33R6/24f – OLG Wien Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht ***** wegen Eintragung der Wortbildmarke Boutique Hotel Wörthersee Velden über den Rekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss der Rechtsabteilung des Patentamts vom 2.11.2023, AM 10371/2023-4, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 30.000.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Begründung
Text
Die Antragstellerin beantragt die Eintragung der Wortbildmarke
für die Dienstleistung der
Klasse 35: Werbung für Hotels; Online-Werbung; Werbung, Marketing und Verkaufsförderung; Digitales Marketing; Marketing; Marketing in Bezug auf Reisen; Promotion [Werbung] für Reisen; Über digitale Netze bereitgestellte Marketingdienstleistungen; Über soziale Medien bereitgestellte Werbe- und Marketingdienstleistungen,
Klasse 36: Dienstleistungen betreffend das Timesharing im Immobilienbereich [Immobilienwesen]; Dienstleistungen betreffend die Verwaltung des Timesharing in Bezug auf Immobilien [Immobilienwesen]; Einziehen von Miet- und Pachterträgen; Einziehen von Mieterträgen; Einzug von Mieten; Dienstleistungen in Bezug auf Mietzahlungen; Einziehung von Forderungen aus Immobilienvermietungen; Dienstleistungen der Verwaltung von Gebäuden; Dienstleistungen der Immobilienverwaltung; Gebäudeverwaltung; Immobilienvermietungsdienste; Immobilienvermittlung; Immobilienverwaltung; Vermietung von Immobilien und Grundstücken; Vermietung von Unterkünften [Wohnungen] und
Klasse 43: Dienstleistungen zur Beherbergung von Gästen; Vermietung von zeitweiligen Unterkünften; Dienstleistungen zur Verpflegung von Gästen; Vorübergehende Beherbergung von Gästen; Verpflegung von Gästen; Zeitweilige Beherbergung von Gästen; Zurverfügungstellen von zeitweiligen Unterkünften; Bereitstellung von Getränken; Beherbergung von Gästen in Form des Unterkunftstausches [Timesharing]; Betrieb von Einrichtungen zur Beherbergung von Mitgliedern; Dienstleistungen einer Agentur zur Vermietung von Unterkünften [Timesharing]; Dienstleistungen in Bezug auf Ferienunterkünfte; Gästebetreuung [Beherbergung von Gästen]; Beherbergung von Tourismus- und Urlaubsgästen in Hotels, Hostels und Pensionen; Beherbergung in Hotels; Beherbergungsdienstleistungen für Reisende; Bereitstellung von vorübergehenden Unterkünften für Gäste; Bereitstellung von vorübergehender Beherbergung in Ferienwohnungen; Betrieb von Ferienhotels; Betrieb von Herbergen; Betrieb von Hotelanlagen; Betrieb von Touristenherbergen; Dienstleistungen einer Buchungsagentur für Ferienunterkünfte; Dienstleistungen von Ferienheimen; Organisation der Beherbergung von Urlaubern; Reservierung von Ferienunterkünften; Vermietung von Hotelunterkünften; Vermietung von Unterkünften in Hotels und Motels; Vermietung von vorübergehender Beherbergung in Ferienhäusern und -appartments; Vermittlung von Ferienunterkünften; Vermittlung von Ferienzimmern; Vermittlung von Hotelunterkünften; Vermittlung von Hotelzimmern; Vermittlung von Unterkünften in Ferienorten; Zimmervermittlung [Hotels, Pensionen]; Gästezimmervermittlung; Raumvermietungsdienstleistungen; Vermietung von Ferienunterkünften; Unterbringung von Gästen; Vermietung von Gästezimmern; Vermietung von Unterkünften für Gäste; Vermietung von Zimmern; Zimmervermittlung; Zeitweilige Vermietung von Räumen; Vermittlung von Gästeunterkünften; Vermittlung und Zurverfügungstellen von vorübergehender Beherbergung; Vermietung von Zimmern als zeitweilige Unterkunft; Informations-, Beratungs- und Reservierungsdienste in Bezug auf die Verpflegung von Gästen; Informations-, Beratungs- und Reservierungsdienste in Bezug auf die vorübergehende Beherbergung von Gästen; Beratung in Bezug auf Hotels; Zurverfügungstellen von Onlineinformationen betreffend Hotelreservierungen; Reservierung von Reiseunterkünften; Hotelreservierungsdienste; Über das Internet zur Verfügung gestellte Hotelreservierungsdienste; Beratung in Bezug auf Hotelangebote; Beratung in Bezug auf die Buchung von Unterkünften; Bewertung von Ferienunterkünften; Bewertung von Hotelunterkünften; Bereitstellung von Hotelinformationen über eine Website; Buchung von Unterkünften für Reisende; Buchung von Hotelzimmern für Reisende; Buchung von Hotelunterkünften; Dienstleistungen an der Rezeption auf dem Gebiet der Beherbergung von Gästen [Abwicklung der Ankunft und Abreise].
