JudikaturOLG Wien

17Bs5/24w – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
02. Februar 2024

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Schneider Reich und den Richter Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* ua wegen §§ 12 dritter Fall, 153 Abs 1, Abs 2 und Abs 3 zweiter Fall StGB uaD über die Beschwerde des Mag. B* (ON 308.2) gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 4. Dezember 2023, GZ 334 HR 42/23p 287, Pkt I./, mit welchem die Anordnung der Auskunftserteilung über Bankkonten und Bankgeschäfte gemäß § 109 Z 4, 116 Abs 1 und 2 Z 1 und 2 StPO bewilligt wurde, sowie dessen damit verbundenen Einspruch wegen Rechtsverletzung gegen die Anordnung der Durchführung sowie gegen die Anordnung der Sicherstellung und die Unterlassung der Zustellung gemäß § 116 Abs 5 StPO nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde und dem Einspruch wegen Rechtsverletzung gegen die Anordnung der Durchführung der Auskunftserteilung über Bankkonten und Bankgeschäfte wird nicht Folge gegeben.

Zur Entscheidung über den Einspruch wegen Rechtsverletzung in Ansehung der staatsanwaltschaftlich angeordneten Sicherstellung (ON 287, Pkt II./) sowie der Unterlassung der Zustellung gemäß § 116 Abs 5 StPO ist das Oberlandesgericht Wien nicht berufen.

Text

Begründung:

Die Staatsanwaltschaft Wien führt zu AZ 608 St 4/22g ein Ermittlungsverfahren gegen A* ua wegen §§ 12 dritter Fall, 153 Abs 1, Abs 2 und Abs 3 zweiter Fall StGB uaD. Das Oberlandesgericht Wien hat zuletzt in seinen denselben Beschwerdeführer betreffenden Beschlüssen vom 23. Oktober 2023, GZ 17 Bs 232/23a, 233/23y, 234/23w, 235/23t, 236/23i, 237/23m, ausführlich den bestehenden Tatverdacht umschrieben und begründet, auf welche zulässig verwiesen wird (RIS-Justiz RS0124017 [T2, T3, T4]):

Demnach haben in ** und anderen Orten des Bundesgebietes,

I./ Mag. C* als Generalsekretärin des Vereins I* ** (idF Verein I*) bzw Geschäftsführerin der I*** GmbH (idF I* GmbH) ihre Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, wissentlich missbraucht und dadurch die genannten juristischen Personen in einem EUR 300.000 übersteigenden Betrag am Vermögen geschädigt, indem sie deren Gelder (die zuvor im Rahmen von Projekten des Fonds für Innere Sicherheit der Republik Österreich sowie von Twinning Projekten von der Europäischen Union zweckgewidmet gewährt wurden, wobei sie teilweise zuvor bereits als Bundesmittel vereinnahmt waren) ohne Rechtsgrund oder Gegenleistung auf fremde Bankkonten überwies - wobei davon die missbräuchliche Verwendungen von Mitteln oder Vermögenswerten aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Union oder aus den Haushalten, die von der Europäischen Union oder in deren Auftrag verwaltet werden, im Bezug auf Ausgaben, die nicht im Zusammenhang mit einer Auftragsvergabe (§ 168f Abs 5 StGB) standen, ausgenommen ist, durch die Verwendung zu anderen Zwecken als jenen, für die sie ursprünglich gewährt wurden, indem zunächst über Konten des I*-Vereins, ab Jänner 2019 der I* GmbH, Fördergelder, die diese juristischen Personen zur Abwicklung von „Twinning-Projekten“ aufgrund von, durch die I* implementierter Verträge mit den Fördergebern ** und ** über ein Fördervolumen von insgesamt zumindest EUR 37 Millionen erhalten hatten, im Zeitraum 20. November 2017 bis zum 20. Juli 2022 in unbekannter Höhe zweckwidrig, insbesondere durch Überweisungen von Konten der I* auf nachstehend angeführte Konten für nicht projektentsprechende Leistungen verwendeten, wobei durch diese Taten ein Schaden in unbekannter, EUR 100.000, nicht jedoch EUR 300.000 übersteigender Höhe herbeigeführt wurde (Verfahrensgegenstand im Verfahren der EUStA zu AZ 1 St 5/22x) -, insbesondere durch folgende Überweisungen, und zwar

