JudikaturOLG Wien

22Bs301/23k – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
29. Februar 2024

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Medienrechtssache des Antragstellers MMMag. Dr. A* gegen die Antragsgegner 1.) B* und 2.) C* wegen § 6 MedienG über die Berufungen der Antragsgegner wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 12. Juni 2023, GZ 113 Hv 15/23p-35, nach der am 29. Februar 2024 durch den Richter Mag. Hahn als Vorsitzenden, im Beisein der Richter Mag. Gruber und Mag. Trebuch, LL.M. als weitere Senatsmitglieder, in Abwesenheit von organschaftlichen Vertretern der Antragsgegner, jedoch in Anwesenheit des Antragstellers und der Vertreter Dr. Völk und Mag. Zeller durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

Spruch

Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.

Gemäß §§ 8a Abs 1, 41 Abs 1 MedienG iVm § 390a Abs 1 StPO fallen den Antragsgegnern die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Urteil erkannte das Erstgericht, dass

I./ durch die Veröffentlichungen

1./ der **-Aussendung ** vom 8. Februar 2023 mit der Überschrift „F*: E* befördert mit A* den nächsten Putin-Versteher“ und dem weiteren Inhalt, der Antragsteller Dr. A* solle Honorarzahlungen in Höhe von 4.000,-- Euro für den Besuch der von Russland annektierten Krim erhalten haben, er betreibe seit Kriegsbeginn eine Russland-freundliche Politik und verlange das Ende der europäischen Sanktionen gegen Russland, es sei nicht überraschend, dass der Antragsteller einer der Lautesten sei, die das Ende der europäischen Sanktionen gegen Russland verlangten, die Aufklärung des Vorwurfs, dass die Politik der D* von Russland beeinflusst werde, sei notwendig, wodurch zusammengefasst suggeriert wurde, dass der substanziierte Verdacht bestehe, dass der Antragsteller, der Abgeordneter zum Nationalrat ist, von einer russischen oder Russland nahestehenden Einrichtung oder Person ein Honorar von 4.000,-- Euro für eine Reise auf die von Russland annektierte Krim erhalten habe und als Gegenleistung für die Honorarzahlungen einen politischen Standpunkt vertrete, der russischen Staatsinteressen diene, er sich somit als Politiker gegen Geld für russische Staatsinteressen einsetze;

2./ der **-Aussendung ** vom 3. Februar 2023 mit der Überschrift „G*: „D* lässt sich in ihrer Politik offenbar vom Ausland beeinflussen“ und dem weiteren Inhalt, der Antragsteller Dr. A* solle für einen Auftritt auf der Krim laut einem Medienbericht Honorarzahlungen in Höhe von 4.000,-- Euro erhalten haben, der Auftrag sei ganz klar die Legitimierung der Duma-Wahlen und die Verbrüderung mit Russland-Propagandisten gewesen, es sei völlig inakzeptabel, dass sich die D* vom Ausland derart beeinflussen lasse, wodurch zusammengefasst suggeriert wurde, dass der substanziierte Verdacht bestehe, dass der Antragsteller, der Abgeordneter zum Nationalrat ist, von einer russischen oder Russland nahestehenden Einrichtung oder Person ein Honorar von 4.000,-- Euro für eine Reise auf die von Russland annektierte Krim erhalten habe und als Gegenleistung für die Honorarzahlungen einen politischen Standpunkt vertrete, der russischen Staatsinteressen diene, er sich somit als Politiker gegen Geld für russische Staatsinteressen einsetze;

3./ vom 6. Februar 2023 auf der Website ** mit dem Inhalt, in den letzten Tagen sei uns auf dramatische Weise die Russland-Hörigkeit der D* vor Augen geführt worden, Medienberichten zufolge scheine es in der D* System zu haben, die eigene Heimat an Russland verscherbeln zu wollen, wobei in die Veröffentlichung ein Video eingebettet war, in dem sinngemäß behauptet wurde, dass der substanziierte Verdacht bestehe, dass der Antragsteller Dr. A*, der Abgeordneter zum Nationalrat ist, von einer russischen oder Russland nahestehenden Einrichtung oder Person ein Honorar von 4.000,-- Euro für eine Reise auf die von Russland annektierte Krim erhalten habe und als Gegenleistung für die Honorarzahlungen einen politischen Standpunkt vertrete, der russischen Staatsinteressen diene, er sich somit als Politiker gegen Geld für russische Staatsinteressen einsetze;

in Bezug auf den Antragsteller der objektive Tatbestand der üblen Nachrede hergestellt wurde (§ 6 Abs 1 MedienG).

