13R183/24p – OLG Wien Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Häckel als Vorsitzenden sowie Dr. Reden und Mag. Wieser in der Rechtssache der klagenden Partei A*, **, vertreten durch Dr. Thomas Kainz, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. B*, **, vertreten durch Mag. Johannes Bügler, Rechtsanwalt in Wien, 2. C* AG, HRB ** AG **, **, Deutschland, vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, in Folge Berufung der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Landesgerichts für ZRS Wien vom 10.10.2024, **– 80 (Berufungsinteresse: EUR 4.176,--) in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der erstbeklagten Partei die mit EUR 877,39 bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung (darin enthalten EUR 146,23 USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die Revision ist jedenfalls unzulässig (§ 502 Abs 2 ZPO).
Text
Entscheidungsgründe:
1. Erster Rechtsgang
Mit dem im ersten Rechtsgang ergangenen Urteil des Erstgerichtes vom 11.12.2020 (ON 30) wies das Erstgericht die Klage gegen beide beklagten Parteien ab.
Der dagegen erhobenen Berufung des Klägers gab das Berufungsgericht mit Beschluss vom 7.9.2022, **, Folge, hob das angefochtene Urteil auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf.
Das Berufungsgericht ließ den Rekurs an den Obersten Gerichtshof zu, der in der Folge vom Erstbeklagten erhoben wurde (ON 44), jedoch vom Obersten Gerichtshof zurückgewiesen wurde ( ** = ON 51).
Für den zweiten Rechtsgang steht somit fest, dass die vom Berufungsgericht im ersten Rechtsgang verneinte Anspruchsgrundlagen der Wandlung wegen Gewährleistung und der Arglist nicht mehr Verfahrensgegenstand sind (**, 4.2.1.).
Das Erstgericht hatte im zweiten Rechtsgang nur noch die Anspruchsgrundlage des Klägers der Anfechtung des Vertrages wegen wesentlichen Geschäftsirrtums iSd § 871 ABGB in der von der Rechtsprechung entwickelten Variante des „gemeinsamen Geschäftsirrtums“ zu behandeln (**, 4.2.2.). Der Kläger hat sich in der Berufung des ersten Rechtsganges nur auf die Irrtumsvariante des gemeinsamen, wesentlichen Geschäftsirrtums berufen; davon geht auch das Erstgericht eingangs der rechtlichen Beurteilung des nunmehr angefochtenen Urteils zutreffend aus (US 11).
2. Angefochtenes Urteil
2.1. Entscheidung
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die gegen den Erstbeklagten gerichtete Klage auf Aufhebung des Kaufvertrages zwischen dem Kläger und dem Erstbeklagten über den Kauf des **, Type **, Motorentyp **, 2,0 l, 103 kw (in Hinkunft: Fahrzeug) samt Rückabwicklung durch die Bezahlung von EUR 4.176,-- s.A. Zug um Zug gegen die Rückgabe des Fahrzeuges, ab.
2.1.1. Dieses nunmehr angefochtene Teilurteil spricht nur über Ansprüche des Klägers gegen den Erstbeklagten, nicht aber gegen die zweitbeklagte Partei ab, weshalb auch allfällige Außerstreitstellungen der zweitbeklagten Partei – wie in der Berufung des Erstbeklagten moniert – vom Erstgericht zu Recht nicht berücksichtigt wurden.
2.1.2. Gegen die zweitbeklagte Partei trat wegen eines außergerichtlich geschlossenen Vergleichs Ruhen des Verfahrens ein [ON 72, 1]. Zu welcher Zahlung sich die zweitbeklagte Partei in diesem Vergleich verpflichtete und ob diese über das nunmehrige Berufungsinteresse von EUR 4.176, hinausgeht, kann mangels Bekanntgabe durch den Kläger und mangels Vorlage des außergerichtlich geschlossenen Vergleichs durch diesen nicht beurteilt werden, somit auch nicht, ob der Kläger schad und klagslos gestellt wurde.
Die Vorlage des Vergleichs hätte entgegen den Ausführungen des Beklagten in der Verfahrensrüge der Berufungsbeantwortung auch nicht iSd §§ 303 ff ZPO aufgetragen werden können, weil der Beweisführer hier der Beklagte den Inhalt der Urkunde so genau angeben muss, dass gegebenenfalls der behauptete Inhalt gemäß § 307 Abs 2 ZPO als erwiesen angenommen werden kann. Der Beweisantrag muss so genau gestellt werden, dass das Beweisthema identifiziert werden kann. § 303 ZPO dient nicht dazu, einen Erkundungsbeweis zu ermöglichen (vgl Kodek in Fasching/Konecny, Kommentar III/1³ Rz 23 f zu § 303 ZPO ).
