Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hinger als Vorsitzenden, die Richterin Mag. Tscherner und die Kommerzialrätin Ing. Mag. Übellacker in der Rechtssache der klagenden Partei ***** , vertreten durch die Gheneff – Rami – Sommer Rechtsanwälte GmbH Co KG in Wien, gegen die beklagte Partei ***** , vertreten durch die Ploil Boesch Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung (EUR 30.000), Zahlung von EUR 3.000 und Veröffentlichung (EUR 2.000) über die Berufung der beklagten Partei (Berufungsinteresse EUR 33.000) gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 16.3.2024, 43 Cg 27/23b 12, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 3.400,32 (darin enthalten EUR 566,72 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 30.000.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Der Kläger ist freier Fotojournalist in Wien und Urheber eines Lichtbilds, das Personen bei einer politischen Versammlung zeigt. Der Kläger stellt seine fotografischen Werke dem „Presseservice Wien“, einem Medienprojekt von Journalisten zur Dokumentation sozialer Bewegungen und (extrem) rechter Mobilisierungen in Zentral- und Osteuropa, zur Verfügung. Das „Presseservice Wien“ hat das Lichtbild auf seiner eigenen Website veröffentlicht und ermöglicht Medien auf Grundlage einer „Creative Commons“ Lizenz und unter der Voraussetzung der Namensnennung unentgeltlich seine nicht kommerzielle Nutzung.
Die Beklagte ist Medieninhaberin des privaten Rundfunksenders „*****“ und des Abrufdiensts auf der Website „www.*****.at“ und der App „*****“.
Am 28.9.2022 nutzte die Beklagte das Lichtbild des Klägers in der ab 20:15 Uhr ausgestrahlten Sendung „*****“. Das Lichtbild wurde innerhalb von zwei Minuten fünf Mal eingeblendet, teilweise den gesamten Bildschirm ausfüllend. Das Lichtbild war in weiterer Folge für den Abrufdienst der Website „www.*****.at“ und für die App „*****“ verfügbar. Als Quelle des Lichtbilds wurde immer „Presseservice Wien“ ausgewiesen. Die Sendung wurde insgesamt vier Mal für Werbeeinschaltungen unterbrochen. Auch auf der Website www.*****.at und in der App ***** wurden Werbebanner eingeblendet.
Der Kläger begehrte, gestützt auf das UrhG, die Unterlassung, Zahlung von angemessenem Entgelt und Schadenersatz und die Urteilsveröffentlichung. Er sei alleiniger Urheber des Lichtbildwerks, und die Beklagte habe das Werk ohne seine Zustimmung und damit rechtswidrig vervielfältigt, gesendet und im Internet zur Verfügung gestellt. Dabei habe die Beklagte auch schuldhaft gehandelt. Die Nutzung durch die Beklagte sei kommerziell erfolgt; einer kommerziellen Nutzung habe der Kläger nicht zugestimmt.
Die Beklagte brachte im Wesentlichen und soweit für das Berufungsverfahren relevant vor, der Kläger habe der Veröffentlichung durch die Beklagte zugestimmt. Er habe das Lichtbild der Website „Presseservice Wien“ zur Verfügung gestellt. Die Beklagte habe sich des Lichtbilds im Rahmen des vom „Presseservice Wien“ erklärten Zwecks, der „Dokumentation sozialer Bewegungen und (extrem) rechter Mobilisierungen in Zentral- und Osteuropa“ bedient und das „Presseservice Wien“ als Quelle angegeben. Der gesamte Inhalt der Seite des „Presseservice Wien“ sei unter einer „Creative Commons“ Lizenz lizenziert. Diese räume ein Recht der Nutzung und Vervielfältigung des Werks für nicht kommerzielle Zwecke ein. Die Nutzung durch die Beklagte sei nicht kommerziell gewesen.
Das Erstgericht traf über den eingangs dargestellten Sachverhalt hinaus die auf den Seiten 7 und 8 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen.
Rechtlich kam das Erstgericht zum Ergebnis, dass Dritte das dem „Presseservice Wien“ zur Verfügung gestellte Lichtbild im Rahmen einer „Creative Commons“ Lizenz vervielfältigen, bearbeiten und öffentlich wiedergeben und verbreiten dürften. Die hier erfolgte kommerzielle Nutzung durch die Beklagte sei von dieser Rechteeinräumung jedoch nicht umfasst, sodass die Nutzung rechtswidrig gewesen sei. Das Erstgericht gab daher dem Unterlassungsbegehren (§ 81 UrhG) und dem Begehren auf Urteilsveröffentlichung (§ 85 UrhG) statt und sprach dem Kläger einen Schadenersatz nach § 87 Abs 3 UrhG von EUR 1.000 zu. Das Mehrbegehren auf Zahlung weiterer EUR 2.000 wies das Erstgericht ab.
Gegen den der Klage stattgebenden Teil des Urteils richtet sich die Berufung der Beklagten aus dem Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Sie beantragt, das gesamte Klagebegehren abzuweisen, in eventu, das Urteil aufzuheben und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Der Kläger beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Das „Presseservice Wien“ stellte das Lichtbild im Einvernehmen mit dem Kläger auf Grundlage einer „Creative Commons“ Lizenz unentgeltlich zur nicht kommerziellen Nutzung zur Verfügung.
2. Die Beklagte wendet sich in der Berufung gegen die Beurteilung des Erstgerichts, die festgestellte Nutzung durch die Beklagte sei als kommerziell zu qualifizieren und damit nicht von der Rechteeinräumung aufgrund der „Creative Commons“ Lizenz umfasst.