1./ im Zeitraum 3. September 2014 bis zum 29. Oktober 2018 in ihrer Funktion als Geschäftsführerin des Vereins I* insgesamt EUR 491.701,37 ohne Rechtsgrund bzw entsprechender Gegenleistung auf Konten des A* überwies;

2./ im Zeitraum 22. Jänner 2019 bis zum 7. September 2021 in ihrer Funktion als Geschäftsführerin der I* GmbH insgesamt EUR 99.980,21 ohne Rechtsgrund bzw entsprechender Gegenleistung auf Konten des A* überwies;

3./ im Zeitraum vom 21. Juli 2020 bis zum 20. Juli 2022 als Geschäftsführerin der I* GmbH insgesamt EUR 236.274,80 auf das Konto der slowakischen D* s.r.o. (idF D*) (deren 50 % Gesellschafter ihr Ehegatte Mag. B* ist);

4./ im Zeitraum 16. Februar 2016 bis zum 1. Juli 2020 als Generalsekretärin des I* Vereins insgesamt EUR 217.871,16  auf das Konto des Vereins E* (idF Verein E*) (dessen Vorstand ihr Ehegatte Mag. B* ist);

5./ im Zeitraum 7. Februar 2019 bis zum 30. Juni 2022 als Geschäftsführerin der I* GmbH insgesamt EUR 57.999,16 wiederum auf das Konto des Vereins E*;

II./ A* zu den unter Punkt I./1./-3./ genannten Tathandlungen beigetragen, indem er die genannten Beträge durch Überweisungen auf Konten, die teilweise in seinem wirtschaftlichen Eigentum standen, entgegennahm;

III./ Mag. B* zu den unter Punkt I./3./-5./ genannten Tathandlung beigetragen, indem er die genannten Beträge durch Überweisungen auf Konten, die (zumindest teilweise) in seinem wirtschaftlichen Eigentum standen, entgegennahm und im Gegenzug Rechnungen ausstellte,

Es haben nach der Verdachtslage zu

I./ Mag. C* das Verbrechen der Untreue nach § 153 Abs 1 bis 3 zweiter Fall StGB,

II./ A* das Verbrechen der Untreue als Beteiligter nach §§ 12 dritter Fall, 153 Abs 1, 2 und 3 zweiter Fall StGB,

III./ Mag. B* das Verbrechen der Untreue als Beteiligter nach §§ 12 dritter Fall, 153 Abs 1, 2 und 3 zweiter Fall StGB begangen.

Der Verein I* ** und die I*** GmbH stehen im Verdacht, für die dargelegten strafbaren Handlungen der Zweitbeschuldigten Mag. C* als Entscheidungsträgerin iSd § 3 Abs 1 Z 2 und Abs 2 VbVG verantwortlich zu sein, zumal durch die Taten Pflichten verletzt wurden, die die Verbände betreffen. Die belangten Verbände Verein I* ** und die I*** GmbH stehen somit im Verdacht, für das Verbrechen der Untreue nach § 153 Abs 1 und 3 zweiter Fall StGB gemäß § 3 VbVG verantwortlich zu sein.

Weiters ergibt sich der Verdacht, dass in eventu die Beschuldigten die über die belangten Verbände geflossenen Fördergelder zumindest in Höhe der in weiterer Folge rechtswidrig auf die Privatkonten des Erstbeschuldigten A* bzw auf das Konto der slowakischen D* s.r.o. und des Vereins E* überwiesenen Schadenssumme, zum Zeitpunkt der Beantragung betrügerisch herauslockten, weil sich ihr Vorsatz bereits zu diesem Zeitpunkt darauf bezog, die Gelder nicht dem, lediglich zur Täuschung der auszahlenden Stelle angeführten Förderzweck, entsprechend zu verwenden, sondern den Beschuldigten unrechtmäßig zuzuführen und einzuverleiben, weshalb auch der Verdacht in Richtung §§ 146, 147 Abs 3 StGB besteht.