Zusammenfassend kann die Höhe der außergerichtlich vereinbarten Zahlungspflicht der zweitbeklagten Partei gegenüber dem Kläger nicht berücksichtigt werden.
2.2. Festgestellter Sachverhalt
Der Kläger kaufte vom Erstbeklagten am 9.7.2019 das Fahrzeug (Gebrauchtwagen) samt – im angefochtenen Urteil näher beschriebener – Ausstattung. Im Fahrzeug ist ein Motor des Typs ** verbaut.
Der Erstbeklagte hatte das Fahrzeug am 7.4.2017 von einem Kraftfahrzeughändler gekauft. Dieser informierte ihn darüber, dass das Fahrzeug vom medial bekannten Abgasskandal betroffen und ein Softwareupdate aufgespielt worden sei, um den Mangel zu beheben. Er teilte ihm mit, dass damit das Fahrzeug wieder entspreche. Die Tatsache, dass ein Softwareupdate durchgeführt worden war, war im Serviceheft vermerkt. Der Erstbeklagte erhielt auch eine vom Verkäufer – einem Vertragshändler der zweitbeklagten Partei – ausgestellte Bestätigung darüber, dass das Update am 31.8.2016 durchgeführt worden war und damit das Fahrzeug nach Durchführung der Rückrufaktion vollumfänglich den geltenden Vorschriften entspreche. Dem Erstbeklagten wurde mit dieser Bestätigung auch zugesichert, dass mit der Umsetzung des Updates Kraftstoffverbrauch, CO-Emissionen, Motorleistung und Drehmoment sowie Fahrzeugakustik keine Verschlechterung erfahren hätten und alle genehmigungsrelevanten Fahrzeugwerte Bestand hätten.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass das Fahrzeug nach der Durchführung des Updates weiterhin über eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters verfügte, sowie dass der PKW im Realbetrieb den NOx-Herstellerwert und den NOx-Grenzwert der Euro-5 Abgasnorm überschritt/überschreitet [1] .
Im Frühjahr 2019 schaltete der Erstbeklagte eine Annonce auf einer Internetplattform, in der er das Fahrzeug mit Marke, Baujahr, km-Stand, regelmäßigem Service und neuem Pickerl beschrieb.
Bei einem Besichtigungstermin inspizierte der Kläger das Fahrzeug [wird näher festgestellt]. Bei der gemeinsamen Durchsicht des Serviceheftes erklärte der Erstbeklagte, dass im Serviceheft ein Softwareupdate vom 31.8.2016 vermerkt sei und es sich um ein Fahrzeug handle, das vom „**-Abgasskandal“ betroffen sei und das zur Behebung des Mangels erforderliche Update gemacht und vermerkt sei.
Der Kläger, der zu diesem Zeitpunkt Besitzer eines ** – BJ 2008 war und vom Abgasskandal Kenntnis hatte, nahm das zur Kenntnis.
Nach Preisverhandlungen wurde der Kaufvertrag am 9.7.2019 unterschrieben. Das [ÖAMTC]-Formblatt hatte der Erstbeklagte besorgt und ausgefüllt. Ein bis zwei Tage danach trafen einander die Streitteile bei der Zulassungsstelle, wo der Beklagte dem Kläger das Auto übergab. Im Gegenzug bezahlte der Kläger den restlichen Kaufpreis. Sie sprachen im Zuge der Verkaufsgespräche zwar über die Abgasbetroffenheit des Fahrzeugs, nicht aber über die in Verkaufsprospekten der zweitbeklagten Partei dargestellten Kriterien der Umweltverträglichkeit und über die Abgaswerte.
Ob der Kläger bei Abschluss des Kaufvertrages davon ausging, dass mit dem Aufspielen des Updates das Fahrzeug den in der vom Hersteller ausgestellten Bestätigung angeführten Kriterien entsprach und damit weder ein Thermofenster vorlag noch dass das Fahrzeug im Normalbetrieb den NOx-Herstellerwert sowie den NOx-Grenzwert der Euro-5 Abgasnorm überschreite, konnte nicht festgestellt werden. Nicht festgestellt werden konnte ferner, dass der Kläger, wenn der in der Beilage ./1.1 seitens der Herstellerin dargestellte Zustand beim Fahrzeug tatsächlich nicht bestanden hätte, das Fahrzeug nicht gekauft hätte [2] .