Für die dadurch erlittene persönliche Beeinträchtigung erkannte es gemäß § 8 Abs 1 MedienG die Antragsgegner schuldig, dem Antragsteller binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution Entschädigungsbeträge zu zahlen, und zwar

1.) der Erstantragsgegner B* für die Veröffentlichung der **-Aussendung vom 8. Februar 2023 EUR 2.500,--;

2.) die Zweitantragsgegnerin C*

a) für die Veröffentlichung der **-Aussendung vom 3. Februar 2023 EUR 2.500,--;

b) für die Veröffentlichung vom 6. Februar 2023 auf der Website ** EUR 2.500,--; gesamt sohin EUR 5.000,--.

Weiters trug es dem Erstantragsgegner und der Zweitantragsgegnerin gemäß § 8a Abs 6 MedienG in der Frist und der Form des § 13 MedienG unter der Sanktion des § 20 MedienG auf näher bezeichnete Urteilsteile zu veröffentlichen und verfällte den Erstantragsgegner und die Zweitantragsgegnerin (in Folge die Antragsgegner) gemäß den §§ 8a Abs 1, 41 Abs 1 MedienG iVm § 389 Abs 1 StPO in die Tragung der Verfahrenskosten.

Dazu traf das Erstgericht folgende entscheidungsrelevante Feststellungen:

Der Antragsteller ist Abgeordneter zum Nationalrat und Mitglied der D*.

Die Antragsgegner haben ihren Sitz in **, der Erstantragsgegner ist der Klub der Nationalratsabgeordneten der Zweitantragsgegnerin.

Der Erstantragsgegner ist Medieninhaber der **-Aussendung ** vom 8. Februar 2023, deren Wortlaut und Aufmachung sich aus Beilage ./D zu ON 1, die einen Bestandteil dieses Urteils bildet, ergeben. Der Medienkonsument aus dem Kreis der überdurchschnittlich an Politik interessierten Personen versteht diese Veröffentlichung so, dass der Verdacht bestehe, der Antragsteller habe von einer russischen oder Russland nahestehenden Einrichtung oder Person ein Honorar von EUR 4.000,-- für eine Reise auf die von Russland annektierte Krim erhalten. Der Antragsteller betreibe als D*-Politiker seit Beginn des Kriegs (zwischen Russland und der Ukraine) eine russlandfreundliche Politik. Es sei nicht überraschend, dass der Antragsteller neben E* einer der Lautesten sei, der das Ende der europäischen Sanktionen gegen Russland verlangt. Es sei notwendig, den Vorwurf, dass die Politik der D* von Russland beeinflusst werde, aufzuklären.

Dem Leser wird dadurch zusammengefasst suggeriert, dass der Verdacht bestehe, der Antragsteller vertrete als Gegenleistung für die Honorarzahlungen einen politischen Standpunkt, der russischen Staatsinteressen diene. Dem Antragsteller, der Abgeordneter zum Nationalrat ist, wird somit unterstellt, es bestehe der Verdacht, dass er sich als Politiker gegen Geld für russische Staatsinteressen einsetze.

Die Zweitantragsgegnerin ist Medieninhaberin der **-Aussendung ** vom 3. Februar 2023, deren Wortlaut und Aufmachung sich aus der Beilage ./D zu ON 9.1, die einen Bestandteil dieses Urteils bildet, ergeben.

Der Medienkonsument aus dem oben beschriebenen Personenkreis versteht diese Veröffentlichung so, dass der Verdacht bestehe, der Antragsteller habe von einer russischen oder Russland nahestehenden Einrichtung oder Person ein Honorar von EUR 4.000,-- für eine Reise auf die von Russland annektierte Krim erhalten. Der Auftrag sei ganz klar gewesen, die Duma-Wahlen zu legitimieren und sich mit Russland-Propagandisten zu verbrüdern. Der Generalsekretär und Sicherheitssprecher der C*, G*, zeige sich schockiert über die neuesten Enthüllungen rund um die Verbindung der D* zu Russland.

Dem Leser wird dadurch zusammengefasst suggeriert, dass der Verdacht bestehe, der Antragsteller vertrete als Gegenleistung für die Honorarzahlungen einen politischen Standpunkt, der russischen Staatsinteressen diene. Dem Antragsteller, der Abgeordneter zum Nationalrat ist, wird somit unterstellt, es bestehe der Verdacht, dass er sich als Politiker gegen Geld für russische Staatsinteressen einsetze.

Die Zweitantragsgegnerin ist Medieninhaberin der Website **, auf der am 6. Februar 2023 ein Posting mit dem Wortlaut „In den letzten Tagen wurde uns auf dramatische Weise die Russland-Hörigkeit der D* vor Augen geführt. Ibiza war offenbar kein Einzelfall. Medienberichten zufolge scheint es in der D* System zu haben, die eigene Heimat an Russland verscherbeln zu wollen. Für die C* ist klar: Anders als die D* nehmen wir Österreichs Neutralität ernst und lassen uns von ausländischen Interessen nicht beeinflussen.“ veröffentlicht wurde (S 3 in ON 11.1.1), in das das Video Beilage ./D zu ON 11.1 eingebettet war.

