EUR 25.000,00 erhalten. Der Kläger hätte jedoch selbst beträchtliche finanzielle Zuwendungen von seiner Mutter erhalten, welche er sich – neben dem erhaltenen Erbteil – auf einen allfälligen Pflichtteilsanspruch anrechnen lassen müsse. Insbesondere habe die Erblasserin dem Kläger
- im Sommer 2009 einen offenen Forderungsbetrag aus einem fälligen Darlehen erlassen, was eine liberatorische Schenkung iHv zumindest EUR 270.340,97 darstelle. Jedenfalls wäre zumindest die Differenz zwischen dem offenen Darlehensbetrag und den tatsächlich rückgeführten Beträgen des Klägers eine direkte Schenkung oder wäre zumindest als liberatorischer Verzicht zugunsten des Klägers anzusehen (Punkt 6.).
- Im Jahr 2013 habe der Kläger von seiner Mutter in Schenkungsabsicht vier Sparbücher mit einem Guthaben von jeweils EUR 15.000,00 erhalten (Punkt 7.).
- Im Jahr 2016 habe die Erblasserin dem Kläger schenkungshalber einen Betrag iHv EUR 38.000,00 für einen Lifteinbau im Haus U* überlassen (Punkt 8.).
Zudem würden sie Gegenforderungen in Höhe von EUR 25.628,01 (Erstbeklagte; S 8 in ON 7); EUR 38.442,02 (Zweitbeklagter; S 4 in ON 10) und EUR 69.061,20 (Drittbeklagte; S 8 in ON 11 in I*) gegen eine allenfalls zu Recht bestehende Klageforderung einwenden. Ihre Mütter hätten den Beklagten ihre Pflichtteilsergänzungsansprüche gegenüber dem Kläger abgetreten, wobei die Erstbeklagte 40 % und der Zweitbeklagte 60 % der Ansprüche von Dr. M* B* abgetreten erhalten hätte. Zuletzt bestritten die Beklagten auch den Beginn des Zinsenlaufs.
Mit dem angefochtenen Urteil erkannte das Erstgericht im führenden Verfahren die Klageforderung mit einem Betrag von EUR 30.078,36 und die Gegenforderung mit einem Betrag von EUR 1.509,16 als zu Recht bestehend und verpflichtete demnach die Erstbeklagte zur Zahlung von EUR 28.569,20 samt 4 % Zinsen seit 06.12.2019 (nur) bei sonstiger Exekution in die 2650/151590-Anteile (B-LNr. 4) der Liegenschaft EZ N*, Grundbuch O*. Das Mehrbegehren auf Zahlung weiterer EUR 35.944,44 wies es ebenso ab wie das Zinsenmehrbegehren und das Begehren auf Zahlung bei sonstiger Exekution in das gesamte Vermögen.
Im verbundenen Verfahren F* erkannte das Erstgericht die Klageforderung mit einem Betrag von EUR 23.520,36 und die Gegenforderung mit EUR 2.263,75 als zu Recht bestehend, verpflichtete den Zweitbeklagten zur Zahlung von EUR 21.256,61 samt 4 % Zinsen seit 06.12.2019 (nur) bei sonstiger Exekution in die 64/4470-Anteile (B-LNr. 2) an der Liegenschaft EZ P*, Grundbuch Q*; in die 720/151590-Anteile (B-LNr. 6), 720/151590-Anteile (B -LNr. 34) und 390/151590-Anteile (B-LNr. 141) der Liegenschaft EZ N*, Grundbuch O*, sowie in die Liegenschaft EZ R*, Grundbuch S* und wies das auf Zahlung weiterer EUR 31.576,96 gerichtete Mehrbegehren mitsamt dem weiteren Zinsenbegehren und dem Begehren auf Zahlung bei sonstiger Exekution in das gesamte Vermögen ab.
Im verbundenen Verfahren I* erkannte es die Klageforderung mit einem Betrag von EUR 8.189,92, die Gegenforderung mit EUR 5.647,23 als zu Recht bestehend, verpflichtete die Drittbeklagte zur Zahlung von EUR 2.542,69 samt 4 % Zinsen seit 06.12.2019 (nur) bei sonstiger Exekution in die 169/151590-Anteile (B-LNr. 165), 169/151590-Anteile (B-LNr. 166) und 785/75795-Anteile (B-LNr. 205) der Liegenschaft EZ N*, Grundbuch O*, und wies das Mehrbegehren auf Zahlung weiterer EUR 15.068,50 samt dem weiteren Zinsenbegehren und dem Begehren auf Zahlung bei sonstiger Exekution in das gesamte Vermögen ab.
Dabei ging das Erstgericht von dem Sachverhalt auf den Seiten 3 bis 5 sowie 7 bis 10 der Urteilsausfertigung aus, der eingangs teilweise wiedergegeben wurde und auf den zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird. Auf die für das Rechtsmittelverfahren bedeutsamen Teile der Feststellunngen wird bei der Behandlung der Berufungsgründe zurückzukommen sein.
