Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Mathes als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Hahn und Mag. Gruber als weitere Senatsmitglieder in der Auslieferungssache des A* zur Strafvollstreckung an die Republik Bosnien und Herzegowina über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 7. Jänner 2025, GZ **-43, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Die über A* verhängte Auslieferungshaft wird aus dem Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 StPO iVm § 29 ARHG fortgesetzt.
Begründung:
Die Staatsanwaltschaft Wien leitete ein Auslieferungsverfahren an die Republik Bosnien und Herzegowina gegen den am ** geborenen A*, Staatsangehöriger der Republik Bosnien und Herzegowina, zur Strafvollstreckung einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren ein.
Mit Ersuchen vom 22. November 2024, Nummer: **, begehrte das Justizministerium der Republik Bosnien und Herzegowina die Auslieferung des Genannten zur Vollstreckung der über ihn mit Urteil des Bezirksgerichts Bijeljina vom 27. Dezember 2018, Zahl: **, bestätigt durch das Urteil des Obersten Gerichts der Republika Srpska vom 18. November 2019, Zahl: * *, verhängten Freiheitsstrafe von zwei Jahren wegen der strafbaren Handlung des schweren Diebstahls gemäß Artikel 226 Abs 3 iVm Abs 1 iVm Artikel 39 des Strafgesetzbuchs der Republika Srpska (ON 37.1).
Demnach beteiligte er sich in der Nacht vom 7. auf 8. Juni 2018 in ** vor allem durch die Anwerbung von mehreren Mittätern an einem Einbruchsdiebstahl in das Wohnhaus des B*, aus welchem SRF 80.000,--, EUR 10.000,-- und zirka KM 6.000,-- Bargeld und Goldschmuck im Wert von zirka KM 5.000,-- gestohlen wurden (ON 41.7).
Ausgehend vom Antrag der Staatsanwaltschaft Wien (ON 1.5) wurde über den am 24. Oktober 2024, 9.28 Uhr, festgenommenen (ON 9.3, 1 f) und am selben Tag, 17.30 Uhr, in die Justizanstalt Wien-Josefstadt eingelieferten (ON 10.2) A* mit Beschluss vom 26. Oktober 2024 die Auslieferungshaft aus dem Haftgrund nach § 173 Abs 2 Z 1 StPO iVm § 29 ARHG verhängt (ON 16, 3 [dem Protokoll zufolge auch nach Z 3 lit a leg cit]; ON 17) und mit Beschluss vom 11. November 2024 aus diesem Haftgrund fortgesetzt (ON 28). Einer gegen letztgenannte Entscheidung gerichteten Beschwerde gab das Oberlandesgericht Wien am 5. Dezember 2024, AZ *, unter Heranziehung dieses Haftgrunds nicht Folge.
Mit dem angefochtenen Beschluss setzte das Erstgericht nach Durchführung einer Haft- und Auslieferungsverhandlung unter anderem das prozessuale Sicherungsmittel neuerlich aus diesem Grund fort.
Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Verkündung erhobene (ON 42.1, 4), schriftlich nicht zur Darstellung gebrachte Beschwerde des Betroffenen.
Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.
Eine Auslieferungshaft darf nur dann verhängt und fortgesetzt werden, wenn hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass eine in Österreich betretene Person eine der Auslieferung nach dem ARHG unterliegende Straftat beging (§ 29 Abs 1 ARHG). Im Auslieferungsverfahren genügt aber im Vergleich zur Untersuchungshaft eine geringere Verdachtsintensität (hinreichender Tatverdacht), zumal der Tatverdacht in der Regel nur bei Bestehen erheblicher Bedenken geprüft wird. Demnach ist bei einem schlüssigen ausländischen Haftbefehl eine strenge Verdachtsprüfung wie im Fall der Verhängung oder Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft in einem österreichischen Strafverfahren nicht anzustellen; es muss eine der Haft zugrundeliegende strafbare Handlung der Auslieferung unterliegen (RIS-Justiz RS0087119, RS0121295; Göth-Flemmich/Riffel in WK 2 ARHG § 29 Rz 2, 4, 25).
Aus den vorliegenden Auslieferungsunterlagen ergibt sich der für die Verhängung der Auslieferungshaft erforderliche hinreichende Verdacht einer von A* begangenen, der Auslieferung unterliegenden strafbaren Handlung.
Der zu beurteilende Sachverhalt ist nach österreichischem Recht als Verbrechen des schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 2 Z 1 iVm § Abs 1 Z 1 StGB zu qualifizieren. Sowohl nach dem Recht der Republik Bosnien und Herzegowina als auch nach österreichischem Recht ist diese Tat mit mindestens einjähriger Freiheitsstrafe bedroht, weshalb es sich um eine auslieferungsfähige strafbare Handlung im Sinne des Artikel 2 Abs 1 EuAlÜbk handelt.
Ausgehend von dieser mutmaßlich begründeten Verdachtslage liegt auch der Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 StPO vor.
Der Staatsangehörige der Republik Bosnien und Herzegowina hat sich bislang dem Strafvollzug der ersuchenden Behörden entzogen, verfügt den Angaben vom 26. Oktober 2024 zufolge über keinen festen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder sonstige Integration in Österreich (ON 16) und gab im Rahmen seiner informellen Befragung selbst an, dass er seitens der bosnischen Behörden gesucht werde, er jedoch geflüchtet und die letzten Jahre in Deutschland untergetaucht sei (ON 9.3.2). Der nunmehrigen, durch nichts bescheinigten Behauptung eines seit dem Jahr 2020 in Österreich bestehenden Aufenthalts kommt auch schon wegen dessen selbst eingestandener Illegalität und nicht erfolgter Meldung in Österreich (vgl. ON 42.1, 3) - bei noch dazu fraglicher Richtigkeit - nur untergeordnete Bedeutung zu.
Ausgehend von diesen Tatsachen und der noch zu verbüßenden Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren steht konkret zu befürchten, der Betroffene werde sich auf freiem Fuß belassen dem Auslieferungsverfahren weiter zu entziehen suchen. Auch eine nicht unterfertigte „Wohnrechtsbestätigung“ (ON 42.2) und die vorgelegte Zusage einer Anstellung als Hilfsarbeiter (ON 42.3) können zu keiner anderen Einschätzung führen.
Der vorliegende Haftgrund ist auch so gewichtig, dass er durch gelindere Mittel des § 173 Abs 5 StPO nicht effektiv hintangehalten werden kann.
Ein Vorgehen nach § 180 Abs 1 StPO (obligatorische Kaution) kommt jedenfalls bei einer Auslieferungshaft zur Strafvollstreckung nicht in Betracht (RIS-Justiz RS0128943).
Mit Blick auf eine noch zu vollstreckende Sanktion von zwei Jahren liegt Unverhältnismäßigkeit nicht vor und steht die Auslieferungshaft auch zur Bedeutung der dem Betroffenen angelasteten strafbaren Handlung nicht außer Verhältnis.
Die Wirksamkeit des Beschlusses ist gemäß § 29 Abs 5 ARHG durch eine Haftfrist nicht mehr begrenzt.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 9 Abs 1 ARHG iVm § 89 Abs 6 StPO).
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