Die Tatsache der unzulässigen „Abschaltvorrichtungen“ wurde bereits im Herbst 2015/Frühjahr 2016 medial aufbereitet.
Für das Fahrzeug wurde weder die Zulassung zum Verkehr noch die Typengenehmigung widerrufen. Der Kläger nutzt das Fahrzeug nach wie vor. Er schloss mit der zweitbeklagten Partei außergerichtlich einen inhaltlich nicht feststellbaren Vergleich (im Berufungsverfahren – mit Ausnahme der kursiv wiedergegebenen Feststellungen – unstrittiger Sachverhalt ).
3. Vorbringen
3.1. Kläger
Der Kläger brachte – soweit im zweiten Rechtsgang noch bedeutend – vor, der Erstbeklagte habe ihm bei Abschluss des Kaufvertrages erklärt, dass es sich um ein „mangelfreies Fahrzeug“ handle. Er habe im Kaufvertrag ua die „Betriebs- und Verkehrssicherheit“ zugesichert. Dass das Fahrzeug von der Herstellerin [zweitbeklagte Partei] manipuliert und einem Softwareupdate unterzogen worden sei, habe er dem Kläger nicht gesagt. Nach dem Kauf habe der Kläger erfahren, dass im Motor eine unzulässige Abschalteinrichtung installiert sei. Diese Software sorge dafür, dass das Fahrzeug auf dem Prüfstand die gesetzlich zulässigen NOx-Emissionsgrenzwerte einhalte, im Straßenbetrieb hingegen in einen Modus schalte, in dem die NOx-Emissionen höher seien und gesetzliche Grenzwerte überschreiten würden. Das Softwareupdate führe zu einem stärkeren Verschleiß und einem Leistungsverlust.
Das Fahrzeug verfüge auch nach dem Software-Update über eine unzulässige Abschaltvorrichtung in der Form eines Thermofensters im Temperaturbereich von 15 – 33 o . Die Streitteile seien bei Vertragsabschluss einem gemeinsamen Irrtum unterlegen, zumal beide davon ausgegangen seien, dass durch das Aufspielen des Software-Updates keine unzulässige Abschalteinrichtung mehr vorhanden sei.
Bei der Übergabe des Fahrzeuges habe dieses einen km-Stand von 94.734, nunmehr von 202.846, gehabt. Unter Anwendung der linearen Berechnungsmethode ergebe sich ein Benützungsentgelt von EUR 9.574,--, um das das Klagebegehren eingeschränkt werde.
3.2. Erstbeklagter
Der Erstbeklagte brachte, soweit für den zweiten Rechtsgang noch bedeutend, vor, er habe den Kläger vor der Unterzeichnung des Kaufvertrages darauf hingewiesen, dass die Software eingebaut sei. Dies sei auch im Serviceheft vermerkt.
Der Kläger habe keine Ansprüche aus einer Irrtumsanfechtung, der Erstbeklagte sei von der Mangelfreiheit der Software ausgegangen.
Es sei unglaubwürdig, dass der Kläger vom Abgas-Skandal nichts gewusst habe, weil dieser am 10.12.2019 schon publik gewesen sei.
Im Fahrzeug sei keine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters verbaut worden und überschreite der Motor auch im Normalbetrieb nicht den NOx-Hersteller-Wert.
4. Ersturteil
Mit dem nunmehr angefochtenen Teilurteil hat das Erstgericht die Klage gegen den Erstbeklagten abgewiesen, wobei es den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt rechtlich dahingehend würdigte, dass nach der dem Erstgericht überbundenen Rechtsansicht nur noch die Frage offen sei, ob der Kläger und der Erstbeklagte einem gemeinsamen Irrtum unterlegen seien. Es sei anerkannt, dass auch ein gemeinsamer wesentlicher Geschäftsirrtum die Anfechtung des Vertrages rechtfertigen könne. Dabei setze der gemeinsame Irrtum voraus, dass beide Vertragsparteien dem selben Irrtum unterlägen. Die Behauptungs- und Beweislast für die Voraussetzungen der Irrtumsanfechtung treffe den Irrenden, somit hier den Kläger, insbesondere dafür, dass beide Parteien auch nach dem Update dem selben Irrtum über das Thermofenster unterlegen seien.
Hier stehe weder fest, dass der vom Kläger behauptete wesentliche Mangel eines Thermofensters nach dem Update vorgelegen sei, noch dass beide Parteien dem selben Irrtum unterlegen seien; gerade für den Kläger nicht.