Mit dem hier angefochtenen Beschluss (ON 287) bewilligte der Erstrichter des Landesgerichts für Strafsachen Wien mittels zulässigem Stampiglienbeschluss

I./ die von der Staatsanwaltschaft Wien erfolgte Anordnung der Erteilung der Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte durch die F* AG hinsichtlich der folgenden Konten (des Beschwerdeführers):

Girokonto IBAN **

Girokonto IBAN **

Dabei waren folgende Gegenstände, Urkunden (Unterlagen) oder Vermögenswerte zugänglich zu machen – allenfalls in einem allgemein gebräuchlichen Dateiformat – herauszugeben und direkt an das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung zu PAD/21/02120518 zu übermitteln:

Sowie nachstehende Auskünfte und Informationen zu erteilen:

Zu II./ ordnete die Staatsanwaltschaft Wien gemäß §§ 109 Z 1 lit b, 110 Abs 1 Z 2 und Z 3 StPO die Sicherstellung durch Drittverbot an.

Die staatsanwaltschaftliche Anordnung, die sich der gerichtliche Beschluss zu eigen macht, führt begründend aus, dass die Auskunft zur Aufklärung der Straftat erforderlich sei, weil dadurch Zahlungsflüsse nachvollzogen werden können und der Schadensbetrag zur Sicherung der privatrechtlichen Ansprüche bzw des Verfalls sichergestellt werden könne. Die angeordnete Auskunft stehe zur Bedeutung der Sache nicht außer Verhältnis, weil der begründete Verdacht bestehe, dass die Beschuldigten strafbare Handlungen mit einer Freiheitsstrafdrohung von bis zu zehn Jahren begangen haben (siehe ON 287 Seite 5-9).

Dabei stellte die Staatsanwaltschaft Wien ausführlich die iSd genannten Beschlüsse des Oberlandesgerichts Wien bestehende Verdachtslage, die dazu führenden beweiswürdigenden Überlegungen, die rechtliche Subsumption und die gesetzlichen Voraussetzungen der angeordneten Maßnahme dar.

Gegen die gerichtliche Bewilligung der Anordnung der Auskunftserteilung über Bankkonten und Bankgeschäfte (ON 287) richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Mag. B* (ON 308.2), vorbringend , die Öffnung seiner Konten sei zur Aufklärung des von der Staatsanwaltschaft untersuchten Tatverdachts nicht erforderlich. Dem von der Staatsanwaltschaft selbst formulierten Tatverdacht zufolge seien keine rechtsgrundlosen bzw gegenleistungslosen Überweisungen auf seine Konten erfolgt. Da die Öffnung der Konten somit nicht geeignet sei, den untersuchten Tatverdacht (weiter) aufzuklären, seien die gerichtlichen Bewilligungen der Anordnungen der Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte rechtswidrig. Zudem könne die Öffnung der Konten keinen Mehrwert bringen, weshalb sich die gerichtlichen Bewilligungen der Anordnungen auch als unverhältnismäßig erweisen würden. Der Nachweis der Zahlungsflüsse, die der Aufklärung der Verdachtslage dienen können, könne mit den bereits vorliegenden Bankauskünften (insbesondere Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte der D* und der E*) geführt werden. Schließlich würde es auch an einem hinreichenden Tatverdacht mangeln und würden die Kontoguthaben auch nicht zur Sicherung etwaiger privatrechtlicher Ansprüche bzw des Verfalls dienen.

Der Einspruch richtet sich inhaltlich gegen die Anordnung der Durchführung der Auskunftserteilung über Bankkonten und Bankgeschäfte sowie die Sicherstellungsanordnung und auch gegen die Unterlassung der Zustellung gemäß § 116 Abs 5 StPO.

Die Staatsanwaltschaft Wien beantragte, dem erhobenen Einspruch nicht Folge zu geben, und führte in der ablehnenden Stellungnahme (ON 309) – soweit hier relevant - aus, dass die Argumentation des Einspruchswerbers, wonach Zahlungsflüsse auf seine Konten nicht Gegenstand des Tatverdachts seien, schlichtweg nicht nachvollziehbar sei. Dem Tatverdacht würden unter anderem Überweisungen der I* GmbH an den Verein E* sowie an die D* s.r.o. zugrunde liegen. Weiters ergeben sich aus der ON 273 Überweisungen der E* sowie der D* s.r.o. auf Konten des Einspruchswerbers. Demnach würden die bekämpften Kontenöffnungen der Nachvollziehbarkeit der dem Tatverdacht des Ermittlungsgegenstandes zugrundeliegenden Zahlungsflüsse dienen. Weiters dienten die Kontenöffnung und damit einhergehende Sicherstellungen der Sicherung der privatrechtlichen Ansprüche bzw des Verfalls.

