JudikaturOLG Wien

2R129/23i – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
Schadenersatzrecht
29. Februar 2024

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Hofmann als Vorsitzenden, den Richter Mag. Kunz und den Kommerzialrat Kremser in der Rechtssache […] wegen EUR 25.653 s.A. und Feststellung (Streitwert EUR 5.000) über die Berufungen beider Parteien gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 19.05.2023, GZ: 15 Cg 31/23k 92, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

[…]

Text

Entscheidungsgründe

Die Beklagte betreibt im Wiener „Wurstelprater“ ein […] Fahrgeschäft […]. Der Kläger erlitt am 24.06.2019 bei einer Fahrt […] Verletzungen (u.a.) im Schädelbereich und im Bereich der Halswirbelsäule, weil er vom Start überrascht wurde […].

Der Kläger begehrt EUR 25.653 samt Zinsen und die Feststellung der Haftung der Beklagten für künftige Schäden aus dem Unfall. Das Zahlungsbegehren schlüsselte er auf in EUR 25.000 an Schmerzengeld, EUR 400 an Therapiekosten und EUR 253 für die Einholung eines medizinischen Gutachtens. Der Sprecher der Beklagten habe entgegen seiner Ankündigung, bis „0“ hinunterzuzählen, die Fahrt überraschend bereits bei „2“ gestartet. […]

Die Beklagte entgegnete, ihr sei kein oder nur ein Mitverschulden an dem Unfall anzulasten, weil ihr Sprecher die Fahrgäste unmittelbar vor dem Start dazu aufgefordert habe, den Kopf anzulehnen. Der Kläger habe sich unter Missachtung dieser Aufforderung nach vorne gebeugt. […]

Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Klagebegehren im Umfang von EUR 9.153 samt Zinsen statt und wies das Mehrbegehren von EUR 16.500 samt Zinsen ebenso ab wie das Feststellungsbegehren. Es traf die aus den S 4 bis 7 der Urteilsausfertigung ersichtlichen, eingangs dieser Entscheidung auszugsweise wiedergegebenen Feststellungen, auf die im Übrigen verwiesen wird. In rechtlicher Hinsicht gelangte es zu dem Ergebnis, dass die Beklagte vertragliche Schutz- und Sorgfaltspflichten dadurch verletzt habe, dass ihre Mitarbeiter die Überwachung der aufrechten Sitzposition der Fahrgäste (und den nochmaligen Abbruch des Starts) unterlassen hätten. Das gelte umso mehr, als durch den Start vor dem Ende des angekündigten „Countdowns“ offenbar ein besonderer Überraschungseffekt habe erzielt werden sollen. Angesichts der an die Fahrgäste gerichteten Hinweise habe den Mitarbeitern der Beklagten die infolge einer nach vorne gebeugten Körperhaltung erhöhte Verletzungsgefahr bekannt sein müssen. Die geringe Wahrscheinlichkeit einer Schädigung ändere nichts an der Zumutbarkeit der Pflicht zur Beobachtung der Fahrgäste bis zum Start.

Dem Kläger sei kein Mitverschulden anzulasten, weil er berechtigt davon ausgegangen sei, der Start werde erst am Ende des Countdowns erfolgen. Es bedeute keine Sorglosigkeit, dass er sich zwecks Kontrolle der Sicherungseinrichtungen nach vorne gebeugt habe. […]

Gegen diese Entscheidung richten sich Berufungen beider Seiten […].

Rechtliche Beurteilung

1. Die Berufung der Beklagte n macht als Verfahrensmangel geltend (Berufung Pkt 3.), das Erstgericht habe im Rahmen der an Ort und Stelle durchgeführten Tagsatzung gegen § 339 Abs 2 ZPO verstoßen, wonach Zeugen einzeln und in Abwesenheit der später abzuhörenden Zeugen zu vernehmen sind.

Ein Verfahrensmangel liegt darin aber nicht:

Nach § 339 Abs 2 ZPO sind Zeugen – zur Förderung der Wahrheitsforschung ( Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka 5 § 339 ZPO Rz 2) - einzeln in Abwesenheit der später abzuhörenden Zeugen zu vernehmen. Das soll einem Zeugen die Möglichkeit nehmen, seine Aussage durch das Verfolgen des Prozessgeschehens den bisherigen Beweisergebnissen anzupassen. Allerdings kommt eine Nichtberücksichtigung der Aussage eines „anwesenden“ Zeugen mangels einschlägiger gesetzlicher Anordnung nicht in Betracht; weder ist der „anwesende“ Zeuge von der Aussage ausgeschlossen, noch ist es dem Gericht verwehrt, die Aussage zu berücksichtigen. Vielmehr fällt es ebenso ausschließlich in das Gebiet der Beweiswürdigung, derartige Umstände, so etwa auch eine Informationsgewinnung durch Weitergabe von Protokollen oder durch Gespräche mit Verfahrensbeteiligten, zu berücksichtigen und bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit zu gewichten, wie die Frage, ob Zeugen und Parteien einander gegenüberzustellen sind (RS0040529, RS0043262). […]

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