Seine Entscheidung begründete das Erstgericht in rechtlicher Hinsicht zusammengefasst damit, dass nach der seit dem ErbRÄG 2015 geltenden und hier maßgeblichen Rechtslage ein vom Erblasser bei einer Schenkung unter Lebenden an der geschenkten Sache vorbehaltenes Fruchtgenussrecht nicht (mehr) verhindere, dass er die Schenkung „wirklich gemacht“ und somit das Vermögensopfer erbracht habe. Bei sämtlichen Schenkungen seien daher lediglich die festgestellten unbelasteten Liegenschaftswerte zum Zeitpunkt des Einlangens des Grundbuchsgesuches heranzuziehen und diese auf den Todestag aufzuwerten. Entgegen der Ansicht des Klägers seien die 60/151590-Anteile (BLNr. 16) an der EZ N*, GB O*, nicht als Schenkung an T* B* zu berücksichtigen, weil diese Liegenschaftsanteile niemals im Eigentum von T* B* gestanden seien, woran auch ein allenfalls im Jahr 2006 bestehender Schenkungswille nichts ändere, weil die Erblasserin damals nicht grundbücherliche Eigentümerin der Liegenschaftsanteile gewesen sei. Wenngleich die 380/151590-Anteile (B-LNr. 33) an der Liegenschaft im Eigentum von T* B* stünden, seien auch diese nicht bei der Bemessung des erhöhten Pflichtteils zu berücksichtigen, weil einerseits der Verkehrswert nicht und andererseits positiv feststehe, dass die Erblasserin diese Liegenschaftsanteile gar nicht an T* B* schenken habe wollen. Insgesamt wären daher Liegenschaftsschenkungen von EUR 1.981.112,94 und die Geldschenkungen an Dr. M* und L* B* sowie *V, X* und W* H* und an den Kläger (Punkte 7. und 8.) zu berücksichtigen. Da hinsichtlich des Rallyecrossfahrens (1.), des Kellerstöckls (2.), des Heurigen (3.) und des Hochbärnecks (5.) nicht feststehe, dass die Erblasserin Leistungen an den Kläger erbracht habe, seien diese Vermögenszuwendungen nicht zu berücksichtigen gewesen. Weiters stehe nicht fest, ob oder auf welchen Betrag die Erblasserin schenkungshalber zugunsten des Klägers im Verfahren vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien verzichtet habe (6.), sodass auch daraus keine relevante Schenkung erblickt werden könne. Mangels feststellbarer Schenkungsabsicht könnten die Betreuungsleistungen für T* B* nicht unter § 781 Abs 1 ABGB subsumiert werden. Auch stehe nicht fest, ob die Leistungen der Großeltern überhaupt eine Leistung an den Kläger und nicht vielmehr an T* B* dargestellt hätten und welche Beträge die Großeltern - und insbesondere die Erblasserin - aufgewandt hätten, was zu Lasten der beweispflichtigen Beklagten gehe.
Insgesamt seien Schenkungen iHv EUR 2.135.265,49 zu berücksichtigen, wobei mehrere Geschenknehmer nach § 789 Abs 2 ABGB für den Ausfall am Pflichtteil anteilig im Verhältnis des Wertes ihrer Geschenke haften würden. Ausgehend von diesen Grundsätzen habe der Kläger unter Berücksichtigung des Reinnachlasses von EUR 1.018.054,78 und Schenkungen iHv EUR 2.135.265,49 einen Pflichtteilsanspruch (1/6) iHv EUR 525.553,38, von dem der Erbteil von EUR 339.351,59 wie die an ihn erfolgten Schenkungen von EUR 97.0000,00 abzuziehen seien. Es errechne sich daher ein Fehlbetrag von EUR 89.201,78, für den die Beklagten anteilig im Verhältnis des Wertes ihrer Geschenke haften würden. Unter Heranziehung dieser Grundsätze stellten die Geschenke, die die Erstbeklagte erhalten habe, 33,72 %, jene an den Zweitbeklagten 26,37 % und jene an die Drittbeklagte 9,18 % der gesamten Geschenke der Erblasserin dar. In diesem Ausmaß würden die Beklagten daher für den Fehlbetrag haften. Bei der Erstbeklagten ergebe sich ein Betrag von EUR 30.078,36, bei der Zweitbeklagten ein solcher von EUR 23.520,36 und bei der Drittbeklagten ein Betrag von EUR 8.189,92.
Da der Kläger auch Geschenke erhalten habe, seien zuletzt die Gegenforderungen der Beklagten zu prüfen. Die Geschenke an den Kläger stellten 4,54 % aller Schenkungen dar. Für Dr. M* B* ergebe sich unter Anwendung der oben dargestellten Grundsätze ein Ausfall von EUR 83.053,25, für den der Kläger zu 4,54 %, also im Ausmaß von EUR 3.772,91, hafte. Der Erstbeklagten stehe daher eine Gegenforderung von EUR 1.509,16 (40 %) und dem Zweitbeklagten eine solche von EUR 2.263,75 (60 %) gegen den Kläger zu. Bei L* B* betrage die Verkürzung EUR 124.312,78, womit ihr (und somit der Drittbeklagten) ein Anspruch gegen den Kläger von EUR 5.647,23 zustehe.
Für den Fehlbetrag würden die Beklagten als Geschenknehmer gemäß § 789 Abs 3 ABGB aber nur mit der zugewendeten Sache haften, hier also den Liegenschaftsanteilen. Das Klagebegehren habe daher insoweit auf Zahlung des Ausfalls am Pflichtteil bei Exekution in die geschenkte Sache zu lauten. In der Beschränkung des Exekutionsgegenstandes liege eine – nach § 405 ZPO zulässige – Zuerkennung eines Minus.
Wenn auch der Anspruch mit dem Erbfall entstehe, so würden Verzugszinsen (mangels Verweises auf § 778 Abs 2) nach allgemeinen Grundsätzen erst ab der Einmahnung gebühren.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung des angefochtenen Urteils dahingehend, dass die Erstbeklagte zur Zahlung von EUR 60.056,40 sA, der Zweitbekagte zur Zahlung von EUR 46.963,70 sA und die Drittbeklagte zur Zahlung von EUR 16.357,38 sA verpflichtet werde. Mangels beim Kläger anrechenbarer Schenkungen stünden den Beklagten keine Gegenforderungen zu. Die Abweisung des jeweils auf Zahlung bei sonstiger Exekution in das gesamte Vermögen gerichteten Mehrbegehrens und des Zinsenmehrbegehrens blieb unbekämpft.
Die Beklagten beantragen in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung des Klägers nicht Folge zu geben.
Die Beklagten bekämpfen in ihrer Berufung wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung die klagestattgebenden Teile des angefochtenen Urteils (EUR 28.569,20 im führenden Verfahren; EUR 21.256,61 im verbundenen Verfahren F* und EUR 2.542,69 im verbundenen Verfahren I*) mit dem Abänderungsantrag, die Klagebegehren hinsichtlich aller Beklagten vollinhaltlich abzuweisen. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt in seiner Berufungsbeantwortung, der Berufung der Beklagten nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Beide Berufungen sind nicht berechtigt.