Der Medienkonsument aus dem oben beschriebenen Personenkreis versteht die Veröffentlichung einschließlich des Videos so, dass der Verdacht bestehe, der Antragsteller habe von einer russischen oder Russland nahestehenden Einrichtung oder Person ein Honorar von EUR 4.000,-- für eine Reise auf die von Russland annektierte Krim erhalten, und sei die Frage aufgeworfen worden, ob es Geld aus dem Ausland gegeben habe, um russische Politik nach Österreich hereinzutragen, dass auf Wunsch Russlands die D* im Nationalrat einen Antrag gestellt haben soll, um die Aufhebung von österreichischen Sanktionen gegen Russland zu erreichen, wobei EUR 20.000,-- an die D* gezahlt worden sei, weiters, dass die Ibiza-Affäre offenbar kein Einzelfall gewesen sei, die D* Österreich an Russland billig verkaufen wolle und der Parteivorsitzende der D* E und seine Parteifreunde Verbündete Russlands und keine Patrioten seien, also nicht die Interessen Österreichs vertreten. Weiters wird im Video gefordert, dass die D* aus all dem Konsequenzen ziehen müsse. Medienberichten zufolge scheine es in der D* System zu haben, die eigene Heimat billig an Russland zu verkaufen, wobei die D* die Neutralität nicht ernst nehme und sich von ausländischen Interessen beeinflussen lasse.

Dem Leser wird auch durch diese Veröffentlichung zusammengefasst suggeriert, dass der Verdacht bestehe, der Antragsteller vertrete als Gegenleistung für die Honorarzahlungen einen politischen Standpunkt, der russischen Staatsinteressen diene. Dem Antragsteller, der Abgeordneter zum Nationalrat ist, wird somit unterstellt, es bestehe der Verdacht, dass er sich als Politiker gegen Geld für russische Staatsinteressen einsetze.

Im periodischen Druckwerk „**“ vom 3. Februar 2023 ist ein Artikel mit der Überschrift „Moskau-Mails: Die D* im Netz der Kreml-Propaganda“ erschienen, dessen Wortlaut und Aufmachung sich aus Beilage ./C zu ON 1, die einen Bestandteil dieses Urteils bildet, ergeben. Soweit hier wesentlich versteht der Leser diese Veröffentlichung so, dass E-Mails eines „I*“ aus der Zeit von März 2007 bis September 2017 (also aus der Zeit Jahre vor dem Krieg Russlands gegen die Ukraine ab Februar 2022, aber teils nach der russischen Annexion der Krim 2014) „geleaked“ worden sein sollen, diese also veröffentlicht worden seien. Darin seien Präsentationsunterlagen einer russischen „Internationalen Agentur für aktuelle Politik“ enthalten, wobei die Agentur „offenbar auch als Schaltzentrale für pro-russische Öffentlichkeitsarbeit“ gedient haben solle. Ein Projekt der Agentur solle der Besuch europäischer Politiker beim „H* Forum” 2016 gewesen sein. Dort hätten der Antragsteller und seine Parteigenossin, die Abgeordnete zum Nationalrat J*, teilgenommen. I* solle mit einem demnach pro-russischen polnischen Aktivisten namens K* per E-Mail Kontakt gehabt haben, wobei K* kurz nach dem H* Forum 2016 „wegen des Verdachts, mit russischen Geheimdiensten zusammenzuarbeiten“, in Polen verhaftet und zwei Jahre später gegen Kaution entlassen worden sei. Im Anhang eines E-Mails, das I* im Rahmen der Planungen für das H* Forum an einen Verantwortlichen dieses Forums geschickt habe, habe sich eine Datei mit einer Liste der europäischen Delegationsmitglieder befunden. Bei einigen Teilnehmern seien Honorarzahlungen angemerkt gewesen, bezüglich J* und A* jeweils EUR 4.000,--. Es stelle sich die Frage, ob sich die D*-Politiker für ihren viertägigen Trip auf die Krim auch noch fürstlich entlohnen hätten lassen. Ob am Ende des Tages tatsächlich ein Honorar geflossen sei, gehe aus den vorliegenden E-Mails nicht hervor. Auf Anfrage bestritten sowohl J* als auch A*, Geld erhalten zu haben.

Weiters behandelt der Artikel Reisen von Politikern aus anderen europäischen Staaten nach Russland, einen Antrag eines anderen Nationalratsabgeordneten der D* auf Aufhebung von Sanktionen gegen Russland und einen angeblichen russischen Plan, Geld an diesen zu zahlen, wobei der Antragsteller in diesen Zusammenhängen nicht erwähnt wird.

