JudikaturOLG Wien

17Bs31/24v – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
21. Februar 2024

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* wegen §§ 146 ff StGB über die Berufung der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 9. November 2023, GZ 43 Hv 65/23v 25.3, nach der am 21. Februar 2024 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Dr. Röggla, im Beisein der Richterin Mag. Schneider Reich und des Richters Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Dr. Lechner, in Abwesenheit des Angeklagten A*, indes in Gegenwart seiner Verteidigerin Mag. Laura Jöchl durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene Österreicher A* des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 39 Abs 1 StGB nach dem Strafsatz des § 148 zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt. Weiters wurde er gemäß §§ 366 Abs 2 iVm 369 Abs 1 StPO schuldig erkannt, dem Privatbeteiligten B* EUR 500, zu zahlen, der mit seinen darüber hinausgehenden Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen wurde.

Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er am 4. Juli 2023 in ** mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich unrechtmäßig zu bereichern, B* durch Täuschung über Tatsachen, nämlich der Vorspiegelung seiner Zahlungswillig und fähigkeit sowie unter Vorlage von Auftragsbestätigungen zu einer Handlung verleitet, die den Genannten am Vermögen schädigte, und zwar zur Übergabe eines Motorboots der Marke ** sowie eines Bootsanhängers der Marke ** zu einem Gesamtpreis von EUR 16.500, , wobei er den Betrug mit einen den Betrag von EUR 5.000, übersteigenden Schaden und darüber hinaus gewerbsmäßig beging, wobei er bereits einmal wegen eines Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB vom Landesgericht Wiener Neustadt zu AZ 52 Hv 36/23w vom 13. Juni 2023 (rechtskräftig seit 15. September 2023) verurteilt wurde.

Bei der Strafbemessung berücksichtigte das Erstgericht als besonders verwerflich den raschen Rückfall und im Einzelnen als erschwerend neun einschlägige Vorstrafen sowie die mehrfache Deliktsqualifikation, als mildernd demgegenüber das reumütige Geständnis und die Schadensgutmachung durch Sicherstellung des Motorboots, und erachtete ausgehend von einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu siebeneinhalb Jahren Freiheitsstrafe die verhängte Freiheitsstrafe von drei Jahren als schuld und tatangemessen.

Rechtliche Beurteilung

Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 1.23), mit ON 29 fristgerecht zur Ausführung gelangte Berufung der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt mit der Forderung nach schuld und tatangemessener Erhöhung der Freiheitsstrafe, der Berechtigung nicht zukommt.

Denn das Erstgericht hat die besonderen Strafzumessungsgründe vollständig erfasst und angemessen gewichtet und ist unter Berücksichtigung der allgemeinen Strafzumessungsregeln des § 32 StGB sowie spezial und generalpräventiver Aspekte ausgehend vom genannten Strafrahmen von sechs Monaten bis siebeneinhalb Jahren Freiheitsstrafe zu einer gerade noch schuld und tatangemessenen Strafe gelangt, die keiner Erhöhung bedarf.

In ihrer Strafberufung bringt die Staatsanwaltschaft zunächst für gegenständliches Berufungsverfahren ohne jegliche Relevanz zur Darstellung, dass die anlässlich der letzten Vorverurteilung verhängte Strafe, die ein Drittel des dortigen Strafrahmens ausgeschöpft habe, als sehr milde anzusehen gewesen sei. Daraus zieht sie den Schluss, dass die jetzt verhängte Strafe, die ihrerseits nicht ganz die Hälfte des vorliegenden Strafrahmens ausschöpft, ebenso als zu gering bemessen anzusehen sei.

Dazu verweist sie insbesondere auf die massive Vorstrafenbelastung und den äußerst raschen Rückfall des Angeklagten, den das Erstgericht allerdings ohnedies im Rahmen der allgemeinen Strafzumessungsregeln erschwerend gewertet hat (siehe US 9 oben), und auf die daraus ersichtliche fehlende Reue des Angeklagten. Weiters habe er zunächst die subjektive Tatseite geleugnet und erst in der Hauptverhandlung bei erdrückender Beweislage Verantwortung übernommen, zur Wahrheitsfindung habe er dadurch nicht beigetragen. Letztlich moniert sie, dass eine bloß objektive Schadensgutmachung keinen Milderungsgrund darstelle.

Dem ist zu entgegnen, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung vom 9. November 2023 (ON 25.2) ein vollumfassendes und reumütiges Geständnis, und zwar auch hinsichtlich der subjektiven Tatseite, abgelegt hat; ob er dies aus prozesstaktischen Gründen getan hat oder nicht, ist für die Bedeutung des Milderungsgrundes ohne Relevanz (vgl Mayerhofer StGB 6 § 34 E 50b). Ein reumütiges Geständnis und eine zur Wahrheitsfindung wesentlich beitragende Aussage können kumulativ zusammentreffen, es handelt sich aber um zwei voneinander unabhängige Milderungsgründe (Riffel in WK-StGB § 34 Rz 38), sodass das Erstgericht die in der Hauptverhandlung vollumfassend, also insbesondere auch zur subjektiven Tatseite geständige Verantwortung zutreffend mildernd gewertet hat.

Richtig ist, dass der Angeklagte bereits ein massiv einschlägig getrübtes Vorleben aufweist. So hat er bereits zehn, zwei davon im Verhältnis der §§ 31, 40 StGB zueinander stehende Vorstrafen ausnahmslos wegen §§ 146 ff StGB rückreichend in das Jahr 2004, wobei ihn weder bedingte Strafnachsichten noch bedingte Entlassungen unter Anordnung von Bewährungshilfe, aber auch nicht der Vollzug von in Summe über acht Jahren Freiheitsstrafe in unter zehn Jahren davon abzuhalten vermochten, immer neuerlich einschlägig und zuletzt in äußerst raschem Rückfall nur drei Wochen nach der letzten (zu diesem Zeitpunkt allerdings noch nicht rechtskräftigen) Verurteilung zu delinquieren. Doch hat das Erstgericht diesem Umstand im Rahmen der allgemeinen Strafzumessungsregeln Rechnung getragen, den Erschwerungsgrund des § 33 Abs 1 Z 2 StGB explizit berücksichtigt. Nicht außer acht gelassen werden darf auch, dass diese Vorstrafe bereits die vom Erstgericht zutreffend angenommene (siehe RIS-Justiz RS0119271; Jerabek/Ropper in WK-StGB § 70 Rz 13/10) Gewerbsmäßigkeit begründete.

Mag zwar die objektive Schadensgutmachung nicht den Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 14 StGB erfüllen, so ist diese wie vom Angeklagten in seiner Gegenausführung ON 30 dargestellt - unter dem Gesichtspunkt des § 32 Abs 3 StGB als mildernd anzusehen (Riffel aao Rz 33).

Insgesamt erweist sich somit die verhängte Strafe als gerade noch schuld und tatangemessen, sodass der Berufung der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt ein Erfolg zu versagen und spruchgemäß zu entscheiden war.

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