JudikaturOLG Wien

2R57/23a – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
29. Januar 2024

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Hofmann als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Janschitz und Dr. Rieder in der Rechtssache der klagenden Partei A*-GmbH , **, vertreten durch die Neumayer Walter Rechtsanwälte-Partnerschaft in Wien, wider die beklagte Partei Verlassenschaft nach dem am 13.12.2021 verstorbenen B* , zuletzt wohnhaft in **, vertreten durch Dr. Walter Schuhmeister, Mag. Franz Haydn, Rechtsanwälte in Schwechat, wegen „Freistellung“ (EUR 20.000), über die Rekurse der Zeugen Univ.Doz.Dr. C* und Dr. D*, beide wohnhaft in **, beide vertreten durch Mag. Wolfgang Gartner, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 13.1.2022, 42 Cg 60/16p-67, (hier wegen Ordnungsstrafe und Kostenersatz) in nichtöffentlicher Sitzung den

B e s c h l u s s

gefasst:

Spruch

Die Rekurse werden zurückgewiesen.

Ein Kostenersatz findet nicht statt.

Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.

Text

B e g r ü n d u n g:

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 13.1.2022 verhängte das Erstgericht über den Zeugen      Univ.Doz.Dr. C* eine Ordnungsstrafe von EUR 1.000,-, über die Zeugin Dr. D* eine Ordnungsstrafe von EUR 500,- und verpflichtete beide zur ungeteilten Hand, die Kosten der Klägerin von EUR 743,40 und der Beklagten von EUR 973,44 zu ersetzen.

Gegen diesen Beschluss richten sich die Rekurse der beiden Zeugen mit dem Antrag, die auferlegten Ordnungsstrafen und den auferlegten Kostenersatz aufzuheben. Die Klägerin beantragt erkennbar, dem Rekurs keine Folge zu geben. Die Beklagte beteiligte sich nicht am Rekursverfahren.

Das Erstgericht hat zwischenzeitig mit rechtskräftigem Beschluss vom 19.10.2023, 42 Cg 60/16p-76, die über die Rekurswerber verhängten Ordnungsstrafen aufgehoben und die ihnen auferlegten Kosten zur Gänze erlassen. Durch diesen nachträglichen Erlass der Ordnungsstrafen sowie der auferlegten Kosten sind die Beschwer und damit das Rekursinteresse der Zeugen gegen den bekämpften Beschluss weggefallen (OLG Wien REDOK 10.907; Frauenberger in Fasching/Konecny 3 , § 333 ZPO Rz 9).

Nach ständiger Rechtsprechung setzt jedes Rechtsmittel eine Beschwer – also ein Anfechtungsinteresse – voraus, weil es nicht Sache von Rechtsmittelgerichten ist, rein theoretische Fragen zu lösen (RS0002495). Kann ein Rechtsmittel seinen eigentlichen Zweck, die Rechtswirkungen der bekämpften Entscheidung durch eine Abänderung oder Aufhebung zu verhindern oder zu beseitigen, nicht mehr erreichen, dann fehlt es am notwendigen Rechtsschutzinteresse (RS0002495 [T78]). Die Beschwer muss zum Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels gegeben sein und zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel noch fortbestehen; andernfalls ist das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen.

Rechtliche Beurteilung

Die Rekurse waren somit infolge Wegfalls der Beschwer zurückzuweisen.

Die Rekurswerber haben die Kosten des Rechtsmittelverfahrens selbst zu tragen, ohne dass nach § 50 Abs 2 ZPO hätte geprüft werden müssen, ob das Rechtsmittel berechtigt gewesen wäre. Gleiches gilt für die Kosten der Rechtsmittelgegenschrift. Hiebei kann die Anwendbarkeit jener Judikaturlinie dahingestellt bleiben, der zufolge der Antrag der Partei nach § 334 ZPO, den Zeugen zum Kostenersatz zu verpflichten, einen Zwischenstreit zwischen Zeuge und Partei über diese Kosten auslöst (vgl Obermaier , Kostenhandbuch 3 Rz 1.355; in diesem Sinne zB OLG Wien 13 R 97/21m, OLG Linz 4 R 86/22b). Dem vorgelagert ist nämlich das Verfahren betreffend Ordnungsstrafe und Kosten-Grundsatzbeschluss nach § 333 Abs 1 ZPO; diese Entscheidungen erfolgen von Amts wegen; die Bestimmungen der ZPO über den Prozesskostenersatz finden hiefür keine Anwendung (vgl zB WR 983; RS0119128; OLG Wien 16 R 22/14v = RW0000759; M. Bydlinski in Fasching/Konecny 3 § 50 ZPO Rz 11). Nun ist mit Wegfall des Kosten-Grundsatzbeschlusses durch die erstgerichtliche Beschlussfassung nach § 333 Abs 2 ZPO auch die Grundlage für einen allfälligen Kosten-Zwischenstreit nach § 334 ZPO weggefallen (wie etwa auch die Aufhebung oder Abänderung eines Urteils einem Kostenrekursverfahren gegen die dortige Kostenentscheidung die Grundlage entzieht vgl Obermaier, Kostenhandbuch 3 Rz 1.90).

Der an sich nicht jedenfalls unzulässige Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof (vgl Musger in Fasching/Konecny 3 § 528 ZPO Rz 15 f) war nicht zuzulassen, weil keine erheblichen Rechtsfragen zu klären waren.

Rückverweise