JudikaturOLG Wien

17Bs7/24i – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
02. Februar 2024

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Schneider Reich und den Richter Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* ua wegen §§ 12 dritter Fall, 153 Abs 1, Abs 2 und Abs 3 zweiter Fall StGB uaD über die Beschwerde des Mag. B* (ON 308.2) gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 4. Dezember 2023, GZ 334 HR 42/23p 288, Pkt I./, mit welchem die Anordnung der Auskunftserteilung über Bankkonten und Bankgeschäfte gemäß § 109 Z 4, 116 Abs 1 und 2 Z 1 und 2 StPO bewilligt wurde, sowie dessen damit verbundenen Einspruch wegen Rechtsverletzung gegen die Anordnung der Durchführung sowie gegen die Anordnung der Sicherstellung und die Unterlassung der Zustellung gemäß § 116 Abs 5 StPO nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Aus Anlass der Beschwerde wird der angefochtene Beschluss aufgehoben und der Antrag der Staatsanwaltschaft Wien auf gerichtliche Bewilligung der Anordnung der Auskunftserteilung über Bankkonten und Bankgeschäfte gemäß § 109 Z 4, 116 Abs 1 und 2 Z 1 und 2 StPO durch die C* AG hinsichtlich des Girokontos IBAN ** vom 4. Dezember 2023 (ON 1.159, ON 288) abgewiesen. Mit seinem Einspruch wegen Rechtsverletzung gegen die Anordnung der Durchführung dieser Auskunftserteilung wird der Beschuldigte Mag. B* auf diese Kassation verwiesen.

Text

Begründung:

Die Staatsanwaltschaft Wien führt zu AZ 608 St 4/22g ein Ermittlungsverfahren gegen A* ua wegen §§ 12 dritter Fall, 153 Abs 1, Abs 2 und Abs 3 zweiter Fall StGB uaD. Das Oberlandesgericht Wien hat zuletzt in seinen denselben Beschwerdeführer betreffenden Beschlüssen vom 23. Oktober 2023, GZ 17 Bs 232/23a, 233/23y, 234/23w, 235/23t, 236/23i, 237/23m, ausführlich den bestehenden Tatverdacht umschrieben und begründet, auf welche zulässig verwiesen wird (RIS-Justiz RS0124017 [T2, T3, T4]). Mag. B* habe demnach das Verbrechen der Untreue als Beteiligter nach §§ 12 dritter Fall, 153 Abs 1, 2 und 3 zweiter Fall StGB, in eventu das Verbrechen des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB begangen.

Mit dem hier angefochtenen Beschluss (ON 288) bewilligte der Erstrichter des Landesgerichts für Strafsachen Wien mittels zulässigem Stampiglienbeschluss zu Punkt I./ die von der Staatsanwaltschaft Wien erfolgte Anordnung der Erteilung der Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte durch die C* AG hinsichtlich eines angeblichen Girokontos des Beschwerdeführers IBAN **.

Die staatsanwaltschaftliche Anordnung, die sich der gerichtliche Beschluss zu eigen macht, führt begründend aus, dass die Auskunft zur Aufklärung der Straftat erforderlich sei, weil dadurch Zahlungsflüsse nachvollzogen werden können und der Schadensbetrag zur Sicherung der privatrechtlichen Ansprüche bzw des Verfalls sichergestellt werden könne. Die angeordnete Auskunft stehe zur Bedeutung der Sache nicht außer Verhältnis, weil der begründete Verdacht bestehe, dass die Beschuldigten strafbare Handlungen mit einer Freiheitsstrafdrohung von bis zu zehn Jahren begangen haben (siehe ON 288 Seite 4-9).

Dabei stellte die Staatsanwaltschaft Wien ausführlich die bestehende Verdachtslage, die dazu führenden beweiswürdigenden Überlegungen, die rechtliche Subsumption und die gesetzlichen Voraussetzungen der angeordneten Maßnahme dar.

Gegen die gerichtliche Bewilligung der Anordnung der Auskunftserteilung über Bankkonten und Bankgeschäfte (ON 288) richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Mag. B* (ON 308.2) sowie sein Einspruch wegen Rechtsverletzung.

Die Staatsanwaltschaft Wien beantragte den erhobenen Einsprüchen nicht Folge zu geben (ON 309).

Rechtliche Beurteilung

Aus Anlass der Beschwerde stellte das Oberlandesgericht Wien fest, dass gegenständliche Anordnung irrtümlich den falschen IBAN (**) anführte und somit – auch nach den Auszügen aus dem Kontenregister - ein inexistentes Konto betraf. So handelt es sich bei dem genannten IBAN um ein Konto bei der D* AG, das bereits Gegenstand der (zu 17 Bs 5/24w, 6/24t des Oberlandesgerichts Wien bekämpften) Anordnung ON 287 vom 4. Dezember 2023 war, und hier offenkundig durch einen Schreibfehler und Irrtum (siehe diesbezüglich ON 1.163) angeführt wurde. Das Konto des Beschwerdeführers bei der C* AG, IBAN **, wiederum, auf welches nach den bisherigen Ermittlungen relevante Überweisungen getätigt worden sein sollen, war Gegenstand der (zu 17 Bs 11/24b, 12/24z des Oberlandesgerichts Wien bekämpften) Anordnung der Auskunftserteilung vom 11. Dezember 2023, ON 295.

Da der Beschluss keinerlei Rechtswirkungen entfaltet hat und auch nie zu entfalten vermochte, konnte es mit der Kassation ohne weitere Feststellungen oder Maßnahmen nach § 107 Abs 4 StPO sein Bewenden haben.

Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.

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