JudikaturOLG Wien

32Bs279/23y – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
26. Februar 2024

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch die Senatspräsidentin Mag. Seidl als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Vetter und den fachkundigen Laienrichter Oberstleutnant Posch Fahrenleitner als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A* über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Vollzugsgericht vom 6. November 2023, GZ 190 Bl 89/23b-5, nach § 121b Abs 3 StVG in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Vollzugsgericht eine Beschwerde des A* vom 22. September 2023 (ON 1), mit der dieser behauptete, in seinem subjektiv-öffentlichen Recht nach § 96a StVG verletzt worden zu sein, da der Leiter der Justizanstalt Stein Videotelefonate mit seiner Mutter am 11. September 2023 und am 19. September 2023 verhindert habe, als unzulässig zurück.

Begründend führte das Erstgericht aus, dass für den 11. September 2023 ein Termin für eine Videotelefonie mit der Mutter des A*, welche in der Justizanstalt Schwarzau inhaftiert sei, reserviert gewesen wäre. Da der Termin seitens der Justizanstalt Schwarzau nicht bestätigt worden sei, habe er auch nicht in der IVV geplant werden können. Die Videotelefonie für den 19. September 2023 sei im System geplant, jedoch seitens der Justizanstalt Schwarzau nicht wahrgenommen worden.

Beweiswürdigend stützte sich das Erstgericht auf die als unbedenklich erachtete Stellungnahme des Anstaltsleiters, die mit den aktenmäßig erfassten Vorgängen im Einklang stünde. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass – wie vom Beschwerdeführer behauptet – der Kontakt mit seiner Mutter vorsätzlich unterbunden werde.

Rechtlich erwog das Erstgericht, dass keine Entscheidung oder Anordnung des Anstaltsleiters der Justizanstalt Stein gemäß § 121 Abs 1 zweiter Satz (ergänze:) StVG vorliege.

Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A*, der – zusammengefasst wiedergegeben - moniert, dass das Erstgericht nichts geprüft habe. Die Stellungnahme der Justizanstalt Stein sei wahrheitswidrig. Weiters gebe es auch keine Stellungnahme der Justizanstalt Schwarzau. Der Senat decke damit, dass der soziale Kontakt mit seiner Mutter unterbunden werde. Dies gipfle darin, dass ein Beamter bei einer Videotelefonie geschrien habe, weil er eine Stellungnahme wegen nicht eingehaltener Termine schreiben habe müssen, obwohl dies nur eine Vergünstigung sei, die man jederzeit aufheben könne. Dies sei besonders verwerflich, da psychische Gewalt ausgeübt worden sei und dies werde vom Vollzugsgericht gedeckt. Bis dato sei auch kein Termin vom Dezember von der Justizanstalt Schwarzau bestätigt worden. Ab Dezember habe er sohin keinen Kontakt zu seiner Mutter. Bei Untätigkeit des Oberlandesgerichts Wien werde dies selbstverständlich ein Vertragsverletzungsverfahren durch die EU-Kommission zur Folge haben. Solch massive Menschenrechtsverletzungen müsse er sich auch als Untergebrachter nicht gefallen lassen (ON 7).

Rechtliche Beurteilung

Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Nach § 16a Abs 1 Z 1 StVG entscheidet das Oberlandesgericht Wien für das gesamte Bundesgebiet über Beschwerden gegen einen Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 StVG wegen Rechtswidrigkeit, wobei Letztere nicht vorliegt, soweit das Vollzugsgericht Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt hat (Abs 2).

Gemäß § 16a Abs 3 StVG ist gegen den Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 StVG eine Beschwerde nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Vollzugsgericht von der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung abweicht, eine solche fehlt oder uneinheitlich ist.

Gemäß § 16 Abs 3 StVG entscheidet das Vollzugsgericht über Beschwerden (1.) gegen eine Entscheidung oder Anordnung des Anstaltsleiters, (2.) wegen Verletzung eines subjektiven Rechts durch ein Verhalten des Anstaltsleiters und (3.) wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Anstaltsleiter.

Unter Entscheidungen sind inhaltliche Erledigungen von Ansuchen oder Beschwerden sowie Ordnungsstraferkenntnisse zu verstehen. Unter einer Anordnung ist die Geltendmachung der Befehlsgewalt durch den Anstaltsleiter gegenüber einem Strafgefangenen im Sinne des § 26 Abs 1 StVG zu verstehen ( Pieber in WK 2 StVG § 16 Rz 11/3). Unter Verhalten sind alle Handlungen, Duldungen und Unterlassungen zu verstehen, die keine Entscheidungen oder Anordnungen sind ( Pieber in WK 2 StVG § 16 Rz 11/6).

Den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen folgend liegt keine Verletzung eines im StVG verankerten subjektiv-öffentlichen Rechts durch eine Entscheidung, eine Anordnung oder ein Verhalten des Anstaltsleiters der Justizanstalt Stein vor.

Soweit der Beschwerdeführer auf bislang nicht aktenkundige Umstände verweist (etwa in Bezug auf den Beamten, der ihn und seine Mutter angeschrien habe, aber auch dass keine weiteren Termine zustande gekommen seien), macht er Neuerungen geltend, die im gegenständlichen Verfahren unbeachtlich sind (vgl Pieber in WK 2 StVG § 121a Rz 3 mwN; Drexler/Weger , StVG 5 § 16a Rz 2).

Welchen Einfluss das monierte Fehlen einer Stellungnahme der Justizanstalt Schwarzau auf den Verfahrensausgang hätte, ist nicht erkennbar.

Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass weder § 96a StVG noch eine andere Bestimmung des StVG ein subjektiv-öffentliches Recht auf die Führung von Videotelefonaten einräumen ( Drexler/Weger, StVG 5 § 96a Rz 1/2 mit Verweis auf Oberlandesgericht Wien, AZ 32 Bs 199/20d; weiters Oberlandesgericht Wien, AZ 32 Bs 384/21m, 32 Bs 463/22f). Aus dem Entfall eines bereits bewilligten Videotelefonats kann sohin eine Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts jedenfalls nicht abgeleitet werden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.

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