5. Berufung
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers aus den Berufungsgründen der
- Mangelhaftigkeit des Verfahrens,
- unrichtigen Tatsachenfeststellungen in Folge unrichtiger Beweiswürdigung,
- unrichtigen rechtlichen Beurteilung,
mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im klagsstattgebenden Sinn abzuändern.
Der Erstbeklagte beantragt, die Berufung des Klägers „vollinhaltlich ab- bzw. zurückzuweisen und das erstinstanzliche Urteil vollinhaltlich zu bestätigen.“
6. Berufungsentscheidung
Rechtliche Beurteilung
Die Berufung ist nicht berechtigt.
6.1. Wesentlichkeit [Kausalität des allfälligen Irrtums]
Ein hier zu prüfender gemeinsamer wesentlicher Geschäftsirrtum bewirkt die Unverbindlichkeit des Vertrags unabhängig von den Voraussetzungen des § 871 ABGB (s erster Rechtsgang; überdies: RIS Justiz RS0016230 [T3]; zum Kauf eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Dieselfahrzeugs: 8 Ob 91/22y ). Der Irrtum ist dann wesentlich, wenn der Erklärende ohne ihn das Geschäft nicht geschlossen hätte ( RIS Justiz RS0016201; 6 Ob 160/22f ). Für die Beurteilung, ob ein zur Vertragsrückabwicklung vorauszusetzender wesentlicher Irrtum vorlag, ist zunächst der hypothetische Wille der Vertragsparteien festzustellen. Dazu traf das Erstgericht soweit hier von Interesse die Negativfeststellung
Nicht festgestellt werden konnte, dass der Kläger wenn der in der Beilage ./1.1 seitens der Herstellerin dargestellte Zustand beim Fahrzeug tatsächlich nicht bestanden hätte, das Fahrzeug nicht gekauft hätte [2] .
Das Erstgericht traf somit zum hypothetischen Willen einer Vertragspartei eine Negativfeststellung, die in der Tatsachenrüge des Klägers bekämpft wird.
6.1.1. Tatsachenrüge
Der Kläger begehrt soweit hier von Interesse die Ersatzfeststellung:
Der Kläger hätte, wenn der in der Beilage ./1.1 seitens der Herstellerin dargestellte Zustand beim Klagsfahrzeug tatsächlich nicht bestanden hätte, das Fahrzeug nicht gekauft.
Das Erstgericht hätte der Aussage des Klägers in der Tagsatzung vom 13.10.2020 folgen müssen, in der der Kläger ausgesagt habe, der Erstbeklagte habe erklärt, dass mit dem Auto alles ok sei. Es entspreche überdies nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein Fahrzeugkäufer, der das Fahrzeug kaufe, auf die Erklärung des Verkäufers, dass mit dem Fahrzeug „alles ok“ sei, nicht vertraue.
Mit diesem bloßen Verweis auf die Aussage des Klägers, ohne sich mit der Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil auseinanderzusetzen, wird die Tatsachenrüge nicht „gesetzmäßig“ ausgeführt ( Kodek in Rechberger/Klicka, Kommentar 5 Rz 15 zu § 471 ZPO, Voraussetzung b)). Das Erstgericht begründete ausführlich, warum es den Kläger für wenig glaubwürdig hielt. Der Kläger sei schon deshalb nicht überzeugend, weil er ausgesagt habe, bis zum Herbst 2015 nichts vom Abgasskandal mitbekommen zu haben, obwohl er selbst Eigentümer eines ** gewesen sei. Selbst wenn sein altes, 2008 gebautes Auto vom Abgasskandal nicht betroffen gewesen sein sollte, habe ihm aufgrund der massiven Medienpräsenz in Zeitungen, Fernsehen und Radio der Abgasskandal nicht entgangen sein können, zumal er selbst einen ** gefahren habe.
Der Kläger sei überdies bei der Aussage, dass ihn der Erstbeklagte von der Abgasskandalbetroffenheit des Fahrzeugs nicht informiert habe, zögerlich, vage und wenig glaubwürdig geblieben.
Da der Kläger in seiner Aussage in Abrede gestellt habe, dass der Erstbeklagte ihn über die Abgasskandalbetroffenheit informiert habe, habe mangels anderer Beweisergebnisse nicht festgestellt werden können, dass er beim Kauf der von der Herstellerin bestätigten Mängelfreiheit [im Serviceheft] Glauben geschenkt habe und er bei Kenntnis möglicherweise das Fahrzeug auch bei nicht mangelfreiem Zustand gekauft hätte.
