7Ra117/24p – OLG Wien Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Glawischnig als Vorsitzende und die Richterin Mag. Derbolav-Arztmann und den Richter Mag. Zechmeister (Senat gemäß § 11a Abs 2 ASGG) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A* , **, vertreten durch Nusterer Mayer Rechtsanwälte OG in St. Pölten, wider die beklagten Parteien 1. B* KG , **, und 2. C * , **, beide vertreten durch Urbanek Rudolph Rechtsanwälte OG in St. Pölten, wegen EUR 3.104,19 brutto s.A., über den Kostenrekurs der klagenden Partei (Rekursinteresse: EUR 252,07) gegen die Kostenentscheidung des Zahlungsbefehls des Landesgerichts St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht vom 22.8.2024, **-2, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird Folge gegeben und die angefochtene Kostenentscheidung dahin abgeändert, dass sie – einschließlich des bereits rechtskräftig zuerkannten Kostenbetrags von EUR 458,85 – nunmehr insgesamt lautet:
„Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 710,92 (darin EUR 85,12 USt und EUR 200,20 Barauslagen) bestimmten Kosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.“
Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 186,86 (darin EUR 31,14 USt) bestimmten Rekurskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Text
Mit seiner Klage begehrte der Kläger von den beklagten Parteien zur ungeteilten Hand einen Betrag von EUR 3.104,19 brutto s.A. Er brachte vor, dass er bei „der beklagten Partei“ vom 2.4.2024 bis 31.5.2024 als Maler beschäftigt gewesen sei. Auf das Dienstverhältnis sei der Kollektivvertrag für Maler anzuwenden. Das Dienstverhältnis habe durch ungerechtfertigte Entlassung bzw. fristwidrige Dienstgeberkündigung geendet. Aus der Beendigung des Dienstverhältnisses würden Ansprüche in der Klagshöhe trotz Mahnung und Fälligkeit unberichtigt aushaften. Das Klagebegehren schlüsselte der Kläger in der Rubrik Anspruchsbeschreibung der Mahnklage unter anderem dahingehend auf, dass ein Teilbetrag von EUR 738,48 brutto s.A. auf eine geltend gemachte Kündigungsentschädigung (31.5.2024 bis 7.6.2024) und ein Teilbetrag von EUR 103,66 auf Sonderzahlung zur Kündigungsentschädigung (31.5. bis 7.6.2024) entfalle.
Der Kläger verzeichnete für seine Mahnklage Kosten nach TP 3A RATG und begehrte einen Kostenersatzbetrag in Höhe von insgesamt EUR 710,92.
Das Erstgericht erließ den Zahlungsbefehl , sprach jedoch nur Kosten nach TP 2 RATG mit der Begründung zu, dass Klagen auf Entgelt für Arbeiten und Dienste bei der Möglichkeit einer kurzen Darstellung des Sachverhalts – wie im vorliegenden Fall – lediglich nach TP 2 zu honorieren seien.
Gegen die Honorierung der Mahnklage nur nach TP 2 RATG richtet sich der Kostenrekurs des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Kostenentscheidung dahin abzuändern, dass ein Prozesskostenersatz in der Höhe von insgesamt EUR 710,92 auferlegt werde.
Die Beklagten haben sich nicht am Rekursverfahren beteiligt.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist berechtigt .
Der Kläger führt zusammengefasst aus, dass er mit seiner Klage auch Kündigungsentschädigung und die dazugehörigen Sonderzahlungen in Höhe von insgesamt EUR 842,14 geltend gemacht habe. Nach ständiger Rechtsprechung handle es sich dabei um einen Schadenersatzanspruch nach § 1162b ABGB. Die klageweise Geltendmachung von derartigen Schadenersatzansprüchen werde nach der Rechtsprechung nach TP 3A RATG honoriert. Würden derartige Ansprüche gemeinsam mit Ansprüchen geltend gemacht werden, deren klagsweise Geltendmachung nach TP 2 RATG zu entlohnen sei, sei die Klage nach TP 3A RATG zu honorieren, insofern die nach TP 3A RATG zu entlohnende Forderung die Geringfügigkeitsgrenze von 10% gemäß § 43 Abs 2 Fall 1 ZPO übersteige. Der Betrag der geltend gemachten Kündigungsentschädigung und Sonderzahlung zur Kündigungsentschädigung übersteige diese Grenze deutlich, weshalb die Mahnklage nach TP 3A RATG zu honorieren sei.
