Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Zacek als Vorsitzende, die Richter Mag. Zechmeister und MMag. Popelka sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Marianne Zeckl Draxler und Michael Grandinger in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, **, vertreten durch Mag. B* ua, Angestellte der Kammer für Arbeiter und Angestellte für **, **, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt , Landesstelle **, ** , wegen Berufsunfähigkeitspension, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 1.8.2024, GZ ** 43, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Sozialrechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Begründung:
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren, die Beklagte sei schuldig, der Klägerin ab 1.3.2023 eine Berufsunfähigkeitspension im gesetzlichen Ausmaß zu zahlen, in eventu ihr zumutbare medizinische bzw berufliche Rehabilitationsmaßnahmen zu gewähren, ab.
Es traf die auf den Seiten 2 bis 6 des Urteils ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird. Hervorzuheben ist:
„Die Klägerin hat eine einjährige Ausbildung als Ordinationshilfe bei Zahnärzten und Dentisten absolviert. In den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag hat sie 85 Beitragsmonate als Zahnarztassistentin und 75 Beitragsmonate als Ordinationsassistentin erworben. Die Klägerin war bis 08.02.2023 zuletzt nicht nur vorübergehend als Ordinationsassistentin beschäftigt. […]
Der Klägerin sind derzeit sitzende Tätigkeiten im Ausmaß von 8 Stunden täglich nicht zumutbar. Bei vier Stunden Arbeitszeit ausschließlich sitzende Tätigkeit verringert sich bereits die Krankenstandsprognose, sodass Krankenstände bei der Klägerin in einem Ausmaß, welche sieben Wochen pro Jahr erreichen, nicht zu erwarten sind. Wenn die Klägerin bei sitzender Tätigkeit einen Haltungswechsel einnehmen kann, verringert sich die Krankenstandsprognose noch zusätzlich. Nach 30 Minuten Sitzen sollte ein Haltungswechsel, idealerweise stehend (Stehpult) mindestens 5 Minuten eingenommen werden. Ideal wäre nach 15 Minuten Sitzen zwei bis drei Minuten stehende oder gehende Tätigkeit. […]
Tätigkeiten, die nach dreistündigem Sitzen oder Stehen keinen Haltungswechsel zulassen […], sind auszuschließen, da sie mit dem Zustand nach Krampfaderoperation nicht vereinbar sind. […]
Bei diesem medizinischen Leistungskalkül kann die Klägerin die Berufsaufgaben einer Ordinationsassistentin/Zahnarztassistentin ohne Gefährdung ihrer Gesundheit nicht mehr ausüben, da sie den damit einhergehenden arbeitsplatzabhängig psychischen Anforderungen nicht mehr gewachsen ist.
Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt stehen für die Klägerin noch Tätigkeiten wie beispielsweise Telefonistin, Bürohilfskraft, Callcenter-Mitarbeiterin, Adressen Verlagsmitarbeiterin, Verpackerin u.a.m. in Betracht. Bei Verwendung eines höhenverstellbaren Tisches ist die Wahl der Arbeitshaltung zwischen Sitzen und Stehen frei möglich.“
Rechtlich verneinte das Erstgericht einen Berufsschutz der Klägerin. Sie habe im Beobachtungszeitraum keine 90 Beitragsmonate der Pflichtversicherung als Angestellte iSd AngG oder nach § 255 Abs 1 ASVG erworben, weshalb sie gemäß § 255 Abs 3 ASVG auf den gesamten Arbeitsmarkt verweisbar sei. Weil sie die festgestellten Verweisungstätigkeiten noch ausüben könne, sei sie nicht invalid. Weil in absehbarer Zeit mit keiner Verschlechterung des Leistungskalküls zu rechnen sei, bestehe auch kein Anspruch auf Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil im Sinn einer Stattgebung der Klage abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beteiligte sich nicht am Berufungsverfahren.
Die Berufung ist mit ihrem Aufhebungsantrag berechtigt .
1. Vorauszuschicken ist, dass die Klägerin die Rechtsmittelgründe teilweise nicht deutlich getrennt ausführt. Unklarheiten gehen daher zu ihren Lasten (vgl RS0041761).