I. Berufung des Klägers
1. Zur Beweisrüge
1.1. Der Kläger bekämpft zunächst folgende Feststellung:
„ 7. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt vor dem Jahr 2013 hat die Erblasserin dem Kläger 4 Sparbücher mit einem Einlagestand von rund EUR 59.000,00 geschenkt. Der Kläger hat diese Sparbücher infolge aufgelöst und das Realisat für seine eigenen Zwecke verwendet. Er hat die Vermögenswerte keinem Wertpapierdepot der Erblasserin zugeführt.“. (US 9)
Stattdessen begehrt der Kläger die Ersatzfeststellung, dass das Vorbringen der Beklagten, wonach der Kläger vier Sparbücher mit einem Einlagenstand von rund EUR 59.000,00 geschenkt bekommen hätte, gerade nicht feststellbar sei. In der Übersichtstabelle auf Seite 10 zu „weiteren Schenkungen der Erblasserin“ hätte daher der Betrag von EUR 59.000,00 als angebliches Geschenk an den Kläger nicht aufgenommen werden dürfen.
Zur Untermauerung seiner Beweisrüge stützt sich der Kläger auf seine eigene Aussage, wonach das Geld von einigen Sparbüchern auf Wunsch der Erblasserin für den Ankauf von Wertpapieren verwendet und ein Wertpapierdepot, wenn auch später, lautend auf seinen Namen und den der Erblasserin angelegt worden sei. Zu den Aussagen der Zeugen Dr. M* B* und Y* verweist der Kläger darauf, dass diese nur Mutmaßungen einerseits über die Tatsache, wie viele Sparbücher es tatsächlich gegeben habe, andererseits über die Höhe des Einlagenstandes geäußert hätten. Weder zu den Sparbüchern selbst noch zum Einlagenstand gebe es Urkunden, die im Verfahren vorgelegt worden wären. Selbst wenn die Erblasserin eine „exklusive“ Kundin des Herrn Y* gewesen wäre, so sei es doch verwunderlich, dass sich ein Bankbetreuer nach so vielen Jahren noch daran erinnere, wie viele Sparbücher es gegeben habe und wie hoch der jeweilige Einlagenstand gewesen sei.
1.1.1. Die Beweiswürdigung kann nur dann erfolgreich angefochten werden, wenn stichhaltige Gründe ins Treffen geführt werden, die erhebliche Zweifel an den vom Erstgericht vorgenommenen Schlussfolgerungen rechtfertigen. Aufgabe des Berufungsgerichtes ist es nicht, die vom Erstgericht aufgenommenen Beweise einer neuen Beweiswürdigung zu unterziehen, sondern die Beweiswürdigung des Erstgerichts dahingehend zu überprüfen, ob sie nachvollziehbar und schlüssig ist. Für eine wirksame Bekämpfung der Beweiswürdigung genügt es zudem nicht aufzuzeigen, dass auch Beweisergebnisse für andere Feststellungen vorliegen, sondern es ist vielmehr darzulegen, dass die getroffenen Feststellungen unzweifelhaft oder zumindest überwiegend wahrscheinlich unrichtig sind. Weiters muss die angestrebte Ersatzfeststellung im Widerspruch zur bekämpften Feststellung stehen, um die Beweisrüge gesetzmäßig auszuführen (RIS-Justiz RS0041835, RS0043150 [T9]).
1.1.2. Das Erstgericht befasste sich eingehend (US 15f) mit den widerstreitenden Aussagen der Zeugen Dr. B* und Y* (siehe ON 85.4) einerseits und jener des Klägers andererseits und legte nachvollziehbar die Gründe dar, warum es die Aussage des Klägers in diesem Punkt als prozesstaktisch motiviert und nicht glaubwürdig erachtete. Unter Zugrundelegung der Aussagen des Zeugen Y* (ON 85.4, S 7 bis 9) und jener der Zeugin Dr. B* (ON 54.2, S 16) ergeben sich für das Berufungsgericht keinerlei Bedenken gegen die sachlich und logisch begründete Beweiswürdigung des Erstgerichts, das sich zudem einen persönlichen Eindruck vom Kläger und den angeführten Zeugen verschaffen konnte.
1.2. Weiters bekämpft der Kläger folgende Feststellung:
„8. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt vor dem Jahr 2013 hat die Erblasserin dem Kläger zudem einen Geldbetrag von EUR 38.000,00 geschenkt, mit dem er ua auch eine Renovierung des Liftes im – nunmehr von ihm geführten – Apartmentbetrieb in der U* bezahlte.“. (US 9)
Stattdessen begehrt er die Ersatzfeststellung, dass die von den Beklagten behauptete Schenkung der Verstorbenen an den Kläger im Betrag von EUR 38.000,00 nicht festgestellt werden konnte, da sie nicht erfolgt war. Weiters verweist der Kläger darauf, dass die Tabelle auf Seite 9 des angefochtenen Urteils dahingehend abzuändern sei, dass die Schenkungen an den Kläger zu eliminieren seien, sich ein aufgewerteter Geldschenkungsbetrag von EUR 204.891,54 anstatt des festgestellten Betrages von EUR 308.005,69 ergebe und sich der Gesamtwert der Schenkungen aufgewertet demnach mit EUR 2.186.004,49 beziffere und nicht mit den festgestellten EUR 2.289.118,63.
Im Wesentlichen stützt sich der Kläger auch hierzu auf seine eigene als glaubwürdig einzustufende Aussage, wohingegen jene des Zweitbeklagten und jene der Zeugin Dr. M* B* nicht nachvollziehbar seien.
