12R93/24w – OLG Wien Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Mag. Fisher als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Reden und den Richter Mag. Resetarits in der Rechtssache des Antragstellers A* , **, wegen Verfahrenshilfe, über den Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 26.11.2024, ** 6, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Text
Begründung:
Zu B* des Bezirksgerichtes Hernals besteht für den Antragsteller seit 25.10.2018 eine aufrechte Erwachsenenvertretung ua für die Vertretung vor Gerichten. Mit Beschluss vom 29.9.2023 wurde Mag. C* zur (neuen) Erwachsenenvertreterin bestellt.
Am 24.6.2024 beantragte der Antragsteller beim Erstgericht, ihm zur Einbringung einer Klage gegen seine Erwachsenenvertreterin wegen EUR 15.000, bis EUR 20.000, Schmerzengeld die Verfahrenshilfe zu bewilligen. Diese habe die von der Rehaklinik ** empfohlene Heimhilfe nicht rechtzeitig organisiert, weshalb er beim Vorhangaufhängen von der Leiter gestürzt sei und sich verletzt habe, worin eine vorsätzliche Körperverletzung durch Unterlassen liege.
Das Erstgericht übermittelte den Antrag dem Pflegschaftsgericht mit dem Ersuchen um Bekanntgabe, ob mittlerweile eine Umbestellung der Erwachsenenvertreterin erfolgt sei, allenfalls wie in diesem Kollisionsfall vorgegangen werde oder ob direkt eine pflegschaftsgerichtliche Entscheidung über die (Nicht-)Genehmigung der Eingabe erfolgen werde.
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Hernals vom 29.10.2024, B* 656, wurde die „Klage auf Schadenersatz in Höhe von EUR 15.000, bis EUR 20.000, gegen die Erwachsenenvertreterin Mag. C*“ pflegschaftsgerichtlich nicht genehmigt. In der behaupteten nicht rechtzeitigen Installierung von Heimhilfen könne kein schuldhaftes Verhalten gesehen werden, welches zu einer Haftung für allfällige Schmerzengeldansprüche des Betroffenen gegenüber der Erwachsenenvertreterin führen könnte. Zudem fehle ein Rechtswidrigkeitszusammenhang der unterlassenen Bestellung von Heimhilfen mit der nicht zwingend notwendigen Abhängung der Vorhänge. Nach Angaben der Erwachsenenvertreterin sei die Installierung einer Heimhilfe mangels Bereitschaft des Betroffenen bislang auch nicht möglich gewesen.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Verfahrenshilfeantrag mit dem Hinweis darauf, dass das Pflegschaftsgericht die Klage pflegschaftsgerichtlich nicht genehmigt habe, zurück.
Dagegen richtet sich der Rekurs des Antragstellers , erkennbar gerichtet darauf, ihm die beantragte Verfahrenshilfe zu bewilligen.
Die Revisorin verzichtete auf eine Rekursbeantwortung.
Rechtliche Beurteilung
Wessen Prozessfähigkeit strittig ist, muss im (Zwischen-)Streit darüber als prozessfähig behandelt werden ( Fucik in Rechberger/Klicka 5 § 1 ZPO Rz 2). Der vom Antragsteller erhobene Rekurs ist daher zulässig. Er ist aber nicht berechtigt .
Der Rekurswerber macht geltend, dass ihm bereits einmal vom Erstgericht eine von seiner Erwachsenenvertreterin beantragte Verfahrenshilfe bewilligt worden sei. Für ihn als Laien sei nicht verständlich, warum der von ihm selbst eingebrachte Antrag zurückgewiesen, der von einer Rechtsanwältin eingebrachte Antrag aber bewilligt werde. Es gehe auch nur um den Antrag auf Verfahrenshilfe und noch gar nicht um die eigentliche Klage.
Personen, denen – wie dem Antragsteller – ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt wurde, dessen Wirkungsbereich auch die Vertretung vor Gerichten umfasst, sind prozessunfähig. Sie können weder selbst noch durch einen gewillkürten Vertreter wirksam Prozesshandlungen vornehmen. Die Prozessfähigkeit ist eine Prozessvoraussetzung. Ihr Mangel ist nach § 6 Abs 1 ZPO in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen und führt – nach Sanierungsversuch – zur Nichtigerklärung oder Zurückweisung der betroffenen Prozesshandlung.
Der Mangel der Prozessfähigkeit, der durch den vom Erstgericht vorgenommenen Sanierungsversuch nicht behoben werden konnte, musste daher zur Zurückweisung des vom Antragsteller eingebrachten Verfahrenshilfeantrages führen.
Dem unberechtigten Rekurs war ein Erfolg zu versagen.
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf § 528 Abs 2 Z 4 ZPO.