3. Die Beklagte legte als Beilage ./4 den Lizenzvertrag („Creative Commons“ Lizenz CC BY NC 4.0) vor, dessen Inhalt das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde legt (vgl RS0121557): Dieser definiert die kommerzielle Nutzung in Abschnitt 1 i. wie folgt: „Nicht kommerziell meint nicht vorranging auf einen geschäftlichen Vorteil oder eine geldwerte Vergütung gerichtet.“ Die Definition deckt sich mit der allgemeinen Bedeutung des Begriffs „kommerziell“, etwa als geschäftlich, auf Gewinn bedacht oder Geschäftsinteressen wahrnehmend (vgl etwa www.duden.de). Damit im Einklang normiert das UrhG im Rahmen der „Schulbuchfreiheit“ nach § 45 UrhG eine freie Werknutzung zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke, dh nicht in Gewinnerzielungsabsicht (vgl Ciresa in Ciresa, Österreichisches Urheberrecht [2019] § 45 UrhG Rz 11).
4. Dem Erstgericht ist zuzustimmen, dass die Beklagte das Lichtbild des Klägers kommerziell und damit nicht im Rahmen der vom „Presseservice Wien“ erteilten Nutzungsbewilligung verwendet hat:
4.1. Die Beklagte führt nicht nur allgemein ein auf die Erwirtschaftung von Gewinn ausgerichtetes Unternehmen; aus den Feststellungen ergibt sich, dass sie das Mittel der Erwirtschaftung von Einnahmen durch Werbeeinschaltungen im Zuge der Verwendung des Lichtbilds in einer Fernsehsendung, auf ihrer Website und auf ihrer App eingesetzt hat. Damit bediente sie sich unmittelbar der durch den Sendungsinhalt und damit auch das Lichtbild erzeugten Aufmerksamkeit zur Schaffung von für Werbekunden attraktiven Voraussetzungen.
4.2. Die Beurteilung dieser Nutzung als kommerziell beruht nicht auf einer extensive Auslegung der über den „Presseservice Wien“ ermöglichten nicht kommerziellen Nutzung: Die in den Nutzungsbedingungen festgeschriebene nicht kommerzielle Nutzung bietet keinen Raum für eine Interpretation, nach der auch die Nutzung des Lichtbilds im Rahmen von Sendungen und Veröffentlichungen umfasst ist, die gleichzeitig auch eine Plattform für die Erzielung von Werbeeinnahmen bieten. Wie das Erstgericht richtig darlegte, hat das Oberlandesgericht Wien in einem vergleichbaren Fall die Veröffentlichung von Lichtbildern in einer kostenpflichtigen Zeitungsausgabe, die „Werbeentscheidungen“ entgeltlich anbot, als vorrangig kommerzielle Nutzung beurteilt (OLG Wien 30 R 5/15y; vgl auch Borbas, Creative Commons Lizenzen: Recht und Praxis, MR 2017, 231).
Entgegen der Behauptung der Beklagten bedingt die vom Berufungsgericht geteilte Auslegung der nicht kommerziellen Nutzung laut Lizenzvertrag durch das Erstgericht nicht, dass jede Lichtbildnutzung im Rahmen journalistischer Berichterstattung kommerziell wäre. Es sind verschiedene Arten nicht kommerzieller Medienberichterstattung denkbar, die mit dem deklarierten Ziel des „Presseservice Wien“ (vgl Beilage ./3) vereinbar sind, „... Fotos politischer Kundgebungen einem größerem Publikum zugänglich zu machen“, wobei die Lizenz nicht kommerziellen Projekten die kostenfreie Verwendung der Fotos ermögliche und für eine kommerzielle Nutzung um Kontaktaufnahme ersucht werde.
4.3. Umgekehrt wird die Nutzung des Fotos durch die Verwendung im Rahmen einer kritischen Informationssendung nicht automatisch zu einer „nicht kommerziellen“. Kein Raum bleibt für die Interpretation, jede Nutzung der Fotos, die inhaltlich dem Zweck entspricht, (extrem) rechte Mobilisierungen zu dokumentieren und diesbezüglich Bildmaterial zur Verfügung zu stellen, um zu verhindern, dass Medien auf Fotomaterial rechter Gruppierungen zurückgreifen und deren Selbstinszenierung unterstützen, sei nicht kommerziell. Auch in Unterstützung des inhaltlichen Ziels des „Presseservice Wien“ kann ein Medium ein Lichtbild gleichzeitig kommerziell, und damit nicht im Rahmen der mit der „Creative Commons“-Lizenz erteilten Werknutzungsbewilligung, nutzen. Der von der Beklagten in diesem Zusammenhang behauptete sekundäre Feststellungsmangel, das Erstgericht habe den Zweck der Lizenz nicht festgestellt, liegt nicht vor.
5. Angesichts der klaren Bedeutung des Begriffs der nicht kommerziellen Nutzung in den Lizenzbedingungen bleibt kein Raum für die Anwendung der Unklarheitenregel nach § 915 Satz 2 ABGB. Schon deshalb kommt eine Auslegung des Begriffs „zum Nachteil des Klägers“ nicht in Betracht.
6. Das Erstgericht nahm zu Recht eine Urheberrechtsverletzung an, die die von der Beklagten im Berufungsverfahren nicht weiter bestrittenen Rechtsfolgen nach sich zieht.
7. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.
8. Die Bewertung des Entscheidungsgegenstands ist eine Folge der aus Sicht des Berufungsgerichts unbedenklichen Bewertung des Unterlassungs- und Veröffentlichungsbegehrens durch den Kläger.
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision gründet auf die §§ 500 Abs 2 Z 3, 502 Abs 1 ZPO. Die Bedeutung der Sache geht nicht über den Einzelfall hinaus.
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