Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Sonntag als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Elhenicky und Mag. Janschitz in der Rechtssache der klagenden Partei A*, **, vertreten durch die Verfahrenshelferin Mag. Veronika Seronova, Rechtsanwältin in Wien, diese vertreten durch Salzborn Rechtsanwaltsgesellschaft m.b.H. in Wien, wider die beklagte Partei Republik Österreich (Bundesministerium für Justiz), vertreten durch die Finanzprokuratur, wegen EUR 3.000,-- (** des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien), hier: wegen Ablehnung, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 5.6.2024, **-3, in nicht öffentlicher Sitzung den
B e s c h l u s s
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 349,64 bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
B e g r ü n d u n g :
Der Kläger war von September 2016 bis Jänner 2018 in der Justizanstalt Josefstadt in Haft und dort als Hausarbeiter eingesetzt. Am 3.9.2017 wurde er beim Austeilen des Mittagessens von einem anderen Insassen angegriffen und dadurch verletzt.
Der Kläger begehrt im Hauptverfahren (** des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien) aus dem Titel der Amtshaftung ein Schmerzengeld von EUR 3.000,-- samt Zinsen.
Zuständige Richterin des Hauptverfahrens ist seit 1.7.2022 Dr. B* (in der Folge: Richterin); ihr wurde die Führung des Verfahrens mit Beschluss des Personalsenats des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 28.6.2022 übertragen.
Nachdem die Richterin im Verhandlungsprotokoll vom 23.9.2022 (ON 34 des Hauptakts, Seite 3) im Zuge der Protokollierung der Aussage des Zeugen C* festhielt, dass der Kläger aufbrausend reagiert, den Zeugen anschreit und ihn der Lüge bezichtigt, der Kläger von der Richterin verwarnt und ihm angedroht wird, er hat, sollte dies nochmals vorkommen, den Saal zu verlassen, lehnte der Kläger die Richterin mit Eingabe vom 19.1.2023 wegen Befangenheit ab, weil sie seine nachfolgende Entschuldigung nicht protokolliert habe (ON 47 [verbessert laut ON 57] des Hauptakts).
Dieser Ablehnungsantrag wurde mit Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 4. April 2023 zu ** (rechtskräftig) zurückgewiesen.
Die Richterin beraumte die mündliche Verhandlung daraufhin für den 14.12.2023 an und verlegte sie wegen eigener Verhinderung zuletzt auf den 14.5.2024. An den Kläger erging eine Ladung zur Parteienvernehmung; weiters geladen wurden neben den Parteienvertretern vier Zeugen.
Mit Vertagungsbitte vom 7.5.2024 (ON 72 des Hauptakts) beantragte der Kläger die Vertagung der Verhandlung auf unbestimmte Zeit, bis seine Verhandlungsfähigkeit wiederhergestellt sei. Er begründete seinen Antrag damit, dass er nach einem Aufenthalt in Südafrika an einer infektionsartigen, stark juckenden und möglicherweise ansteckenden Hauterkrankung leide. Nach ärztlicher Anordnung habe er aufgrund ungeklärter Infektiosität körperlichen Kontakt zu jeglichen Personen strikt zu vermeiden und das Haus nur im äußersten Notfall zu verlassen. Darüber hinaus erhalte er Medikamente, die – unabhängig von der Juckreizsituation – seine Verhandlungsfähigkeit massiv beeinträchtigten.
Mit Beschluss vom 8.5.2024 entschied das Erstgericht, der Vertagungsbitte nicht zu entsprechen, jedoch die Ladung des Klägers zur Parteieneinvernahme zu widerrufen. Zur Begründung führte es aus, dass mehrere Zeugen geladen seien und die Verhandlung bereits mehrfach verlegt worden sei, weshalb eine neuerliche Verlegung untunlich erscheine. Die in der Verhandlung allenfalls vorgesehene ergänzende Parteieneinvernahme des Klägers bleibe vorbehalten.
Mit Ablehnungsantrag vom 13.5.2024 lehnte der Kläger die Richterin neuerlich als befangen ab (ON 75 des Hauptakts). Es treffe ihn an der für den Vertagungsgrund kausalen Krankheit keinerlei Verschulden. Trotzdem sei die Verhandlung nicht vertagt worden. Offenbar solle ihm die Möglichkeit genommen werden, an der Befragung der für diese Verhandlung geladenen Zeugen teilzunehmen, Fragen zu stellen sowie sich ein Bild der Zeugen machen zu können. In Kombination mit den schon mit Schriftsatz vom 15.3.2023 bemängelten Verhaltensweisen der Richterin (unausgewogene Protokollierung zu seinem Nachteil und unterbliebene Aufklärung über die Gründe des stattgehabten Richterwechsels in der Verhandlung vom 23.9.2022) stelle die nunmehrige Ablehnung der Vertagung einen zureichenden Grund dar, um die Unbefangenheit der Richterin in Zweifel zu ziehen.