Die im „**“-Artikel erwähnte Liste der europäischen Teilnehmer ist im Artikel auszugsweise als Faksimile wiedergegeben (Beilage ./1 zu ON 11.7.1). Dort sind (in russischer Sprache und überwiegend in kyrillischer Schrift) unter den Zeilen 3. und 4. Angaben zum Antragsteller und J* enthalten, wobei in der ersten Spalte ihr Name, in der zweiten ihre Funktion (Abgeordnete zum Nationalrat und Mitglieder diverser Komitees), in der dritten die Nationalität Österreich, in der vierten die Reisedaten von ** über ** am 13. April und zurück über ** nach ** am 16. April und in der fünften Spalte „Bereit zum Auftritt vor dem **“, die Sprache Deutsch und der Wortlaut „Honorar: 4 tausend Euro“ angegeben sind.

Diese Veröffentlichung im „**“, insbesondere die „geleakte“ Teilnehmerliste mit den Namen von J* und dem Antragsteller, wurde auch in anderen Medien thematisiert, so in der Fernsehsendung „**“ im Rundfunkprogramm ** vom 3. Februar 2023 (Beilage ./2 zu ON 4.1), wobei der Artikelverfasser des „**“-Artikels dort zu Wort kommt und mitteilt, dass es eben diese Liste gebe und der Begriff „Honorar“ und „EUR 4.000“ in einer Zeile mit dem Namen des Antragstellers und von J* enthalten sei. Der Antragsteller gibt dazu in der Sendung an, er habe selbstverständlich kein Geld angenommen und werde gegen jeden, der das behauptet oder solche Behauptungen in den Raum stelle, rechtliche Schritte ergreifen.

In der Folge hat auch die „**“ (Beilage ./3 zu ON 1) diese Berichte thematisiert und darauf hingewiesen, dass der Antragsteller Zahlungen an ihn abstreitet. „**“ (Beilage ./3 zu ON 9.14) und „**“ (Beilage ./4 zu ON 9.14) hatten bereits 2016 seine Teilnahme nicht aber mögliche Zahlungen thematisiert.

Tatsächlich sind der Antragsteller und J* 2016 zum H* Forum auf die Krim gereist, wo sie auch an Sitzungen teilnahmen und Redebeiträge hielten. Es kann nicht festgestellt werden, dass sie dafür ein Honorar erhielten. Sie wurden vom Veranstalter des Forums, das von der Regierung der von Russland völkerrechtswidrig annektierten Krim finanziert wird, zum Forum eingeladen. Die Veranstalter bezahlten den Flug und Aufenthalt der beiden in einem luxuriös ausgestatteten Konferenzhotel an der Schwarzmeerküste außerhalb von L*.

Der Antragsteller hat also soweit feststellbar kein Honorar, aber Sachleistungen (Reise zum sowie Aufenthalt und Verpflegung beim Forum) von dem dem russischen Staat zuordenbaren Veranstalter des Forums erhalten.

Das H* Forum ist eine in der Nähe von L* auf der zu Ukraine gehörenden, aber von Russland annektierten Halbinsel Krim in einem Luxus-Konferenzhotel stattfindende Konferenz. Sie dient der Förderung wirtschaftlicher Investitionen auf der Krim und in Russland. An der Konferenz haben in den vergangenen Jahren Politiker teilgenommen, die sich in nationalistischen, rechtsgerichteten oder rechtsextremen Parteien engagieren, so etwa Abgeordnete der deutschen Bundestagspartei M*. Das Treffen wurde als Propagandainstrument für russische Staatsinteressen kritisiert und diente auch der Vernetzung von Russland mit Politikern in Europa und weltweit (vgl. den Artikel auf ** ON 26).

Der Antragsteller und die D* haben sich nach der völkerrechtswidrigen Annexion der Krim durch Russland 2014 und während des Angriffskriegs Russlands auf die Ukraine 2022 gegen Sanktionen Österreichs und der Europäischen Union gegen Russland und russische Staatsangehörige eingesetzt und dazu den Standpunkt vertreten, dass diesen österreichische Interessen entgegenstehen (Beilagen ./5 ff). Der Antragsteller hat sich insofern für russische Staatsinteressen eingesetzt.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Antragsteller diese russischen Staatsinteressen förderlichen Positionen deshalb vertritt, weil er ein Honorar oder sonstige geldwerte Leistungen von Russland oder Russland nahestehenden Personen oder Einrichtungen erhalten hat. Es besteht dafür auch keine substanziierte Verdachtslage.

Es ist unstrittig, dass die Antragsgegner dem Antragsteller vor den inkriminierten Veröffentlichungen keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben haben.

