JudikaturOLG Wien

32Bs271/23x – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
26. Februar 2024

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch die Senatspräsidentin Mag. Seidl als Vorsitzende sowie den Richter Dr. Farkas und den fachkundigen Laienrichter Oberstleutnant Posch-Fahrenleitner als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A* über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Vollzugsgericht vom 6. November 2023, GZ 197 Bl 27/23m-6, nach § 121b Abs 3 StVG in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen .

Text

B e g r ü n d u n g:

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht die Beschwerde des A* vom 19. September 2023 (ON 1) als unzulässig zurück.

Das Erstgericht hielt dazu wortwörtlich fest wie folgt:

A* befindet sich in der Justizanstalt Stein an der Donau in Strafhaft.

Mit der gegenständlichen Eingabe bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, der Anstaltsleiter habe „angeordnet, dass die Poststelle systematisch Briefmarken auf an ihn adressierter Post durch „Beschmieren“ mit Kugelschreiber beschädige“.

[…]

Folgender Sachverhalt steht fest:

Briefmarken, welche nicht wie üblich durch den Poststempel am Kuvert bereits entwertet wurden, bzw. auf welchen der Poststempel nicht deutlich auf der Marke erkennbar ist, werden von Mitarbeiter:innen der B* mittels Strich oder Kreuz quer über die Briefmarke mittels Kugelschreiber bzw wischfesten Stift entwertet.

Die Poststücke langen daher derart bereits in der Post- und Kontrollstelle der Justizanstalt ein.

Eine Entscheidung oder Anordnung des Anstaltsleiters liegt nicht vor.

[…]

Eine nach § 16 Abs 3 StVG bekämpfbare Beschwerde, die eine inhaltliche Entscheidungskompetenz des Vollzugsgerichts nach § 121 Abs 1 StVG auslöst, kann sich sohin nur gegen eine Entscheidung, Anordnung oder ein Verhalten des Anstaltsleiters richten. Zudem ist das Vollzugsgericht nach § 16 Abs 3 StVG nur dann für die Erledigung (Beschluss) zuständig, wenn in der Beschwerde ein Anspruch aufgrund eines subjektiv-öffentlichen Rechts behauptet wird.

Mangels Vorliegen einer Entscheidung oder Anordnung des Anstaltsleiters war die Beschwerde des Strafgefangenen daher als unzulässig zurückzuweisen.

Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A* vom 10. November 2023 (ON 8), der darauf verweist, dass das Vollzugsgericht vorliegend die unglaubwürdigen Schutzbehauptungen der Anstaltsleitung zu decken versuche. Denn die gesetzlichen Vorgaben zum Schutze der staatlichen Urkunden, somit auch von Briefmarken, seien eindeutig und „von seltener Klarheit“. Wenn der Anstaltsleiter behaupte, die Postbeamten würden die Briefmarken mit Kugelschreiber „beschmieren“, so unterstelle er diesen die Begehung eines Rechtsbruchs. Denn es sei gesetzlich geregelt, dass der Postbeamte einen sogenannten „Wellenstempel“ zur Nachentwertung des Portos verwenden müsse, um nicht den als Dokument geltenden Datumsstempel zu verfälschen. Ein „Beschmieren“ des Postwertzeichens mit Kugelschreiber sei im Gesetz nicht vorgesehen. Es liege in der Verantwortung des Anstaltsleiters, etwas gegen diesen gesetzwidrigen Zustand zu unternehmen.

Rechtliche Beurteilung

Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Nach § 16a Abs 1 Z 1 StVG entscheidet das Oberlandesgericht Wien für das gesamte Bundesgebiet über Beschwerden gegen einen Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 StVG wegen Rechtswidrigkeit, wobei Letztere nicht vorliegt, soweit das Vollzugsgericht Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt hat (Abs 2).

Gemäß § 16a Abs 3 StVG ist gegen den Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 StVG eine Beschwerde nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Vollzugsgericht von der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung abweicht, eine solche fehlt oder uneinheitlich ist.

Gemäß § 16 Abs 3 StVG entscheidet das Vollzugsgericht über Beschwerden (1.) gegen eine Entscheidung oder Anordnung des Anstaltsleiters, (2.) wegen Verletzung eines subjektiven Rechts durch ein Verhalten des Anstaltsleiters und (3.) wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Anstaltsleiter.

Unter Entscheidungen sind inhaltliche Erledigungen von Ansuchen oder Beschwerden sowie Ordnungsstraferkenntnisse zu verstehen. Unter einer Anordnung ist die Geltendmachung der Befehlsgewalt durch den Anstaltsleiter gegenüber einem Strafgefangenen im Sinne des § 26 Abs 1 StVG zu verstehen ( Pieber in WK² StVG § 16 Rz 11/3). Unter Verhalten sind alle Handlungen, Duldungen und Unterlassungen zu verstehen, die keine Entscheidungen oder Anordnungen sind ( Pieber in WK² StVG § 16 Rz 11/6).

Wie vom Vollzugsgericht zutreffend erwogen, fußt der vom Beschwerdeführer vorliegend monierte Sachverhalt weder auf einer Entscheidung oder Anordnung des Anstaltsleiters noch wird eine Verletzung eines subjektiven Rechts durch ein Verhalten des Anstaltsleiters geltend gemacht. Ausgehend davon liegt ein § 16 Abs 3 StVG zu unterstellender Entscheidungsgegenstand nicht vor.

Die Entscheidung des Erstgerichts ist somit nicht zu beanstanden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.

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