Die Richterin erachtete sich in ihrer Stellungnahme vom 13.5.2024 (ON 78 des Hauptakts) als nicht befangen. Sie habe die Ladung des Klägers zur ergänzenden Einvernahme aufgrund seiner Erkrankung mit dem Hinweis widerrufen, dass die allenfalls ergänzende Parteien-vernehmung vorbehalten bleibe. Für die Verlegung der Tagsatzung habe daher keine Veranlassung bestanden.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Ablehnungsantrag zurück. Ein zureichender Grund, die Unbefangenheit der Richterin in Zweifel zu ziehen, sei nicht nachzuvollziehen. Die Verhinderung einer Partei am persönlichen Erscheinen bilde kein unübersteigliches oder doch sehr erhebliches Hindernis, das die Verlegung einer Tagsatzung gem. § 134 ZPO rechtfertige. Dem Kläger habe auch kein nicht wieder gut zu machender Schaden gedroht, weil er im Hauptverfahren anwaltlich vertreten gewesen sei und aufgrund des dort herrschenden Anwaltszwangs nicht berechtigt gewesen wäre, Fragen an Zeugen zu stellen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Klägers wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass dem Ablehnungsantrag stattgegeben und die Richterin wegen Befangenheit enthoben werde, ein anderer Richter über die Sache zu entscheiden habe und sämtliche von der Richterin gesetzten Prozesshandlungen als nichtig aufgehoben/für nichtig erklärt werden; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragte, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Der Rekurs ist nicht berechtigt .
1. Verfahrensrüge
Als Mangelhaftigkeit des Verfahrens macht der Kläger die Befangenheit der dem erstgerichtlichen Senat angehörigen Richterin Mag. D* geltend, die er zugleich mit dem Rekurs als befangen ablehnte.
Der mit dem Rekurs eingebrachte Ablehnungsantrag des Klägers wurde mit Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 11.7.2024 zu ** rechtskräftig zurückgewiesen.
An rechtskräftige Beschlüsse des Ablehnungsgerichts sind die Rechtsmittelgerichte gebunden (RS0042079 [T1, T2]). Schon aufgrund dieser Bindungswirkung darf auch das Rekursgericht nicht von der Mitwirkung einer befangenen Richterin am angefochtenen Beschluss ausgehen.
Der geltend gemachte Verfahrensmangel liegt daher nicht vor.
2. Rechtsrüge
2.1 Als „inhaltliche Rechtswidrigkeit“ des angefochtenen Beschlusses rügt der Rekurswerber, dass ihm ohne Beteiligung an den Einvernahmen der Zeugen die Möglichkeit genommen gewesen wäre, einen Widerspruch in deren Aussagen zu erkennen und gegenüber seiner rechtsfreundlichen Vertretung in der Verhandlung sachdienliche Fragen bzw. sachdienliches Vorbringen anzuregen. Nur er selbst habe unmittelbare Wahrnehmungen zur Situation in seiner Haft. Auch bei detaillierter Vorbesprechung mit seiner rechtsfreundlichen Vertreterin könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Zeugen Behauptungen über die Zustände in der Justizanstalt aufstellten, die nicht der Wahrnehmung des Klägers entsprächen oder unpräzise seien. Vor diesem Hintergrund, sei es nicht ausreichend, wenn an der Verhandlung nur die rechtsfreundliche Vertreterin des Klägers teilnehme. Da der Kläger an der Teilnahme bei der Verhandlung krankheitsbedingt gehindert gewesen sei, hätte er bei Durchführung der Verhandlung einen nicht wieder gut zu machenden prozessualen Nachteil erlitten, weil er wesentliche Argumente nicht hätte vorbringen können.