Beweiswürdigend stützte das Erstgericht die Feststellungen zum Bedeutungsinhalt der inkriminierten Veröffentlichungen auf die wörtliche und grammatikalische Interpretation im Gesamtzusammenhang, hinsichtlich der Veröffentlichung auf der Facebookseite auch im Verband mit dem enthaltenen Bildmaterial, begründend darlegend, weshalb in allen drei Veröffentlichungen ein kausaler Zusammenhang zwischen der angeblichen Geld- im Sinne einer Honorarzahlung aus russischen Quellen und dem Handeln des Antragstellers als Politiker und Abgeordneten zum Nationalrat insinuiert und dem Leser damit suggeriert werde, dass die behauptete Honorarzahlung die Gegenleistung für ein politisches Tätigwerden im russischen Interesse sei, womit dem Antragsteller (und seiner Partei) letztlich Käuflichkeit unterstellt werde. Darüber hinaus verwies es auf die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Wien (ON 9.21.3, ON 11.16.3 und ON 41.1).

Die Feststellung, dass der Antragsteller kein Honorar erhielt, gründete es auf die glaubwürdigen Aussagen des Antragstellers sowie der Zeugin J* und in Ermangelung dem widersprechender Beweisergebnisse, die Tatsache, dass der russische Veranstalter jeweils die Reise- und Aufenthaltskosten für die Aufenthalte beim Forum auf der Krim trug, schloss es aus dem Fehlen diesbezüglicher Unterlagen beim D* ** und der Bestätigung eines M*-Abgeordneten zu einer solchen Kostentragung.

Dass die Russland unterstützende Haltung des Antragstellers seiner Überzeugung auch ohne Bezahlung entspreche, schloss der Erstrichter aus dessen persönlichen Eindruck.

Rechtlich erachtete das Erstgericht, dass die Verdächtigung, wonach sich der Antragsteller als Politiker gegen Geld für russische Staatsinteressen einsetze, den objektiven Tatbestand der üblen Nachrede (§ 111 Abs 1 StGB; § 6 Abs 1 MedienG) erfüllt und über eine nach Artikel 10 MRK zulässige Kritik weit hinausgeht.

Zum eingewandten Ausschlussgrund nach § 6 Abs 2 Z 2 lit a MedienG (Wahrheitsbeweis) führte es aus, dass das Thema des Wahrheitsbeweises kongruent zum Sinngehalt des inkriminierten Vorwurfs sein müsse und der Beweis der Wahrheit, dass der Antragsteller als Austausch für Zahlungen prorussische Politik betreibe, nicht erbracht worden sei.

Den eingewandten Ausschlussgrund der journalistischen Sorgfalt nach § 6 Abs 2 Z 2 lit b MedienG verwarf es schon aufgrund der mangelnden Einholung einer Stellungnahme des Betroffenen.

Dagegen richten sich die unmittelbar nach Verkündung angemeldeten (ON 34.7) und fristgerecht in einem Schriftsatz zur Ausführung gelangten Berufungen der Antragsgegner wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe (ON 51).

Rechtliche Beurteilung

Den Rechtsmitteln kommt keine Berechtigung zu.

Geltend gemacht werden die Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs 1 iVm § 489 Abs 1 StPO, insbesondere Z 5, Z 5a und Z 9 lit a und lit b, im Wesentlichen monierend, das Erstgericht verkenne den Bedeutungsinhalt der inkriminierten Äußerung, indem es auf die Kausalität einer Geldzahlung für die Vertretung russischer Interessen abstelle bzw. das Verständnis der Bezeichnung Honorar zu eng auslege und, unter Beachtung dessen, indizieren die Feststellungen den Ausschlussgrund des Wahrheitsbeweises nach § 6 Abs 2 Z 2 lit a MedienG.

Vorauszuschicken ist, dass gegen vom Landesgericht als Einzelrichter ausgesprochene Urteile das Rechtsmittel der Berufung wegen des in § 281 Abs 1 Z 5a StPO genannten Nichtigkeitsgrunds nicht erhoben werden kann.

Überdies wurden die von den Antragsgegnern angeführten Nichtigkeitsgründe wiederholt im Rechtsmittel nicht getrennt dargestellt, weshalb Unklarheiten, die durch diese Art der Rechtsmittelausführung bedingt sein könnten, zu Lasten der Berufungswerber gehen, denen es obliegt, die einzelnen Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt zu bezeichnen und insbesondere jene Tatumstände, die einen Nichtigkeitsgrund bilden sollen, ausdrücklich oder doch durch deutliche Hinweisungen anzuführen (RIS-Justiz RS0100183).

Insofern die Berufungsausführung auch unter dem Aspekt der Nichtigkeit den vom Erstgericht angenommenen Bedeutungsgehalt der inkriminierten Veröffentlichungen bemängelt, ist ihr zu entgegnen, dass es sich bei der Beurteilung des Bedeutungsinhalts einer Veröffentlichung nach ständiger und gefestigter Judikatur um eine Tatfrage handelt (vgl. RIS-Justiz RS0123503; Rami in WK 2 MedienG Nach Präambel Rz 1/2) und dazu getroffene Feststellungen können ausschließlich mit der Berufung wegen Schuld bekämpft werden. Sämtliches Vorbringen zum Verständnis für den Sinngehalt des Worts „Honorar“ als, wie von den Berufungswerbern moniert, Synonym für Bezahlung/Vergütung, worunter auch Spesenersatz fallen könne, kann weder mit Mängelrüge nach § 281 Abs 1 Z 5 StPO noch mit der Rechtsrüge nach § 281 Abs 1 Z 9 StPO geltend gemacht werden. Zudem wird verkannt, dass hinsichtlich nicht getroffener Feststellungen eine Mängelrüge von vornherein nicht in Betracht kommt (RIS-Justiz RS0128974).

Die Undeutlichkeit (§ 281 Abs 1 Z 5 erster Fall StPO) bzw. unzureichende Begründung (§ 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO) geltend machende Mängelrüge ist nicht im Recht.

So ist eine Urteilsbegründung dann undeutlich, wenn ihr nicht zu entnehmen ist, welche Tatsachen als erwiesen angenommen wurden oder aus welchen Gründen das geschah (RIS-Justiz RS0099425 [T3]).

Offenbar unzureichend ist eine Begründung, welche den Gesetzen folgerichtigen Denkens oder grundlegenden Erfahrungssätzen widerspricht (RIS-Justiz RS0116732, RS0118317, RS0099413). Der gegen bloß willkürlich getroffene Feststellungen gerichtete Nichtigkeitsgrund liegt jedoch nicht vor, wenn die angeführten Gründe bloß nicht genug überzeugend scheinen oder wenn neben dem nichtigkeitsfrei gezogenen Schluss auch noch andere Folgerungen denkbar sind.

Im Lichte dieser Prämissen liegt die geltend gemachte Nichtigkeit nicht vor.

Soweit die Berufungswerber einen Begründungsmangel zum Begriff „Honorar“ sowie zur Kausalität der Zahlungen erblicken, verkennen sie den Bezugspunkt der Mängelrüge und kritisieren unzulässig lediglich die Beweiswürdigung des Erstgerichts zum Bedeutungsinhalt.

Aber auch das Vorbringen, dass die Feststellungen zur Kausalität der Geldleistungen im Widerspruch zueinander stehen würden, geht fehl.

Ein innerer Widerspruch liegt nämlich nur dann vor, wenn das Gericht zwei Tatsachen feststellt, die nebeneinander nach den Gesetzen des logischen Denkens nicht bestehen können (RIS-Justiz RS0099651). Ein solcher Widerspruch kann nicht ersehen werden, weil die Feststellungen und die Erwägungen in der Beweiswürdigung einander doch keineswegs ausschließen, vielmehr das Erstgericht Konstatierungen zum klar gefassten Bedeutungsinhalt mängelfrei begründete und mit seinen Erwägungen zur vermeintlichen Honorarzahlung lediglich verdeutlichte, dass dem Antragsteller durch die Veröffentlichungen sohin letztlich Käuflichkeit unterstellt wird.

Dem trefflich ausgeführten Ersturteil mit klaren Feststellungen zum Bedeutungsinhalt haftet in seiner Begründung Undeutlichkeit, Widersprüchlichkeit oder offenbar unzureichende Begründung in keiner Weise an.

Der Schuldberufung ist voranzustellen, dass bei der Behandlung der Berufungspunkte und Nichtigkeitsgründe eine wegen des Ausspruchs über die Schuld erhobene Berufung einer Rüge wegen der Z 9 bis Z 10a des § 281 Abs 1 (§ 468 Abs 1 Z 4) StPO vorgeht (Ratz, WK-StPO § 476 Rz 9).

Das sich gegen die Beweiswürdigung richtende Rechtsmittel vermag keine Bedenken an den erstgerichtlichen Feststellungen zu wecken.

Die von den Berufungswerbern bekämpften Feststellungen zum Bedeutungsinhalt der inkriminierten Veröffentlichungen wurden lebensnah und den Gesamteindruck berücksichtigend getroffen.

Maßgeblich für die Beurteilung ist, wie der angesprochene Erklärungsempfänger, jener Medienkonsument, an den sich die Äußerung nach Aufmachung, Schreibweise und Inhalt richtet, versteht. Dabei ist die Veröffentlichung in ihrem Gesamtzusammenhang zu betrachten (Rami aaO Rz 1/3 f).

Die gegenständlichen Veröffentlichungen sind unmissverständlich und in einfachen Worten abgefasst und richten sich an den im Ersturteil zutreffend skizzierten Empfängerkreis.

