33R115/23h – OLG Wien Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht ***** wegen Eintragung der Wortmarke KOASALAUF über den Rekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss der Rechtsabteilung des Patentamts vom 7.6.2023, AM 12037/2022-4, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 30.000.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Begründung
Text
Die Antragstellerin beantragte die Eintragung der Wortmarke
KOASALAUF
für die Waren und Dienstleistungen der Klassen
9 mobile Apps; herunterladbare Software; Software für Computerspiele
25 Bekleidungsstücke und Kopfbedeckungen;
41 Unterhaltung; Organisation von Veranstaltungen zu Unterhaltungszwecken und kulturellen Zwecken, Organisation von sportlichen Veranstaltungen; sportliche Aktivitäten.
Mit dem nunmehr bekämpften Beschluss wies das Patentamt den Antrag aus dem Grund des § 4 Abs 1 Z 4 MschG ab. Das Zeichen kennzeichne nur Ort und Art der Veranstaltung und wirke somit rein beschreibend für die maßgeblichen Waren und Dienstleistungen. Unter KOASA verstehe der Verkehr den „Wilden Kaiser“, einen Gebirgszug in Tirol. Auch wenn sich Nachweise zur aufgezeigten Bedeutung des Wortes KOASA im Internet nur spärlich finden, müsse davon ausgegangen werden, dass ein nicht unbedeutender Teil des Verkehrs diesen Begriff in der aufgezeigten Bedeutung kenne, weil die Gegend des „Wilden Kaisers“ bekannt sei. Messe man dem Zeichen die Bedeutung einer Sportveranstaltung in dieser Gegend bei, so ergebe sich die beschreibende Wirkung für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen.
Die Antragstellerin spreche zwar Verkehrsgeltung an, möchte offenbar aber keinen diesbezüglichen Nachweis erbringen. Aus der Beilage zur Eingabe vom 2.2.2023 ergebe sich eine gemeinsame Gründung der Sportveranstaltung des KOASALAUFES durch den Tourismusverband S***** sowie der Firma K*****, was für eine geteilte Verkehrsgeltung zwischen diesen Unternehmen sprechen könnte. Die Abweisung stütze sich nicht auf das Wort KOASA, sondern auf das zur Marke angemeldete Wort KOASALAUF, weil erst die Hinzufügung des Wortes „LAUF“ dem Zeichen eine spezifische Bedeutung als Sportveranstaltung vermittle.
Dagegen richtet sich der Rekurs der Antragstellerin wegen eines Verfahrensmangels und wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die Entscheidung abzuändern und das Zeichen im angemeldeten Umfang zu registrieren.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
1.1 Die Antragstellerin behauptet eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil die Begründung im Beschluss des Patentamts vom 7.6.2023, das angemeldete Zeichen kennzeichne nur Ort und Art der Veranstaltung und wirke somit für die maßgeblichen Waren und Dienstleistungen beschreibend, neu sei und sie zu dieser neuen Begründung nicht Stellung habe nehmen können.
1.2 Der behauptete Verfahrensmangel liegt nicht vor, weil das Patentamt die Antragstellerin bereits im Schreiben vom 13.1.2023 darauf hingewiesen hat, dass der KOASALAUF eine Skilanglaufveranstaltung in S***** sei. Ebenso erfolgte der Hinweis, dass der Verkehr die Bezeichnung dieser Veranstaltung demnach kenne, nicht aber als Unternehmensbezeichnung. Damit wurde jedenfalls der beschreibende Charakter des Zeichens für die so bezeichneten Waren und Dienstleistungen in Bezug auf diese Sportveranstaltung thematisiert. Im Übrigen hat die Antragstellerin mit Eingabe vom 2.2.2023 einen (Internet-)Auszug aus der Geschichte des Koasalaufs vorgelegt; dass die Einheimischen den „Wilden Kaiser“ „Koasa“ nennen, war nie strittig.
Vor diesem Hintergrund ist daher die im angefochtenen Beschluss verwendete Argumentation nicht neu.
