17Bs109/24i – OLG Wien Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* wegen §§ 223 Abs 1 f StGB über die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 10. November 2023, GZ 112 Hv 93/23a 13, nach der am 22. Mai 2024 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Dr. Röggla, im Beisein der Richterin Mag. Schneider Reich und des Richters Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwaltin Mag. Weber, LL.M sowie in Anwesenheit des Angeklagten A* und seiner Verteidigerin Dr. Kerstin König durchgeführten öffentlichen, mündlichen Berufungsverhandlung am selben Tag zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung des Angeklagten wegen Schuld und Nichtigkeit (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO) wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und in der Sache selbst zu Recht erkannt:
A* wird von dem wider ihn erhobenen Strafantrag, er habe im Zeitraum vom 16. August 2022 bis 17. Juli 2023 in ** falsche öffentliche Urkunden, nämlich zwei gefälschte KFZ-Kennzeichentafeln B* mit dem Vorsatz hergestellt, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache, nämlich der ordnungsgemäßen Zulassung seiner drei Fahrzeuge, gebraucht werden und hiedurch die Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach den §§ 223 Abs 1, 224 StGB begangen, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
Die gemäß § 26 Abs 1 StGB ausgesprochene Einziehung der sichergestellten Kennzeichentafeln wird aufgehoben.
Text
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde A* des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 1, 224 StGB schuldig erkannt und nach letztgenannter Gesetzesstelle zu einer fünfmonatigen Freiheitsstrafe, deren Vollzug für eine Probezeit von drei Jahren gemäß § 43 Abs 1 StGB bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Unter einem wurden gemäß § 26 Abs 1 StGB die sichergestellten Kennzeichentafeln eingezogen.
Inhaltlich des Schuldspruches hat er im Zeitraum vom 16. August 2022 bis 17. Juli 2023 in ** falsche öffentliche Urkunden, nämlich zwei gefälschte KFZ-Kennzeichentafeln B* mit dem Vorsatz hergestellt, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache, nämlich der ordnungsgemäßen Zulassung seiner drei Fahrzeuge, gebraucht werden.
Dazu traf das Erstgericht folgende Feststellungen:
Der am ** in **, Kroatien geborene Angeklagte ist österreichischer Staatsbürger, geschieden und ohne Sorgepflichten. Er verfügt über einen Berufsschulabschluss und betreibt als KfZ Mechaniker eine eigene Werkstatt, wodurch er ein monatliches Einkommen von rund EUR 1.500, erwirtschaftet. Der Angeklagte ist gerichtlich unbescholten.
Am 17. Juli 2023 erkannte ein Kontrollorgan der Parkraumüberwachung, dass auf dem auf den Angeklagten zugelassenen PWK C*, mit dem behördlichen Kennzeichen B*, eine gefälschte Kennzeichentafel montiert ist und informierte deswegen die Polizei. Daraufhin wurde durch die einschreitenden Polizeibeamten am selben Tag in der KfZ-Werkstätte des Angeklagten das oben angeführte Fahrzeug aufgefunden, an welchem an der Frontseite die bereits vom Kontrollorgan wahrgenommene, gefälschte Kennzeichentafel und an der Rückseite das entsprechende Original angebracht war. Darüber hinaus konnte in der Werkstätte des Angeklagten bei einem weiteren auf ihn zugelassenen Fahrzeug der Type D* eine weitere Fälschung einer Kennzeichentafel B* aufgefunden und sichergestellt werden. Diese beiden gefälschten Kennzeichentafeln stellte der Angeklagte zu einem konkret nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt zwischen 16. August 2022 und 17. Juli 2023 selbst her, um sie jeweils im Straßenverkehr zum Beweis der ordnungsgemäßen Zulassung seiner drei Fahrzeuge zu verwenden. Der Grund für das Handeln des Angeklagten lag unter anderem in der Tatsache begründet, dass er drei Fahrzeuge auf das Wechselkennzeichen B* angemeldet hatte und er durch Verwendung der Fälschungen jeweils zwei Fahrzeuge zur gleichen Zeit im Rechtsverkehr verwenden konnte, nicht jedoch darin, dass er eine originale Kennzeichentafel verloren hatte und daher Ersatzkennzeichen benötigte.