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Patentamt den Antrag auf Eintragung der Wortbildmarke ab. Konsumentinnen würden im Hinblick auf die beanspruchten Dienstleistungen sofort und unmittelbar den Bedeutungsinhalt vermittelt bekommen, dass die Dienstleistungen von einem beliebigen, in Velden am Wörthersee gelegenen Boutique-Hotel angeboten werden oder mit einem solchen in Zusammenhang stehen. Der Verkehr werde im Zeichen somit einen Hinweis auf die Art (im Rahmen eines beliebigen Boutique-Hotels) und den Ort (in Velden am Wörthersee) der zu erbringenden Dienstleistung erkennen, aber keinen Unternehmenshinweis. Die grafische Ausgestaltung des Zeichens erschöpfe sich in einer üblichen und in allen Bereichen des täglichen Lebens verwendeten Gestaltung der Schreibweise der vier Wörter in zwei unterschiedlichen Schriftfarben, Schriftarten und Schriftgrößen und den Darstellungen von vier grauen Sternen – als Hinweis auf die Anzahl der Hotelsterne – und vier blauen, geschwungenen Linien über dem Zeichenwortlaut. Die grafischen Elemente seien nur dekorativ und würden als informativer Hinweis auf die Hotelsterne und das Wasser des Wörthersees gesehen werden.
Dagegen richtet sich der Rekurs der Antragstellerin aus dem Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Sie beantragt, die Wortbildmarke in das Markenregister einzutragen, in eventu, die Rechtssache zur Verfahrensergänzung an das Patentamt zurückzuverweisen.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
1. Eine Marke ist unterscheidungskräftig im Sinne des § 4 Abs 1 Z 3 MSchG, wenn sie geeignet ist, die Ware oder Dienstleistung, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware oder Dienstleistung somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Nur unter dieser Bedingung kann eine Marke ihre Hauptfunktion als Hinweis auf die betriebliche Herkunft erfüllen (RS0118396; 4 Ob 153/21k, Myflat; 4 Ob 49/14f; MyTaxi II; C 104/00 P, Companyline; C 108/97, Chiemsee ). Die Beurteilung, ob einer Waren- oder Dienstleistungsbezeichnung Unterscheidungskraft zukommt, ist anhand des Gesamteindrucks des Zeichens nach Maßgabe der Auffassung der beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen; entscheidend ist daher nicht so sehr, ob die Marke an sich Unterscheidungskraft besitzt, sondern vor allem, ob sie im Geschäftsverkehr als Zeichen der Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen aufgefasst werden kann (RS0079038). Beteiligte Verkehrskreise sind alle Personen, die als Erwerber der Ware und Konsumenten der Dienstleistung in Betracht kommen (4 Ob 78/18a, Schneewette ; 4 Ob 49/14f, MyTaxi II; Asperger in Kucsko/Schumacher , marken.schutz³ § 4 Rz 61 mwN; RS0079038).
2. Die Beurteilung, ob das Eintragungshindernis des Fehlens der Unterscheidungskraft vorliegt, erfolgt anhand der konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen, für die das Zeichen angemeldet wurde (4 Ob 49/14f; Mytaxi II; 4 Ob 153/21k, Myflat mwN; RS0133787). Grundsätzlich wird in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Überprüfung des Eintragungshindernisses des Fehlens der Unterscheidungskraft ein großzügiger Maßstab angelegt; jede noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden. Somit verhindert nur das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft die Eintragung (4 Ob 96/19z, Digitale Vignette ; 4 Ob 153/21k, Myflat; 4 Ob 46/18w, STIMMUNG HOCH ZWEI ).
Aus Wort- und Bildelementen kombinierte Marken sind in ihrer Gesamtheit zu beurteilen (C 37/03, BioID AG/HABM, Rn 27-29). Ein etwa aufgrund seines beschreibenden Charakters nicht eintragbares Wort kann durch Gestaltung als Wortbildmarke eintragungsfähig werden, wenn die grafische Ausgestaltung eines solchen „Logos“ geeignet ist, eine Unterscheidungskraft zu begründen. Keine Unterscheidungskraft können aber Zeichen haben, die in werbeüblicher Form und grafischer Ausgestaltung nur beschreibende Hinweise wiedergeben. Derartige übliche Mittel sind beispielsweise Umrahmungen, diverse Schriftarten, unterschiedliche Schriftgrößen oder einfache farbige Buchstaben (vgl Asperger aaO Rz 123 ff mwN; vgl auch 34 R 64/14b, BURGERS; 34 R 119/16v, SUPERWOCHENENDE ). Bei einem aus Wort und Bild zusammengesetzten Zeichen ist für den Gesamteindruck in der Regel der Wortbestandteil maßgebend, weil der Geschäftsverkehr sich meist daran – sofern er unterscheidungskräftig ist – zu orientieren pflegt und vor allem die Wörter im Gedächtnis behalten wird (RS0066779; OLG Wien 33 R 147/23i, VERTRAGSCHECK24 ). Bei Wortmarken haben grundsätzlich nur frei erfundene, keiner Sprache angehörende Fantasiewörter (im engeren Sinn) oder Zeichen, die zwar dem allgemeinen Sprachgebrauch angehören, jedoch mit der Ware oder Dienstleistung, für die sie bestimmt sind, in keinem Zusammenhang stehen (Fantasiewörter im weiteren Sinn), Unterscheidungskraft. Entscheidend ist, ob die Worte im Verkehr als Fantasiebezeichnung aufgefasst werden (RS0066644; 34 R 119/16v, SUPERWOCHENENDE ). Ein Schutzhindernis besteht hingegen, wenn im Wort, in der Wortfolge oder Wortkombination eine beschreibende Aussage über die Ware oder Dienstleistung enthalten ist und diese innerhalb der beteiligten Verkehrskreise allgemein und ohne besondere Denkarbeit als solche erfasst werden kann (vgl RS0066456; 33 R 136/22w, Saubermacher OUTSOURCING ).
