Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Glawischnig als Vorsitzende und die Richter Mag. Nigl und Mag. Derbolav-Arztmann (Senat gemäß § 11a Abs 2 ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **, vertreten durch die Kocher-Rechtsanwalts-GmbH in St. Michael, wider die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen , **, vertreten durch Mag. Paula Fritz, Mag. Anna Filzmaier und Mag. Marc-Rene Peter, ebenda, wegen Gewährung von Leistungen aus der Unfallversicherung, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 3.12.2024, **-9, in nichtöffentlicher Sitzung den
B e s c h l u s s
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rekurses selbst zu tragen.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
B e g r ü n d u n g:
Mit Klage vom 8.10.2024 begehrte der Kläger die beklagte Partei zu verpflichten, ihm einen Roboterarm der Marke ** laut Angebot der Firma B* UG vom 30.3.2022 oder ein gleichwertiges Angebot zur Verfügung zu stellen.
Der Kläger sei bei einem (Arbeits)Unfall schwer verletzt worden und seit diesem Vorfall vom Hals abwärts gelähmt. Nach umfangreichen Rehabilitationsmaßnahmen sei ihm ein speziell angefertigter Rollstuhl zur Verfügung gestellt worden, der auch über eine Mundsteuerung verfüge. Für die Verbesserung der Situation des Klägers würde ein sogenannter „Roboterarm“, der am Rollstuhl angebracht werden kann, zur Verfügung stehen. Die beklagte Partei, die für die Unterstützung des Klägers bei den Behelfen zuständig sei, weigere sich allerdings dem Kläger einen derartigen Roboterarm zur Verfügung zu stellen. Diesbezüglich werde auf das Verfahren bei der beklagten Partei zu AZ: ** hingewiesen, welches bereits seit 2022 rechtskräftig abgeschlossen sei.
Rehabilitationsmaßnahmen hätten inzwischen eine leichte Verbesserung insofern ergeben, als der Kläger in der Lage sei, mit der rechten Hand kleinere Bewegungen durchzuführen, so dass auch hier mit einer Steuerung am Rollstuhl die Benutzung des Roboterarms koordiniert werden könne. Die beklagte Partei wäre daher verpflichtet, dem Kläger den Roboterarm zur Verfügung zu stellen, da sich die Umstände im Verhältnis zum Verfahren aus dem Jahre 2021 geändert hätten.
Ein neuerlicher Antrag des Klägers vom 28.2.2024 sei von der beklagten Partei nicht behandelt worden. Nachdem die 6-Monatsfrist für die Entscheidung der beklagten Partei abgelaufen sei, erfolge der Übergang auf das Gericht (sukzessive Zuständigkeit).
Die beklagte Partei wandte ein, dass zwar ihrerseits verabsäumt worden sei, über den Antrag abzusprechen, seitens des Klägers sei aber verabsäumt worden, einen Bescheid im Sinne des § 367 Abs 1 Z 2 ASVG zu beantragen. § 67 ASGG sei dahingehend auszulegen, dass ohne Bescheidantrag auch keine Säumnisklage möglich sei. Es werde daher beantragt die Klage mangels Bescheidantrags zurückzuweisen.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht die Klage zurück.
Gemäß § 367 Abs 1 Z 2 ASVG sei bei der Entscheidung über die Kosten von Heil- und Hilfsmittel nur auf Antrag des Anspruchswerbers ein Bescheid zu erlassen. Im gegenständlichen Fall habe die beklagte Partei die Kostenübernahme für einen Robotorarm für den Kläger zwar abgelehnt, allerdings nicht bescheidmäßig. Der Kläger habe nicht einmal behauptet, die Bescheiderlassung beantragt zu haben. Die Säumnisklage könne erst erhoben werden, wenn seit Beantragung der Bescheiderlassung mehr als 6 Monate verstrichen seien. Da diese Formalvoraussetzungen noch nicht erfüllt seien, sei der eingeschlagene Rechtsweg nicht zulässig.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Klägers aus den Rekursgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, diesen ersatzlos zu beheben und dem Erstgericht die Forstsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme des Zurückweisungsgrundes aufzutragen. Die beklagte Partei beantragt, dem Rekurs keine Folge zu geben.
Der Rekurs ist nicht berechtigt .