Der Angeklagte wusste, dass Kennzeichentafeln ausschließlich von den zuständigen Behörden ausgestellt werden und dass es sich dabei um Schriften, welche die Verkehrszulassung von Fahrzeugen belegen und durch die ein Fahrzeug einer Person zugeordnet werden kann, handelt. Dies bedenkend wusste der Angeklagte darüber hinaus und fand sich damit ab, dass die von ihm hergestellten Kennzeichentafeln gefälscht waren und wollte er die Kennzeichentafeln dazu verwenden, die Verkehrszulassung seiner Fahrzeuge im Straßenverkehr zu beweisen.
Diese Feststellungen gründete das Erstgericht auf nachstehende Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf dessen eigene unbedenklichen Angaben in der Hauptverhandlung und im Rahmen der polizeilichen Vernehmung vom 5. September 2023 (ON 2.5). Die bisherige gerichtliche Unbescholtenheit des Angeklagten ergibt sich aus der eingeholten und verlesenen Auskunft aus dem österreichischen Strafregister vom 22. September 2023 (ON 5).
Die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen fußen zum einen auf die tatsachengeständige Verantwortung des Angeklagten, der den Umstand, dass er die Kennzeichentafeln selbst herstellte, an seinen Fahrzeugen montierte und im Straßenverkehr verwendete, offen eingestand. Dass es sich dabei um Totalfälschungen handelte, ergab sich darüber hinaus aus dem Untersuchungsbericht vom 27. Juli 2023 (ON 2.8) sowie aus den Angaben des Zeugen Bezirksinspektor E* in der Hauptverhandlung vom 10. November 2023, der lebensnah und überzeugend schilderte, die Fälschungen als solche erkannt zu haben. Soweit sich der Angeklagte dahingehend verantwortete, dass er eine Kennzeichentafel verloren und daher – nach Rücksprache mit seiner Versicherung – lediglich zwei Ersatzkennzeichentafeln hergestellt hat, ist auszuführen, dass der Angeklagte bereits seit dreißig Jahren in Österreich ansässig ist und bereits seit ungefähr 25 Jahren eine KfZ Werkstätte betreibt. Bei lebensnaher Betrachtung ist daher davon auszugehen, dass ihm der Umstand, dass er bei Verlust einer Kennzeichentafel unverzüglich die Polizei hätte verständigen müssen, bekannt war. Seiner diesbezüglichen Schilderung, wonach er keine Verlustanzeige erstattet habe, da er erst abwarten wollte, ob das Kennzeichen „vielleicht gefunden“ wird, war daher nicht zu folgen, da sie zum einen lebensfremd und nicht nachvollziehbar war und er zum anderen widersprüchliche Angaben zur Dauer des Zuwartens tätigte (ON 2.5 und ON 8.1). Darüber hinaus konnte der Angeklagte nicht schlüssig erklären, weshalb er bei Verlust lediglich einer originalen Kennzeichentafel zwei Ersatzkennzeichen anfertige, woraus sich ebenso klar und zweifelsfrei ergibt, dass die Fälschungen kein Ersatz verlorener Kennzeichen sein sollten. Zudem spricht die Qualität der Fälschung und der betriebene Aufwand der Herstellung, nämlich der Foliendruck mittels 3D-Drucker sowie die Anbringung des Drucks auf einem Blech in Originalgröße, gegen die Annahme, dass die nachgemachten Kennzeichentafeln lediglich der kurzfristigen Verwendung dienen sollten. Darüber hinaus stellte der Angeklagte vehement in Abrede, bereits am 16. August 2022 eine solche gefälschte Kennzeichentafel verwendet zu haben, welcher Umstand jedoch angesichts der schlüssigen, widerspruchsfreien und daher glaubhaften Angaben der Zeugin F* in der Hauptverhandlung vom 10. November 2023 sowie der von ihr im Zuge ihrer Vernehmung vorgezeigten Lichtbilder erwiesen ist. Auch diesen Erwägungen folgend erwies sich die insoweit leugnende Verantwortung des Angeklagten als völlig unglaubwürdige Schutzbehauptung, weshalb ihr letztlich nicht gefolgt werden konnte. Dass der Angeklagte im Zeitraum vom 16. August 2022 bis zum 17. Juli 2023 diese beiden gefälschten Kennzeichentafeln herstellte, ergab sich ebenso aus dem Umstand, dass bereits am 16. August 2022 zumindest eine Fälschung, am 17. Juli 2023 jedenfalls zwei vom Angeklagten hergestellte Falsifikate existierten.
Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite waren zwanglos aus dem äußeren Geschehensablauf sowie der tatsachengeständigen Verantwortung des Angeklagten abzuleiten, wobei insbesondere auch der Umstand, dass der Angeklagte seinen eigenen Angaben folgend bereits seit rund 25 Jahren eine KfZ-Werkstätte betreibt und somit mit KfZ Zulassungen regelmäßig beruflich befasst ist, mit in Erwägung zu ziehen war. Dass der Angeklagte die ihm zur Last gelegte Handlung vorsätzlich ausführte, ergab sich darüber hinaus zweifelsfrei aus dem Umstand, dass er die Kennzeichentafeln selbst herstellte, an seinen Fahrzeugen montierte und über einen längeren Zeitraum nutzte, woraus zweifelsfrei erhellt, dass ihm bewusst war, dass die Kennzeichentafeln gefälscht waren und er diese zum Nachweis der rechtmäßigen Zulassung des PKWs herstellte und verwenden wollte. Darüber hinaus war dem Angeklagten ohne Zweifel bekannt, dass es sich bei den Kennzeichentafeln um Urkunden handelte. Aus den Aussagen des Angeklagten ließ sich ableiten, dass ihm bewusst war, dass Kennzeichentafeln zum Beweis dessen, dass ein Fahrzeug ordnungsgemäß angemeldet ist, notwendig sind und dass das Fahren ohne angebrachte Kennzeichentafeln unzulässig ist. Dies entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung; Fahrzeuglenkern ist üblicherweise bewusst, dass Kennzeichentafeln dazu dienen, die Zulassung eines Fahrzeugs zum Verkehr auf ihren Namen zu dokumentieren.
Diese Überlegungen gelten auch für den Vorsatz bezüglich des Vorliegens einer inländischen öffentlichen Urkunde iS des § 224 StGB. Zweifellos war dem Angeklagten klar, dass es sich bei Kennzeichentafeln um solche Urkunden handelt, da diese von einer österreichischen Behörde stammen und mit den jeweiligen Landeswappen, Nationalitätskennzeichen und der Europaflagge ausgestattet sind. Dies galt umso mehr, als der Angeklagte bereits seit vielen Jahren als KfZ Mechaniker eine Werkstätte betreibt und das Prozedere der Anmeldung und Ausstellung einer Kennzeichentafel folglich kannte.
Rechtliche Beurteilung
Gegen das Urteil richtet sich die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe.
