JudikaturOLG Wien

32Bs262/23y – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
26. Februar 2024

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch die Senatspräsidentin Mag. Seidl als Vorsitzende sowie den Richter Dr. Farkas und den fachkundigen Laienrichter Oberstleutnant Posch-Fahrenleitner als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A* über dessen Beschwerde gegen den Bescheid der Generaldirektion beim Bundesministerium für Justiz vom 16. Oktober 2023, GZ VOÄ-2023/010575-7, nach § 121b Abs 3 StVG in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Beschwerdeführer verbüßt derzeit in der Justizanstalt Sonnberg eine Freiheitsstrafe von vier Jahren. Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 17. Jänner 2026.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab das Bundesministerium für Justiz einem am 31. Mai 2023 eingelangten und einem mit 5. Juli 2023 datierten Ansuchen des Beschwerdeführers auf Änderung des Vollzugsorts in die Justizanstalt Innbruck nicht Folge.

Begründend wurde – soweit hier relevant - zusammengefasst ausgeführt, dass gemäß § 9 Abs 1 StVG Freiheitsstrafen, deren Strafzeit 18 Monate übersteigt, in der nach § 134 StVG zu bestimmenden Strafvollzugsanstalt zu vollziehen seien; das heißt, dass grundsätzlich nur Freiheitsstrafen bis zu 18 Monaten Strafzeit in den Gefangenenhäusern der Gerichtshöfe zu vollziehen seien. Die Gefangenenhäuser der Gerichtshöfe, wie die Justizanstalt Innsbruck , seien nämlich ihrer organisatorischen Einrichtung nach nur für den Vollzug (der Untersuchungshaft und) von Freiheitsstrafen bis zu 18 Monaten eingerichtet, nicht jedoch für den Vollzug von längeren Freiheitsstrafen. Die Strafvollzugsanstalten hätten hingegen einen höheren Sicherheitsstandard und wären in baulicher, personeller und organisatorischer Hinsicht für den Vollzug längerer Freiheitsstrafen konzipiert (die Justizanstalt Sonnberg sei für die Anhaltung und Therapie von Sexual- und Gewalttätern konzipiert). Die Anhaltung eines Strafgefangenen mit einer 18 Monate übersteigenden Strafzeit in einem Gefangenenhaus eines Gerichtshofs könne daher nur in seltenen begründeten Ausnahmefällen gewährt werden, darüber hinaus auch nur dann, wenn die vom Gesetzgeber als Grundsatz vorgegebene zeitliche Grenze von 18 Monaten nur unwesentlich überschritten wird und überdies die Belagsverhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung und bis zum erwarteten Strafende einen Vollzug ohne Beeinträchtigung der sonstigen Aufgaben dieser Justizanstalt gewährleisten würden. Im vorliegenden Fall liege die Strafzeit weit über 18 Monaten. Überdies stehe auch die Belagssituation der Justizanstalt Innsbruck mit einer Auslastung von 106,7 Prozent auf den Abteilungen für männliche Strafgefangene (Stand vom 16. Oktober 2023) im Gegensatz zur geringer ausgelasteten Justizanstalt Sonnberg (102 Prozent) einer Transferierung entgegen.

Aus den angeführten Gründen, im Sinne einer zweckmäßigen und bestmöglichen Ausnützung der Vollzugseinrichtungen sei daher dem Begehren des Strafgefangenen um Änderung des Vollzugsortes in die Justizanstalt Innsbruck nicht Folge zu geben gewesen.

Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A* vom 30. Oktober 2023, der darauf verweist, dass es zwar stimme, was das Fachteam der Justizanstalt Sonnberg ausgeführt habe. Es sei ihm nicht wichtig, wie es ihm gehe, sondern wie es seiner Tochter gehe. Er wolle ihr die Besuche durch die angestrebte Vollzugsortsänderung erleichtern. Im Falle einer abweislichen Entscheidung würden nicht ihm, sondern seiner Familie „Steine in den Weg“ gelegt werden. Er ersuche um Vollzugsortsänderung in die Justizanstalten Innsbruck oder Feldkirch .

Nach § 16a Abs 1 Z 2 StVG entscheidet das Oberlandesgericht Wien für das gesamte Bundesgebiet über Beschwerden gegen einen Bescheid der Generaldirektion des Bundesministeriums für Justiz.

Gemäß § 10 Abs 1 StVG hat das Bundesministerium für Justiz allgemein oder im Einzelfall die Zuständigkeit einer anderen als der nach § 9 StVG zuständigen Anstalt anzuordnen, wenn dies unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des Strafvollzugs (§ 20 StVG) zur besseren Ausnützung der Vollzugseinrichtungen oder aus Gründen der Sicherheit des Strafvollzugs zweckmäßig ist (Z 1) oder wenn dadurch die Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft gefördert wird und weder das Erfordernis einer zweckmäßigen Ausnützung der Vollzugseinrichtungen noch Gründe der Sicherheit des Strafvollzugs entgegenstehen (Z 2). Darüber hinaus hat das Bundesministerium bei der Bestimmung der Strafvollzugsanstalt auf die Wesensart des Strafgefangenen, sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse und die Beschaffenheit der Straftat, deren er schuldig erkannt worden ist, insoweit Bedacht zu nehmen, als es erforderlich ist, um die Erreichung der Zwecke des Strafvollzugs unter bestmöglicher Ausnutzung der Vollzugseinrichtungen zu gewährleisten (§ 134 Abs 2 StVG). Überdies ist eine Strafvollzugsortsänderung nur dann zulässig, wenn dadurch die Resozialisierung des Strafgefangenen gefördert wird und gleichzeitig weder die zweckmäßige Auslastung der Vollzugseinrichtungen noch Sicherheitsbedenken dagegen sprechen. Hier sind die Gründe nicht gegeneinander abzuwägen, sondern bereits ein dagegen sprechender Grund schließt eine Strafvollzugsortsänderung aus (Erkenntnisse des VwGH vom 24. Juni 2004, 2003/20/0275 und vom 22. Juli 2004, 2001/20/0666; OLG Wien 33 Bs 64/15a).

Für die Frage der Zuständigkeit für den Strafvollzug ist die noch offene Strafzeit (§ 1 Abs 5 StVG) zum Zeitpunkt des Beginns der Strafhaft ausschlaggebend ( Drexler/Weger , StVG 5 § 9 Rz 6 mwN). Der Strafgefangene wies zum Beginn des Vollzugs der Strafhaft am 1. März 2023 eine offene Strafzeit von mehr als 18 Monaten auf (vgl die im Akt erliegende Vollzugsinformation), sodass die Strafe gerade nicht in einem Gefangenenhaus - wie der Justizanstalt Innsbruck -, sondern in der gemäß § 134 StVG zu bestimmenden Strafvollzugsanstalt zu vollziehen ist (§ 9 Abs 1 StVG).

Allenfalls bessere Besuchsmöglichkeiten seiner Familienmitglieder mögen zweifellos der Resozialisierung des Beschwerdeführers dienen, jedoch ist schon mit Blick auf die dargestellte Rechtslage und die Höhe der zu verbüßenden Strafe (zum Zeitpunkt der Übernahme in Strafhaft) die abweisliche Entscheidung der Generaldirektion nicht zu beanstanden.

Soweit A* in seiner Beschwerde eine Vollzugsortsänderung (auch) in die Justizanstalt Feldkirch anstrebt, ist hiezu auszuführen, dass dieser Antrag mit Blick auf § 10 Abs 1a StVG von der Generaldirektion zurückzuweisen wäre (vgl Drexler/Weger , StVG 5 § 10 Rz 8).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.

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