1.2.1. Auch in diesem Punkt gelingt es dem Kläger nicht, beim Berufungsgericht Zweifel gegen die unbedenkliche Beweiswürdigung des Erstgerichtes zu erwecken. Denn dieses hat auch zu diesem Punkt – nachdem es sich einen umfassenden persönlichen Eindruck von den einvernommenen Personen verschafft hatte - plausibel dargelegt, weshalb es gerade dem Zweitbeklagten, der Drittbeklagten und den Zeuginnen Dr. M* und L* B* selbst unter Berücksichtigung deren Eigeninteresses mehr Glauben schenkte als dem Kläger. Weiters legte das Erstgericht schlüssig dar, weshalb es trotz des in der Beilage ./P genannten Betrages von EUR 22.800,00 von einem geschenkten Geldbetrag in der Höhe von EUR 38.000,00 ausging (US 16f).
1.3. Die Beweisrüge des Klägers schlägt daher nicht durch. Das Berufungsgericht übernimmt die erstgerichtlichen Feststellungen einschließlich der festgestellten Beträge als Ergebnis eines mangelfreien Verfahrens und legt sie seiner weiteren Entscheidung zugrunde (§ 498 Abs 1 ZPO). Vor diesem Hintergrund kann auch die disloziert im Rahmen der Beweisrüge getätigte Ausführung des Klägers, mangels eigener Schenkungen erübrige sich die Prüfung von Gegenforderungen und seien diese nicht zuzusprechen, nicht von Erfolg gekrönt sein.
2. Zur Rechtsrüge
2.1. In seiner Rechtsrüge wendet sich der Kläger ausschließlich gegen die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts, das Geldgeschenk an ihn in der Höhe von EUR 38.000,00 sei anrechenbar. Denn dabei übersehe es, dass die EUR 38.000,00 in den Appartementbetrieb und somit in das Unternehmen „Appartementbetrieb“ und nicht an den Kläger als Privatperson geflossen seien. Nur dieser selbst sei pflichtteilsberechtigt, nicht jedoch das Unternehmen. Im Ergebnis könne daher diese vermeintliche Zuwendung nicht als eine dem Pflichtteilsanspruch des Klägers anrechenbare Geldschenkung beurteilt werden.
2.1.1. Mit diesen Ausführungen entfernt sich der Kläger jedoch vom festgestellten Sachverhalt und bringt die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig zur Ausführung. Denn das Erstgericht stellte fest, dass die Erblasserin dem Kläger zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt vor dem Jahr 2013 einen Geldbetrag von EUR 38.000,00 geschenkt hat, mit dem er ua auch eine Renovierung des Liftes im – nunmehr von ihm geführten – Apartmentbetrieb in der U* bezahlte . Daraus geht unzweifelhaft hervor, dass der Betrag dem Kläger geschenkt wurde, sodass die Anrechnung dieser Schenkung zu Recht erfolgte. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass er einen Teil des ihm geschenkten Betrages auch für die Renovierung des Liftes im nunmehr von ihm geführten Apartmentbetrieb verwendete, weil es ausschließlich ihm obliegt, wofür er das geschenkte Geld verwendet. Außerdem ist anzumerken, dass diesen Ausführungen der Nichtanrechenbarkeit wegen des Zuflusses in das Unternehmen „Appartementbetrieb“ mangels entsprechenden erstinstanzlichen Vorbringens das Neuerungsverbot des § 482 ZPO entgegensteht. Im Übrigen wäre, wie die Beklagten zutreffend ausführen, eine Differenzierung zwischen dem Kläger als „Privatperson“ und „Unternehmer“ in seiner Eigenschaft als Einzelunternehmer nicht von rechtlicher Relevanz.
2.2. Der Berufung des Klägers war demnach nicht zu folgen.
II. Berufung der Beklagten
1. Zur Beweisrüge und zur Rechtsrüge
Aufgrund der engen Verwobenheit der Themen der Beweis- und der Rechtsrüge werden diese gemeinsam behandelt.
1.1. Mit ihrer Beweisrüge (Punkt B. der Berufung) bekämpfen die Beklagten folgende Feststellung:
„Es kann nicht festgestellt werden, aufgrund welcher Vereinbarung zwischen den dortigen Streitteilen das Zivilverfahren beendet wurde. Insbesondere ist nicht feststellbar, ob die Erblasserin dabei freigiebig auf Forderungen verzichtete oder aber eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung getroffen wurde, in der die behaupteten wechselseitigen Ansprüche (allenfalls unter beidseitigem Nachgeben) verglichen wurden.“. (US 9, 1. Absatz)
Stattdessen begehren die Beklagten nachstehende Ersatzfeststellung:
„ Aufgrund der enormen emotionalen Belastung dieser mehrjährigen anhängigen gerichtlichen Auseinandersetzung mit ihrem Sohn und ihrem doch fortgeschrittenem Alter entschloss sich J* B* in weiterer Folge allerdings im Sommer 2009, dem Kläger den noch offenen Forderungsbetrag zu erlassen. Dies stellt eine liberatorische Schenkung iHv zumindest EUR 270.340,97 dar.“.
Dazu berufen sich die Beklagten im Wesentlichen auf ihr eigenes – zunächst vom Kläger nicht substanziiert bestrittenes - Vorbringen in den vorbereitenden Schriftsätzen, habe er doch zur Darlehensgewährung lediglich vorgebracht, er habe keine Schulden bei der Erblasserin gehabt, insbesondere seien auch keine Forderungen im Verlassenschaftsverfahren angemeldet worden. Erst nach seiner Einvernahme vor Schluss der Verhandlung habe der Kläger sein Vorbringen dahingehend konkretisiert, dass eine Vereinbarung geschlossen worden sei, wonach eine Rückzahlung in Form einer Leibrente erfolgen solle, nachdem er zuvor noch angegeben habe, es sei eine Einigung ohne betragliche Festlegung zustande gekommen und er wisse nicht, wie viel das im Gesamten auch im Monat gewesen sei, er habe Unterlagen mit, möglicherweise gebe es den Notariatsakt noch, das wisse er nicht.
Daraus folge, dass es offenbar schriftliche Unterlagen zur vorliegenden Vereinbarung gebe, welche vom Kläger niemals vorgelegt worden seien, alle anderen Verträge schon, sodass davon auszugehen sei, dass die Vereinbarung nicht klagestützend sei, dies wäre vom Erstgericht zu würdigen gewesen, zumal es mehrfach auf die Unehrlichkeit des Klägers verwiesen habe.