Zunächst ist zu den Ausführungen in der schriftlichen Berufung, dass der Angeklagte tatsächlich nicht auf ein Rechtsmittel verzichtet habe, sondern es sich hiebei um eine fehlerhafte Protokollierung handeln müsse, sowie der Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft, die auf die Widersprüchlichkeit, dass der Angeklagte laut HV Protokoll auf Rechtsmittel verzichtet habe, jedoch im Amtsvermerk ON 14 festgehalten sei, dass der Angeklagte keine Erklärung abgegeben habe, auszuführen, dass es diesen Einwänden an Relevanz mangelt. Der Angeklagte war in der Hauptverhandlung nicht durch einen Verteidiger vertreten. Ein von ihm abgegebener Rechtsmittelverzicht ist sohin ohne Wirkung (§ 57 Abs 2 letzter Satz; Soyer/Schumann WK StPO § 57 Rz 49). Somit ist, unabhängig ob der Angeklagte tatsächlich einen Rechtsmittelverzicht in der Hauptverhandlung abgegeben hat oder nicht, die drei Tage nach der Urteilsverkündung beim Erstgericht eingelangte Anmeldung der Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe (ON 15) rechtzeitig und wirksam.
Was die Reihenfolge der Behandlung der Berufungspunkte und Nichtigkeitsgründe anbelangt, geht eine wegen des Ausspruchs über die Schuld erhobene Berufung eine Rüge wegen der Z 9 bis 10a des § 281 Abs 1 (§ 468 Abs 1 Z 4) StPO vor (vgl. Ratz in WK StPO § 476 Rz 9).
Die im Rahmen der Schuldberufung vorzunehmende amtswegige Überprüfung der Beweiswürdigung weckte Zweifel an derselben.
Das Erstgericht stellte nämlich fest, dass nicht der Verlust eines Kennzeichens Motiv für das Herstellen der beiden Kennzeichentafeln war, sondern vielmehr, dass dieses Kennzeichen als Wechselkennzeichen für drei Fahrzeuge angemeldet war und durch die Fälschung von zwei Kennzeichentafeln der Angeklagte „jeweils zwei Fahrzeuge zur gleichen Zeit im Rechtsverkehr verwenden konnte“.
Diese Feststellung bzw. Begründung hält einer logischen Überprüfung aber nicht Stand. Notorisch ist, dass im Fall einer Wechselkennzeichenzulassung für mehrere (maximal drei) Fahrzeuge jeweils nur eine vordere und eine hintere Kennzeichentafel ausgefolgt wird. Nachdem von einem Parkraumüberwachungsorgan auf dem PKW C* ein gefälschtes Kennzeichen im öffentlichen Raum wahrgenommen wurde und er diesbezüglich die Polizei verständigte, schritten Polizeibeamte am selben Tag (17. Juli 2023) in der KFZ Werkstätte des Angeklagten ein und nahmen dort jeweils eine nachgemachte Kennzeichentafel montiert auf dem PKW C* und dem Fahrzeug D* wahr. Sie nahmen aber auch nur ein Originalkennzeichen montiert auf dem PKW C* wahr. Ein weiteres Originalkennzeichen wurde nicht aufgefunden (ON 2.2). Auch das Erstgericht stellt lediglich das Vorhandensein eines Originalkennzeichens fest. Dementsprechend gibt es aber insgesamt nur drei Kennzeichentafeln B* im Besitz des Angeklagten, sodass das vom Erstrichter unterstellte Motiv, zwei Fahrzeuge gleichzeitig im Rechtsverkehr zu verwenden, nicht nachvollziehbar ist, da diesfalls auf einem der Fahrzeuge nur eine Kennzeichentafel montiert sein könnte. Andere Beweisergebnisse bzw. Feststellungen, dass der Angeklagte das Originalkennzeichen nicht verloren habe, gibt es nicht, der Erstrichter erschließt nur auf Basis der langjährigen Erfahrung des Angeklagten als KFZ Werkstättenbetreiber, dass ihm bekannt sein müsste, dass der Verlust einer Kennzeichentafel unverzüglich der Polizei zu melden sei. Dies ist allerdings reine Spekulation, würde voraussetzten, dass jedermann der in Kenntnis der Rechtslage ist, diese auch umsetzt und vermag die Verantwortung des Angeklagten, der bereits beim ersten Einschreiten durch die Polizei angab, ein Originalkennzeichen verloren zu haben (ON 2.5) und diese Verantwortung durchgängig aufrecht erhielt, nicht zu entkräften. Für die Verlustvariante des Angeklagten spricht auch der Umstand, dass sich eines der nachgemachten Kennzeichen auf dem Fahrzeug, für das die Wechselkennzeichen auch zugelassen waren (laut Urteil D*, laut Bericht **), montiert war und bei diesem Fahrzeug infolge einer Beschädigung durch einen Unfall die vordere Schürze fehlte (ON 2.9, ON 12 S 5), wobei der Verlust des Kennzeichens infolge des Unfallgeschehens möglich ist. Letztlich wurde von den einschreitenden Polizisten auch nur ein Originalkennzeichen aufgefunden, was wohl auch für den Verlust der zweiten Original-Kennzeichentafel spricht.