Der nicht gesetzmäßig in Frage gestellten Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils sei hinzugefügt, dass der Kläger das Fahrzeug nunmehr bereits fünf Jahre benützt und rund 110.000 km damit zurückgelegt hat. Dass er ein de facto benützungstaugliches Fahrzeug nicht gekauft hätte, wäre er nicht [zusammen mit dem Erstbeklagten] dem Irrtum sofern darin überhaupt ein Geschäftsirrtum liegt [auf die Feststellungsrüge [1] wird nicht eingegangen] unterlegen, lässt sich auch aus diesem nachvertraglichen Verhalten des Klägers nicht ableiten.
6.1.2. Dass „normale Personen“ redlicherweise den Vertrag nicht geschlossen hätten (vgl RIS Justiz RS0016201 [T3]; ua), wird in der Berufung nicht dargelegt. Im Übrigen wird auf die obigen Ausführungen verwiesen; auch redliche Vertragsparteien würden nicht zwingend vom Abschluss eines Kaufvertrags über ein rechtlich und faktisch benützungsfähiges Fahrzeug abstehen, wären sie gemeinsam im Irrtum über das Software-Update gewesen.
Die Klage wurde schon deshalb gegen den Erstbeklagten im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
6.2. Auf die weiteren Feststellungsrügen muss mangels Wesentlichkeit des gemeinsamen Irrtums der Streitteile nicht eingegangen werden, somit weder auf die Tatsachenrüge [1] noch auf die Behauptung, es sei gerichtsnotorisch, dass bei den Fahrzeugen mit dem Motor ** auch nach dem Softwareupdate eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters vorliege.
6.3. Aus der Negativfeststellung zur Wesentlichkeit des gemeinsamen Irrtums folgt auch, dass es auf die als fehlend monierte Feststellung über die mangelnde Verkehrs und Betriebssicherheit des Fahrzeuges als Folge des Thermofensters nicht ankommt.
6.4. Verfahrensrüge
6.4.1. Eine vorgreifende Beweiswürdigung liegt entgegen den Ausführungen in der Verfahrensrüge wegen der Nichteinholung eines Sachverständigengutachtens nicht vor. Eine „vorgreifende Beweiswürdigung“ besteht nämlich darin, dass das Erstgericht ohne Aufnahme eines Beweises Erwägungen darüber anstellt, ob der aufzunehmende Beweis glaubhaft sein werde oder nicht ( RIS Justiz RS0043308) , hier also, dass das Sachverständigengutachten nicht überzeugend sein werde. Das Erstgericht hat nach den Ausführungen des Klägers in der Verfahrensrüge das Gutachten mit der Begründung nicht eingeholt, dass der beweisführende Kläger [!] den vom Gericht aufgetragenen Kostenvorschuss nicht erlegt hat.
Von einer vorgreifenden Beweiswürdigung kann keine Rede sein.
6.4.2. Im Übrigen ist die Verfahrensrüge nicht „gesetzmäßig“ ausgeführt, gibt der Kläger doch nicht an, inwiefern das übergangene Beweismittel abstrakt geeignet sei, die Unrichtigkeit der Entscheidung herbeizuführen (vgl Pimmer in Fasching/Konecny, Komm IV/1 3 Rz 35, 37 zu § 496 ZPO ). Dafür müsste die Verfahrensrüge ausführen, zu welchen Feststellungen das Erstgericht kommen hätte können, hätte es das übergangene Beweismittel aufgenommen und gewürdigt (vgl RIS Justiz RS0043027; RS0116273; RS0043039) . Die Ausführungen zur Relevanz, das Sachverständigengutachten hätte bestätigen können, dass das Fahrzeug auch nach dem Softwareupdate über eine „unzulässige Abschalteinrichtung“ verfüge, sind wie die Berufung zur Tatsachenrüge [1] selbst ausführt keine Tatsachenfeststellungen.
6.5. Rechtsrüge
Auch die Ausführungen zur Rechtsrüge beschränken sich darauf, die Mangelhaftigkeit des Fahrzeuges nach dem Update darzustellen. Ob die Abschalteinrichtung unzulässig sei, sei eine Rechtsfrage, die Negativfeststellung [1] daher unbeachtlich, zumal die zweitbeklagte Partei außer Streit gestellt habe, dass ein Thermofenster eingebaut sei und es gerichtsnotorisch sei, dass bei den Fahrzeugen mit dem Motor ** auch nach dem Softwareupdate eine unzulässige Abschalteinrichtung vorliege.
Mangels Nachweises der Kausalität der Beurteilung des Updates für die Kaufentscheidung des Klägers ist auf diese Ausführungen nicht weiter einzugehen.
Die Entscheidung über die Kosten der Berufungsbeantwortung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.