1.) Zur unrichtigen Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung bringt der Kläger vor, das Erstgericht habe den der Klagsschrift beigeschlossenen Antrag der klagenden Partei vom 28.2.2024 „nicht entsprechend gewürdigt“. In diesem Antrag habe der Kläger ausdrücklich festgehalten, dass zwar bereits mit Bescheid vom 25.2.2021 sein ursprünglicher Antrag abgewiesen worden sei, sich die tatsächlichen Verhältnisse aber geändert hätten, sodass die Überprüfung der Angelegenheit neuerlich erfolgen möge. Wortwörtlich habe der Kläger zwar in diesem Antrag nicht eine ausdrückliche „Bescheiderlassung“ beantragt, allerdings sei das Vorbringen im Antrag eindeutig nur so zu qualifizieren, dass der Kläger die neuerliche Überprüfung durch einen Sachverständigen und damit verbunden natürlich eine anschließende Entscheidung der beklagten Partei begehre.
Bei richtiger Würdigung hätte das Erstgericht zu dem Ergebnis kommen müssen, dass der Antrag so zu qualifizieren sei, dass mit der Überprüfung der Angelegenheit und Beiziehung eines Sachverständigen nach Durchführung eines Beweisverfahrens die beklagte Partei verpflichtet gewesen wäre, über den Antrag der klagenden Partei bescheidmäßig abzusprechen. Aus dem Antrag vom 28.2.2024 gehe unzweifelhaft hervor, dass der Kläger gegenüber der beklagten Partei die neuerliche Überprüfung der Beistellung eines Roboterarms beantragt habe, was naturgemäß die Beiziehung eines Sachverständigen und eine anschließende materiellrechtliche Entscheidung in der Sache selbst „durch die Behörde“ nach sich ziehe.
Damit macht der Rekurswerber keine Tatsachenrüge geltend, sondern geht inhaltlich von einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung auf Basis des unstrittig zugrundeliegenden Antrags Beilage ./A aus. Für eine - gesetzmäßig ausgeführte - Beweisrüge ist es erforderlich anzugeben, a) welche konkrete Feststellung bekämpft wird, b) aufgrund welcher unrichtigen Beweiswürdigung diese getroffen wurde, c) welche (ersatzweise) Feststellung begehrt wird und d) aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen diese zu treffen gewesen wäre (RS0041835; Pimmer in Fasching/Konecny ³ § 467 ZPO Rz 40; A. Kodek in Rechberger/Klicka 5 § 471 Rz 15 mwN). Derartiges enthält der Rekurs nicht.
2.) Damit kann sogleich auf die Rechtsrüge eingegangen werden:
2.1.) Der Kläger vertritt zusammengefasst (in seinem gesamten Rekurs) die Ansicht, dass die beklagte Partei über seinen Antrag vom 28.2.2024 bescheidmäßig absprechen hätte müssen. Sowohl in der „Tatsachenrüge“ als auch der Rechtsrüge wird auf eine solche Verpflichtung hingezielt.
Entgegen der Ansicht des Erstgerichtes liege zwar ein Antrag des Klägers bei der beklagten Partei vor, allerdings habe die beklagte Partei diesen Antrag im Vorfeld nicht abgelehnt oder sonst irgendwie behandelt, sondern sei bis zur Klagseinbringung gar keine Reaktion der beklagten Partei erfolgt. Das Gesetz sehe ausdrücklich vor, dass die beantragte Leistung von der beklagten Partei abgelehnt hätte werden müssen und der Kläger dann erst einen Antrag auf Bescheiderlassung stellen hätte können. Da allerdings von der beklagten Partei keinerlei Reaktion erfolgt sei, habe der Kläger gar keinen Antrag auf Bescheiderlassung nach einem allfälligen vorangegangenen Schreiben der beklagten Partei auf Ablehnung einbringen können. Es könne ja wohl nicht so sein, dass von der beklagten Partei über einen Zeitraum von einem Jahr keine Reaktion erfolge und dann die Klagsführung über eine Säumnisklage deswegen für unzulässig erachtet werde, weil die beklagte Partei gar keine Reaktion gesetzt habe.
Im Ergebnis sei daher davon auszugehen, dass die beklagte Partei über den Antrag des Klägers inhaltlich gar nicht entschieden habe und daher das Thema der Bescheiderlassung nicht relevant gewesen sei. Die beklagte Partei gestehe selbst zu, dass sie es verabsäumt habe, über den Antrag des Klägers abzusprechen und säumig zu sein. Die inhaltliche Bescheiderlassung ändere daher nichts an der Tatsache der Säumnis der beklagten Partei. Eine Säumnisklage sei dann zulässig, wenn „eine Behörde“ innerhalb der von ihr aufgetragenen Frist über einen Antrag einer Partei nicht entscheide. Das Zugeständnis der beklagten Partei ersetze den formalen Punkt der „Bescheiderlassung“ auf jeden Fall.