Vor diesem Grundsatz ist der festgestellte Bedeutungsinhalt des Erstgerichts nicht zu beanstanden. Dem Leser wird durch die inkriminierten Veröffentlichungen, wie zutreffend festgestellt, suggeriert, dass der (qualifizierte) Verdacht bestehe, der Antragsteller vertrete als Gegenleistung für Geld- im Sinne von Honorarzahlungen von russischen oder Russland nahestehenden Einrichtungen einen politischen Standpunkt, der russischen, nicht österreichischen, Staatsinteressen diene. Dem Antragsteller, der Abgeordneter zum Nationalrat ist, wird sohin unterstellt, es bestehe der Verdacht, dass er sich als Politiker gegen Geld (Entgelt) für russische Staatsinteressen einsetze.

Zutreffend erwog der Erstrichter, dass in allen drei Veröffentlichungen ein kausaler Zusammenhang zwischen angeblicher Honorarzahlung aus russischen Quellen und dem Handeln des Antragstellers als Politiker und Abgeordneter zum Nationalrat insinuiert und damit dem Leser suggeriert wird, dass die behauptete Honorarzahlung die Gegenleistung für ein politisches Tätigwerden des Antragstellers im russischen Interesse sei, er sich also gegen Geld für russische Staatsinteressen einsetze, womit diesem letztlich Käuflichkeit unterstellt wird (US 7 und US 10).

Der Medienadressat versteht – dem Berufungsvorbringen zuwider - den Bedeutungsinhalt nicht so, dass er sich als Politiker für russische Staatsinteressen einsetze, wofür er auch Zahlungen von Russland zuzurechnenden Personen akzeptiere, und er eine Veranstaltung auf der Krim, die zu diesem Zeitpunkt unter russischem Einfluss stand, besucht habe, womit die Legitimierung der russischen Annexion verbunden sei, und sich das auch noch habe zahlen lassen.

Das Argument, der Leser könne nicht zwischen Honorar und Aufwandersatz bzw. Spesenvergütung unterscheiden, geht im Kontext fehl. Die Berufungswerber negieren dabei die zum Ausdruck gekommene Kausalität zwischen der Vertretung russischer Interessen in Österreich gegen Entgelt und sohin auch letztlich die damit unterstellte Käuflichkeit, was einen gänzlich anderen Vorwurf darstellt, als der von ihnen insinuierte, nämlich dass der Antragsteller zu einer Veranstaltung auf der Krim eingeladen worden sei, um dort auch eine Rede zu halten und ihm dafür Spesen im Sinn von Reise- und Verpflegungskosten ersetzt worden seien.

Aus den Veröffentlichungen geht der Vorwurf politischen Handelns im Sinne russischer Interessen gegen Geldflüsse (vgl. insbesonders Veröffentlichung vom 6. Februar 2023, die über den Verdacht berichtet, der Antragsteller habe ein Honorar von EUR 4.000,-- für eine Reise auf die von Russland annektierte Krim erhalten, sodass die Frage aufgeworfen sei, ob es Geld aus dem Ausland gegeben habe, um russische Politik nach Österreich hereinzutragen, dass auf Wunsch Russlands die D* im Nationalrat einen Antrag gestellt haben soll, um die Aufhebung von österreichischen Sanktionen gegen Russland zu erreichen…, weiters dass die Ibiza-Affäre offenbar kein Einzelfall gewesen sei, die D* Österreich an Russland billig verkaufen wolle und der Parteivorsitzende der D* … und seine Parteifreunde Verbündete Russlands und keine Patrioten seien, also nicht die Interessen Österreichs vertreten…und dass die D* die Neutralität nicht ernst nehme und sich von ausländischen Interessen beeinflussen lasse) unzweifelhaft hervor.

Soweit die Berufungswerber auf den Bericht im ** verweisen und damit ein Vorwissen des Lesers in einem anderen Verständnis konstruieren, ist festzuhalten, dass in dem Artikel selbst betont wird, dass aus den Unterlagen nicht hervorgeht, ob tatsächlich ein Honorar bezahlt wurde, und dass der Antragsteller dies bestreite. Der Verdacht, dass der Antragsteller diesen Betrag tatsächlich erhielt, ist diesem Bericht zufolge nicht substanziiert. Ebensowenig wird dort behauptet, dass der Antragsteller als Austausch für die Zahlung prorussische Politik betreibt. Zutreffend erblickte das Erstgericht in den Veröffentlichungen eine (verpönte) sinnstörende Verkürzung und unstatthafte Manipulation der Verdachtslage zu Lasten des Antragstellers.

Der Bedeutungsinhalt wurde daher weder zu eng gefasst noch unrichtig ausgemittelt.