2. Unter der Bezeichnung KOASALAUF finde seit Jahrzehnten eine bekannte Skilanglaufveranstaltung statt. Die Vorbenutzung einer Marke für eine Skilanglaufveranstaltung könne bestenfalls seine Verkehrsgeltung begründen; einer nachträglichen Markenanmeldung dürfe sie jedenfalls nicht schaden. Wie sich aus dem vorgelegten Internetauszug ergebe, sei die Veranstaltung vor 50 Jahren vom damaligen Obmann der Anmelderin ins Leben gerufen worden. Wenn die beteiligten Verkehrskreise nunmehr diese Veranstaltung in der Markenanmeldung wiedererkennen, sei dies kein Eintragungshindernis. Es liege auch keine „geteilte Verkehrsgeltung“ vor, nur weil die Firma Kneissl als Mitveranstalter genannt sei.
Eine beschreibende Wirkung liege für die beantragten Waren und Dienstleistungen nicht vor. Das Patentamt habe selbst zugegeben, dass sich unter dem Begriff KOASA nur spärlich Interneteintragungen finden. Es sei damit kein Anhaltspunkt gegeben, dass ein nicht unbedeutender Teil des Verkehrs diesen Begriff als Hinweis auf den „Wilden Kaiser“ kenne. Von einer Bedeutung, die sich selbst im Internet nur spärlich finden lasse, auf eine Bekanntheit bei nicht unbedeutenden Teilen des Verkehrs in Österreich zu schließen, sei eine unrichtige rechtliche Beurteilung.
Unter KOASALAUF finden sich mehr Einträge im Internet als nur zu KOASA. Somit liege es nahe, dass die über 50 Jahre gewachsene Bekanntheit der Bezeichnung KOASALAUF dazu geführt habe, dass der Bestandteil KOASA in Alleinstellung oder in anderen Zusammensetzungen gelegentlich verwendet werde, um an der von der Anmelderin mit hohem Werbeaufwand und damit verbundenen Kosten erreichten Bekanntheit der Bezeichnung KOASALAUF zu partizipieren.
Nicht nachvollziehbar sei, warum KOASA als Zeichenbestandteil eine beschreibende Ortsangabe sein soll, nicht jedoch in Alleinstellung. Dies solle wohl erklären, dass KOASA als österreichische Marke unter der Nr. 289296 erst vor wenigen Jahren in den Klassen 9 und 41 registriert worden sei. Die Klassen 9 und 41 stimmten im Übrigen mit der vorliegenden Anmeldung überein. Greife man diesen Erklärungsversuch auf, müsste außerdem erklärt werden, weshalb KAISER-RADWEG und KAISER-RUNDE als Marken registriert worden seien.
3. Diese Ausführungen überzeugen nicht:
3.1 Nach § 4 Abs 1 Z 4 MSchG sind insbesondere solche Zeichen von der Registrierung ausgeschlossen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der geografischen Herkunft der Ware oder Dienstleistung dienen können. Ein Zeichen ist nicht eintragbar, wenn die beteiligten Verkehrskreise den Begriffsinhalt zwanglos und ohne komplizierte Schlussfolgerungen erschließen können und als Hinweis auf die damit bezeichnete Ware oder Dienstleistung verstehen (RS0066456; RS0109431). Das Registrierungshindernis besteht schon dann, wenn das Zeichen in nur einem der angesprochenen Verkehrskreise als beschreibender Hinweis auf die bezeichneten Waren und Dienstleistungen verstanden wird, auch wenn diese Ansicht in anderen Verkehrskreisen nicht geteilt wird (4 Ob 77/15z, Amarillo; 4 Ob 126/15f, Bukhara) . Enthält das Zeichen nur Andeutungen, ohne die Ware oder Dienstleistung konkret oder umfassend zu beschreiben, ist es nicht rein beschreibend und damit auch ohne Verkehrsgeltung schützbar (RS0066456; RS0090799; RS0109431 [T31]).
