33R32/24d – OLG Wien Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hinger als Vorsitzenden sowie den Richter Dr. Schober und den Kommerzialrat Schiefer in der Rechtssache der klagenden Partei ***** gegen die beklagte Partei ***** wegen EUR 287.773,18 s.A. über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 25.9.2023, 20 Cg 16/19i–56, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 4.605,42 (darin EUR 767,57 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Text
[...]
Mit dem nunmehr bekämpften Urteil [verpflichtete] das Erstgericht [...] den Beklagten zur Zahlung des Klagsbetrags samt Zinsen und Zinseszinsen. [...]
Dagegen richtet sich die Berufung des Beklagten [...]. Des weiteren bekämpft er die Kostenentscheidung und beantragt, einen Teil des Kostenzuspruchs von EUR 4.550,58 „abzuweisen“.
Die Klägerin beantragt, der Berufung sowohl in der Hauptsache als auch im Kostenpunkt nicht Folge zu geben.
[...]
Rechtliche Beurteilung
4. Zur Berufung im Kostenpunkt:
Das Argument der Klägerin, wonach die Berufung im Kostenpunkt mit der Begründung zu verwerfen sei, dass der Beklagte keine Einwendungen erhoben habe, trifft nach der jüngeren Rechtsprechung des OLG Wien zu (RW0000817 [T5], 33 R 121/22i). Der Beklagte trägt zu dieser Fragen im Rechtsmittel auch nichts vor. Ohne Einwendungen könnte die Kostenentscheidung im Anwaltsprozess nur bekämpft werden, wenn im Rekurs Umstände vorgetragen würden, die sich nicht aus der Prüfung des Kostenverzeichnisses ergeben könnten (oder allenfalls, wenn die Frage der Einwendungsobliegenheit selbst strittig wäre; vgl dazu M. Bydlinski in Fasching/Konecny 3 § 54 ZPO Rz 27).
5. Im Ergebnis ist die Berufung nicht berechtigt.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
Die ordentliche Revision ist mangels Vorliegens einer Rechtsfrage der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.