Rechtliche Beurteilung

Der Beschwerde und dem Einspruch wegen Rechtsverletzung kommt keine Berechtigung zu.

Vorauszuschicken ist, dass gemäß § 91 Abs 1 StPO das Ermittlungsverfahren dazu dient, Sachverhalt und Tatverdacht durch Ermittlungen soweit zu klären, dass die Staatsanwaltschaft über Anklage, Rücktritt von der Verfolgung oder Einstellung des Verfahrens entscheiden kann, und im Fall der Anklage eine zügige Durchführung der Hauptverhandlung ermöglicht wird. Ermittlung ist dabei jede Tätigkeit der Kriminalpolizei, der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts, die der Gewinnung, Sicherstellung, Auswertung oder Verarbeitung einer Information zur Aufklärung des Verdachts einer Straftat dient (§ 91 Abs 2 erster Satz StPO).

Nach § 116 Abs 1 StPO ist die Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte zulässig, wenn sie zur Aufklärung einer vorsätzlich begangenen Straftat oder eines Vergehens erforderlich erscheint, das in die Zuständigkeit des Landesgerichts fällt (§ 31 Abs 2 bis 4 StPO).

Nach § 116 Abs 2 StPO ist eine Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte nach § 109 Z 4 StPO nur zulässig, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dadurch Gegenstände, Urkunden oder andere Unterlagen über eine Geschäftsverbindung oder damit in Zusammenhang stehende Transaktionen sichergestellt werden können, soweit dies für die Aufklärung der Straftat erforderlich ist (Z 1), zur Sicherung vermögensrechtlicher Anordnungen (Z 2) oder, dass eine mit der Straftat im Zusammenhang stehende Transaktion über die Geschäftsverbindung abgewickelt werde (Z 3).

Voraussetzung für eine Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte ist das Vorliegen eines entsprechenden Tatverdachts. Dieser muss zum Zeitpunkt der Anordnung und Bewilligung schon bestehen, weil er der notwendige Anknüpfungspunkt für die Ermittlung bzw für die vermögensrechtliche Anordnung ist. Die Person, über die eine solche Auskunft erteilt werden soll, muss konkret verdächtig sein, eine strafbare Handlung begangen zu haben. Konkret verdächtig ist eine Person, wenn die vorliegenden Indizien auch einen objektiven Beobachter überzeugen würden, die Person für verdächtig zu halten (Flora, WK-StPO § 116 Rz 43f mwN). Es können auch Auskünfte über Geschäftsverbindungen juristischer Personen erteilt werden, diese Ermittlungen werden sich zumeist damit erklären lassen, dass eine natürliche Person, die für die juristische Person eine organschaftliche oder rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht hat, verdächtig ist, im Rahmen ihrer Tätigkeit eine Straftat begangen zu haben (Flora, aaO Rz 48).

Ein hinreichender Tatverdacht besteht dann, wenn die den Ermittlungsorganen vorliegenden Anhaltspunkte die Annahme einer Straftat erheblich wahrscheinlich machen (Flora, aaO Rz 73), wobei das Vorliegen einer Vermutung eine inhaltliche Auskunft nach § 116 Abs 2 StPO nicht zu rechtfertigen vermag.

Dieser Voraussetzung wird die Anordnung bzw der sich deren Begründung zu eigen machende Beschluss jedenfalls gerecht.

In Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Wien vom 4. Jänner 2024 (ON 309) ist der Argumentation des Beschwerdeführers nicht zu folgen. Der bestehende Tatverdacht wurde bereits vom Oberlandesgericht Wien bestätigt. Gegenständlich verweist die gerichtlich bewilligte Anordnung der Auskunftserteilung über Bankkonten und Bankgeschäfte hinsichtlich der Verdachtslage zu Recht auf die Berichte des Bundesamtes zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (BAK) und auf die Urkundenvorlage der Finanzprokuratur sowie insbesondere auf den Bericht des Sachverständigen Dr. G* aus November 2023 (ON 273) und die Auszüge aus dem Kontenregister (ON 283 ff). So ergeben sich Überweisungen von im wirtschaftlichen Eigentum des Beschwerdeführers stehenden juristischen Personen (des Vereins E* sowie der D* s.r.o.) auf Konten des Mag. B* mit folgenden IBANs:

IBAN **

IBAN **

IBAN **

Nach einem neuerlich eingeholten Auszug aus dem Kontenregister mit dem vollen Namen des Beschuldigten, nämlich Mag. B*, handelt es sich bei den angeführten Konten um die aktuellen Bankverbindungen des Mag. B* (ON 277, ON 279).

Es liegt auf der Hand, dass nur durch die angeordneten Auskunftserteilungen über diese Bankkonten und Bankgeschäfte des Beschuldigten Mag. B* die dem beschriebenen Tatverdacht zugrundeliegenden Zahlungsflüsse nachvollzogen werden können, zumal Mag. B* nach der Verdachtslage an der Untreue durch Entgegennahme von Zahlungen beteiligt war; diese können nicht nur durch die bekannten Überweisungen der D* und der E* an ihn, die bereits durch „Öffnung“ deren Konten verifiziert wurden, sondern auch durch Entgegennahme von dort bar behobenen Geldern (und Einzahlung auf seine eigenen Konten) oder Überweisungen über zwischengeschaltete Unternehmen erfolgt sein, wie sich insbesondere aus dem Bericht Dris. G* ON 297 deutlich ergibt (Barbehebungen mit Kreditkarten der E* und der D* im hohen fünfstelligen Eurobereich in den Regionen der Wohnsitze der Beschuldigten).

Die angeordnete Auskunftserteilung über Bankkonten und Bankgeschäfte war somit erforderlich, weil dadurch Zahlungsflüsse nachvollzogen und der Schadensbetrag zur Sicherung der privatrechtlichen Ansprüche bzw des Verfalls sichergestellt werden können. Die angeordnete Auskunft steht zur Bedeutung der Sache nicht außer Verhältnis, weil der begründete Verdacht besteht, dass die Beschuldigten strafbare Handlungen mit einer Strafdrohung von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe begangen haben.

Der Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.

Zum Einspruch wegen Rechtsverletzung gemäß § 106 StPO:

Gemäß § 106 Abs 2 StPO hat das Beschwerdegericht, soweit gegen die Bewilligung einer Ermittlungsmaßnahme Beschwerde erhoben wird, auch über einen – nach § 106 Abs 2 erster Satz StPO mit diesem Rechtsmittel zu verbindenden – Einspruch zu entscheiden. Das bedeutet, dass ein Einspruch nicht zusteht, soweit Beschwerde (§ 87 Abs 1 StPO) erhoben werden kann, sämtliche Einspruchsgründe also in der Beschwerde vorzubringen und nicht (mehr) geltend gemacht werden können, wenn keine Beschwerde eingebracht wird (Pilnacek/Stricker, WK-StPO § 106 Rz 29).

Soweit sich der Einspruch gegen die Anordnung der Auskunftserteilung bzw deren Durchführung wendet, war er daher in diesem Umfang abzuweisen bzw ihm nicht Folge zu geben, weil der Einspruch nicht zusteht, soweit Beschwerde (in casu gegen die Bewilligung der Anordnung der Auskunftserteilung über Bankkonten und Bankgeschäfte) erhoben werden kann und eine Änderung der Beweislage zwischen dem Zeitpunkt der Anordnung der Auskunftserteilung und deren Durchführung nicht dargelegt wurde.

Zu dem die Sicherstellung betreffenden Einspruch ist auszuführen, dass - weil diese Anordnung keiner gerichtlichen Bewilligung bedarf und damit eine Verbindung des Einspruchs wegen Rechtsverletzung mit der Beschwerde gegen den Beschluss auf Bewilligung der Auskunftserteilung über Bankkonten und Bankgeschäfte nicht in Betracht kommt - das Oberlandesgericht zur Entscheidung über diesen Einspruch sowie auch über den Einspruch wegen angeblich unterlassener Zustellung nach § 116 Abs 5 StPO nicht berufen ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.

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