3.2 Die Kriterien für die Schützbarkeit einer geografischen Herkunftsangabe hat der OGH zuletzt so zusammengefasst (4 Ob 152/19k, Sophienwald II) :
Der EuGH hat in der Entscheidung zu C-108/97 und C-109/97, Chiemsee, die Kriterien festgelegt, die für die Schutzfähigkeit einer geografischen Bezeichnung maßgebend sind. Danach sind Bezeichnungen als Marken ausgeschlossen, die Orte bezeichnen, die von den beteiligten Verkehrskreisen aktuell oder zukünftig mit der betreffenden Warengruppe in Verbindung gebracht werden können. Dabei ist zu prüfen, ob vernünftigerweise zu erwarten ist, dass mit einer solchen Bezeichnung nach Auffassung der Verkehrskreise die geografische Herkunft dieser Warengruppe bezeichnet werden kann. Insbesondere ist bei der Prüfung von Belang, inwieweit den Verkehrskreisen die betreffende geografische Bezeichnung bekannt ist und welche Eigenschaften der Ort und die Warengruppe haben.
Nach diesen Grundsätzen ist eine geografische Bezeichnung dann von der Registrierung als Marke ausgeschlossen, wenn sie den beteiligten Verkehrskreisen bekannt ist und im Geschäftsverkehr als Herkunftsangabe aufgefasst werden kann, weil die beteiligten Verkehrskreise einen Zusammenhang zwischen dem Ort bzw dem Gebiet und dem bezeichneten Produkt herstellen und naheliegend annehmen, dass das Produkt in enger Verbindung dazu steht. Eine Orts- bzw Gebietsbezeichnung ist vom Markenschutz somit schon dann ausgeschlossen, wenn die beteiligten Verkehrskreise darin etwa einen Hinweis auf den möglichen Herstellungsort der so bezeichneten Waren erblicken können. Dabei sind auch veraltete bzw historische Bezeichnungen insoweit vom Markenrechtsschutz ausgeschlossen, als sie von den Verkehrskreisen noch als Ortsbezeichnungen verstanden werden. Das Gleiche gilt für ausländische Bezeichnungen, und zwar sowohl in der Fremdsprache des jeweiligen Herkunftslandes als auch in ihrer deutschsprachigen Übersetzung.
Nur dann, wenn die geografische Bezeichnung ausschließlich oder doch so überwiegend den Charakter einer Phantasiebezeichnung hat, dass die daneben noch vorhandene geografische Bedeutung ganz zurücktritt, ist sie dem markenrechtlichen Schutz zugänglich (4 Ob 45/04b). In diesem Sinn kann etwa der Name eines kleinen und weniger bekannten Ortes, der weder historisch noch kulturell oder wirtschaftlich oder aufgrund seiner Naturverhältnisse Bedeutung hat und daher nur einem ganz kleinen, auf solchen Gebieten besonders versierten Kreis geläufig ist, als Marke eingetragen werden (4 Ob 45/04b).
Als Maßstab für die Eignung zur Erfüllung der Herkunftsfunktion ist auf die Wahrnehmung der beteiligten Verkehrskreise abzustellen, wozu nicht nur die aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher, sondern auch der Fachhandel für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen zählen. Aus diesem Grund kann bereits die Kenntnis eines relativ kleinen Teils aller beteiligten Verkehrskreise einer Markeneintragung entgegenstehen (vgl 4 Ob 49/14f; 4 Ob 126/15f).
3.3 Gemäß § 4 Abs 1 Z 3 MSchG sind auch Zeichen von der Registrierung ausgeschlossen, die keine Unterscheidungskraft haben. Fehlt nämlich die Unterscheidungskraft, kann das Zeichen die Hauptfunktion der Marke als Hinweis auf die betriebliche Herkunft nicht erfüllen (RS0132933; RS0118396 [T7]). Originär unterscheidungskräftig ist eine Marke, wenn sie geeignet ist, die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie damit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (C 108/97, Chiemsee; C 104/00 P, Companyline; RS0118396). Ob ein Zeichen unterscheidungskräftig ist, ist anhand seines Gesamteindrucks zu beurteilen (RS0066749; Koppensteiner, Markenrecht 4 82), und zwar für die Waren und Dienstleistungen, für die das Zeichen angemeldet wurde (Asperger in Kucsko/Schumacher, marken.schutz 3 § 4 Rz 53 ff). Maßgeblich ist die Auffassung der beteiligten Verkehrskreise im Inland (RS0079038), idR also der normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der jeweiligen Waren und Dienstleistungen (RS0114366 [T5]; Asperger, aaO Rz 64-65; Ingerl/Rohnke, MarkenG³ § 8 Rz 73; Koppensteiner , aaO 83).
