JudikaturOLG Wien

32Bs264/23t – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
26. Februar 2024

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch die Senatspräsidentin Mag. Seidl als Vorsitzende sowie den Richter Dr. Farkas und den fachkundigen Laienrichter Oberstleutnant Posch-Fahrenleitner als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A* über dessen Beschwerde gegen den Bescheid der Generaldirektion beim Bundesministerium für Justiz vom 18. Oktober 2023, GZ VOÄ-2023/010886-7, nach § 121b Abs 3 StVG in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Der Beschwerdeführer verbüßt derzeit in der Justizanstalt Suben eine Freiheitsstrafe von acht Jahren und zehn Monaten. Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 2. April 2030.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab das Bundesministerium für Justiz einem Antrag des Beschwerdeführers vom 1. Juni 2023 auf Änderung des Vollzugsorts in die Justizanstalt Hirtenberg nicht Folge.

Begründend wurde – soweit hier relevant - zusammengefasst ausgeführt, dass sich der Strafgefangene bereits im vierten Haftblock befinde und mit Entscheidung vom 1. Februar 2022 auf seinen eigenen Wunsch (im Hinblick auf seine angeführten sozialen/familiären Kontakte in **) für die Justizanstalt Suben klassifiziert worden sei. In der IVV-Besuchsliste seien bis dato acht Besuche durch seine Freundin, Bekannte, Geschwister, Eltern und Großeltern seit der Überstellung von der Justizanstalt Wien-Josefstadt in die Justizanstalt Suben dokumentiert. Die Generaldirektion gehe somit von einer aufrechten Besuchssituation aus. Im Rahmen der Klassifizierung habe der Insasse auch angegeben, dass eine Beschäftigungsmöglichkeit vorrangig wäre. In der Justizanstalt Suben habe ihm trotz des durch mehrere Ordnungswidrigkeiten geprägten Vollzugsverhaltens eine Arbeit zugewiesen werden können. So sei er derzeit in der Wäscherei beschäftigt und beziehe somit einen geregelten Verdienst.

Bei einer Verlegung in die ebenso wie die Justizanstalt Suben massiv ausgelastete Justizanstalt Hirtenberg würde es durch den Verlust der Arbeitsmöglichkeit zu einer Verschlechterung der Vollzugssituation kommen. Auch spreche sich die Justizanstalt Hirtenberg ausdrücklich wegen seines getrübten Vollzugsverhaltens während einer Vorhaft ebendort zwecks Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung gegen eine neuerliche Transferierung aus.

Aus den angeführten Gründen, im Sinne einer zweckmäßigen und bestmöglichen Ausnützung der Vollzugseinrichtungen sei daher dem Begehren des Strafgefangenen um Änderung des Vollzugsorts in die Justizanstalt Hirtenberg nicht Folge zu geben gewesen.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A* vom 30. Oktober 2023, der - unter Vorlage eines Auszugs aus der IVV-Besuchsliste - darauf verweist, dass einige im angefochtenen Bescheid genannte „Faktoren“ nicht ganz der Wahrheit entsprechen würden. Es stimme, dass er vier Verurteilungen aufweise, jedoch befinde er sich erst zum dritten Mal in Haft. Denn die letzte Verurteilung wegen der Zusatzstrafe beruhe auf einer Tat, die er vor der Haft begangen haben soll und nicht während der Haft.

Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid habe er seit seiner Anwesenheit in der Justizanstalt Suben genau drei Besuche empfangen. Die ersten zwei Besuche habe er von seiner damaligen Freundin erhalten. Der dritte Besuch sei von zwei Bekannten gewesen. Die einzigen Besuche seiner in ** lebenden Familienmitglieder habe er im Zeitraum Anfang Dezember 2022 bis 10. Jänner 2023 in der Justizanstalt Wien-Josefstadt empfangen, also er dort als Passant aufhältig gewesen sei.

