22Bs15/24b – OLG Wien Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Mathes als Vorsitzende sowie den Richter Mag. Gruber und die Richterin Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen vorläufigen Absehens vom Strafvollzug wegen Einreise und Aufenthaltsverbotes gemäß § 133a StVG über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 3. Jänner 2024, GZ 15 BE 511/23d 7, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung:
Der am ** geborene rumänische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt St. Pölten wegen nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 1 zweiter Fall und Abs 2 zweiter Fall, 15 StGB verpönten Verhaltens eine Freiheitsstrafe von 28 Monaten. Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 16. Juli 2025, die Voraussetzungen nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG werden am 16. Mai 2024 vorliegen, zwei Drittel der Freiheitsstrafe am 6. Oktober 2024 verbüßt sein.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht St. Pölten als zuständiges Vollzugsgericht den Antrag des Strafgefangenen, gemäß § 133a StVG nach der Hälfte der Strafzeit vom weiteren Strafvollzug vorläufig abzusehen, aus generalpräventiven Erwägungen ab.
Dagegen richtet sich dessen rechtzeitig schriftlich ausgeführte Beschwerde, worin er unter Anführung privater Gründe (vier Kinder in Rumänien; kranke Mutter; Ehefrau nach Frankreich ausgereist) eine möglichst baldige Heimreisemöglichkeit begehrt (ON 8).
Rechtliche Beurteilung
Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.
Gemäß § 133a Abs 1 StVG ist vom weiteren Vollzug einer Freiheitsstrafe vorläufig abzusehen, wenn ein Verurteilter die Hälfte der Strafzeit, mindestens aber drei Monate verbüßt hat, gegen ihn ein Einreise oder Aufenthaltsverbot besteht, er sich bereit erklärt, seiner Ausreiseverpflichtung in den Herkunftsstaat (§ 2 Abs 1 Z 17 AsylG) unverzüglich nachzukommen, und zu erwarten ist, dass er dieser Verpflichtung auch nachkommen wird, und der Ausreise keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen.
Hat ein Verurteilter die Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel einer Freiheitsstrafe verbüßt, so ist trotz Vorliegens der genannten Voraussetzungen solange nicht vorläufig vom weiteren Vollzug der Strafe abzusehen, als es – wie im Falle der bedingten Entlassung (§ 46 Abs 2 StGB) – im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzugs bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken (Abs 2 leg cit). Dabei müssen gewichtige Umstände, welche sich aus Sicht der Allgemeinheit von den regelmäßig vorkommenden Begleiterscheinungen strafbaren Verhaltens auffallend abheben, den (vorläufigen) weiteren Vollzug unumgänglich erscheinen lassen. Dabei ist nicht nur der bloße Abschreckungseffekt bei potenziellen Tätern, sondern auch das Interesse an der Festigung genereller Normtreue in der Bevölkerung zu beachten. Diese Aspekte generalpräventiver Natur müssen aus der Schwere der Tat ableitbar sein (vgl. Jerabek/Ropper in WK 2 § 46 Rz 16).
Dem Anlassurteil, ausgesprochen vom Landesgericht Korneuburg am 11. Mai 2023, AZ 315 Hv 49/23p, liegt zusammengefasst ein als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begangener Einbruchsdiebstahl zu Lasten der B* unter Eindringen in die Pfarrkanzlei und Wegnahme eines 150 Kilogramm schweren Tresors mit Bargeld in der Nacht von 30. auf 31. Juli 2022 sowie ein versuchter Diebstahl am 8. Dezember 2021 in ** zugrunde (ON 4).
Zu diesem Zeitpunkt wies der Beschwerdeführer in der BRD bereits vier einschlägige Vorverurteilungen auf und war zuletzt erst am 4. November 2020 vom Amtsgericht Nürtingen zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls verurteilt worden (ON 5.2).
Vorliegend fordert der im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangene Einbruchsdiebstahl in eine Kirche samt Aufbrechen eines schweren Tresors bei massiv einschlägig getrübtem Vorleben die Fortsetzung des Vollzugs aus allgemein-prohibitiven Erwägungen, weil nur dadurch einigermaßen realistisch die Möglichkeit besteht, Personen, die dem selben Täterkreis zuzurechnen sind, davon abzuhalten, gleichartige strafbare Handlungen zu begehen und somit solchen Straftaten gegen das Eigentum Dritter angemessen entgegenzutreten.
An diesem Kalkül vermögen die Rechtsmittelargumente, die sich allein auf persönliche Umstände des Beschwerdeführers beziehen, keine Änderung herbeizuführen, weil spezialpräventive Umstände beim Rechtsinstitut des § 133a StVG außer Betracht zu bleiben haben (vgl. Pieber in WK 2 StVG § 133a Rz 17, 19).
Die Beschwerde musste daher obwohl die formellen Voraussetzungen für ein vorläufiges Absehen vom Strafvollzug (vgl. ON 2) vorliegen erfolglos bleiben.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.