32Bs300/23m – OLG Wien Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Finanzstrafsache gegen A* (geboren **) und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Abgabenbetrugs nach §§ 13, 33 Abs 1, 39 Abs 1 lit a FinStrG (iVm der Strafdrohung des § 39 Abs 3 lit a FinStrG idgF BGBl I 2019/62) und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung des Angeklagten A* (geboren **) gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 2. März 2023, GZ 123 Hv 63/21t 377, sowie über die Beschwerde des Genannten gegen den zugleich ergangenen Beschluss auf Erteilung einer Weisung nach der am 18. März 2024 unter dem Vorsitz der Senatspräsidentin Mag. Seidl, im Beisein der Richterinnen Dr. Vetter und Mag. Körber als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Staatsanwältin Mag. Weber, LL.M. WU als Vertreterin der Oberstaatsanwaltschaft sowie in Anwesenheit des Angeklagten A* (geboren **) und seiner Verteidigerin Mag. Iris Augendoppler durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung
I./ zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
II./ den Beschluss gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Text
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde soweit für die Behandlung der Berufung von Bedeutung A* eines (richtig) Verbrechens des Abgabenbetrugs nach §§ 13, 33 Abs 1, 39 Abs 1 lit a FinStrG (iVm der Strafdrohung des § 39 Abs 3 lit a FinStrG idF [A]) sowie zweier Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1, 38 Abs 1 FinStrG (idgF vor BGBl I 2019/62 [C]) schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 21 Abs 1 und 2 FinStrG nach § 39 Abs 3 lit a FinStrG (idgF) zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten sowie nach § 38 Abs 1 FinStrG idF vor BGBl I 2019/62 zu einer Geldstrafe in Höhe von 12.000 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit nach § 20 FinStrG zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von einem Monat verurteilt.
Gemäß § 43 Abs 1 StGB iVm § 26 Abs 1 FinStrG wurde die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Gemäß § 26 Abs 1 FinStrG wurde ein Teil der über A* verhängten Geldstrafe von 4.000 Euro unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Danach hat er im Zuständigkeitsbereich des (ehemaligen) Finanzamts ** als Einzelunternehmer vorsätzlich unter Verletzung abgabenrechtlicher Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflichten Verkürzungen an Einkommensteuer bewirkt (C) und zu bewirken versucht (§ 13 FinStrG, A), nämlich
(A) durch die Abgabe unrichtiger Jahressteuererklärungen unter Verwendung falscher Beweismittel, nämlich von fingierten Eingangsrechnungen, in denen Rechtsbeziehungen vorgetäuscht und solcherart erhöhte Aufwendungen verbucht wurden (US 22), wobei eine Veranlagung nach Abschluss der Betriebsprüfung durch die Finanzbehörde sogleich in der richtigen Höhe erfolgte (US 22 f und 44 f), und zwar
I) am 30. April 2013 für das Jahr 2011 um 129.288 Euro und
II) am 7. März 2014 für das Jahr 2012 um 152.219 Euro, sowie
(C) durch die Nichtabgabe von Jahressteuererklärungen binnen der gesetzlichen Erklärungsfrist, wobei er die Abgabenhinterziehung gewerbsmäßig (im Sinn der zu den Tatzeitpunkten geltenden Fassung des § 38 FinStrG BGBl I 2015/163 [US 45]) beging, und zwar
I) am 30. Juni 2018 für das Jahr 2017 um 8.965 Euro und
II) am 30. Juni 2019 für das Jahr 2018 um 17.077 Euro.
Mit gesondert ausgefertigtem Beschluss wurde A* in Ansehung der Gewährung der bedingten Strafnachsicht der verhängten Freiheitsstrafe von 16 Monaten sowie des Teils der Geldstrafe von 4.000 Euro gemäß § 26 Abs 2 FinStrG die Weisung erteilt, binnen einem Jahr die Abgabenschuld in Höhe von EUR 306.092,65 zu entrichten (ON 384).