3.4 Bei Wortmarken bejaht die Rechtsprechung die Unterscheidungskraft nur bei frei erfundenen, keiner Sprache angehörenden Phantasiewörtern (im engeren Sinn) oder Zeichen, die zwar dem allgemeinen Sprachgebrauch angehören, jedoch mit der Ware, für die sie bestimmt sind, in keinem Zusammenhang stehen (Phantasiewörtern im weiteren Sinn). Entscheidend ist, ob die beteiligten Verkehrskreise die Wörter als Phantasiebezeichnungen auffassen (RS0066644). Die Eintragung einer Marke, die aus mehreren Worten zusammengesetzt ist, ist nach den selben Kriterien zu prüfen wie herkömmliche Wortmarken (RS0122385 [T1]). Dasselbe gilt für Wortkombinationen: Sind die Bestandteile einer Wortkombination nicht unterscheidungskräftig, ist es die Wortkombination nur dann, wenn ihr Sinngehalt über die Summe ihrer Bestandteile hinausgeht (EuGH C 65/00, Biomild ). Im Falle eines zusammengesetzten Zeichens ist daher zu prüfen, ob es ein zusätzliches Merkmal – eine inhaltliche Änderung – aufweist, welches das Zeichen in seiner Gesamtheit geeignet erscheinen lässt, die betroffenen Waren und Dienstleistungen von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden (C 104/00 P, Companyline , Rn 23).
3.5 Die Gründe nach § 4 Abs 1 Z 3 bis 5 MSchG (Art 3 Abs 1 lit b bis d MarkenRL) sind zwar nach der Rechtsprechung des EuGH gesondert zu prüfen (C 304/06 P, Eurohypo) . Die Unterscheidungskraft fehlt einem Zeichen aber dann, wenn es die maßgebenden Verkehrskreise als Information über die Art der mit ihm gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen verstehen, nicht aber als Hinweis auf die Herkunft dieser Waren oder Dienstleistungen (C 304/06 P, Eurohypo, Rz 69); eine beschreibende Marke iSv § 4 Abs 1 Z 4 MSchG und Art 3 Abs 1 lit c MarkenRL ist daher auch nicht unterscheidungskräftig iSv § 4 Abs 1 Z 3 MSchG und Art 3 Abs 1 lit b MarkenRL (C 363/99, Postkantoor, Rn 86; RS0102934). Insofern überschneiden sich daher die Anwendungsbereiche von § 4 Abs 1 Z 3 und Z 4 MSchG (OPM OM 10/09, Lümmeltütenparty; 4 Ob 11/14t, Expressglass; 4 Ob 49/14f, My Taxi) . Ein unmittelbarer Sachzusammenhang zwischen dem Zeichen und den Waren und Dienstleistungen im Sinne einer Aussage über die Waren und Dienstleistungen spricht somit gegen die Unterscheidungskraft (4 Ob 10/14w, Jimi Hendrix; 4 Ob 9/14y, Jimi Hendrix II) . Dass Zeichen „auch beschreibend“ sind, steht ihrer Unterscheidungskraft dagegen nicht entgegen (4 Ob 237/01h, Drivecompany; 17 Ob 27/07f, laendleimmo.at; 4 Ob 102/12x, My Taxi) .
3.6 Bei einer gespaltenen Verkehrsauffassung, also wenn der Gesamteindruck bei den Verkehrskreisen unterschiedlich ausfallen würde, genügt es, dass der beschreibende Charakter – auch im Fall einer geografischen Herkunftsangabe – nur einem dieser Verkehrskreise geläufig ist. Auf die Größe dieses Verkehrskreises – sprich, ob er als wesentlich anzusehen ist – kommt es nicht an (vgl für das Widerspruchsverfahren 4 Ob 7/12a, Sinovex; EuGH C 412/05 P, Trivastan; 4 Ob 77/15z, AMARILLO mwN; s auch C 412/05 P, Alcon Inc.; C 421/04, Matratzen Concord, Rn 24; C 102/07, Adidas/Marca Mode II, Rn 23; ua).
4. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Beurteilung des Patentamts im Ergebnis nicht zu beanstanden.
4.1 Grundsätzlich sind unter den von der Registrierung ausgeschlossenen Angaben geografische Bezeichnungen im weitesten Sinn anzusehen. Die Bestimmung des § 4 Abs 1 Z 4 MSchG hat nicht den Schutz der Käufer, sondern den der Konkurrenz im Auge. Sie sollen nicht gehindert werden, ihre aus der betreffenden Gegend stammenden Waren und/oder Dienstleistungen mit dem Ort/Gebiet der Herstellung zu bezeichnen. Der Ortsname/Gebietsbezeichnung ist vom Markenschutz schon dann ausgeschlossen, wenn der Verkehr darin einen Hinweis auf einen möglichen Herstellungsort der so bezeichneten Waren erblicken kann.
Gerade bei Namen von bekannten Orten besteht eine grundsätzliche Vermutung, dass diese Bezeichnung als geografische Herkunftsangabe für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen ernsthaft in Betracht zu ziehen ist ( Newerkla in Kucsko/Schumacher, marken.schutz³ § 4 Rz 284; Ströbele/Hacker, MarkenG 12 § 8 Rz 347 mN der deutschen Judikatur). Auch inoffizielle Ortsnamen oder Verballhornungen derselben sind als beschreibend vom Schutz auszuschließen, wenn der Verkehr sie als Hinweis auf einen bestimmten örtlichen Bereich auffasst ( Newerkla aaO § 4 Rz 305).
Für die Schutzausschließung genügt es, dass eine Ortsbezeichnung von einer Art ist, die die Vorlieben der Verbraucher beeinflussen kann ( Newerkla aaO § 4 Rz 285).
4.2 Auf Basis dieser Prämissen ist davon auszugehen, dass mit dem Wort(teil) „KOASA“ die beteiligten Verkehrskreise der einheimischen Durchschnittsverbraucher und/oder die (mit)beteiligten Verkehrskreise in der Tourismus- und der Sportbranche, insbesondere Wanderer, Bergsteiger oder Ski(lang)läufer mehrheitlich eine örtliche Zuordnung zum bekannten Bergmassiv „Wilder Kaiser“ herstellen. Der Name des Gebirgszugs wird durch die (einheimische) Bezeichnung „KOASA“ leicht erkennbar substituiert (vgl 4 Ob 227/14g; 34 R 47/14b), was der Wahrnehmung als „Phantasiebezeichnung“ entgegensteht.
Die Verbindung mit dem weiteren Wortteil „LAUF“ wird als bloßer, konkreter oder direkter Hinweis auf die so bezeichnete Volkslanglaufveranstaltung verstanden werden. Damit wird das Auffassungsverständnis der Verkehrskreise enger und daher kommt den beantragten Waren und Dienstleistungen die maßgebliche Rolle zu, ob bei der anzustellenden abstrakten Prüfung KOASALAUF für sie entweder beschreibend/nicht unterscheidungskräftig oder schützbar im Sinne eines betrieblichen Herkunftshinweises ist.
Davon ausgehend stehen jedoch die beanspruchten Waren und Dienstleistungen mit KOASALAUF in einem direkten (so die Dienstleistungen in der Klasse 41) und/oder indirekten Zusammenhang (so die Waren der Klassen 9 und 25) und können somit keinen aufwändigen oder längeren Denkprozesses oder einen Interpretationsaufwand erzeugen (vgl C 326/01, Universal-Telefonbuch mwN; C 494/08 P, Pranahaus; BGH I ZB 83/10, Rheinpark - Center [keine bloße Vertriebsmodalität]; BGH I ZB 78/10, Rheinpark-Center Neuss; vgl OLG Wien 34 R 70/16p , Katanga ). Gerade wegen der beanspruchten Waren und Dienstleistungen entfernt sich die Wortkombination auch für den allgemeinen Verkehrskreis von einem Phantasiewort im weiteren Sinn. Damit ist KOASALAUF im Ergebnis für die von der Antragstellerin beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht schützbar. Dass KOASALAUF als Bezeichnung für eine Langlaufveranstaltung seit Jahrzehnten vorbenutzt wurde, hat auf diese abstrakte Prüfung keinen Einfluss.