3. Das Zeichen ist nicht unterscheidungskräftig:
3.1. Die Wortelemente des Zeichens Boutique Hotel Wörthersee Velden liefern in ihrer Kombination eine glatte Beschreibung der von der Antragstellerin angebotenen Dienstleistungen: diese stehen alle in Zusammenhang mit der Beherbergung von Personen in einem Boutiquehotel in Velden am Wörthersee, der Nutzung des Gebäudes im Rahmen von Timesharing, Vermietung und Verpachtung und damit zusammenhängenden Vertriebs- und Werbemaßnahmen. Dieser Umstand wird auch von der Rekurswerberin nicht in Zweifel gezogen.
3.2. Entgegen den Argumenten im Rekurs verleihen die Bildbestandteile dem Zeichen keine Kennzeichnungskraft. Dem Patentamt ist zuzustimmen, dass die grafische Gestaltung nicht über das im Geschäftsverkehr Übliche hinausgeht. Die Verwendung unterschiedlicher Schriftarten, -stärken und -farben macht das Zeichen ebenso wenig unterscheidungskräftig wie die Einfügung der grafischen Elemente oder die orthografisch nicht korrekte Kleinschreibung des Nomens Wörthersee. Ein „Boutiquehotel“ ist im allgemeinen Sprachgebrauch ein kleines, individuell gestaltetes und grundsätzlich qualitativ hochwertiges Hotel. Der durchschnittliche Betrachter wird in den Sternen kein kreatives gestalterisches Element, sondern nur einen Hinweis auf eine Ausstattungskategorie sehen. Dasselbe gilt für die vier geschwungenen Linien, die Wasser darstellen sollen und für den Betrachter nur ein Hinweis darauf sind, dass die Dienstleistungen in Zusammenhang mit einer Immobilie am Wasser angeboten werden, was auch die besondere Lage der Immobilie ausmacht, in deren Zusammenhang die Dienstleistungen angeboten werden. Die Verwendung von zwei gedeckten Dunkelblautönen und einem Grauton vermittelt insgesamt ein ästhetisches und elegantes gestalterisches Bild. Dieses unterstreicht die Qualität der Dienstleistungen, macht die grafische Gestaltung aber nicht außergewöhnlich. Der Gesamteindruck, den der Betrachter aus der Aneinanderreihung der genannten Bild- und Wortelemente gewinnt, kann von der beschreibenden Aussage des Zeichens nicht ablenken (vgl T 36/19, ElitePartner, Rn 70 mwN; 33 R 133/23f, VerliebtAb40 ), wonach die Dienstleistungen in Zusammenhang mit der Nutzung einer touristisch genutzten Immobilie in Velden am Wörthersee erbracht werden.
Insgesamt bietet das Zeichen keinen Hinweis auf eine konkrete betriebliche Herkunft, das es von den Dienstleistungen anderer Unternehmen unterscheidet.
3.3. Schließlich überzeugt auch das Argument der Antragstellerin, die Darstellung genieße urheberrechtlichen Schutz, nicht. Die Anforderungen an den Werkschutz iSd Urheberrechts unterscheiden sich von den Kriterien, nach denen die Unterscheidungskraft im Sinn des § 4 MSchG beurteilt wird. Die Voraussetzungen für die Eintragung als Marke sind unabhängig davon zu prüfen, ob dem Zeichen ein urheberrechtlicher Schutz zukommt.
4. Ob ein Zeichen Unterscheidungskraft hat, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles und wirft keine erhebliche Rechtsfrage auf (vgl RS0121895). Aus diesem Grund war der ordentliche Revisionsrekurs nicht zuzulassen.
In diesem Fall hat das Rekursgericht nach § 59 Abs 2 AußStrG auszusprechen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt EUR 30.000 übersteigt. Diese Voraussetzung ist angesichts der Bedeutung des Markenschutzes im Wirtschaftsleben gegeben.