2. Zur Verfahrensrüge :
Die Berufung behauptet Stoffsammlungsmängel, führt aber nicht aus, welche weiteren Beweise hätten eingeholt werden sollen. Außerdem legt die Klägerin – entgegen den Anforderungen an eine gesetzmäßig ausgeführte Verfahrensrüge (vgl RS0043039; RS0043049) – nicht dar, welche konkreten entscheidungswesentlichen Tatsachenfeststellungen bei mängelfreiem Verfahren zu treffen gewesen wären. Die Verfahrensrüge entzieht sich damit einer weiteren Auseinandersetzung.
3. Zur Tatsachenrüge :
3.1 Die Berufung rügt das Fehlen von Tatsachenfeststellungen zur Berufstätigkeit der Klägerin. Dieser Berufungsgrund ist der Rechtsrüge zuzuordnen (vgl RS0043304 [T6]; RS0043603 [T7]). Soweit die Berufung in diesem Zusammenhang von „widersprüchlichen Tatsachenfeststellungen“ spricht, ist unklar, ob damit auch eine Tatsachenrüge erhoben werden soll. Jedenfalls lässt die Berufung nicht erkennen, aufgrund welcher Umwürdigung bestimmter Beweismittel welche vom angefochtenen Urteil konkreten abweichenden Feststellungen angestrebt werden, sodass insoweit keine den Anforderungen der Rechtsprechung (vgl RS0041835 [T2]) genügende Tatsachenrüge vorliegt.
3.2 Die Klägerin begehrt die Feststellung, „dass der Sachverständige Univ. Prof. Dr. C* in seinem Gutachten vom 26.10.2023 Arbeiten in sitzender Stellung als nicht zumutbar erachtete und sogar auf Seite 3 dieses Gutachtens, bei nur teilweise sitzenden Beruf[en] Krankenstände von nur 5 Wochen mit hoher Wahrscheinlichkeit prognostizierte“.
Entscheidungsrelevant und damit festzustellen ist aber nicht, was der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten ausführte, sondern welches Leistungskalkül (einschließlich Krankenstandsprognose) tatsächlich bestand, wobei im Rahmen der Beweiswürdigung alle hierzu vorliegenden Verfahrensergebnisse zu berücksichtigen sind. In der Tatsatzung vom 26.3.2024 erörterte der Sachverständige Dr. C*, dass die in seinem schriftlichen Gutachten aus gynäkologischer Sicht angenommene Krankenstandsprognose von fünf Wochen (womit unter Berücksichtigung der anderen Fachgebiete insgesamt sieben Wochen Krankenstand zu prognostizieren wären) nur für eine ausschließlich sitzende Tätigkeit (acht Stunden täglich) gelte. Wenn die Klägerin bei sitzender Tätigkeit einen Haltungswechsel einnehmen könne, verringere sich die Krankenstandsprognose auf ein bis zwei Wochen. Nach 30 Minuten Sitzen solle ein Haltungswechsel, idealerweise stehend (Stehpult), mindestens fünf Minuten, eingenommen werden. Ideal wären 2 bis 3 Minuten stehende oder gehende Tätigkeit nach 15 Minuten sitzender Tätigkeit. Bei vier Stunden Arbeitszeit ausschließlich sitzender Tätigkeit ändere sich die Krankenstandsprognose auf zwei bis drei Wochen (siehe ON 29, Seite 2). Der Sachverständige hat damit die im schriftlichen Gutachten angenommene Krankenstandsprognose präzisiert und auch die dort enthaltene, klärungsbedürftige pauschale Formulierung, wonach Arbeiten der Klägerin in sitzender Stellung derzeit nicht zumutbar seien (ON 12, Seite 2), relativiert.
Die erstgerichtlichen Feststellungen zur Krankenstandprognose und zum möglichen Ausmaß sitzender Tätigkeiten (siehe oben) ist durch diese Ausführungen gedeckt. Zur allenfalls erforderlichen weiteren Präzisierung wird auf die Behandlung der Rechtsrüge verwiesen.
4. Zur Rechtsrüge :
4.1 Zusammengefasst macht die Klägerin mit ihrer Rechtsrüge geltend, dass die Tatsachengrundlage des Urteils nicht ausreichend sei, weil Feststellungen im Zusammenhang mit ihrer Berufstätigkeit fehlen. Dieser Einwand ist im Ergebnis berechtigt.
4.2 Als berufsunfähig iSd § 273 Abs 1 ASVG gilt die versicherte Person, deren Arbeitsfähigkeit infolge ihres körperlichen oder geistigen Zustandes auf weniger als die Hälfte derjenigen einer körperlich und geistig gesunden versicherten Person von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist, wenn innerhalb der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag in zumindest 90 Pflichtversicherungsmonaten eine Erwerbstätigkeit als Angestellte/r oder nach § 255 Abs 1 ASVG ausgeübt wurde.
Bei der Prüfung, ob Berufsunfähigkeit vorliegt, ist von der tatsächlichen Tätigkeit auszugehen (RS0083723 [T1]). Voraussetzung für den Berufsschutz als Angestellter nach § 273 ASVG ist nicht die Absolvierung einer bestimmten Ausbildung, sondern allein der Umstand, dass der Versicherte Tätigkeiten verrichtet, die als kaufmännische, höhere nicht kaufmännische Tätigkeiten oder Kanzleidienste im Sinn des § 1 AngG anzusehen sind (RS0084837 [T4]). Werden Tätigkeiten verrichtet, die sich sowohl als höhere Dienste als auch als nicht höhere Dienste beurteilen lassen, dann entscheidet im allgemeinen das zeitliche Überwiegen. Haben jedoch die höher qualifizierten Tätigkeiten für den Arbeitgeber die ausschlaggebende Bedeutung, dann kommt es nicht auf das zeitliche Überwiegen an (RS0028025).
Berufsunfähigkeit nach § 273 ASVG liegt nur dann vor, wenn der Versicherte weder die zuletzt (nicht nur vorübergehend) ausgeübte Angestelltentätigkeit noch eine dieser Tätigkeit gleichwertige Tätigkeit im Rahmen seiner Berufsgruppe zu verrichten imstande ist (RS0084954 [T8]).
Weil es sich um eine Berufsgruppenversicherung handelt (vgl RS0084867), ist etwa die Verweisung von einem technischen auf einen kaufmännischen Beruf ausgeschlossen (vgl RS0108694). Sowohl für kaufmännische und administrative als auch für technische Angestellte gilt nicht nur ein Kollektivvertrag. Ihre Zugehörigkeit zu einer für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit nach § 273 Abs 1 ASVG entscheidenden Berufsgruppe ist deshalb nicht davon abhängig, welchem Kollektivvertrag sie angehören, sondern von der Ähnlichkeit der Ausbildung und der Gleichwertigkeit der Kenntnisse und Fähigkeiten (RS0087654). Nicht entscheidungswesentlich ist, ob die Verweisung mit einem Branchenwechsel verbunden ist (RS0084867 [T18]).
Der Versicherte darf nicht auf Berufe verwiesen werden, die für ihn einen unzumutbaren sozialen Abstieg bedeuten würden. Die Verweisung auf eine Tätigkeit, die einer Beschäftigungsgruppe entsprechen, die der bisherigen Beschäftigungsgruppe unmittelbar nachgeordnet ist, wird aber idR als zulässig erachtet (vgl RS0084890; RS0085599). Bei kaufmännischen bzw administrativen Berufen kann nach der Rsp zur Beurteilung der sozialen Wertigkeit der Kollektivvertrag der Handelsangestellten analog herangezogen werden (vgl RS0084861).
4.3 Stationsgehilfen in einem Pflegeheim, Pflegehelfer oder Operationsgehilfen üben keine Angestelltentätigkeit aus (vgl RS0084962, auch [T1, T6]). Durch die erfolgreiche Absolvierung einer zweijährigen Ausbildung zur Altenhelferin und Pflegehelferin mit 1.200 Stunden Theorie und 1.200 Stunden Praxis wird allerdings Berufsschutz nach § 255 Abs 1 ASVG erworben (RS0122353), weil die dadurch erlangten Kenntnisse und Fähigkeiten qualitativ und quantitativ den Anforderungen eines Lehrberufes entsprechen (vgl 10 ObS 66/07i). Bei einer Altenfachbetreuerin mit einer Ausbildungsdauer von 1.850 Stunden und einem Behindertenbetreuer mit einer Ausbildungsdauer von 1.530 Stunden liegt demgegenüber kein Berufsschutz vor (vgl RS0122353 [T3, T6]).
Zu 10 ObS 260/02m hatte der OGH den Fall einer Versicherten zu beurteilen, die den Beruf einer zahnärztlichen Assistentin bzw Ordinationshilfe bei Fachärzten für Zahn , Mund und Kieferheilkunde und Dentisten ausübte, wobei für diesen Beruf damals noch keine gesetzlichen Ausbildungsvorschriften bestanden und die Ausbildung faktisch im Zeitraum von ungefähr einem Jahr durch praktische Schulungen am Arbeitsplatz durch den Zahnarzt und durch berufsbegleitende theoretische Schulungen in der Dauer von ca 100 bis 150 Unterrichtsstunden erfolgte. Der OGH verneinte angesichts der Ausbildungsdauer von (nur) einem Jahr das Vorliegen eines berufsschutzbegründenden qualifizierten Berufs.
Eine diplomierte Gesundheits und Krankenpflegerin (DGKP) leistet höhere nicht kaufmännische Dienste (RS0084962 [T7]) und genießt daher Berufsschutz nach § 273 Abs 1 ASVG. Nach der Entscheidung 10 ObS 225/89 (= RS0065823) darf eine DGKP nicht auf den Beruf einer Ordinationsgehilfin (iSd damals geltenden § 44 lit f Krankenpflegegesetz) verwiesen werden; allerdings kommt eine Verweisung auf eine Tätigkeit als „qualifizierte Ordinationsassistentin“ in Betracht, soweit es sich dabei um einen Einsatzbereich für DGKP handelt, dessen Grundlage die qualifiziert erworbenen Kompetenzen gemäß GuKG sind (vgl 10 ObS 33/22h).
4.4 Der Beruf der Zahnärztlichen Assistenz umfasst gemäß § 72 ZÄG idF BGBl I Nr 38/2012 die Unterstützung von Angehörigen des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs sowie von Fachärzten/Fachärztinnen für Mund , Kiefer und Gesichtschirurgie bei der Behandlung und Betreuung der Patienten/Patientinnen einschließlich der Durchführung von organisatorischen und Verwaltungstätigkeiten in der zahnärztlichen Ordination.
Die Ausbildung zur zahnärztlichen Assistenz gemäß ZÄG dauert drei Jahre und umfasst eine theoretische und praktische Ausbildung in der Dauer von mindestens 3.600 Stunden, wobei mindestens 600 Stunden auf den theoretischen Unterricht und mindestens 3.000 Stunden auf die praktische Ausbildung zu entfallen haben (§ 81 Abs 2 ZÄG).
Daneben existiert seit 2009 der dreijährige Lehrberuf Zahnärztliche Fachassistenz (§ 35a Berufsausbildungsgesetz; Zahnärztliche Fachassistenz Ausbildungsordnung).
4.5 Der Beruf der Ordinationsassistenz ist seit 2013 im MABG als medizinischer Assistenzberuf geregelt. Gemäß § 9 Abs 1 MABG umfasst die Ordinationsassistenz die Assistenz bei den in Abs 2 angeführten medizinischen Maßnahmen in ärztlichen Ordinationen, ärztlichen Gruppenpraxen, selbständigen Ambulatorien, nicht bettenführenden Organisationseinheiten einer Krankenanstalt und Sanitätsbehörden nach ärztlicher Anordnung und Aufsicht, wobei die Aufsicht an eine DGKP oder im Einzelfall an Angehörige der Ordinationsassistenz delegiert werden kann. Nach Abs 3 umfasst der Tätigkeitsbereich der Ordinationsassistenz auch die Durchführung der für den Betrieb der Ordination erforderlichen organisatorischen und administrativen Tätigkeiten.
Die Ausbildung in der Ordinationsassistenz umfasst gemäß § 20 Abs 6 MABG mindestens 650 Stunden, wobei mindestens die Hälfte auf die praktische Ausbildung und mindestens ein Drittel auf die theoretische Ausbildung zu entfallen hat. Die Ausbildung kann unter bestimmten Voraussetzungen auch im Rahmen eines Dienstverhältnisses erfolgen (§ 25 MAGB). Das Qualifikationsprofil einer Ordinationsassistentin umfasst Kenntnisse und Fähigkeiten im medizinischen Bereich und in der Administration (im Einzelnen siehe Anlage 16 der MAB Ausbildungsverordnung).
Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des MABG die Berufsberechtigung als „Ordinationsgehilfe“/„Ordinationsgehilfin“ gemäß § 52 Abs 1 MTF SHD G besaßen, sind zur Ausübung des medizinischen Assistenzberufs Ordinationsassistenz nach den Bestimmungen MABG berechtigt, sofern und soweit sie über die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen (§ 35 Abs 4 MABG).
„Ordinationsgehilfen“ iSd MTF SHD G verrichteten einfache Hilfsdienste bei ärztlichen Verrichtungen im Rahmen ärztlicher Ordinationen, jedoch mit Ausnahme der Ordinationen von Fachärzten für Zahnheilkunde sowie von Dentisten (§ 51 lit f iVm § 44 lit f MTF SHD G idF bis 31.12.2012).
Der Kollektivvertrag für Angestellte bei ÄrztInnen, ärztlichen Gruppenpraxen sowie Primärversorgungseinheiten im ** fasst ausgebildete Ordinationsgehilf/innen bzw Ordinationsassistent/innen und sonstige Sanitätshilfsdienste/Gesundheitsberufe gemäß MAB G bzw MTF SHD Gesetz; Pflegehelfer/innen gemäß GuKG, Medizinische Masseur/innen gemäß MMHmG und Schreibkräfte, die Arbeiten selbständig durchführen (Sekretär/innen), zu einer Berufsgruppe zusammen.
4.6 Maßgeblich für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit ist der zuletzt nicht bloß vorübergehend ausgeübte Beruf, somit hier der Beruf der Ordinationsassistentin.
Angesicht der nunmehr in § 20 Abs 6 MABG gesetzlich vorgesehenen Ausbildungsdauer von (nur) mindestens 650 Stunden handelt es sich dabei jedenfalls nicht um einen Beruf, der einem Lehrberuf gleichzuhalten wäre. Berufsschutz nach § 255 Abs 1 ASVG besteht daher nicht. Nach dem gesetzlich vorgegebenen Berufsprofil handelt es sich bei den medizinischen Hilfsdiensten, die Ordinationsassistenten leisten, im Unterschied zu den Tätigkeiten einer DGKP auch nicht um höhere nicht kaufmännische Tätigkeiten.
Dass die Klägerin die Berechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits und Krankenpflege nach § 27 Abs 1 GuKG erlangt hätte und als DGKP einschlägig tätig gewesen wäre, behauptet sie weder, noch ist es nach Aktenlage indiziert. Insoweit kommt auch ein Berufsschutz wegen Ausübung des Berufs einer „qualifizierten Ordinationsassistentin“ im Sinn der Entscheidung 10 ObS 33/22h jedenfalls nicht in Betracht.
4.7 Im Hinblick darauf, dass die Verrichtung (auch) administrativer bzw organisatorischer Tätigkeiten für Ordinationsassistenten berufstypisch ist, bleibt allerdings zu prüfen, ob die Klägerin – nach konkreter Ausgestaltung ihrer Dienstverhältnisse – vorwiegend kaufmännische Arbeiten oder Kanzleiarbeiten iSd § 1 AngG ausgeübt hat.
Das Erstgericht hat jedoch keine Feststellungen zu den von der Klägerin im Beobachtungszeitraum konkret ausgeübten Tätigkeiten getroffen, sodass eine Beurteilung noch nicht möglich ist. Für die Prüfung des Berufsschutzes reicht die Feststellung der abstrakten Berufsbezeichnung in der Regel nicht aus (vgl RS0106499).
4.8 Einerseits ist zu prüfen, ob die Klägerin im Beobachtungszeitraum in zumindest 90 Pflichtversicherungsmonaten eine Erwerbstätigkeit als Angestellte oder nach § 255 Abs 1 ASVG ausgeübt hat. Da sie in diesem Zeitraum weniger als 90 Beitragsmonate der Pflichtversicherung als Ordinationsassistentin erworben hat, werden jedenfalls auch Zeiten zu berücksichtigen sein, in denen sie als zahnärztliche Assistentin tätig war. Auch hierbei kommt es maßgeblich darauf an, ob die Tätigkeit nach ihrer tatsächlichen Ausgestaltung inhaltlich als Angestelltentätigkeit zu beurteilen ist.
Zur bereits zitierten Entscheidung 10 ObS 260/02m ist anzumerken, dass der OGH dort die Frage der Qualifikation als Angestelltentätigkeit offen ließ und sich überdies das Berufsbild seither geändert hat. Außerdem stellt sich auch hier die Frage nach Art und Ausmaß tatsächlich geleisteter administrativer Tätigkeiten.
Andererseits sind die Berufsunfähigkeit bzw das Verweisungsfeld ausgehend von der zuletzt nicht bloß vorübergehend ausgeübten konkreten Tätigkeit zu prüfen. Dabei sind neben möglichst detaillierten Feststellungen zur ausgeübten Tätigkeit auch konkrete Feststellungen zu den allfällig in Betracht kommenden Verweisungsberufen zu treffen, die insbesondere auch die Beurteilung der sozialen Wertigkeit (siehe oben) erlauben.
4.9 Je nach dem medizinischen Anforderungsprofil der in Betracht kommenden Verweisungsberufe könnte eine weitere Präzisierung des bestehenden Leistungskalküls im Zusammenhang mit der Fähigkeit zur Ausübung sitzender Tätigkeiten erforderlich werden. Nach den Feststellungen (und den zugrundeliegenden Ausführungen des Sachverständigen) kann die gynäkologisch zu treffende Krankenstandsprognose bei vier Stunden Arbeitszeit in ausschließlich sitzender Haltung auf zwei bis drei Wochen reduziert werden; im Hinblick darauf, dass nach 30 Minuten ein Haltungswechsel eingenommen werden sollte, ist aber nicht klar, ob ein durchgängig sitzendes Arbeiten über vier Stunden (abgesehen von der weiteren Einschränkung wegen der Krampfadernoperation) nicht schon unabhängig von der Frage der Krankenstandsprognose kalkülsüberschreitend wäre.
Festgestellt ist, wie der Haltungswechsel „idealerweise“ durchgeführt werden sollte, aber nicht, wie der Haltungswechsel bei kalkülskonformer Arbeit zumindest durchgeführt werden muss.
Soweit sich ergeben sollte, dass ein höhenverstellbarer Arbeitsplatz (auch unter Berücksichtigung einer die Lohnhälfte wahrenden Teilzeittätigkeit) unabdinglich ist, wäre zu prüfen, ob eine ausreichende Anzahl von entsprechend ausgestatteten Arbeitsplätzen auf dem Arbeitsmarkt vorhanden ist (vgl 10 ObS 183/94). Widrigenfalls wäre die von der berufskundlichen Sachverständigen in diesem Zusammenhang angeregte berufliche Rehabilitation (Zurverfügungstellung eines solches Tisches durch die Beklagte) zu erörtern.
4.10 Somit war das Urteil wegen sekundärer Feststellungsmängel (§ 496 Abs 1 Z 3 ZPO) aufzuheben und dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen. Eine Verfahrensergänzung durch das Berufungsgericht kommt nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen des § 496 Abs 3 ZPO nicht vorliegen.
5. Die Klägerin hat keine Kosten für die Berufung verzeichnet, sodass eine Kostenentscheidung unterbleibt.
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