Dem kommt keine Berechtigung zu:
2.2.) § 367 Abs 1 Z 2 ASVG normiert, dass über den Antrag auf Zuerkennung einer Leistung (unter anderem) von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln aus der Unfallversicherung ein Bescheid zu erlassen ist, wenn die beantragte Leistung ganz oder teilweise abgelehnt wird und der Anspruchswerber ausdrücklich einen Bescheid verlangt. Zwar ist ein Bescheidantrag an keine Form gebunden, weil er aber die jeweilige Frist nach § 368 ASVG auslöst, ist er schriftlich einzubringen (§ 13 AVG). Der Bescheidantrag muss genau die Angelegenheit bezeichnen, über die der Bescheid ergehen soll, sowie ein genau definiertes Begehren enthalten (vgl Novak in Poperl/Trauner/Weißenböck , ASVG Praxiskommentar § 367 ASVG Rz 3).
2.3.) Ein Bescheid ist nur dann zu erlassen, wenn die beantragte Leistung ganz oder teilweise abgelehnt wird und der Antragsteller darüber ausdrücklich einen Bescheid verlangt – somit über einen Bescheidantrag des Versicherten ( Novak aaO Rz 5; sogenannte „bedingte Bescheidpflicht“; zu Leistungen aus der Unfallversicherung vgl Kneihs in Mosler/Müller/Pfeil , Der SV-Komm § 367 ASVG Rz 14). Es tritt das Bestreben nach Rechtssicherheit hinter das Bedürfnis nach Verwaltungsvereinfachung zurück, ohne dass hierdurch der Rechtsschutz des Versicherten erheblich verschlechtert wäre.
Richtig ist, dass in der Praxis dem Versicherten die Ablehnung der Leistung zunächst formlos mitgeteilt wird. Dieser kann, wenn er etwa mit dem Inhalt der schlichten Mitteilung nicht einverstanden ist, einen Bescheid beantragen und sich damit den Weg zum Arbeits- und Sozialgericht eröffnen ( Fink , Die sukzessive Zuständigkeit im Verfahren in Sozialrechtssachen 240 mwN). Verlangt der Versicherte die Erlassung eines Bescheids, so ist dem zu entsprechen. Für ein solches Verlangen des Versicherten ist keine Frist vorgesehen ( Kneihs aaO Rz 12).
2.4.) Der Antrag auf Bescheiderlassung kann auch bereits mit dem Leistungsantrag eventualiter verbunden werden ( Sonntag in Köck/Sonntag ASGG, § 67 ASGG Rz 59). Erfolgt keine schlichte Mitteilung, so steht dem Versicherten die Möglichkeit eines nachträglichen Bescheidantrags offen. Auf die Frage des Fristbeginns (vgl Sonntag aaO) muss hier mangels Relevanz nicht eingegangen werden.
2.5.) Auch für die Zulässigkeit einer Säumnisklage im Sinne des § 67 Abs 1 Z 2 ASGG ist der Eingang des Antrags auf Erlassung eines Bescheides, wenn ein solcher – wie hier - nur auf ausdrückliches Verlangen zu erlassen ist, erforderlich. Im Fall der bedingten Bescheidpflicht ist die Verpflichtung zur Bescheiderlassung an den darauf gerichteten Antrag des Versicherten geknüpft. Hat dieser keinen solchen Antrag gestellt, besteht sie nicht. Ist der Versicherungsträger zur Erlassung eines Bescheides nicht verpflichtet, so steht eine Säumnisklage nicht offen (RS0083900; Sonntag aaO Rz 60).
2.6.) Aus all dem folgt, dass mangels eines ausdrücklichen Bescheidantrags des Klägers keine Säumnis der beklagten Partei vorliegt, die zur Einbringung einer Säumisklage berechtigen würde. Dem Rekurs war daher nicht Folge zu geben.
Für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG ergeben sich weder aus dem Vorbringen noch aus dem Akt Anhaltspunkte, weshalb der Kläger die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen hat. Die Rekursgegnerin hat richtigerweise (§ 77 Abs 1 Z 1 ASGG) keine Kosten verzeichnet.
Obwohl der erstinstanzliche Beschluss zur Gänze bestätigt wurde, ist der Revisionsrekurs nicht jedenfalls unzulässig, weil im vorliegenden Fall die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist (§ 528 Abs 2 Z 2 ZPO). Die Zulässigkeit des Revisionsrekurses hängt in diesem Fall davon ab, ob mit der Entscheidung eine erhebliche Rechtsfrage zu lösen war ( G. Kodek in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 528 Rz 42). Das ist vorliegend nicht der Fall.
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