Angesichts der Unmöglichkeit des vom Erstgericht unterstellten Motivs für das Nachmachen zweier Kennzeichen ist zumindest im Zweifel mangels entgegenstehender Beweise davon auszugehen, dass der Angeklagte tatsächlich ein Kennzeichen verloren hat und deshalb die Ersatzkennzeichen selbst hergestellt (gefälscht) hat.
Im Rahmen der Berufungsverhandlung war daher eine Beweiswiederholung durch neuerliche Einvernahme des Angeklagten vorzunehmen. Danach ist Folgendes festzustellen:
Der Angeklagte verlor cirka zwei Monate vor dem 17. Juli 2022 eine Kennzeichentafel B*, die als Wechselkennzeichen für drei PKWs zugelassen war. Infolge dessen ließ er auf Anraten seines Versicherungsmaklers dieses Kennzeichen durch eine kroatische Firma zweifach nachmachen. Zweifach, da er mit einem nachgemachten Kennzeichen fahren wollte und das zweite auf dem in der Werkstatt befindlichen verunfallten PKW D* beließ, damit der Versicherungssachverständige bei der Begutachtung das Kfz in der Werkstatt findet.
Gemäß § 51 Abs 3 KFG darf eine Woche vom Tag des Verlustes an mit einer behelfsmäßigen Ersatztafel, die in ihrer Form den von der Behörde ausgegebenen Kennzeichentafeln möglichst gleicht, weiter verwendet werden. Im Übrigen hat der Lenker gemäß § 51 Abs 1 KFG den Verlust von Kennzeichentafeln unverzüglich der Behörde anzuzeigen. Wer gegen die genannten Gesetzesbestimmungen zuwider handelt, begeht gemäß § 134 Abs 1 KFG eine Verwaltungsübertretung.
Die den Anforderungen des § 51 Abs 3 KFG entsprechende und nach dem Verlust der von der Behörde ausgegebenen Kennzeichentafeln, welchem Sachverhalt die Beschädigung oder Zerstörung gleichzusetzen ist, am Verkehr behördlich zugelassenen Kraftfahrzeug angebrachte private Ersatztafel mit demselben Kennzeichen ist auch dann keine falsche Urkunde, wenn der Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges gar nicht vor hat, die Zuweisung eines anderen Kennzeichens bei der Behörde zu beantragen (§ 51 Abs 2 KFG) und das Fahrzeug mit der Ersatztafel unbefugt über die Wochenfrist des § 51 Abs 3 KFG hinaus auf Straßen mit öffentlichem Verkehr weiterverwendet oder überhaupt erst nach Ablauf dieser Frist verwendet. Mangels eines tatbildlichen Handlungsobjektes kommt somit ein Vergehen nach den §§ 223 Abs 2, 224 StGB nicht in Betracht, sondern nur eine Verwaltungsübertretung nach § 134 Abs 1 KFG (OLG Innsbruck 6 Bs 65/03 [RIS Justiz RI0000117]).
Der Angeklagte hat daher keine in die Zuständigkeit der Gerichte fallende strafbare Handlung begangen, sodass das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und nach Beweiswiederholung und Feststellung des zur rechtlichen Beurteilung relevanten Sachverhalts der Angeklagte freizusprechen war.