Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Mathes als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Hahn und Mag. Gruber als weitere Senatsmitglieder in der Übergabesache des A* zur Strafverfolgung an die Bundesrepublik Deutschland über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 6. Dezember 2024, GZ **-18, Punkt 1., nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen .
Begründung:
Beim Landesgericht für Strafsachen Wien ist gegen den am ** geborenen deutschen Staatsangehörigen A* ein Verfahren zur Übergabe zur Strafverfolgung an die deutschen Behörden anhängig.
Nach dem Europäischen Haftbefehl des Landgerichts Bamberg vom 30. Oktober 2024, AZ ** (**; **), ist A* der Straftat der versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung nach den §§ 255, 249, 250 Abs 2 Nr. 1, 22, 23, 25 Abs 2 deutsches Strafgesetzbuch verdächtig, weil er am 29. September 2020 in ** gemeinsam mit der bereits rechtskräftig verurteilten B* in Ausführung eines vorher gemeinsam gefassten Tatplans C* durch Anhalten eines Elektroschockers neben das Ohr, wobei B* äußerte: „Es ist kein Spaß mehr, jetzt wird ´ s ernst! Ich will den Stoff, sonst wird´ s ernst!“, und Präsentation einer Axt im Jackenärmel durch A* zur Herausgabe von Betäubungsmitteln aufforderte, wobei die Tat durch Flucht der C* beim Versuch blieb (ON 3.1).
Nach Durchführung einer Haft- und Übergabeverhandlung am 6. Dezember 2024 (ON 17) bewilligte das Erstgericht die Übergabe zur Strafverfolgung an die deutschen Behörden (Punkt 1.) und setzte die Übergabehaft aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit a, lit b und lit c StPO iVm § 18 EU-JZG, § 29 ARHG fort (Punkt 2.; ON 18).
Nach Beschlussverkündung gab der Betroffene gemeinsam mit seinem Verteidiger ausdrücklich keine Erklärung ab (ON 17, 5).
Mit am 9. Dezember 2024 eingebrachtem, als „Haftbeschwerde“ bezeichnetem Schriftsatz relevierte der Betroffene jedoch nur die Fortsetzung der Übergabehaft, ohne auf den Übergabebeschluss einzugehen (So heißt es wörtlich: „Gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 6.12.2024 in umseits rubrizierter Rechtssache, mit dem die Fortsetzung der Übergabehaft für den Beschuldigten Herrn A* verfügt wurde, erhebt der Beschuldigte innerhalb offener Frist Beschwerde“ [ON 16.2, 2]). Dazu wurde lediglich beantragt, das Oberlandesgericht als Beschwerdegericht wolle in Stattgebung dieses Rechtsmittels die Aufhebung der verhängten Übergabehaft verfügen in eventu die Übergabe des (richtig) Betroffenen gemäß § 25 Abs 1 Z 1 EU-JZG aufschieben (ON 16.2, 2).
Am 23. Dezember 2024 setzte das Oberlandesgericht Wien zu AZ * in Erledigung dieses Rechtsmittels die verhängte Übergabehaft aus den angezogenen Haftgründen fort und wies den Antrag auf Aufschub der Übergabe zurück.
Erst über Anfrage des Erstgerichts (vgl. ON 1.9; ON 1.11) erklärte die Verteidigerin des A* in einem als „Ausführung der Beschwerde“ bezeichneten, am 2. Jänner 2025 eingebrachten Schriftsatz im Wesentlichen, dass die Beschwerde gegen die Entscheidung der Übergabe aufrecht erhalten werde und eine Übergabe des Betroffenen an die deutschen Behörden nicht zulässig sei (ON 21.2).
Letztangeführtes Rechtsmittel gegen den Beschluss auf Bewilligung der Übergabe ist jedoch verspätet, weil nach § 21 Abs 1 EU-JZG iVm § 31 Abs 6 erster Satz ARHG im Falle mündlicher Verkündung des Beschlusses - wie vorliegend - eine Beschwerde gegen diese Entscheidung binnen drei Tagen anzumelden ist, widrigenfalls diese in Rechtskraft erwächst (vgl. Göth-Flemmich/Riffel in WK² ARHG § 31 Rz 9; OLG Wien 22 Bs 298/13d u.a.). Fallbezogen wurde nach Beschlussverkündung keine Erklärung abgegeben bzw. binnen dreitägiger Frist kein Rechtsmittel angemeldet. Da eine Einschränkung der Beschwerde dann anzunehmen ist, wenn ein einschränkender Wille eindeutig erkennbar ist (Tipold, WK-StPO § 88 Rz 4), ist in casu von einem solchen Willen auszugehen, weil in der Ausführung der rechtskundigen Vertreterin im Schriftsatz vom 9. Dezember 2024 keine Rechtsmittelanmeldung ersichtlich ist, sich vielmehr das als Haftbeschwerde bezeichnete Rechtsmittel ausdrücklich und ausschließlich auf die Fortsetzung der Übergabehaft bezog und deren Aufhebung beantragt wurde.
Die Beschwerde vom 2. Jänner 2025 (ON 21) war daher nichtöffentlich zurückzuweisen (Göth-Flemmich/Riffel aaO Rz 11).
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 1 Abs 2 EU-JZG iVm § 9 Abs 1 ARHG iVm § 89 Abs 6 StPO).
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