4.3 Darauf hinzuweisen ist, dass die Antragstellerin auf die Aufforderung des Patentamts zur Erbringung eines Verkehrsgeltungsnachweises geantwortet hat, dass es nicht um das Bestehen von Verkehrsgeltung gehe, sondern um die Tatsache, dass sich die Bezeichnung KOASALAUF seit 50 Jahren als unterscheidungskräftige Bezeichnung einer Veranstaltung bewährt habe. Sie hat dazu einen Auszug der Homepage www.k*****.at vorgelegt.
Auch in der Berufung wird die Erlangung einer Verkehrsgeltung im Sinne des § 4 Abs 2 MSchG nicht konkret behauptet; es liegen – bis auf den Internetauszug – auch keine Nachweise vor, die belegen könnten, dass ein beachtlicher Teil der inländischen Verkehrskreise (im gesamten Bundesgebiet) KOASALAUF als Unternehmenshinweis erkennen würden. Wenn einzelne Verkehrskreise die Bezeichnung bloß mit einer bestimmten (Langlauf-)Veranstaltung in Verbindung bringen, erfüllt das nicht die Voraussetzungen für einen Verkehrsgeltungsnachweis (vgl Mutz in Kucsko/Schumacher, marken.schutz³ § 4 Rz 380 ff).
Die Bekanntheit einer Marke – die so auch nicht von der Antragstellerin behauptet wird – ist nicht anders zu beurteilen, als die durch eine Benutzung erworbene Unterscheidungskraft. Die Antragstellerin hat nur die Bekanntheit der Bezeichnung KOASALAUF behauptet; eine bekannte Bezeichnung einer (Langlauf-)Veranstaltung – wie jener des Koasalaufs – erfüllt jedoch nicht die Funktion einer Marke (vgl Koppensteiner aaO 54 ff).
Auch ist es für die Beurteilung der Markenfunktion nicht relevant, ob andere KOASA in Alleinstellung oder in anderen Zusammensetzungen verwenden, um an der Bekanntheit der Bezeichnung KOASALAUF zu partizipieren.
Das bloße In-Verbindung-Bringen kann ebenso keine originäre Unterscheidungskraft als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen begründen, insbesondere nicht auf die damit gekennzeichneten und die von der Antragstellerin konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen (siehe 4.2).
4.4 Die von der Antragstellerin zitierten Beispiele eingetragener Marken stehen der Rechtsansicht des Rekursgerichts schon deshalb nicht entgegen, weil Markeneintragungen grundsätzlich keine präjudizielle Wirkung für andere Verfahren entfalten (stRsp, zuletzt zB 4 Ob 78/18a, Schneewette; 4 Ob 90/20v, Kulinarium Catering ).
Ungeachtet davon trifft die Behauptung auch nur zu einem geringen Teil zu, dass die Waren der Klassen 9 und die Dienstleistungen der Klasse 41 des registrierten Zeichens KOASA mit den hier beanspruchten übereinstimmen.
Im Ergebnis ist daher die angefochtene Entscheidung nicht korrekturbedürftig.
5. Da die Entscheidung keine Rechtsfrage von der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG aufwarf und über den Einzelfall hinaus nicht bedeutsam ist (RS0111880), ist der Revisionsrekurs nicht zulässig.
In diesem Fall hat das Rekursgericht nach § 59 Abs 2 AußStrG auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands, der wie hier – rein vermögensrechtlicher Natur ist, aber nicht in einem Geldbetrag besteht, EUR 30.000 übersteigt. Diese Voraussetzung ist angesichts der Bedeutung des Markenschutzes im Wirtschaftsleben gegeben.