Dem Kläger ist zuzustimmen.
Klagen auf Zahlung des Entgelts für Arbeiten und Dienste fallen grundsätzlich unter TP 2 RATG. Macht ein Arbeitnehmer Ansprüche im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis geltend, ist im Zweifel anzunehmen, dass es sich dabei um Entgeltansprüche handelt, sodass eine Honorierung nach TP 2 RATG erfolgt, sofern eine kurze Darstellung des Sachverhalts ausreicht (OLG Wien RW0000011; OLG Wien 9 Ra 53/21m [veröffentlicht unter RIS-Justiz RW0000618]). Die Geltendmachung der in der vorliegenden Mahnklage enthaltenen Ansprüche auf laufenden Bezug und auf Sonderzahlungen wären daher nur nach TP 2 RATG zu entlohnen.
Der Kläger begehrt jedoch darüber hinaus Schadenersatz in Form einer Kündigungsentschädigung in der Höhe von insgesamt EUR 842,14. Es handelt sich dabei um einen Schadenersatzanspruch, der nicht in TP 2 RATG aufgezählt ist und dessen Geltendmachung nach der Rechtsprechung nach TP 3A RATG zu honorieren ist (OLG Wien RW0000618, RW0000246; vgl. auch RW0000011).
Werden – wie hier – Ansprüche, deren klageweise Geltendmachung nach TP 2 RATG zu entlohnen ist, gemeinsam mit Ansprüchen in einer Klage geltend gemacht, die nach TP 3A RATG zu entlohnen sind, ist die Klage grundsätzlich nach TP 3A RATG zu entlohnen, wobei in dem Fall, in dem die nach TP 3A zu entlohnende Forderung in § 43 Abs 2 1.Fall ZPO genannte Grenze der Geringfügigkeit von rund 10% der Gesamtforderung nicht übersteigt, ein Kostenersatz nach TP 2 RATG für die gesamte Klage angenommen wird (OLG Wien RW0000864; 10 Ra 77/20x; OLG Wien 9 Ra 71/21h; OLG Wien 9 Ra 53/21m uva). Angesichts der Höhe der geltend gemachten Kündigungsentschädigung von insgesamt EUR 842,14 ist von einer solchen Geringfügigkeit (insgesamt hat der Kläger mit seiner Mahnklage EUR 3.104,19 brutto s.A. geltend gemacht) nicht auszugehen, sodass die Mahnklage insgesamt nach TP 3A RATG zu honorieren ist.
Es war daher dem Rekurs Folge zu geben, die gegenständliche Mahnklage nach TP 3A RATG zu honorieren und dem Kläger der mit seiner Mahnklage verzeichnete und mit seinem Kostenrekurs begehrte Kostenersatzbetrag von insgesamt EUR 710,92 zuzuerkennen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf die §§ 2 Abs 1 ASGG, 41 Abs 1, 50 ZPO iVm § 11 RATG. Gemäß § 11 Abs 1 RATG ist Bemessungsgrundlage im gegenständlichen Kostenrekursverfahren der Betrag, dessen Zuerkennung im Kostenrekurs beantragt wurde, somit ein Betrag von EUR 252,07 (insofern unrichtig somit die im Kostenverzeichnis des Kostenrekurses zugrunde gelegte höhere Bemessungsgrundlage). Der Kläger ist mit seinem Kostenrekurs zur Gänze erfolgreich gewesen. Er hat daher ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von EUR 252,07 Anspruch auf Ersatz der tarifmäßigen Kosten nach TP 3A RATG in Höhe von insgesamt EUR 186,86 (darin EUR 31,14 USt). Die vom Rekurswerber herangezogene (höhere) TP 3B RATG ist der Kostenentscheidung nicht zugrundezulegen, weil gemäß TP 3A I.5. lit b RATG Kostenrekurse und Kostenrekursbeantwortungen unter TP 3A RATG fallen.
Gemäß §§ 2 Abs 1 ASGG, 528 Abs 2 Z 3 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig.