JudikaturOLG Wien

22Bs10/24t – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
29. Januar 2024

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Mathes als Vorsitzende sowie den Richter Mag. Gruber und die Richterin Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen vorläufigen Absehens vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes nach § 133a StVG über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 12. Dezember 2023, GZ 822 BE 118/23h 8, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen .

Text

Begründung:

Der am ** geborene afghanische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Sonnberg wegen nach §§ 201 Abs 1, 15; 218 Abs 1 Z 1; 83 Abs 1; 84 Abs 4; 107 Abs 1 und 2 StGB verpönten Handelns vier Freiheitsstrafen im Gesamtausmaß von zwölf Jahren und drei Monaten. Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 1. Februar 2030, die Voraussetzungen nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG lagen am 16. Dezember 2023 vor, zwei Drittel der Freiheitsstrafe werden am 1. Jänner 2026 verbüßt sein.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht Korneuburg als zuständiges Vollzugsgericht den erneuten Antrag des Strafgefangenen, gemäß § 133a StVG nach der Hälfte der Strafzeit vom weiteren Strafvollzug vorläufig abzusehen, wegen entschiedener Sache zurück.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die Beschwerde des Strafgefangenen (ON 9.1), die zwar mit 22. Dezember 2024 (gemeint wohl: 2023) datiert, das Datum der Postaufgabe ist jedoch der 2. Jänner 2024 (ON 9.2).

Gemäß § 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 88 Abs 1 StPO ist eine Beschwerde binnen 14 Tagen ab Bekanntmachung schriftlich oder auf elektronischem Weg bei Gericht einzubringen oder im Fall der mündlichen Verkündung zu Protokoll zu geben. Nach § 89 Abs 2 StPO sind Beschwerden, die verspätet oder von einer Person eingebracht wurden, der ein Rechtsmittel nicht zusteht (§ 87 Abs 1 StPO), vom Rechtsmittelgericht als unzulässig zurückzuweisen.

Da bei der Berechnung der Frist der Tag, von dem an sie zu laufen hat – vorliegend der 15. Dezember 2023 (Zustellnachweis zu ON 8) - nicht zählt (§ 84 Abs 1 Z 3 StPO), endete vorliegend die 14 tägige Frist mit Ablauf des 29. Dezember 2023.

Damit erweist sich die erst am 2. Jänner 2024 zur Post gegebene Beschwerde (eine Eintragung ins Fristenbuch erfolgte nicht ) aber als verspätet und war daher ohne inhaltliche Prüfung der Entscheidung (RIS Justiz RS0129395) zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung steht kein Rechtsmittel zu.

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