1.2. Im Rahmen ihrer Rechtsrüge (Punkt A. der Berufung) verweisen die Beklagten im Zusammenhang mit der vom Erstgericht getroffenen Negativfeststellung auf dessen unrichtige rechtliche Beurteilung insofern, als hier der seltene Ausnahmefall der Beweislastverschiebung aufgrund der Nähe des Klägers zum Beweis vorliege. Nach Verweis ua auf die vom Erstgericht mehrfach monierte Unehrlichkeit des Klägers führen die Beklagten weiters aus, sie hätten die Verschiebung des Vermögens von zumindest EUR 270.340,97 an den Kläger beweisen können, wohingegen der Kläger die Form der Rückzahlung nicht unter Beweis gestellt habe. Das „non liquet“ zur Darlehensrückzahlung müsse daher hier zu Lasten des Klägers gehen. Die Anrechnung dieses Schenkungsbetrages führe zur gänzlichen Klageabweisung. Hilfsweise werde darauf verwiesen, dass sich, selbst wenn man von keiner Vereinbarung oder Schenkungsabsicht ausgehe, der Reinnachlass um EUR 270.340,97 erhöht hätte und somit auch die Erbteile der drei Erben erhöht worden wären, sodass nur ein reduzierter Pflichtteilsergänzungsanspruch des Klägers verblieben wäre.
1.2.1. Dazu ist zunächst darauf zu verweisen, dass der Richter bei der Bildung der Überzeugung, ob die für die Feststellung einer Tatsache notwendige (hohe) Wahrscheinlichkeit vorliegt, frei ist; eine Bindung an gesetzliche Beweisregeln, die einen bestimmten Beweiswert der Beweismittel vorschreiben würden, besteht grundsätzlich nicht. Dem Richter wird daher die volle Verantwortung für die sogenannte Wahrheitsfindung auferlegt, bei der die eigene Wahrnehmung eine essenzielle Rolle spielt und die Ergebnisse der gesamten Verhandlung miteinzubeziehen sind ( Rechberger in Fasching/Konecny 3 III/1 § 272 ZPO [Stand 01.08.2017, rdb.at] Rz 5 und 6). Gemäß § 272 Abs 2 ZPO ist in diese Würdigung auch einzubeziehen, wenn eine Partei die Beantwortung von Fragen verweigert, welche durch den Vorsitzenden an sie gestellt werden (siehe auch § 381 ZPO).
Erst wenn die freie Beweiswürdigung zu keinem Ergebnis führt, die Beweisergebnisse somit nach der Überzeugung des Gerichts nicht ausreichen, um einen entscheidungswesentlichen Tatumstand als erwiesen oder als nicht erwiesen anzunehmen („non liquet“), kommen die Regelungen über die Beweislast zur Anwendung (RS0039903), welche der Rechtsrüge zuzurechnen sind (RS0022549 [T4]). Demgegenüber gehört die Frage, ob eine Prozesspartei ihrer Beweispflicht nachgekommen ist, in das Gebiet der Beweiswürdigung (RS0043500). Negativfeststellungen fallen dabei demjenigen zur Last, den die Beweislast trifft (RS0039903 [T5]). Grundsätzlich hat jede Partei die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen zu beweisen (RS0037797; RS0109832), anspruchsbegründende Tatsachen sind daher von demjenigen zu beweisen, der sich darauf beruft (RS0106638; RS0109832 [T7]). Im Pflichtteilsverfahren trifft grundsätzlich den Pflichtteilskläger die objektive Beweislast (RS0018794 [Schenkungspflichtteil]; RS0127345 [Vorempfänge]).
1.2.2. Das Erstgericht führte im Rahmen seiner Beweiswürdigung zur bekämpften Negativfeststellung aus, es habe bereits im Verfahren vor dem ZRS Wien Uneinigkeit über die Höhe des gewährten Darlehens geherrscht, weshalb schon deshalb keine exakte Feststellung zur Darlehenshöhe möglich gewesen sei (US 14f). Auch habe das Beweisverfahren nicht hervorgebracht, wie dieses Verfahren letztlich beendet worden sei. Bezüglich der Aussage des Klägers, er habe sich zu so etwas Ähnlichem wie der Zahlung einer Leibrente verpflichtet, legte das Erstgericht dar, eine entsprechende Verpflichtung finde sich bereits im Besprechungsprotokoll vom 14.11.2001, weshalb schon im Hinblick darauf bezweifelt werden müsse, ob dies tatsächlich der getroffenen Vereinbarung entsprochen habe. Mangels vorhandener schriftlicher Unterlagen zur Beendigung des Verfahrens sei es nicht möglich gewesen, Feststellungen zur Frage zu treffen, mit welcher Vereinbarung das Verfahren beendet worden sei, insbesondere nicht, ob es sich dabei um einen Verzicht der Erblasserin gehandelt habe oder im beiderseitigen Nachgeben um die behaupteten Forderungen ein außergerichtlicher Vergleich geschlossen worden sei, wie die im Verfahren eingebrachte Ruhensvereinbarung vermuten lasse.
Diese nachvollziehbar dargelegten beweiswürdigenden Überlegungen sind unter Zugrundelegung der gesamten Ergebnisse des durchgeführten Beweisverfahrens, insbesondere der Personalbeweise, aus Sicht des Berufungsgerichtes nicht zu beanstanden.
1.2.3. Grundsätzlich zutreffend verweisen die Beklagten darauf, dass in Ausnahmefällen nach Teilen der Rechtsprechung (10 Ob 21/08y) die „Nähe zum Beweis“ den Ausschlag für die Zuteilung der Beweislast geben kann, allerdings nur dann, wenn Tatfragen zu klären sind, die „tief in die Sphäre einer Partei hineinführen“ (RS0013491; RS0121528). Eine solche Verschiebung der Beweislast ist nur dann gerechtfertigt, wenn für die eine Partei mangels genauer Kenntnis der Tatumstände ganz besondere, unverhältnismäßige Beweisschwierigkeiten bestehen, während der anderen Partei diese Kenntnisse zur Verfügung stehen und es ihr daher nicht nur leicht möglich, sondern nach Treu und Glauben auch ohne weiteres zumutbar ist, die erforderlichen Aufklärungen zu geben. Allein mit einem Beweisnotstand wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls ist eine Verschiebung der Beweislast aber nicht zu rechtfertigen (2 Ob 262/07d; 10 Ob 21/08y).