Letztlich versagt auch die Rechtsrüge nach § 281 Abs 1 Z 9 lit a und lit b StPO.

Einerseits rügen die Berufungswerber – soweit nachvollziehbar –, das Erstgericht wäre verpflichtet gewesen, Feststellungen darüber zu treffen, wie der Adressat den Begriff Honorar verstehen würde und hätte erläutern müssen, ob und warum dieser Begriff nicht auch Spesenersatz einschließen würde, als Feststellungsmangel. Diesbezüglich leiten sie jedoch nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab, weshalb die ihrer Ansicht nach fehlenden Feststellungen über die getroffenen Konstatierungen hinaus zur Erfüllung des Tatbestands der üblen Nachrede erforderlich sein sollten (vgl. RIS-Justiz RS0116565). Inhaltlich bemängeln die Berufungswerber letzlich wieder den festgestellten Bedeutungsinhalt und verfehlen somit den Bezugspunkt der Rechtsrüge.

Aber auch die Rechtsrüge nach Z 9 lit b leg cit geht fehl.

Gemäß § 6 Abs 2 Z 2 lit a MedienG ist ein Entschädigungsanspruch ausgeschlossen, wenn die Veröffentlichung im Fall einer üblen Nachrede wahr ist. Der Wahrheitsbeweis gilt dann als erbracht, wenn sich die Behauptung in ihrem wesentlichen Inhalt als richtig erweist. Es ist daher der Bedeutungsgehalt der inkriminierten Äußerung unter Heranziehung der relevanten Auslegungskriterien zu erheben; das damit umschriebene Verhalten stellt das Beweisthema dar, das im Hinblick auf die wesentlichen Umstände zu beweisen ist (Berka in Berka/Heindl/Höhne/Koukal, MedienG 4 § 6 Rz 25 und 28). Das Thema des Wahrheitsbeweises muss kongruent sein zum Sinngehalt des inkriminierten Vorwurfs (Rami aaO StGB § 111 Rz 29). Damit ist gemeint, dass falsche Behauptungen auf der Grundlage eines bestimmten Sachverhalts nicht mit einem anderen, wenn auch allenfalls richtigen Sachverhalt gerechtfertigt werden können, somit bilden nur diejenigen Tatsachenbehauptungen ein zulässiges Beweisthema, die im Zusammenhang mit der bekämpften Äußerung aufgestellt wurden, weil nur diese beim Empfänger einen richtigen oder falschen rufschädigenden Eindruck herbeiführen können.

Gegenständlich verbleibt als Wahrheitsbeweis allein der Nachweis der Zahlung eines Entgelts bzw. Honorars und der Kausalität, dass der Antragsteller dafür mit seiner Politik russischen – nicht unbedingt österreichischen – Interessen diene. Eine Beweisführung, wonach Kosten für Flug und Unterkunft in einem Konferenzhotel auf der Krim anlässlich einer Einladung des Antragstellers von einem Veranstalter, der dem russischen Staat zuzuordnen ist, übernommen worden seien, ist definitiv nicht kongruent zum Bedeutungsinhalt.

Die korrekt vom Erstgericht nicht erfolgte Heranziehung des Ausschlussgrunds nach § 6 Abs 2 Z 2 lit b (journalistische Sorgfalt), der schon an der unabdingbaren Grundvoraussetzung einer eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme scheitert, wurde nicht mehr bemängelt.

Letztlich ist die Berufung wegen Strafe ebensowenig im Recht.

Nach § 8 Abs 1 MedienG ist die Höhe des Entschädigungsbetrags nach Maßgabe des Umfangs, des Veröffentlichungswerts und der Auswirkungen der Veröffentlichung, etwa der Art und des Ausmaßes der Verbreitung des Mediums, bei Websites auch der Zahl der Endnutzer, die die Veröffentlichung aufgerufen haben, zu bemessen. Die Auswirkungen sind in der Regel als geringer anzusehen, wenn eine Veröffentlichung im Anschluss an frühere vergleichbare Veröffentlichungen erfolgt ist.

Durch die Entschädigung soll die persönliche Beeinträchtigung der von der Berichterstattung Betroffenen abgegolten werden, es handelt sich um einen Schadenersatz für immaterielle Schäden (vgl. Rami aaO MedienG Vor §§ 6-7c Rz 7).

Mit Blick auf den gegenständlichen Vorwurf eines ernstzunehmenden Fehlverhaltens, der jedoch in der politischen Auseinandersetzung gemacht wurde, was ihn abschwächt und seine Auswirkungen mindert, hat das Erstgericht bei einem Entschädigungsrahmen bis zu EUR 40.000,-- (in schweren Fällen bis EUR 100.000,--) ohnehin moderate Entschädigungsbeträge zugemessen, die einer Herabsetzung nicht zugänglich sind.

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