Bei der Strafbemessung werteten die Tatrichter in Ansehung des Strafausspruchs nach § 39 Abs 3 lit a FinStrG (A I und II) keinen Umstand als erschwerend, mildernd hingegen den bisher ordentlichen Lebenswandel und den Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist. Für die unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer reduzierten die Tatrichter die an sich schuld und tatangemessene Freiheitsstrafe von 18 Monaten um zwei Monaten auf 16 Monaten. Aus spezialpräventiven Erwägungen wurde insbesondere im Hinblick auf die nach § 38 Abs 1 FinStrG idF vor BGBl I 2019/62 verhängte Geldstrafe von der Verhängung einer zusätzlichen Geldstrafe abgesehen (US 47).
Betreffend der Schuldsprüche zu C I und II wertete das Gericht ausgehend von einem Strafrahmen von einer Geldstrafe bis zum Dreifachen des Betrags, nach dem sich sonst die Strafdrohung richtet, wobei daneben nach Maßgabe der § 15 FinStrG auf eine Freiheitsstrafe von drei Jahren zu erkennen ist, keinen Umstand als erschwerend, als mildernd demgegenüber den bisher ordentlichen Lebenswandel. Für die unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer wurde die an sich zu verhängende Geldstrafe in Höhe von 14.000 Euro um 2.000 Euro reduziert. Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde nach § 20 FinStrG mit einem Monat Freiheitsstrafe festgesetzt (US 48).
Der Oberste Gerichtshof wies die von A* erhobene Nichtigkeitsbeschwerde mit Beschluss vom 15. November 2023, GZ 13 Os 50/23m 4, zurück, sodass nunmehr über dessen Berufung (ON 387) und die als erhoben zu betrachtende Beschwerde (§ 498 Abs 3 dritter Satz StPO) gegen den Beschluss auf Erteilung einer Weisung (ON 384) zu entscheiden ist.
Rechtliche Beurteilung
Die Rechtsmittel sind nicht im Recht.
Ein vom Angeklagten moniertes (längeres) Wohlverhalten seit der Tat nach § 34 Abs 1 Z 18 StGB ist mit Blick auf den zuletzt gesetzten Tatangriff vom 30. Juni 2019 (C II) nicht gegeben, da sich dieser Zeitraum an der im § 39 Abs 2 StGB normierten fünfjährigen Rückfallsverjährungsfrist orientiert (RIS Justiz RS0108563).
Ausgehend von einem Strafrahmen gemäß § 39 Abs 3 lit a FinStrG idgF von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe, wobei neben einer vier Jahre nicht übersteigenden Freiheitsstrafe eine Geldstrafe bis zu 1,5 Mio Euro verhängt werden kann, ist die vom Erstgericht im unteren Bereich des Strafrahmens ausgemittelte (und bedingt nachgesehene) Freiheitsstrafe keiner Reduktion zugänglich, zumal diese Sanktion bereits dem vom Angeklagten ins Treffen geführten Umstand, dass kein auffallender Handlungs- oder Gesinnungsunwerts vorliege, Rechnung trägt.
Gleiches gilt für den Strafausspruch in Ansehung von C. Ausgehend von einem diesbezüglichen Strafrahmen gemäß § 38 Abs 1 FinStrG idF vor BGBl I 2019/62 von einer Geldstrafe bis zum Dreifachen des Betrages, nach dem sich sonst die Strafdrohung richtet, und einer Abgabenverkürzung der Einkommenssteuer in Höhe von 26.042 Euro (US 4) ist die verhängte Geldstrafe nämlich gleichfalls im unteren Bereich des Strafrahmens angesiedelt. Dem Ansinnen nach gänzlicher bedingter Nachsicht der verhängten Geldstrafe steht schon § 26 Abs 1 dritter Satz FinStrG entgegen, wonach eine Geldstrafe nur bis zur Hälfte bedingt nachgesehen werden kann. Das Erstgericht hat ein Drittel der verhängten Geldstrafe bedingt nachgesehen. Einer weiteren Reduktion standen bereits Belange der Generalprävention entgegen, würde eine bedingte Nachsicht in einem höheren Ausmaß, doch einer Bagatellisierung des Verhaltens des Angeklagten gleichkommen.
Die erteilte Weisung findet Deckung in § 26 Abs 2 FinStrG. Der nur implizit bekämpfte Beschluss, mit dem dem Verurteilten im Übrigen die längstmögliche Frist von einem Jahr zur Entrichtung des geschuldeten Betrags zuerkannt wurde, war daher keiner Korrektur bedürftig.