1.2.4. Die von den Beklagten zum Vorliegen der Voraussetzungen der Beweislastverschiebung angestellten Überlegungen (S 3f der Berufung) sind ausgehend von ihrem Standpunkt inhaltlich durchaus verständlich, wenn man bedenkt, dass die Beklagten nicht, sehr wohl aber der Kläger selbst Partei des gegen die Erblasserin vor dem ZRS Wien geführten Verfahrens war und demnach als einziger noch darlegen könnte, welche Vereinbarung genau zwischen den damaligen Streitteilen getroffen wurde, die letztlich zur Ruhensvereinbarung geführt hat und er zudem anfangs überhaupt noch bestritten hat, Schulden bei der Erblasserin gehabt zu haben (S 7 des Protokolls vom 22.06.2020, ON 9).
1.2.5. Zu der von den Beklagten ins Treffen geführten Entscheidung des OGH (4 Ob 169/13a) ist darauf zu verweisen, dass dort die Vorinstanzen in einem Streit über die Höhe des Pflichtteils nach einem aufwendigen Beweisverfahren aufgrund verschiedener Indizien feststellten, dass der Erblasser bei seinem Tod über ein Vermögen von EUR 1.467.975,47 verfügt hatte, wovon sich EUR 860.000,00 auf einem Schweizer Konto befunden hatten; ein Vorbringen der dortigen Klägerin zu weiterem Vermögen war nicht als erwiesen angesehen worden. In ihrer außerordentlichen Revision, die der OGH zurückwies, machte die Klägerin dort geltend, dass die Beweislast zum Nichtvorliegen dieses weiteren Vermögens die beklagte Verlassenschaft getroffen hätte. Dazu erwog der OGH, dass weder Beweisschwierigkeiten noch die „Nähe“ zum Beweis eine Verschiebung der objektiven Beweislast rechtfertige. Anderes gelte zwar allenfalls bei „tief in die Sphäre einer Partei reichenden Umständen“. Das setze aber voraus, dass die nach allgemeinen Grundsätzen beweispflichtige Partei ihrer eigenen Beweispflicht im zumutbaren Maß nachkomme. Es hätte eine solche Beweislastumkehr für die weitere Entwicklung des Schweizer Vermögens erwogen werden können, wenn der Klägerin der (aufgrund einiger Indizien theoretisch mögliche) Beweis gelungen wäre, dass der Erblasser dort tatsächlich zu einem früheren Zeitpunkt 24 Mio Schilling angelegt hätte. Genau das habe das Erstgericht aber nicht als erwiesen angenommen, habe es doch ausgeführt, dass es sich bei der Nennung dieses Betrages durch die Witwe um eine „ungefähre Schätzung aller Vermögenswerte beider Ehegatten“ (also nicht nur des in der Schweiz angelegten Vermögens des Erblasser) gehandelt habe. Unter diesen Umständen sei die Annahme des Berufungsgerichtes vertretbar, dass die (plausibel begründete) Negativfeststellung des Erstgerichtes zu weiterem Vermögen des Erblassers im Todeszeitpunkt nach allgemeinen Grundsätzen der Klägerin zur Last falle.
1.2.6. Diese Entscheidung ist insofern mit dem gegenständlichen Sachverhalt vergleichbar, als auch hier schon der Betrag des ursprünglich gewährten Darlehens nicht festgestellt werden konnte (ATS 4 Mio oder ATS 5 Mio) [Anm des Berufungsgerichts: = EUR 290.691,34 bzw EUR 363.364,17] . Positiv steht aber fest, dass die Erblasserin in dem ab 20.03.2007 gegen den Kläger vor dem ZRS Wien geführten Verfahren einen Betrag von EUR 20.301,76 [Anm des Berufungsgerichts: = ATS 279.358,31] gefordert und mit Schriftsatz vom 06.11.2007 das Restdarlehen in der Höhe von „mehr als EUR 300.000,00“ fällig gestellt hatte und sich die Ausdehnung vorbehielt. Weiters steht fest, dass der Kläger im Verfahren vor dem ZRS Wien gegen einen allfälligen Zahlungsanspruch der Erblasserin Pflichtteilsergänzungsansprüche aufrechnungsweise einwandte, die ihm aus der Verlassenschaft nach Dr. K* B* zustünden (US 9).
Daraus folgt, dass vorliegendenfalls im Verfahren vor dem Z* nicht allein die offene Darlehensforderung gegenständlich war, sondern auch die vom Kläger eingewandte Gegenforderung und dass einerseits nicht einmal klar war, welche Höhe das Darlehen ursprünglich überhaupt hatte, andererseits auch nicht, ob im Zuge der der Ruhensvereinbarung vorangegangenen Vereinbarung die Erblasserin etwa freigiebig auf Forderungen verzichtet hatte oder eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung mit einem – allenfalls unter beidseitigem Nachgeben – Vergleich über die behaupteten wechselseitigen Ansprüche geschlossen wurde. Da somit die Beklagten schon das grundlegende Erfordernis einer erfolgten Schenkung an den Kläger nicht beweisen konnten, gehen die getroffenen Negativfeststellungen zu ihren Lasten und kommt es hier nicht zu einer Beweislastumkehr. Zu der von den Berufungsbewerbern begehrten Hinzurechnung des Darlehensbetrages zum Reinnachlass kann es daher nicht kommen. Anzumerken ist, dass die Beklagten im Verfahren erster Instanz keinen Antrag nach § 184 ZPO (etwa mit dem Begehren, dem Kläger die Vorlage des Notariatsaktes odgl aufzutragen) gestellt haben.