2.2 Mit dieser Argumentation releviert der Rekurswerber die Unrichtigkeit der Entscheidung über seine Vertagungsbitte durch die Richterin, lässt dabei aber außer Betracht, dass Meinungsverschiedenheiten in Rechtsfragen nicht im Ablehnungsverfahren auszutragen sind. Weder die (angebliche) Unrichtigkeit einer Gerichtsentscheidung (hier: der Ablehnung einer Vertagungsbitte) noch die Vertretung einer bestimmten Rechtsmeinung durch den abgelehnten Richter bildet einen Ablehnungsgrund. Das Ablehnungsverfahren soll vor allem nicht die Möglichkeit bieten, dass sich Parteien ihnen nicht genehmer Richter entledigen können (RS0111290; RS0045916 [T3]).
Solange keine derart schwerwiegenden Verfahrens-verstöße vorliegen, dass sie die mangelnde Objektivität des Richters erkennen bzw. mit Grund an seiner Objektivität zweifeln lassen, könnte daher selbst eine Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften (wie hier nach den Behauptungen des Klägers ein Verstoß gegen die Bestimmung des § 134 ZPO) den Anschein der Befangenheit nicht begründen (RS0046090, insb [T1, T3, T7, T8]).
Um eine Befangenheit anzunehmen, müssten Anhaltspunkte für eine unsachliche Entscheidungsfindung des erkennenden Richters vorliegen, welche den Verdacht der Parteilichkeit aufkommen lassen. Das wird etwa dann der Fall sein, wenn der Richter in auffallender und bedenklicher Weise die Grundsätze außer Acht lässt, die dem Schutz des Parteiengehörs und der Objektivität des Verfahrens dienen ( Ballon in Fasching/Konecny 3 § 19 JN Rz 9 mwN).
2.3 Konkrete Anhaltspunkte für eine unsachliche bzw. voreingenommene Verfahrensführung oder Entscheidungs-findung durch die abgelehnte Richterin vermochte der Kläger nicht aufzuzeigen. Die Beurteilung, dass allein die krankheitsbedingte Verhinderung des Klägers keinen ausreichenden Anlass bot, um die Verhandlung gemäß § 134 ZPO auf unbestimmte Zeit zu erstrecken, diente der Vermeidung weiterer Verfahrensverzögerungen und war insofern sachlich begründet. Da die Richterin die ergänzende Parteienvernehmung des Klägers, sollte sie sich als notwendig erweisen, bei einem späteren Termin durchführen wollte, lässt sich aus ihrer Entscheidung, die Verhandlung nicht zu vertagen und die Einvernahmen der vier geladenen Zeugen in Abwesenheit des Klägers vorzunehmen, schon deshalb keine Voreingenommenheit erkennen, weil aufgrund der im Verfahren herrschenden absoluten Anwaltspflicht (§ 27 Abs 1 ZPO) das den Parteien gemäß § 289 ZPO zustehende Fragerecht gegenüber den Zeugen in der Verhandlung von der für den Kläger zur Verfahrenshelferin bestellten Rechtsanwältin auszuüben war. Die Ablehnung der Vertagungsbitte zielte damit auch nicht darauf ab, den Kläger an der Ausübung seines Fragerechts (durch die bestellte Verfahrenshelferin) zu hindern und dem Kläger dadurch einen nicht wieder gut zu machenden Schaden (prozessualen Nachteil) zuzufügen. Soweit sich der Kläger in diesem Zusammenhang erstmals im Rekurs darauf stützt, es habe seiner Anwesenheit in der Verhandlung schon deshalb bedurft, weil seine Verfahrenshelferin mangels unmittelbarer Wahrnehmungen zur Situation in der Haft ohne seine Mitwirkung nicht in der Lage gewesen wäre, Widersprüche in den Zeugenaussagen zu erkennen, verstößt er nicht nur gegen das auch im Rekursverfahren geltende Neuerungsverbot (RS0042091), sondern lässt zudem außer Betracht, dass sich die Richterin mit diesem Anliegen des Klägers mangels Vorbringens in der Vertagungsbitte gar nicht und daher auch nicht auf unsachliche Weise auseinandersetzen konnte.
Insgesamt begegnet die Zurückweisung der Ablehnung (vgl § 24 Abs 2 JN) der Richterin keinen Bedenken. Dem Rekurs ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Das Ablehnungsverfahren ist ein Zwischenstreit, über dessen Kosten nach den Regeln des Ausgangsverfahrens unabhängig von dessen Ausgang zu entscheiden ist (RS0126588). Auch wenn Entscheidungsgegenstand des Ablehnungsverfahrens der in der Klage geltend gemachte Anspruch ist (RS0044508), waren der Beklagten Kosten nur auf der von ihr verzeichneten geringeren Bemessungsgrundlage von EUR 3.000,-- zuzusprechen.
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gründet auf § 24 Abs 2 JN.
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