Seine in ** lebenden Familienmitglieder würden weder einen Führerschein besitzen noch würden sie die finanziellen Mittel für eine Anreise nach ** aufweisen. Da er aber auch um eine Vollzugsortsänderung in die Justizanstalt Göllersdorf angesucht habe, wäre diese Anstalt die bessere Option. Seine Eltern und Kinder würden nämlich im ** leben und sei die Justizanstalt Göllersdorf von der Distanz her näher als die Justizanstalt Hirtenberg.

Nach § 16a Abs 1 Z 2 StVG entscheidet das Oberlandesgericht Wien für das gesamte Bundesgebiet über Beschwerden gegen einen Bescheid der Generaldirektion des Bundesministeriums für Justiz.

Gemäß § 10 Abs 1 StVG hat das Bundesministerium für Justiz allgemein oder im Einzelfall die Zuständigkeit einer anderen als der nach § 9 StVG zuständigen Anstalt anzuordnen, wenn dies unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des Strafvollzugs (§ 20 StVG) zur besseren Ausnützung der Vollzugseinrichtungen oder aus Gründen der Sicherheit des Strafvollzugs zweckmäßig ist (Z 1) oder wenn dadurch die Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft gefördert wird und weder das Erfordernis einer zweckmäßigen Ausnützung der Strafvollzugseinrichtungen noch Gründe der Sicherheit des Strafvollzugs entgegenstehen (Z 2).

Darüber hinaus hat die Generaldirektion bei der Bestimmung der Strafvollzugsanstalt auf die Wesensart des Strafgefangenen, sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse und die Beschaffenheit der Straftat, deren er schuldig erkannt worden ist, insoweit Bedacht zu nehmen, als es erforderlich ist, um die Erreichung der Strafzwecke des Strafvollzugs unter bestmöglicher Ausnützung der Vollzugseinrichtungen zu gewährleisten (§ 134 Abs 2 StVG).

Überdies ist eine Strafvollzugsortsänderung nur dann zulässig, wenn dadurch die Resozialisierung des Strafgefangenen gefördert wird und gleichzeitig weder die zweckmäßige Auslastung der Vollzugseinrichtungen noch Sicherheitsbedenken dagegen sprechen. Hier sind die Gründe nicht gegeneinander abzuwägen, sondern bereits ein dagegen sprechender Grund schließt eine Strafvollzugsortsänderung aus (Erkenntnisse des VwGH vom 24. Juni 2004, 2003/20/0275 und vom 22. Juli 2004, 2001/20/0666; OLG Wien 33 Bs 64/15a).

Die Justizanstalt Hirtenberg (101,97 Prozent) war zwar zum Zeitpunkt der Entscheidung der Generaldirektion am 18. Oktober 2023 weit geringer ausgelastet als die Justizanstalt Suben (104,33 Prozent) (vgl Belagsübersicht per 18. Oktober 2023 [beigeschafft aus der Integrierten Vollzugsverwaltung]). Da aber zum Zeitpunkt der Entscheidung des Vollzugssenats (Auslastung der Justizanstalt Suben 103,67 Prozent; vgl Belagsübersicht per 26. Februar 2024 [beigeschafft aus der Integrierten Vollzugsverwaltung]) eine höhere Auslastung der Wunschanstalt Hirtenberg (104,61 Prozent) gegeben war, steht – mit Blick auf die aktuellen Belagszahlen - schon die zweckmäßige Auslastung der Vollzugseinrichtungen einer Änderung des Vollzugsorts entgegen.

Allenfalls bessere Besuchsmöglichkeiten von Familienangehörigen in der Justizanstalt Hirtenberg mögen zweifellos der Resozialisierung des Beschwerdeführers dienen. Da aber bereits ein dagegen sprechender Grund eine Strafvollzugsortsänderung ausschließt, ist die ablehnende Entscheidung der Generaldirektion nicht zu beanstanden.

Der gegen den der Sach- und Rechtslage entsprechenden Bescheid gerichteten Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.

Soweit A* in seiner Beschwerde eine Vollzugsortsänderung (auch) in die Justizanstalt Göllersdorf anstrebt, ist hiezu auszuführen, dass dieser Antrag mit Blick auf § 10 Abs 1a StVG von der Generaldirektion zurückzuweisen wäre (vgl Drexler/Weger , StVG 5 § 10 Rz 8).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.

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