1.2.7. Erst bei Feststellung eines Darlehens-Schulderlasses durch die Erblasserin ohne Gegenleistung hätte allenfalls das Institut der Beweislastumkehr zur Ermittlung der konkreten Höhe des geschenkten Betrages herangezogen werden können. Denn diesen Betrag konnten die Beklagten nicht exakt nennen, sondern war deren Vorbringen im vorbereitenden Schriftsatz vom 22.05.2020 (ON 7, S 5f) durchaus vage gehalten: „ Betrag iHv zumindest EUR 270.340,97 noch offen ausstehend und fällig“ […] „entschloss sich J* B* in weiterer Folge allerdings im Sommer 2009, dem Kläger den noch offenen Forderungsbetrag zu erlassen. Dies stellt eine liberatorische Schenkung iHv zumindest EUR 270.340,97 dar […]“.
1.2.8. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang noch auf die Begründung des zu 2 Ob 18/23w gefassten Beschlusses des OGH über die Zurückweisung einer außerordentlichen Revision. Gegenständlich war dort die Klage des einen von zwei Söhnen des Erblassers aus erster Ehe gegen die zweite Ehefrau des Verstorbenen als Alleinerbin. Die Vorinstanzen hatten die Pflichtteilsklage - nach exekutiver Durchsetzung des (verglichenen) Manifestationsbegehrens samt Eidesleistung durch die Beklagte – abgewiesen, weil dem Kläger der Nachweis der behaupteten Zuwendungen bzw des Vorhandenseins weiteren Nachlassvermögens nicht gelungen sei. Die insoweit getroffenen Negativfeststellungen gingen zu seinen Lasten. Mit seiner dagegen erhobenen außerordentlichen Revision strebte er im Wesentlichen eine Umkehr der Beweislast im Zusammenhang mit dem Vorhandensein nachlasszugehörigen Vermögens bzw pflichtteilsrelevanter Zuwendungen und daran anknüpfend eine Abänderung im Sinn einer Klagsstattgebung an. Der OGH erwog dazu, dass das Berufungsgericht durchaus vertretbar angenommen habe, dass nicht klar sei, dass der Beklagten überhaupt weitere, von ihrer ohnehin erteilten Auskunft abweichende Kenntnisse zur Verfügung stünden oder die erteilte Auskunft offensichtlich unrichtig wäre. Selbst wenn man sich jenen Teilen der Rechtsprechung anschließe, die eine Verschiebung der Beweislast ausnahmsweise wegen Beweisnähe dann in Betracht zögen, wenn Tatfragen zu klären seien, die „tief in die Sphäre einer Partei hineinführen würden“, so wären im Anlassfall dafür die Voraussetzungen nicht gegeben, dass dem Gegner die entsprechenden Kenntnisse überhaupt zur Verfügung stünden.
1.2.9. Den Ausführungen der Beklagten in ihrer Beweis- und Rechtsrüge im Zusammenhang mit der Beweislastumkehr ist daher nicht zu folgen. Hinsichtlich der Beweisrüge ist noch darauf zu verweisen, dass mit der Ersatzfeststellung nicht nur gegenteilige Feststellungen, sondern auch ergänzende weitere Feststellungen begehrt werden und demnach eine der Rechtsrüge zuzuordnende sekundäre Mängelrüge erhoben wird, der es an der gesetzmäßigen Ausführung mangelt. Insgesamt hat es daher beim festgestellten Sachverhalt zu bleiben.
1.3. Weiters relevieren die Beklagten in ihrer Rechtsrüge noch einen „subsidiären“ (gemeint sekundären) Feststellungsmangel (Punkt A.2. der Berufung) insofern, als nach dem Vorbringen des Klägers zur Darlehensrückführung eine Leibrentenvereinbarung geschlossen worden sei, sodass das Erstgericht noch wie folgt prüfen hätte müssen:
- Wurde eine (Leibrenten-)Vereinbarung geschlossen? Diesfalls wäre die Gegenleistung zu bewerten und zu kapitalisieren gewesen und der Darlehenssumme gegenüberzustellen. Eine verbleibende Differenz wäre als Schenkung anrechenbar gewesen.
- Sofern keine (Leibrenten-)Vereinbarung anzunehmen sei, wäre vom Erstgericht zu prüfen gewesen, ob bzw. welche Rückzahlungen auf das Darlehen vorgenommen worden seien. Das wäre festzustellen gewesen, eine allenfalls verbleibende Differenz wäre als Schenkung anrechenbar gewesen.
Das Erstgericht hätte sich somit nicht damit zufrieden geben dürfen, dass es wohl „eine Vereinbarung“ gegeben habe, deren genauer Inhalt aber nicht feststellbar gewesen sei, sondern hätte noch feststellen müssen: „ Durch den Abschluss der Vereinbarung zwischen dem Kläger und seiner Mutter kam es zu keiner Darlehensrückführung.“
Die Vereinbarung – welchen Inhalts auch immer – stelle daher entweder (i) durch Schulderlass oder (ii) auf Grundlage des § 781 Abs 2 Z 6 ABGB eine hinzu- und anrechnungspflichtige Schenkung dar.
1.3.1. Die Feststellu ngsgrundlage ist nur dann mangelhaft, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind und dies Umstände betrifft, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren (RS0053317). Wenn zu einem bestimmten Thema aber Tatsachenfeststellungen getroffen wurden, mögen diese auch von den Vorstellungen der Rechtsmittelwerbers abweichen, können diesbezüglich keine rechtlichen Feststellungsmängel erfolgreich geltend gemacht werden (RS0053317 [T1; auch T3]).
1.3.2. Letzteres trifft hier zu. Denn das Erstgericht traf im Zusammenhang mit dem Darlehen die Negativfeststellung:
„Es kann nicht festgestellt werden, aufgrund welcher Vereinbarung zwischen den dortigen Streitteilen das Zivilverfahren beendet wurde. Insbesondere ist nicht feststellbar, ob die Erblasserin dabei freigiebig auf Forderungen verzichtete oder aber eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung getroffen wurde, in der die behaupteten wechselseitigen Ansprüche (allenfalls unter beidseitigem Nachgeben) verglichen wurden.“
1.3.3. Die von den Beklagten dargelegte vermeintliche Rechtsansicht des Erstgerichts vermag das Berufungsgericht aus dieser Feststellung nicht abzuleiten. Vielmehr ist bei dieser Feststellung auch der zuvor festgestellte Sachverhalt zu berücksichtigen, wonach der Kläger in diesem Verfahren vor dem ZRS Wien eigene Pflichtteilsergänzungsansprüche, die ihm aus der Verlassenschaft nach Dr. K* B* zustehen würden, gegen die Klageforderung aufrechnungsweise eingewandt hatte.
1.3.4. Zutreffend ist, dass unter den im Vergleich zur alten Rechtslage (§ 785) nun weiter gefassten Schenkungsbegriff des § 781 Abs 2 Z 6 ABGB idF BGBl I 2015/87 zwar etwa auch ein Schulderlass fallen kann, Voraussetzung für die Qualifikation als Schenkung iSd § 781 ist aber eine Schenkungsabsicht. Eine Schenkung iSd § 781 ABGB liegt dann nicht vor, wenn etwa durch die Übergabe eines Unternehmens jahrelange Arbeitsleitungen eines Sohnes abgegolten wurden oder die Sache in Erfüllung eines Scheidungsvergleichs übertragen wurde ( Hawel in Kletečka/Schauer, ABGB-ON 1.06 § 781 [Stand 15.04.2024, rdb.at] Rz 3; zum Erfordernis der Schenkungsabsicht siehe auch 2 Ob 184/22f).
1.3.5. Werden mit einer Vergleichsvereinbarung wechselweise Forderungen und Verbindlichkeiten verglichen, kann es sich naturgemäß nicht um eine Schenkung handeln, sondern um die wechselweise Tilgung eigener Schulden. Im vorliegenden Fall konnte weder eine derartige Konstellation in Bezug auf das Darlehen noch der freigiebige Verzicht der Erblasserin positiv festgestellt werden. Damit einhergehend blieb durch die zum Thema Darlehen ohnedies getroffene Negativfeststellung offen, was mit der Darlehensforderung der Erblasserin passierte und war somit eine Schenkung der Erblasserin an den Kläger nicht feststellbar.
1.3.6. Für die von den Beklagten begehrte weitere Feststellung, die überdies von den Beweisergebnissen nicht gestützt würde, bleibt daher kein Raum. Die relevierte sekundäre Mangelhaftigkeit haftet der Entscheidung nicht an.
1.4. Aus den angeführten Gründen konnte daher auch der Berufung der Beklagten kein Erfolg beschieden sein.
III. Die Kostenentscheidung des Berufungsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Mangels Erfolges beider Berufungen hat einerseits der Kläger den drei Beklagten der verbundenen Verfahren (§ 187 ZPO) deren jeweils anteilige Kosten ihrer Berufungsbeantwortung zu ersetzen, andererseits wiederum haben die Beklagten jeweils dem Kläger die auf ihren Anteil entfallenden Kosten seiner Berufungsbeantwortung zu ersetzen ( Obermaier, Kostenhandbuch 4 Kapitel 1 [Stand 08.01.2024, rdb.at] Rz 1.437 und 1.348).
Ausgehend von den in der Berufung des Klägers begehrten Zusprüchen und dem auf dieser Basis jeweils korrekt verzeichneten Anfechtungsinteresse (vgl Obermaier aaO, Rz 1.441) entfallen 49 % des Berufungsinteresses des Klägers auf die Erstbeklagte, 38 % auf den Zweitbeklagten und 13 % auf die Drittbeklagte. Der Kläger hat daher den Beklagten die Kosten ihrer Berufungsbeantwortung von insgesamt EUR 4.320,44 (darin EUR 720,07 USt) wie folgt zu ersetzen:
- der Erstbeklagten einen Betrag von EUR 2.117,01 (darin EUR 352,84 USt) (= 49 %),
- dem Zweitbeklagten einen Betrag von EUR 1.641,77 (darin EUR 273,63 USt) (= 38 %),
- der Drittbeklagten einen Betrag von EUR 561,66 (darin EUR 93,61 USt) (= 13 %).
Die Beklagten wiederum haben anteilig dem Kläger die Kosten seiner Berufungsbeantwortung von insgesamt EUR 4.284,31 (darin EUR 714,05 USt) zu ersetzen. Ausgehend vom ebenfalls korrekt verzeichneten Berufungsinteresse (vgl Obermaier aaO, Rz 1.441) von insgesamt EUR 52.368,50 beziffert sich das anteilige Anfechtungsinteresse der Erstbeklagten mit rund 54 %, jenes des Zweitbeklagten mit rund 41 % und jenes der Drittbeklagten mit rund 5 %. Somit haben die Beklagten dem Kläger seine Berufungsbeantwortungskosten wie folgt zu ersetzen:
- die Erstbeklagte einen Betrag von EUR 2.313,53 (darin EUR 385,59 USt) (= 49 %),
- der Zweitbeklagte einen Betrag von EUR 1.756,57 (darin EUR 292,76 USt) (= 38 %),
- die Drittbeklagte einen Betrag von EUR 214,21 (darin EUR 35,70 USt) (= 13 %).
Nach der vorzunehmenden Saldierung (RS0035877) verbleibt hinsichtlich der Erstbeklagten ein Überhang zu Gunsten des Klägers in der Höhe von EUR 196,52 (darin EUR 32,75 USt) und hinsichtlich des Zweitbeklagten ein Überhang zu Gunsten des Klägers in der Höhe von EUR 114,80 (darin EUR 19,13 USt). Insofern haben die beiden Beklagten dem Kläger einen Kostenersatz zu leisten. Bezüglich der Drittbeklagten errechnet sich eine Zahllast des Klägers in Höhe von EUR 347,45 (darin EUR 57,91 USt).
IV. Die ordentliche Revision ist mangels erheblicher Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.